Elternzeit
diese Regelungen sollten
Arbeitgeber:innen kennen

Breadcrumb-Navigation

    Wenn Arbeitnehmer:innen Eltern werden, geht dies mit einem gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit einher. Wir beantworten die wichtigsten Fragen für Arbeitgeber:innen zu diesem Thema hier.

    Das Wichtigste in Kürze

    Arbeitnehmer:innen haben das Recht auf Elternzeit, welche bis zu drei Jahre dauern kann.

    Während dieser Zeit gibt es kein Gehalt, aber die Eltern können Elterngeld beantragen und bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten.

    Was bedeutet Elternzeit?

    Elternzeit ist eine vollständige, befristete und unbezahlte Freistellung, die der Betreuung eines Kindes dient und auf die Mütter und Väter einen gesetzlichen Anspruch haben. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Während der Elternzeit sind Arbeitnehmer:innen vor Kündigungen geschützt.

    Elternzeit: Wer kann Elternzeit nehmen?

    Wann beginnt die Elternzeit und wie lange dauert sie?

    Frühstens mit der Geburt des Kindes beginnt die Elternzeit, die sich bei Müttern in der Regel direkt an den Mutterschutz anschließt. Väter können direkt nach der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen, sie können diese aber auch zu einem späteren Zeitpunkt nehmen.

    Dabei gilt, dass beide Elternteile jeweils einen Anspruch auf maximal 36 Monate Elternzeit haben. Die Mutterschutzfrist von acht Wochen nach Geburt des Kindes wird darauf angerechnet.

    Wer kann Elternzeit nehmen?

    Unter folgenden Voraussetzungen ist Elternzeit für Eltern oder ein Elternteil möglich:

    • Berechtigte müssen Arbeitnehmer:in sein.
    • Sie erziehen und betreuen ihr Kind selbst und leben mit ihm in einem Haushalt.
    • Sie arbeiten während der Elternzeit nicht oder in Teilzeit höchstens 30 Stunden pro Woche bzw. 32 Stunden pro Woche, wenn das Kind ab dem 1.9.2021 geboren wird.

    Auch für ein Pflegekind in Vollzeit können Arbeitnehmer:innen Elternzeit erhalten sowie für Adoptivkinder, selbst wenn das Adoptionsverfahren noch läuft. Ebenso ist es möglich, für Enkelkinder Elternzeit zu bekommen, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor Erreichen des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Arbeitnehmer:innen können in diesem Fall aber nur Elternzeit beantragen, wenn beide Eltern des Kindes keine Elternzeit nehmen. Elternzeit ist auch für die Schwester oder den Bruder, Nichte oder Neffe oder sogar Urenkel möglich – dies allerdings nur in besonderen Fällen wie bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern.

    Außerdem gilt: Die Elternzeit muss vor dem dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Beschäftigte dürfen 12 Monate der Elternzeit aufsparen, um sie zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes zu nehmen. Nach dem achten Geburtstag des Kindes ist es nicht mehr möglich, Elternzeit zu nehmen.

    Elternzeit Selbstständige

    Für Selbstständige gelten die Gesetze für Elternzeit nicht. Da sie keinen Arbeitgeber beziehungsweise keine Arbeitgeberin haben, können Sie keinen Elternzeitantrag stellen.

    Sie sind also selbst dafür verantwortlich, sich Elternzeit zu nehmen. Sofern sie ihre Arbeitszeit auf 32 Stunden in der Woche reduzieren, dürfen sie Elterngeld beantragen.

    Elternzeit Teilabschnitte

    Die Elternzeit muss nicht an einem Stück genommen werden. Es ist erlaubt, die insgesamt drei Jahre Elternzeit aufzuteilen. Dabei sind aber folgende Regelungen zu beachten:

    • Die Elternzeit darf in höchstens zwei Teilabschnitte geteilt werden
    • Zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes dürfen höchstens 2 Jahre Elternzeit genommen werden
    • Der Bindungszeitraum muss eingehalten werden

    Beispiel

    Die ersten beiden Jahre nach der Geburt des Kindes sind der Bindungszeitraum. Arbeitgeber:innen haben ein Recht darauf, genau zu erfahren, wie die Elternzeit innerhalb dieses Bindungszeitraums genommen wird.

    Angenommen, das Kind hat einen Geburtstermin am 01. August. Für die Mutter beginnt der Anspruch auf Elternzeit nach dem Mutterschutz am 27. September. Sie nimmt sich ab dem 27. September direkt zwei Jahre Elternzeit. Das ist der Bindungszeitraum. Ein weiteres Jahr nimmt Sie sich ab dem vierten Geburtstag des Kindes. Damit sind die drei Jahre voll und ab dem fünften Geburtstag des Kindes geht die Mutter wieder durchgehend arbeiten.

    Elternzeit als Vater

    Als Vater beginnt der Anspruch auf Elternzeit direkt mit der Geburt des Kindes. Gehen wir wieder vom 01. August aus, beginnt der Anspruch auf Elternzeit an diesem Tag.

    Er könnte also ab dem 01. August drei Jahre Elternzeit nehmen. Auch hier gilt der Bindungszeitraum und Arbeitgeber:innen müssen darüber informiert werden, wie die Elternzeit in den ersten zwei Jahren genommen werden. Entscheidet sich der Vater beispielsweise, erst ab dem ersten Geburtstag Elternzeit zu nehmen, muss er den oder die Arbeitgeber:in darüber in Kenntnis setzen und auch die Länge der dann beantragten Elternzeit angeben.

    Auch Väter dürfen die Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen.

    Spielt die Art des Arbeitsverhältnisses eine Rolle bei Elternzeit?

    Elternzeit kann bei jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch, wenn Mitarbeiter:innen in Teilzeit oder in einem Minijob arbeiten. Auch Studierende, die parallel arbeiten, haben ein Recht auf Elternzeit. Solange Arbeitnehmer:innen in Deutschland arbeiten oder der Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde, kann Elternzeit genommen werden – also auch dann, wenn ihr:e Arbeitnehmer:in keinen deutschen Wohnsitz hat.

    Hinweis: Für Beamt:innen und Soldat:innen gelten spezielle Formen der Elternzeit.

    Frist zur Beantragung von Elternzeit muss eingehalten werden

    Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese schriftlich beantragt bzw. bei dem:der Arbeitgeber:in eingereicht werden. Dabei müssen Arbeitnehmer:innen für die nächsten zwei Jahre verbindlich festlegen, wie sie die Elternzeit konkret nehmen möchten.

    Möchten Eltern nach dem dritten Geburtstag des Kindes noch einmal Elternzeit nehmen, verlängert sich die Frist: Arbeitnehmer:innen müssen den:die Arbeitgeber:in 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit informieren. Ist das Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, so bleibt es allerdings bei einer Frist von sieben Wochen.

    So erfolgt der Antrag bei Arbeitgeber:innen

    Es gibt kein spezielles Formular für den Elternzeitantrag. Die Beantragung erfolgt formlos und schriftlich. Eine E-Mail reicht hierzu nicht aus. Sie als Arbeitgeber:in dürfen den Antrag nicht ablehnen, es sei denn, der:die Mitarbeitende möchte die Elternzeit in den ersten zwei Jahren verlängern.

    Elterngeld beantragen: Checkliste

    Für den Antrag auf Elternzeit sind nur wenige Unterlagen notwendig.

    Sie benötigen dafür:

    • Das unterschriebene Formular für den Antrag auf Elterngeld inklusive eines Formulars zur Erklärung des Einkommens
    • Eine Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes
    • Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes beziehungsweise bei der Mutter vor Beginn des Mutterschutzes; Selbstständige benötigen stattdessen den letzten Steuerbescheid

    Sofern in Teilzeit weitergearbeitet wird, muss ein Beleg über die voraussichtlichen Arbeitszeiten vorgelegt werden.

    Das gilt bei Wunsch auf Verlängerung

    Elternzeit: Verlängerung, Teilzeit, Urlaub

    Möchte der:die Arbeitnehmer:in die Elternzeit in den ersten zwei Jahren verlängern, bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebenden. Arbeitgeber:innen dürfen den Antrag ablehnen. Möchten Arbeitnehmer:innen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes die Elternzeit verlängern, muss er oder sie einen erneuten schriftlichen Antrag unter Einhaltung der Ankündigungsfrist einreichen. Diesem muss der:die Arbeitgeber:in zustimmen.

    Etwas anders verhält es sich, wenn Beschäftigte noch einmal Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstagdes Kindes nehmen möchten. Hier haben Arbeitgeber:innen theoretisch die Möglichkeit, den Antrag innerhalb von acht Wochen abzulehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Diese müssen aber erheblich sein, sodass es in der Praxis meist kaum möglich ist, den Antrag tatsächlich abzulehnen.

    Teilzeitarbeit während der Elternzeit

    Eltern haben rechtlich einen Anspruch darauf, während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten. Das BEEG verlangt die Erfüllung folgender Voraussetzungen:

    • Der:die Arbeitgeber:in muss i. d. R. mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen.
    • Der:die Arbeitnehmer:in muss bereits länger als sechs Monate im Unternehmen angestellt sein.
    • Der:die Arbeitnehmer:in muss für mind. zwei Monate im Durchschnitt 15 bis 30 Tage arbeiten wollen.

    Arbeitgeber:innen können den Antrag nur ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ist dies der Fall, müssen Arbeitgeber:innen den Antrag fristgerecht und schriftlich mit einer Begründung ablehnen. Die Frist beträgt bei einem Antrag auf Elternzeit und Teilzeittätigkeit vor der Vollendung des dritten Geburtstages des Kindes max. vier Wochen nach Antragstellung – zwischen dem dritten und achten Geburtstag maximal acht Wochen. Geschieht die Ablehnung zu spät, gilt der Antrag, wie vom der:dem Arbeitgeber:in gestellt, als genehmigt.

    Urlaubsanspruch während der Elternzeit

    Auch während der Elternzeit haben Mitarbeiter:innen Anspruch auf Urlaub. Arbeitgeber:innen haben allerdings das Recht, diesen für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel zu kürzen. Hat der:die Arbeitnehmer:in vor der Elternzeit noch Resturlaubstage, müssen diese vor oder nach der Elternzeit gewährt werden. Der Anspruch bleibt i. d. R. bis zum Jahresende des Jahres erhalten, das nach dem Ende der Elternzeit folgt.

    Ausnahme: Beginnt die Elternzeit in einem laufenden Monat, darf der Urlaub für diesen Monat nicht gekürzt werden. Wenn der:die Arbeitnehmer:in während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, ist zudem keine Kürzung des Urlaubs möglich. Arbeitgeber:innen sollten Arbeitnehmer:innen im besten Fall frühzeitig schriftlich über die Kürzung informieren.

    Müssen Arbeitgeber:innen die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz ermöglichen?

    Arbeitgeber:innen müssen ihre Arbeitnehmer:innen nach der Elternzeit weiterbeschäftigen. Allerdings muss dies, je nach Arbeitsvertrag, nicht unbedingt am alten Arbeitsplatz sein. Enthalten Arbeitsverträge eine Versetzungsklausel, kann diese in dem Fall genutzt werden, um Arbeitnehmer:innen eine Tätigkeit anzubieten, die nicht der vorherigen Tätigkeit entspricht, die aber gleichwertig ist. Auch kann die Jobbeschreibung im Arbeitsvertrag ermöglichen, den:die Mitarbeiter:in anderweitig einzusetzen, etwa wenn diese ein weites Feld umfasst wie die Jobbeschreibung „kaufmännische:r Angestellte:r“. Arbeitgeber:innen sollten also prüfen, ob die alte Stelle wieder mit dem aus der Elternzeit zurückkehrenden Mitarbeitenden zu besetzen ist oder welche Möglichkeiten arbeitsvertraglich existieren, den:die Mitarbeiter:in anderweitig einzusetzen.

    FAQ

    Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit?

    Der Urlaubsanspruch wird für jeden vollen Monat in Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Wer also das ganze Kalenderjahr in Elternzeit ist, hat keinen Anspruch auf Urlaub.

    Resturlaub verfällt allerdings nicht. Unabhängig von den Regelungen im Unternehmen darf Resturlaub nach der Elternzeit genommen werden.

    Bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit besteht ein Urlaubsanspruch entsprechend der Teilzeit.

    Krankheit hat keinerlei Einfluss auf die Elternzeit. Weder entsteht dadurch ein Anspruch auf eine Verlängerung der Elternzeit noch auf eine Entgeltfortzahlung, wie sie bei Arbeitsunfähigkeit üblich ist.

    Bei einer Teilzeitanstellung während der Elternzeit besteht der Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung basierend auf dem Teilzeitgehalt.

    Um die geplante Elternzeit vorzeitig zu beenden, muss die Zustimmung des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin eingeholt werden.

    Ausnahmen sind:

    • Eine weitere Schwangerschaft in der Elternzeit und dadurch Beginn von Mutterschutz
    • Ein besonderer Härtefall wie der Tod des Kindes, eines Elternteils oder die Bedrohung der Existenz

    Die Elternzeit läuft bei erneuter Schwangerschaft erstmal wie geplant weiter. Mit Eintreten des Mutterschutzes darf die Elternzeit aber vorzeitig beendet werden. Dafür ist keine Zustimmung durch Arbeitgeber:innen notwendig. Diese müssen aber informiert werden

    Mit jedem Kind entsteht ein neuer Anspruch auf drei Jahre Elternzeit.

    Endet ein bestehendes Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, endet auch die Elternzeit. Bei einem Arbeitsplatzwechsel besteht aber weiterhin der Anspruch auf Elternzeit. Dann in der Dauer, die noch übrig ist.

    Die Elternzeit darf auf zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes dürfen aber höchstens noch zwei Jahre Elternzeit genommen werden. Mindestens ein Jahr muss also vorher genommen werden, wenn die vollen drei Jahre Elternzeit ausgenutzt werden sollen.

    Die Elternzeit ändert nichts am Versicherungsschutz, sofern das Arbeitsverhältnis ein Gehalt von mehr als 520,00 Euro im Monat vorsieht.

    Privatversicherte können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse während der Elternzeit befreien. Das muss im Einzelfall mit der entsprechenden Krankenkasse geklärt werden.

    Die gesetzliche Unfallversicherung gilt nur für Aufgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen. Da diese während der Elternzeit nicht ausgeübt wird, besteht auch kein Unfallversicherungsschutz.

    Es sei denn, während der Elternzeit wird in Teilzeit gearbeitet.

    Generell besteht ein Anspruch auf eine Teilzeitstelle. Sollte der Antrag trotzdem abgelehnt werden, ist nur der Gang zum Arbeitsgericht möglich.

    Alternativ ist es aber auch möglich, mit dem Einverständnis des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin eine Teilzeitstelle in einem anderen Unternehmen anzutreten.

    Eine nachträgliche Änderung der Elternzeit ist nur mit der Zustimmung von Arbeitgeber:innen möglich.

     

    An den Regelungen für die Elternzeit ändert sich bei Zwillingen und Mehrlingsgeburten nichts. Allerdings besteht für jedes Kind ein Anspruch auf eine Elternzeit von drei Jahren.

    Bei Zwillingen beispielsweise besteht ein Anspruch von sechs Jahren Elternzeit. Diese müssen aber weiterhin nach den bestehenden Regelungen genommen werden. Dadurch ist es bei Mehrlingsgeburten nicht immer möglich, den vollen Anspruch auf Elternzeit auszunutzen.

    Beispielsweise ist es bei Drillingen nicht möglich, mindestens ein Jahr Elternzeit pro Kind in den ersten beiden Jahren (Bindungszeitraum) zu nehmen. Und da die Elternzeit spätestens bis zum achten Lebensjahr der Kinder genommen werden muss, ist es unmöglich, die vollen neun Jahre zu nehmen.

    Beim Elterngeld gibt es zudem den Mehrlingszuschlag. Der Mehrlingszuschlag beträgt 300,00 Euro mehr Elterngeld pro Kind.

    Der Arbeitsvertrag verändert sich durch Teilzeit nicht. Die einzige Anpassung sind die Arbeitszeiten. Alle anderen Vereinbarungen bleiben bestehen.

    Für befristete Arbeitsverhältnisse gelten dieselben Regelungen für die Elternzeit wie für unbefristete Stellen. Der Anspruch auf Elternzeit wird davon also nicht beeinflusst.

    Auch während der Probezeit darf Elternzeit genommen werden. Allerdings ist nicht gesetzlich geregelt, ob sich dadurch die Probezeit verlängert. Das kann im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt werden.

    Alle unentgeltlichen Tätigkeiten sind während der Elternzeit auch über eine Grenze von 32 Stunden wöchentlich erlaubt. Dazu gehören auch das Studium, Fortbildungen und Weiterbildungen.

    Ja, auch während der Ausbildung darf Elternzeit genommen werden. Die Elternzeit wird aber logischerweise nicht auf die Zeit der Berufsausbildung angerechnet. Die Ausbildung verlängert sich also entsprechend.

    Ja, das ist möglich. Allerdings können sich befristete Arbeitsverträge um die Zeitspanne der genommenen Elternzeit verlängern.

    Ja. Zudem haben wissenschaftliche Mitarbeiter:innen einen Anspruch auf eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages, wenn sie Elternzeit nehmen.

    Sofern das Kind mit Ihnen in einem Haushalt lebt, ist es egal, wo sich dieser Haushalt befindet.

     

    Ja, allerdings gelten für Beamte und Beamtinnen teilweise gesonderte Regelungen. Für Landesbeamt:innen beispielsweise die Regelungen des entsprechenden Bundeslandes.

    Ja, Soldaten und Soldatinnen in Elternzeit haben zudem einen Anspruch auf eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

     

    Die Elternzeit ändert nichts am Rentenanspruch. Allerdings übernimmt während der ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes der Bund die Zahlung der Beiträge. Dabei handelt es sich um die Kindererziehungszeit. Diese ist aber nicht gleichzusetzen mit der Elternzeit. Die Kindererziehungszeit läuft immer über die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

    Kindererziehungszeiten gelten unabhängig von Elternzeit. Der Bund zahlt die Beiträge in diesem Zeitraum also auch, wenn keine Elternzeit genommen wird. Allerdings nur, wenn das Kind in einem Haushalt im Inland lebt.

    Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen während der Elternzeit nur dann gezahlt werden, wenn gleichzeitig in Teilzeit gearbeitet wird

    Es ist nicht zwingend notwendig Elternzeit zu nehmen, um Elterngeld zu beantragen. Allerdings wird Elterngeld nur dann gewährt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden nicht übersteigt.

    Linienmuster

    Lohnabrechnung: Meldungen inklusive

    Neue Mitarbeiter:innen, werdende Eltern, kranke Kinder, der nahende Renteneintritt, Krankengeld, eine Reha-Maßnahme… Alle diese Situationen erfordern Anträge bei Kassen, Ämtern und Behörden und diese wiederum brauchen alle Bescheinigungen von Ihnen als Arbeitgeber:in.

    lexoffice erstellt und verschickt diese vollständig automatisiert und rechtssicher zertifiziert. Ohne Extrakosten.

    lxlp