Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung?
Grundsätzlich steht Bildungszeit allen Arbeitnehmer:innen zu, die in einem Bundesland mit einer entsprechenden Regelung angestellt sind. Dazu zählen auch Beschäftigte in Heimarbeit, Menschen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
Steht auch Auszubildenden Bildungsurlaub zu?
In den meisten Bundesländern haben auch Auszubildende gegenüber ihren Arbeitgebenden einen Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung. Das baden-württembergische Bildungszeit-Gesetz räumt dies zudem Studierenden an Dualen Hochschulen ein. Für Auszubildende gelten in einigen Bundesländern jedoch eigene Regeln:
- Baden-Württemberg: 5 Tage Bildungszeit stehen Auszubildenden und Studierenden an Dualen Hochschulen gerechnet auf die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit zu. Der Anspruch ist auf politische Weiterbildungen und Qualifizierungen fürs Ehrenamt beschränkt. Zudem dürfen Auszubildende und Studierende erst dann Bildungszeit in Anspruch nehmen, wenn sie seit mindestens 12 Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
- Hessen: Der Anspruch ist auf politische Weiterbildungen und Qualifizierungen fürs Ehrenamt beschränkt.
- Mecklenburg-Vorpommern: Der Anspruch ist auf politische Weiterbildungen und Qualifizierungen fürs Ehrenamt beschränkt.
- Nordrhein-Westfalen: 5 Tage Bildungszeit stehen Auszubildenden gerechnet auf die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit zu. Der Anspruch ist auf politische Weiterbildungen beschränkt.
- Rheinland-Pfalz: 5 Tage pro Jahr. Der Anspruch ist auf politische Weiterbildungen beschränkt.
- Thüringen: 3 Tage pro Jahr
Besondere Voraussetzungen: Bildungszeit und Betriebszugehörigkeit
In allen Bundesländern, in denen es Gesetze oder Verordnungen zur Bildungsfreistellung gibt, ist der Anspruch auf Bildungsfreistellung an die Betriebszugehörigkeit geknüpft. Das heißt: In der Regel muss der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sechs Monate her sein, damit Arbeitnehmer:innen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen können.
Im Saarland müssen Beschäftigte sogar 12 Monate im Betrieb beschäftigt sein.
Was zählt als Bildungsurlaub?
Arbeitnehmer:innen dürfen weitgehend selbst entscheiden, was sie während ihres Bildungsurlaubs lernen möchten. Wichtig ist dabei jedoch: Die Veranstaltung muss von ihrem Bundesland anerkannt sein. Manche Bundesländer schreiben außerdem vor, wie lange eine Weiterbildung mindestens dauern muss, damit sie als Bildungsurlaub zählt.
Weiterbildung ist in drei verschiedenen Bereichen möglich:
- Die berufliche Weiterbildung dient dazu, berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten zu erneuern und zu erweitern.
- Die politische Weiterbildung ermöglicht Arbeitnehmer:innen, sich über politische Zusammenhänge zu informieren und am politischen Leben mitzuwirken.
- Die Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten soll das ehrenamtliche Engagement stärken. Dieser Bereich zählt in manchen Bundesländern nicht zur Bildungszeit. Für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten Bildungszeit in Anspruch genommen werden darf, ist eigens geregelt.
Wie läuft das Antragsverfahren?
Beschäftigte, die Bildungszeit nehmen möchten, müssen ihren Arbeitgeber bzw. ihre Arbeitgeberin darüber so früh wie möglich schriftlich informieren. Je nach Bundesland gelten dafür unterschiedliche Fristen – meist zwischen vier und acht Wochen vor Beginn der Weiterbildung. Wichtig: Arbeitgebende sollten die Anträge zügig bearbeiten. Bei Verzögerung gilt die Bildungsfreistellung unter Umständen sonst als genehmigt.
Wenn Arbeitnehmende die Weiterbildung absolviert haben, müssen sie ihrer Arbeitergeberin bzw. ihrem Arbeitgeber in der Regel einen Nachweis vorlegen. Eine entsprechende Bescheinigung gibt es vom Träger der Bildungsveranstaltung.
Können Arbeitgeber:innen den Antrag auf Bildungsurlaub ablehnen?
Ja – aber nur in einem engem Rahmen. Meist zählen dazu zwingende betriebliche oder dienstliche Gründe, z. B. wenn zu diesem Zeitpunkt bereits viele andere Mitarbeitende Urlaub genommen haben. Auch wenn Arbeitnehmer:innen die Antragsfrist nicht einhalten, ist dies ein zulässiger Grund für eine Ablehnung.
Außerdem dürfen Arbeitgebende den Antrag auf Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ablehnen, wenn diese im jeweiligen Bundesland nicht anerkannt ist. Arbeitgeber:innen sollten daher von ihren Beschäftigten eine Bescheinigung verlangen, die die Anerkennung belegt.
Wichtig: Wie der Antrag muss in den meisten Bundesländern auch die Ablehnung schriftlich sein. Arbeitgeber:innen müssen begründen, weshalb sie den Antrag auf Bildungsfreistellung nicht genehmigen.
Sonderregeln für Klein- und Mittelbetriebe
Gelegentlich ist der Anspruch auf Bildungszeit zudem von der Größe des Betriebs abhängig. Je nach Bundesland kann es also z. B. sein, dass Arbeitgeber:innen ihre Arbeitnehmer:innen nicht freistellen müssen, wenn das Unternehmen fünf Beschäftigte oder weniger hat.
Sonderregeln für Klein- und Mittelbetriebe gibt es in
- Baden-Württemberg: 5 Tage pro Jahr
- Berlin: 5 Tage pro Jahr oder 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
- Brandenburg: 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
- Nordrhein-Westfalen: 5 Tage pro Jahr oder 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
- Saarland: 6 Tage pro Jahr; davon die ersten beiden Tage vollständige Freistellung, ab drittem Tag die Hälfte Eigenanteil (d. h. Freizeit), also bei 6 Tagen insgesamt 4 Tage Freistellungsanspruch
- Sachsen-Anhalt: 5 Tage pro Jahr oder 10 Tage innerhalb von zwei Jahren
- Schleswig-Holstein: 5 Tage pro Jahr (rückwirkend oder im Vorgriff können zudem nicht ausgeschöpfte Ansprüche en bloc geltend gemacht werden)
- Thüringen: 5 Tage pro Jahr
Gibt es für Arbeitgebende eine Erstattung?
Die Kosten für die Weiterbildung tragen die Arbeitnehmenden selbst. Die Arbeitgeber:innen wiederum müssen ihnen auch während des Bildungsurlaubs ihr Gehalt überweisen.
In manchen Bundesländern können sich Arbeitgebende einen Teil dieser Kosten erstatten lassen. Dies ist in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und in Rheinland-Pfalz möglich.
Die gesetzlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer