Bildungsurlaub oder Bildungszeit: Was ist das?

Bildungsurlaub:
Was ist das?

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    Bildungsurlaub dient der beruflichen oder politischen Weiterbildung. In den meisten Bundesländern steht Beschäftigten die Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung zu. Ihr Arbeitgeber bzw. ihre Arbeitgeberin muss sie für diese Zeit bezahlt von der Arbeit freistellen. Um deutlich zu machen, dass es sich dabei nicht um Erholungsurlaub handelt, wird die Freistellung häufig auch als „Bildungszeit“, „Bildungsfreistellung“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bezeichnet.

    Das Wichtigste in Kürze

    In Deutschland ist Bildungsurlaub Ländersache und in den Gesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt, wobei nur Bayern und Sachsen keine Regelungen dazu haben.

    Arbeitnehmer in Deutschland können je nach Bundesland eine bestimmte Anzahl an Tagen für Bildungsurlaub beanspruchen, wobei die spezifischen Bedingungen und der Anspruch auf Bildungsfreistellung sich von Land zu Land unterscheiden und in einigen Fällen von der Betriebsgröße abhängen.

    Bildungsurlaub: eine Sache der Bundesländer

    Bildung ist in Deutschland Ländersache. Deshalb ist der Bildungsurlaub in Gesetzen einzelner Bundesländer geregelt. Außer Bayern und Sachsen haben alle anderen 14 Länder in Deutschland eine Grundlage geschaffen. Links zu den jeweiligen gesetzlichen Regelungen finden Sie am Ende des Artikels.

    Wie viel Tage Bildungszeit haben Beschäftigte?

    Wie lange die bezahlte Freistellung zur Weiterbildung dauern darf, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.

    • Baden-Württemberg: 5 Tage pro Jahr
    • Berlin: 5 Tage pro Jahr oder 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
    • Brandenburg: 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
    • Bremen: 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
    • Hamburg: 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
    • Hessen: 5 Tage pro Jahr
    • Mecklenburg-Vorpommern: 5 Tage pro Jahr
    • Niedersachen: 5 Tage pro Jahr (rückwirkend können zudem nicht ausgeschöpfte Ansprüche en bloc geltend gemacht werden)
    • Nordrhein-Westfalen: 5 Tage pro Jahr oder 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
    • Rheinland-Pfalz: 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
    • Saarland: 6 Tage pro Jahr; davon die ersten beiden Tage vollständige Freistellung, ab drittem Tag die Hälfte Eigenanteil (d. h. Freizeit), also bei 6 Tagen insgesamt 4 Tage Freistellungsanspruch
    • Sachsen-Anhalt: 5 Tage pro Jahr oder 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
    • Schleswig-Holstein: 5 Tage pro Jahr (rückwirkend oder im Vorgriff können zudem nicht ausgeschöpfte Ansprüche en bloc geltend gemacht werden)
    • Thüringen: 5 Tage pro Jahr

    Der Freistellungsanspruch ist auf eine Fünftagewoche gerechnet. Wer regelmäßig mehr oder weniger arbeitet, hat in der Regel auch Anspruch auf entsprechend längeren bzw. kürzeren Bildungsurlaub.

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    Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung?

    Grundsätzlich steht Bildungszeit allen Arbeitnehmer:innen zu, die in einem Bundesland mit einer entsprechenden Regelung angestellt sind. Dazu zählen auch Beschäftigte in Heimarbeit, Menschen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung.

    Steht auch Auszubildenden Bildungsurlaub zu?

    In den meisten Bundesländern haben auch Auszubildende gegenüber ihren Arbeitgebenden einen Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung. Das baden-württembergische Bildungszeit-Gesetz räumt dies zudem Studierenden an Dualen Hochschulen ein. Für Auszubildende gelten in einigen Bundesländern jedoch eigene Regeln:

    • Baden-Württemberg: 5 Tage Bildungszeit stehen Auszubildenden und Studierenden an Dualen Hochschulen gerechnet auf die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit zu. Der Anspruch ist auf politische Weiterbildungen und Qualifizierungen fürs Ehrenamt beschränkt. Zudem dürfen Auszubildende und Studierende erst dann Bildungszeit in Anspruch nehmen, wenn sie seit mindestens 12 Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
    • Hessen: Der Anspruch ist auf politische Weiterbildungen und Qualifizierungen fürs Ehrenamt beschränkt.
    • Mecklenburg-Vorpommern: Der Anspruch ist auf politische Weiterbildungen und Qualifizierungen fürs Ehrenamt beschränkt.
    • Nordrhein-Westfalen: 5 Tage Bildungszeit stehen Auszubildenden gerechnet auf die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit zu. Der Anspruch ist auf politische Weiterbildungen beschränkt.
    • Rheinland-Pfalz: 5 Tage pro Jahr. Der Anspruch ist auf politische Weiterbildungen beschränkt.
    • Thüringen: 3 Tage pro Jahr
      Besondere Voraussetzungen: Bildungszeit und Betriebszugehörigkeit

    In allen Bundesländern, in denen es Gesetze oder Verordnungen zur Bildungsfreistellung gibt, ist der Anspruch auf Bildungsfreistellung an die Betriebszugehörigkeit geknüpft. Das heißt: In der Regel muss der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sechs Monate her sein, damit Arbeitnehmer:innen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen können.

    Im Saarland müssen Beschäftigte sogar 12 Monate im Betrieb beschäftigt sein.

    Was zählt als Bildungsurlaub?

    Arbeitnehmer:innen dürfen weitgehend selbst entscheiden, was sie während ihres Bildungsurlaubs lernen möchten. Wichtig ist dabei jedoch: Die Veranstaltung muss von ihrem Bundesland anerkannt sein. Manche Bundesländer schreiben außerdem vor, wie lange eine Weiterbildung mindestens dauern muss, damit sie als Bildungsurlaub zählt.

    Weiterbildung ist in drei verschiedenen Bereichen möglich:

    • Die berufliche Weiterbildung dient dazu, berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten zu erneuern und zu erweitern.
    • Die politische Weiterbildung ermöglicht Arbeitnehmer:innen, sich über politische Zusammenhänge zu informieren und am politischen Leben mitzuwirken.
    • Die Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten soll das ehrenamtliche Engagement stärken. Dieser Bereich zählt in manchen Bundesländern nicht zur Bildungszeit. Für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten Bildungszeit in Anspruch genommen werden darf, ist eigens geregelt.

    Wie läuft das Antragsverfahren?

    Beschäftigte, die Bildungszeit nehmen möchten, müssen ihren Arbeitgeber bzw. ihre Arbeitgeberin darüber so früh wie möglich schriftlich informieren. Je nach Bundesland gelten dafür unterschiedliche Fristen – meist zwischen vier und acht Wochen vor Beginn der Weiterbildung. Wichtig: Arbeitgebende sollten die Anträge zügig bearbeiten. Bei Verzögerung gilt die Bildungsfreistellung unter Umständen sonst als genehmigt.

    Wenn Arbeitnehmende die Weiterbildung absolviert haben, müssen sie ihrer Arbeitergeberin bzw. ihrem Arbeitgeber in der Regel einen Nachweis vorlegen. Eine entsprechende Bescheinigung gibt es vom Träger der Bildungsveranstaltung.

    Können Arbeitgeber:innen den Antrag auf Bildungsurlaub ablehnen?

    Ja – aber nur in einem engem Rahmen. Meist zählen dazu zwingende betriebliche oder dienstliche Gründe, z. B. wenn zu diesem Zeitpunkt bereits viele andere Mitarbeitende Urlaub genommen haben. Auch wenn Arbeitnehmer:innen die Antragsfrist nicht einhalten, ist dies ein zulässiger Grund für eine Ablehnung.

    Außerdem dürfen Arbeitgebende den Antrag auf Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ablehnen, wenn diese im jeweiligen Bundesland nicht anerkannt ist. Arbeitgeber:innen sollten daher von ihren Beschäftigten eine Bescheinigung verlangen, die die Anerkennung belegt.

    Wichtig: Wie der Antrag muss in den meisten Bundesländern auch die Ablehnung schriftlich sein. Arbeitgeber:innen müssen begründen, weshalb sie den Antrag auf Bildungsfreistellung nicht genehmigen.

    Sonderregeln für Klein- und Mittelbetriebe

    Gelegentlich ist der Anspruch auf Bildungszeit zudem von der Größe des Betriebs abhängig. Je nach Bundesland kann es also z. B. sein, dass Arbeitgeber:innen ihre Arbeitnehmer:innen nicht freistellen müssen, wenn das Unternehmen fünf Beschäftigte oder weniger hat.

    Sonderregeln für Klein- und Mittelbetriebe gibt es in

    • Baden-Württemberg: 5 Tage pro Jahr
    • Berlin: 5 Tage pro Jahr oder 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
    • Brandenburg: 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
    • Nordrhein-Westfalen: 5 Tage pro Jahr oder 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
    • Saarland: 6 Tage pro Jahr; davon die ersten beiden Tage vollständige Freistellung, ab drittem Tag die Hälfte Eigenanteil (d. h. Freizeit), also bei 6 Tagen insgesamt 4 Tage Freistellungsanspruch
    • Sachsen-Anhalt: 5 Tage pro Jahr oder 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
    • Schleswig-Holstein: 5 Tage pro Jahr (rückwirkend oder im Vorgriff können zudem nicht ausgeschöpfte Ansprüche en bloc geltend gemacht werden)
    • Thüringen: 5 Tage pro Jahr

    Gibt es für Arbeitgebende eine Erstattung?

    Die Kosten für die Weiterbildung tragen die Arbeitnehmenden selbst. Die Arbeitgeber:innen wiederum müssen ihnen auch während des Bildungsurlaubs ihr Gehalt überweisen.

    In manchen Bundesländern können sich Arbeitgebende einen Teil dieser Kosten erstatten lassen. Dies ist in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und in Rheinland-Pfalz möglich.

    Die gesetzlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer

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