Was ist Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld erhalten (werdende) Mütter in der Regel sechs Wochen vor der Geburt des Kindes und acht Wochen danach. Das bedeutet, dass sie in den gesetzlich vorgegebenen Schutzfristen nach § 19 MuSchG keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müssen und gleichzeitig wirtschaftlich abgesichert sind.
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Wer zahlt Mutterschaftsgeld?
Die gesetzlichen Krankenkassen sind dafür zuständig, das Mutterschaftsgeld an Schwangere und Mütter auszubezahlen.
Bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld bezahlt die gesetzliche Krankenkasse Arbeitnehmerinnen höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Wer durchschnittlich mehr als 13 Euro netto am Tag bzw. mehr als 390 Euro pro Monat verdient, hat darüber hinaus Anspruch auf eine Bezuschussung durch den Arbeitgeber. Dieser ist laut (§ 20 MuSchG) dazu verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu bezahlen.
Im Rahmen der Umlageklasse U2 wird dieser Zuschuss zu 100% von der Krankenkasse erstattet. Die Zeiten der Schutzfristen werden in der Rentenversicherung entsprechend angerechnet (§ 58 SGB VI).
Der Anspruch auf eine Bezuschussung durch den Arbeitgeber erlischt gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG allerdings, sofern die Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht und das gleiche Gehalt bekommt wie vor dem Eintritt in den Mutterschutz. § 16 Abs. 3 BEEG schreibt darüber hinaus fest, dass es jeder Arbeitnehmerin freisteht, ihre bereits angemeldete Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu beenden.
Wann wird Mutterschaftsgeld ausgezahlt?
Damit bereits vor der Entbindung Mutterschaftsgeld ausgezahlt werden kann, müssen die werdenden Mütter der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen. Eine von einer Hebamme ausgestellte Bescheinigung reicht auch aus.
Erfolgt ein Antrag auf Mutterschaftsgeld während der Schwangerschaft, erhält die Frau noch vor der Geburt den ersten Teil des Mutterschaftsgeldes. Der zweite Teil wird ausgezahlt, wenn die Geburtsurkunde des Kindes bei der Krankenkasse vorliegt.
Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die der Arbeitgeber während der Schutzfristen zahlt, mindern nicht die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Aus beitragsrechtlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass von diesen einmalig gezahlten Bezügen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Weibliche Mitglieder erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld.
Voraussetzungen:
- Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
- Es wird wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt bezahlt.
Anspruchsberechtigt sind demnach:
- Arbeitnehmerinnen
- Bezieherinnen von Arbeitslosengeld
- Studentinnen
- Rentnerinnen
- freiwillig Versicherte
- Teilnehmerinnen im Bundesfreiwilligendienst, die Arbeitsentgelt erhalten
- Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet
- Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zulässig vom Arbeitgeber aufgelöst wurde
Beamtinnen
Ein Beamten- oder Dienstverhältnis als DO-Angestellte ist einem Arbeitsverhältnis nach § 1 MuSchG nicht gleichzusetzen. Frauen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (z. B. Beamtinnen), haben daher keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Für sie ist vielmehr die „Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen“ maßgebend, die eine Weiterzahlung der Dienstbezüge während der Schutzfristen vorsieht.
Selbstständige
Selbstständig tätige Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, das ihnen bei Arbeitsunfähigkeit zustehen würde. Eine Begrenzung auf 13 EUR kalendertäglich erfolgt in diesen Fällen nicht.
Arbeitnehmerin ohne Arbeitgeberzuschuss
Bei Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss ist das bisher gezahlte Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR vom Tag des Wegfalls des Zuschusses an auf das Krankengeld umzustellen. Damit ist eine Neuberechnung des Mutterschaftsgeldes nach den für das Krankengeld geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen. Der Arbeitergeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt z. B. mit Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, das während der Schutzfristen endet.
Praxis-Beispiel Mutterschaftsgeldanspruch
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Wie lange erhält man Mutterschaftsgeld?
Wie anfangs erwähnt, wird das Mutterschaftsgeld in der Regel die letzten 6 Wochen vor der Entbindung, am Entbindungstag und für die ersten 8 Wochen nach der Geburt gezahlt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach Entbindung.
Außerdem verlängert sich die Schutzfrist bei Frühgeburten um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Als Frühgeburten gelten Säuglinge
- mit einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm oder
- die aufgrund noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen bzw. wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedürfen.
Wichtig: Bei Kindern mit Behinderung verlängert sich der Bezugszeitraum nur, wenn die Behinderung in den ersten 8 Lebenswochen ärztlich festgestellt wird und die Frau die Verlängerung der Schutzfrist beantragt. Behinderungen, die erst nach Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung festgestellt werden, können nicht nachträglich eine verlängerte Schutzfrist auslösen.
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