- für Tätigkeiten, bei denen es erforderlich ist, sich häufig zu strecken oder zu beugen oder bei denen ein dauerndes Hocken oder Bücken nötig ist.
- für Tätigkeiten, bei denen die Gefahr für Unfälle hoch ist, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, und die für die Beschäftigte oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.
Beschäftigungsverbot für Stillende
Für Schwangere und stillende Mütter gelten auch noch weitere Beschäftigungsverbote, die an die Arbeitszeit bzw. den Wochentag geknüpft sind. So dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht länger als 8,5 Stunden am Tag arbeiten (unter 18 Jahren: nicht länger als 8 Stunden täglich). Außerdem gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Unter bestimmten Voraussetzungen und wenn die Mitarbeiterin dies ausdrücklich wünscht, erlaubt die zuständige Aufsichtsbehörde aber Ausnahmen für das Beschäftigungsverbot für Nachtarbeit und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Individuelles Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Ein individuelles Beschäftigungsverbot erfolgt nicht auf der allgemeinen Grundlage eines Gesetzes, sondern auf der Einschätzung des:der behandelnden Arztes:Ärztin. Kommt der Arzt / die Ärztin zu dem Ergebnis, dass eine Weiterbeschäftigung der schwangeren Mitarbeiterin die Gesundheit des Kindes oder der werdenden Mutter gefährdet, kann er ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen und der Mitarbeiterin ein entsprechendes Attest ausstellen.
Darf die Mitarbeiterin aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbots bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen, kann der:die Arbeitgeber:in ihr eine andere Beschäftigung zuweisen, die nicht durch das Beschäftigungsverbot ausgeschlossen ist. Wichtig: Der Arbeitnehmerin dürfen hierbei keine finanziellen Nachteile entstehen.
Wichtig: Damit das Beschäftigungsverbot wirksam ist, muss die Gesundheitsgefährdung in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen.
Teilweises Beschäftigungsverbot
Der Arzt / die Ärztin kann das Beschäftigungsverbot sowohl für die gesamten Tätigkeiten aussprechen als auch nur für einen Teilbereich. Dieses teilweise Beschäftigungsverbot gilt dann z. B. nur für bestimmte Tätigkeiten oder für bestimmte Zeiten.
Unterschied zwischen individuellem Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit
Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird nur dann ausgesprochen, wenn die Fortführung der Tätigkeiten die werdende Mutter oder das Kind gefährden würde. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt dagegen vor,
- wenn die Erkrankung der Mitarbeiterin nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat oder
- der Grund für die Arbeitsunfähigkeit zwar schwangerschaftsbedingt ist, aber in keiner Verbindung zu den ausgeführten Tätigkeiten bei der Arbeit steht.
Beschäftigungsverbot Schwangerschaft: Gehalt