Lohnsteuer
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuerfrei
Steuerfrei sind das Mutterschaftsgeldnach dem Mutterschutzgesetz oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und bestimmte Zuschüsse für Beschäftigungsverbote bei Entbindung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Die genannten Leistungen unterliegen mit den ausgezahlten Beträgen dem Progressionsvorbehalt. Das von der Krankenkasse gezahlte Mutterschaftsgeld wird dem zuständigen Finanzamt elektronisch übermittelt.
Hinweis
Dienstwagen während des Mutterschutzes
Erhält eine Arbeitnehmerin über das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld hinaus weitere (Sach-)Zuwendungen vom Arbeitgeber (z. B. einen Firmenwagen zur kostenlosen privaten Nutzung), so handelt es sich insoweit um lohnsteuerpflichtige Bezüge.
|
Freiwilliger Zuschuss ist steuerpflichtig
Ein freiwillig gezahlter Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist lohnsteuerpflichtig. Freiwillig kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen, wenn er nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, z. B. bei einer nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführerin.
Wird der steuerpflichtige Zuschuss an eine Arbeitnehmerin gezahlt, die zu dem Arbeitgeber in einem pauschal besteuerten Dienstverhältnis steht, so kann der als freiwilliger Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weiter gezahlte Arbeitslohn ebenfalls mit dem pauschalen Steuersatz besteuert werden (z. B. 20 %).
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten des Arbeitgebers
Der vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld steuerfrei gezahlte Betrag muss im Lohnkonto aufgezeichnet und in die Lohnsteuerbescheinigunggesondert eingetragen werden.
Die Eintragung des Großbuchstabens U (Unterbrechung) ins Lohnkonto entfällt, wenn der Arbeitgeber den steuerfreien Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß Mutterschutzgesetz zahlt.
Sozialversicherung
Beschäftigungsverhältnis/Entgeltabrechnung
Mitgliedschaft während Leistungsbezug
Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich auch Arbeitslosenversicherungspflicht. Dies hat für den Arbeitgeber allerdings keine unmittelbare Bedeutung, da die Beiträge durch die Krankenkasse getragen werden. Zur Rentenversicherung werden Zeiten der Mutterschutzfristen als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Weiterhin werden bis zu 3 Jahre als Erziehungszeit anerkannt. Pro Jahr Erziehungszeit erhöht sich die gesetzliche Bruttorente später durchschnittlich um aktuell 31,03 EUR (West; Stand 9/2017) monatlich. Eine gesonderte Meldung des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich, da die Rentenversicherung durch die Krankenkasse entsprechend informiert wird.
Beitragsfreiheit
Arbeitgeber haben für die Zeit des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ihrer Arbeitnehmerin grundsätzlich keine Beiträge zu entrichten. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei. Während des Mutterschaftsgeldbezugs gezahltes Entgelt kann ggf. beitragspflichtig sein (z. B. Einmalzahlungen oder über den Arbeitgeberzuschuss hinausgehende Zuschüsse des Arbeitgebers).
Teillohnzahlungszeitraum
Endet die Zahlung des Arbeitsentgelts bei Beginn der Schutzfrist, sind das Mutterschaftsgeld nur für den bis dahin verstrichenen Teil des Abrechnungszeitraums zu berechnen und abzuführen. Dabei ist auch nur eine entsprechende anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Meldungen
Bei Mutterschaftsgeldbezug entsteht die Meldepflicht, sobald mindestens einen Kalendermonat lang kein Entgelt gezahlt wird.
Für den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsentgeltanspruchs ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund „51“ zu übermitteln.
Achtung
Keine Unterbrechungsmeldung bei Elternzeit erforderlich
Die Inanspruchnahme von Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld löst keine zusätzliche Meldung aus. Die durch den Bezug von Mutterschaftsgeld bereits gemeldete Unterbrechung wirkt fort.
|
Leistungsanspruch
Voraussetzungen
Weibliche Mitglieder erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld.
Voraussetzung ist, dass sie
- bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder
- wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt erhalten.
Anspruchsberechtigt sind demnach auch
- Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II,
- Studentinnen,
- Rentnerinnen oder
- freiwillig Versicherte,
die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das wegen Geringfügigkeit keine Krankenversicherungspflicht auslöst.
Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie im Rahmen ihres Freiwilligendienstes Arbeitsentgelt erhalten.
Auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Allerdings müssen diese am letzten Tag der Beschäftigung Mitglied einer Krankenkasse gewesen sein.
Praxis-Beispiel
Mutterschaftsgeldanspruch
- Arbeitnehmerin
Arbeitnehmerin ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Die Schutzfrist beginnt am 25.1. Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab 25.1. bis zum Ende der Schutzfrist.
- Studentin mit geringfügiger Beschäftigung und in der Krankenversicherung der Studenten versichert
Studentin (28 Jahre) ist aufgrund ihres Studiums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung der Studenten) und übt neben ihrem Studium noch einen Nebenjob in Höhe von 400 EUR monatlich aus. Die Schutzfrist beginnt am 15.3.
Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab 15.3. bis zum Ende der Schutzfrist.
- Studentin mit geringfügiger Beschäftigung und familienversichert
Studentin (22 Jahre) ist über ihren Vater familienversichert und übt neben ihrem Studium noch einen Nebenjob in Höhe von 400 EUR monatlich aus. Die Schutzfrist beginnt am 15.3.
Sie hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, kann aber einen Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt (BVA) stellen.
|
Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist.
Von einer zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird allerdings nur dann ausgegangen, wenn sie während der Schwangerschaft erfolgte. Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor Beginn der Schwangerschaft ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst während der Schwangerschaft endet. Gleiches gilt, wenn die Arbeitnehmerin selbst das Arbeitsverhältnis kündigt.
Leistungsbezieherinnen nach dem SGB III und SGB II
Ferner erhalten Leistungsbezieherinnen nach dem SGB III (Bezug von Arbeitslosengeld) Mutterschaftsgeld. Der Anspruch besteht auch, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Urlaubsabgeltung, Anspruch auf Arbeitsentgelt oder wegen einer Sperrzeit ruht.
Frauen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen (Arbeitslosengeld II), erhalten diese Leistungen von dem bisherigen Träger auch während der Schutzfristen weiter gezahlt.
Beamtinnen
Ein Beamten- oder Dienstverhältnis als DO-Angestellte ist einem Arbeitsverhältnis nach § 1 MuSchG nicht gleichzusetzen. Frauen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (z. B. Beamtinnen), haben daher keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Für sie ist vielmehr die „Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen“ maßgebend, die eine Weiterzahlung der Dienstbezüge während der Schutzfristen vorsieht.
Höhe
Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts
Voraussetzung
Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist
- in einem Arbeitsverhältnis stehen oder
- in Heimarbeit beschäftigt sind oder
- deshalb nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, weil dieses während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist,
erhalten Mutterschaftsgeld.
Berechnung
Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt. Höchstens jedoch 13 EUR für den Kalendertag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, werden nicht berücksichtigt.
Gleichbleibendes Monatsgehalt
Bei Versicherten mit gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt bzw. nach Monaten bemessenem Arbeitsentgelt, ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller 3 Monate des Bemessungszeitraumes ist durch 90 zu teilen (Formel 1). Die Höhe des Entgelts ist nicht abhängig von der Zahl der Arbeitstage bzw. der Arbeitsstunden.
Formel 1: |
Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum |
90 |
Praxis-Beispiel
Berechnung bei gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt
mtl. Nettoarbeitsentgelt April |
1.300 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt Mai |
1.300 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt Juni |
1.300 EUR |
Berechnung:
3.900 EUR
90
|
= 43,33 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
→ 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
→ 30,33 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
|
|
Stundenlohn/Akkordlohn o. dgl.
In allen anderen Fällen (z. B. Stundenlohn, Akkordlohn) sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Ausgangszeitraums zu berücksichtigen (Formel 2). Ändert sich die Entlohnungsart während des Ausgangszeitraums, so ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen, wenn die Frau ein festes Monatsgehalt bezieht. Für die übrige Zeit sind die tatsächlichen Kalendertage anzusetzen (Kombination der Formeln 1 und 2).
Formel 2: |
Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum |
89, 90, 91 oder 92 |
Praxis-Beispiel
Berechnung bei schwankendem Monatsarbeitsentgelt
mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar |
(28 Kalendertage) |
1.280 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt März |
(31 Kalendertage) |
1.310 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt April |
(30 Kalendertage) |
1.300 EUR |
Berechnung:
3.890 EUR
89 |
= 43,71 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
→ 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
→ 30,71 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
|
|
Praxis-Tipp
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss bei Arbeitsausfällen
Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes und der Arbeitgeberzuschuss bei Arbeitsausfällen im Bemessungszeitraum, die zulasten bzw. nicht zulasten der Versicherten gehen, werden im GR v. 19.6.2017: Abschn. 8.2.4.5.2 und 8.2.4.5.3 dargestellt.
|
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten Frauen, die
- zwar nicht bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis standen, bei Arbeitsunfähigkeit jedoch aus ihrem Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf Krankengeld haben (Nicht-Arbeitnehmerinnen);
- zwar bei Beginn der Schutzfrist in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen und Mutterschaftsgeld in Höhe des Höchstbetrags von 13 EUR erhalten, der Anspruch auf den Zuschuss vom Arbeitgeber jedoch während der Schutzfristen wegfällt (Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss);
- zwar in einem Arbeitsverhältnis standen, dieses aber unmittelbar am Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist endet.
Nichtarbeitnehmerin
Zu den anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmerinnen gehören u. a.:
- Leistungsbezieherinnen nach dem SGB III; sie erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe der Leistung der Agentur für Arbeit.
Auch Frauen, deren Arbeitslosengeld wegen Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung ruht, haben ab Beginn der Schutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, solange Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht.
- Selbstständig tätige Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben; sie erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, das ihnen bei Arbeitsunfähigkeit zustehen würde. Eine Begrenzung auf 13 EUR kalendertäglich erfolgt in diesen Fällen nicht.
Arbeitnehmerin ohne Arbeitgeberzuschuss
Bei Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss ist das bisher gezahlte Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR vom Tag des Wegfalls des Zuschusses an auf das Krankengeld umzustellen. Damit ist eine Neuberechnung des Mutterschaftsgeldes nach den für das Krankengeld geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen. Der Arbeitergeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt z. B. mit Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, das während der Schutzfristen endet.
Praxis-Beispiel
Beschäftigungsende während der Schutzfrist
Bei einer Arbeitnehmerin endet das befristete Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfrist (11.7. bis 17.10.) zum 30.9. Im April, Mai und Juni hat sie jeweils ein gleichbleibendes Arbeitsentgelt in Höhe von 2.000 EUR brutto bzw. 1.332 EUR netto erhalten.
Leistungsansprüche:
Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR kalendertäglich
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 31,40 EUR kalendertäglich
Mutterschaftsgeld in Höhe vom Krankengeld 39,96 EUR kalendertäglich
|
Mutterschaftsgeld in Höhe vom Krankengeld wird kalendertäglich gezahlt; ein voller Kalendermonat ist wie die Krankengeldzahlung mit 30 Tagen anzusetzen.
Zuschüsse
Vom Arbeitgeber
Versicherte, deren durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 13 EUR übersteigt, erhalten für die Dauer der Mutterschaftsgeldzahlung den 13 EUR übersteigenden Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber. Für Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst wird der Zuschuss von der Dienststelle bzw. vom Bund gezahlt. Für Teilnehmerinnen am Jugendfreiwilligendienst wird der Zuschuss von dem Träger des freiwilligen sozialen oder des freiwilligen ökologischen Jahres gezahlt.
Insolvenzverfahren
Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bis zur zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, erhält die Frau den Zuschuss durch die Krankenkasse. Gleiches gilt bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein solches offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Die Zahlung des Insolvenzgeldes durch die Agentur für Arbeit rechtfertigt die Annahme der Voraussetzungen.
Zulässig aufgelöste Beschäftigung
Ist das Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst, dann zahlt die Krankenkasse neben dem Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR auch den Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum Nettoverdienstausfall.
Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum Nettoverdienstausfall wird vom BVA seit 1.1.2009 nicht mehr erstattet.
Dauer der Zahlung
Das Mutterschaftsgeld wird für
- die letzten 6 Wochen vor der Entbindung,
- den Entbindungstag und
- für die ersten 8 Wochen bzw. 12 Wochen bei Früh-/Mehrlingsgeburten oder bei Kindern mit Behinderung nach der Entbindung
gezahlt.
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum der Schutzfrist, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Praxis-Beispiel
Frühere Entbindung
Mutmaßlicher Entbindungstag = |
24.6. |
Beginn der Schutzfrist = |
13.5. |
Letzter Arbeitstag = |
12.5. |
Tatsächliche Entbindung = |
14.6. |
Nicht in Anspruch genommene Tage vor der Entbindung (14.6. bis 23.6.) = 10 Tage |
8-Wochenfrist nach der Entbindung = 14.6. bis 9.8. |
Verlängerung um 10 Tage = 10.8. bis 19.8. |
|
Praxis-Tipp
Vereinfachte Berechnung
Der Gesamtanspruch auf Mutterschaftsgeld beträgt immer 99 Tage, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder Kinder mit Behinderung 127 Tage.
Das vorstehende Beispiel vereinfacht dargestellt:
Beginn der Schutzfirst = 13.5.
zzgl. 99 Tage = 13.5. bis 19.8.
Bei Früh-/Mehrlingsgeburten oder Kinder mit Behinderung:
zzgl. 127 Tage = 13.5. bis 16.9.
|
Als Frühgeburten gelten Säuglinge
- mit einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm oder
- die aufgrund noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen bzw. wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedürfen.
Hinweis
Verlängerung der Schutzfrist für Mütter von Kindern mit Behinderung
Wird bei Kindern vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung eine Behinderung ärztlich festgestellt, verlängert sich seit 30.5.2017 die nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen. Daher verlängert sich ebenfalls der Anspruch auf die mutterschutzrechtlichen Leistungen. Mit der verlängerten Schutzfrist soll den besonderen körperlichen und psychischen Belastungen der Mutter Rechnung getragen werden.
Die Schutzfrist verlängert sich nur, wenn die Frau diese beantragt. Für die Antragstellung besteht keine Frist, es genügt die Vorlage der fristgerecht erstellten ärztlichen Bescheinigung der Behinderung bzw. der drohenden Behinderung. Es wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Frau überlassen, die Behinderung ihres Kindes ihrem Arbeitgeber bekannt zu geben und die verlängerte Schutzfrist in Anspruch zu nehmen.
Behinderungen, die erst nach Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung festgestellt werden, können nicht nachträglich eine verlängerte Schutzfrist auslösen.
|
Damit bereits vor der Entbindung Mutterschaftsgeld ausgezahlt werden kann, müssen die werdenden Mütter der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen. Eine von einer Hebamme ausgestellte Bescheinigung reicht auch aus.
Praxis-Tipp
Antragstellung vor der Entbindung
Im Interesse der werdenden Mutter sollte die Zahlung von Mutterschaftsgeld vor der Entbindung beantragt werden. Tritt nämlich die Entbindung später als erwartet ein, verlängert sich der Zeitraum des Mutterschaftsbezugs (und ggf. des Arbeitgeberzuschusses) für die Zeit vor der Niederkunft entsprechend.
Wird dagegen Mutterschaftsgeld erst nach der Entbindung beantragt, wird bei „verspäteter“ Entbindung Mutterschaftsgeld lediglich für die letzten 6 Wochen (42 Tage) vor der tatsächlichen Entbindung gezahlt.
|
Tritt die Entbindung früher als erwartet ein, kann Mutterschaftsgeld auf jeden Fall für die letzten 6 Wochen vor der tatsächlichen Niederkunft beansprucht werden. Allerdings kommt dann das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum nicht zur Auszahlung, in der die Frau aufgrund ihrer Arbeitsleistung oder zu beanspruchender Entgeltfortzahlung tatsächlich Arbeitsentgelt erzielt hat.
Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die der Arbeitgeber während der Schutzfristen zahlt, mindern nicht die Höhe des Mutterschaftsgeldes.
Aus beitragsrechtlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass von diesen einmalig gezahlten Bezügen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nämlich nur auf das Mutterschaftsgeld als solches, nicht dagegen auf das neben dem Mutterschaftsgeld gezahlte Arbeitsentgelt (Einmalzahlungen).
Mutterschaftsgeld bei erneuter Schutzfrist während Elternzeit
Frauen, deren Mitgliedschaft während der Elternzeit fortbesteht, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn die neue Schutzfrist während dieser Zeit beginnt. Der Anspruch besteht, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
Praxis-Tipp
Unterbrechung der Elternzeit wegen erneuter Schutzfrist
Arbeitnehmerinnen können ihre bereits angemeldete Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers beenden.
|
Frauen, die alleine aufgrund des Elterngeldbezugs versichert sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Versicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V beinhaltet keinen Krankengeldanspruch.
Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes
Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes. Voraussetzung ist, dass sie
- bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder
- in Heimarbeit beschäftigt sind oder
- ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist.
Betroffen sind nicht nur privat versicherte Frauen, sondern auch geringfügig beschäftigte Frauen, die trotz eines Arbeitsverhältnisses noch einen Anspruch auf Familienversicherung bei ihrem Ehemann/Lebenspartnerin bzw. einem Elternteil haben.
Dieses spezielle Mutterschaftsgeld ist jedoch auf insgesamt 210 EUR begrenzt. Es wird vom Bundesversicherungsamt (BVA) – Mutterschaftsgeldstelle –, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, auf Antrag gezahlt. Der Arbeitgeber hat eine Verpflichtung, auch in diesen Fällen einen Arbeitgeberzuschuss leisten zu müssen, und die Möglichkeit einer Erstattung dieser Aufwendungen.