Resturlaub bei Kündigung – das gilt
Grundsätzlich gilt, dass ein:e Arbeitnehmer:in den vollen Urlaubsanspruch nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten erwirbt. Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, kann er pro Monat ein Zwölftel des gesamten Jahresurlaubs für sich beanspruchen.
Rechenbeispiel: Der oder die Mitarbeiter:in verlässt das Unternehmen zum 31.5. und hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.
5 Monate / 12 Monate * 30 Urlaubstage = 12,5 Urlaubstage
Somit steht dem/der scheidenden Mitarbeiter:in bei Kündigung ein Resturlaub von 12,5 Tagen zu.
Kündigt ein:e Mitarbeiter:in, der/die bereits ab 1. Januar für das Unternehmen arbeitete, zum 31.7. kann er den vollen Urlaub von 30 Tagen beanspruchen.
Aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt sich außerdem, dass für den Resturlaub bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsentgelt zu entrichten ist, wenn der oder die Arbeitnehmer:in seine/ihre Urlaubstage nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Resturlaubstage die Anzahl der verbleibenden Arbeitstage übersteigen.
Die Auszahlung des Resturlaubs wird wie folgt berechnet: Als Grundlage dient der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen. Zahlungen, die für Überstunden geleistet wurden, werden dabei nicht berücksichtigt.
Bruttolohn der letzten 13 Wochen * Anzahl der ausstehenden Urlaubstage / Anzahl der Arbeitstage der letzten 13 Wochen
Beispiel: Ein:e Mitarbeiter:in arbeitet 5 Tage pro Woche, sein Monatsgehalt beträgt 3000 Euro brutto. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat er noch 3 Tage Urlaub:
(3000 Euro * 3) * 3 Tage / 65 Tage = 415,38 Euro (brutto)
FAQ
Dürfen Arbeitgeber:innen Betriebsferien anordnen?
Arbeitgeber:innen dürfen Betriebsferien anordnen. Dabei müssen aber die Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen berücksichtigt werden.
Beispielsweise sollte ein Teil der Betriebsferien in den Schulferien liegen, wenn das Unternehmen viele Angestellte mit schulpflichtigen Kindern beschäftigt.
Häufig werden Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr angesetzt.
Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, bestimmt dieser mit, wann die Betriebsferien angeordnet werden.
Dürfen Betriebsferien aufgrund von Auftragsmangel angeordnet werden?
Auftragseinbrüche sind kein legitimer Grund für einen Betriebsurlaub. Außerdem ist es nicht möglich, eine kurzfristige Periode mit schlechter Auftragslage durch Betriebsurlaub zu überbrücken, da der Betriebsurlaub mit einer gewissen Vorlaufzeit angesetzt werden muss.
Arbeitgeber:innen dürfen nicht den gesamten Urlaub ihrer Angestellten als Betriebsferien verplanen. Nur 60 Prozent des Urlaubs darf als Betriebsurlaub verplant werden. Im Grunde bedeutet das, dass als Basis der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin mit den wenigsten Urlaubstagen im Jahr herangezogen werden muss. 60 Prozent von deren Urlaub kann als Betriebsurlaub verplant werden, weil alles weitere die Grenze bei dem entsprechenden Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin überschreiten würde.
Für Betriebsurlaub muss zudem darauf geachtet werden, dass alle Angestellten noch genügend Urlaubstage übrig haben. Deshalb ist eine kurzfristige Ansetzung von Betriebsurlaub kaum möglich.
Darf ein:e Mitarbeiter:in vom bereits erteilten Urlaub absehen?
Mitarbeiter:innen dürfen bereits genehmigten Urlaub nicht einfach so aus eigener Kraft zurücknehmen und stattdessen arbeiten gehen. Wollen sie den Urlaub doch nicht nehmen, weil beispielsweise eine geplante Reise doch nicht stattfinden kann, muss die Rücknahme des Urlaubs zuerst mit dem Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin besprochen und erneut genehmigt werden.
Darf Urlaub ausgezahlt werden?
Für die Auszahlung von Urlaub gibt es eigentlich nur einen Grund: das Ende des Arbeitsverhältnisses.
Sofern sich beide Seiten darauf einigen, ist es aber erlaubt, dass Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen den Urlaub auszahlen. Allerdings liegt dafür keine rechtliche Grundlage vor und es birgt ein Risiko für Arbeitgeber:innen.
Die Auszahlung von Urlaub gilt nicht als Abgeltung des Urlaubs. Das bedeutet, dass die Urlaubstage weiterhin bestehen bleiben und Angestellte diese trotzdem einfordern könnten. Vor dem Arbeitsgericht würden sie damit vermutlich durchkommen, weil eine Auszahlung des Urlaubs nicht vorgesehen ist.
Im Zweifelsfall muss hier also im eigenen Ermessen gehandelt werden. Es kann sein, dass ein:e Mitarbeiter:in mit der Bitte einer Auszahlung des Urlaubs an eine:n Arbeitnehmer:in herantritt, um dem Unternehmen bewusst zu schaden und die ausgezahlten Urlaubstage anschließend erneut zu verlangen und damit vor Gericht zu ziehen.
Besteht ein Anspruch auf Urlaub während der Probezeit?
Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach sechs Monaten in einem Arbeitsverhältnis. Dazu zählt auch die Probezeit, die für gewöhnlich drei Monate beträgt.
Es ist aber erlaubt, bereits in der Probezeit Urlaub zu nehmen und diesen zu bewilligen. Dabei sollte aber immer bedacht werden, dass pro Monat 1/12 des Jahresurlaubs erarbeitet wird. In der Probezeit entstehen also 3/12 des Jahresurlaubs.
Geben Arbeitgeber:innen mehr Urlaub, als bereits erarbeitet wurde, tragen sie das Risiko allein. Verlässt der Mitarbeiter beziehungsweise die Mitarbeiterin vorzeitig den Betrieb, können Arbeitgeber:innen den Urlaub nicht zurückverlangen oder mit weniger Gehaltszahlung ausgleichen.
Dürfen Angestellte den gesamten Jahresurlaub an einem Stück nehmen?
Wie der Urlaub genommen wird, liegt an der Einigung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Grundsätzlich darf Urlaub aber nicht verwehrt werden, wenn nicht ein guter Grund dafür vorliegt. Der Urlaub kann also auch an einem Stück genommen werden, sofern nichts dagegen spricht.
Ein Grund einen so langen Urlaub nicht zu genehmigen, wäre beispielsweise, wenn dadurch das laufende Geschäft bedroht wäre, da der lange Wegfall des Angestellten nicht aufgefangen werden kann. Das ist zum Beispiel in Kleinbetrieben ein triftiger Grund.
In jedem Fall muss aber mindestens ein Urlaub mit einer Dauer von zwei Wochen genehmigt werden, falls dieser beantragt wird. Alle weiteren Urlaubsaufteilungen werden unter den beiden Parteien ausgemacht.