Solidaritätszuschlag (Soli)

Linienmuster
Breadcrumb-Navigation

    Das Wichtigste in Kürze

    Der Solidaritätszuschlag, auch bekannt als „Soli“, wurde 1991 zur Finanzierung des Wiederaufbaus Ostdeutschlands eingeführt. Seit 2021 wurde der Soli weitgehend abgeschafft und gilt nur noch für hohe zu versteuernde Einkommen. Die genaue Höhe des Soli hängt von der zu zahlenden Einkommensteuer ab. Es gibt Freigrenzen, ab denen der Soli fällig wird. Die Berechnung des Soli kann mit einem Soli-Rechner durchgeführt werden. Der Soli wird zusammen mit der Lohnsteuer abgeführt. Selbstständige, Unternehmen und Kapitalgesellschaften müssen den Soli ebenfalls zahlen, sofern sie die Freigrenze überschreiten. Insgesamt ist der Soli durch die Reform komplexer geworden, aber für die meisten Menschen nicht mehr relevant.

    Der Solidaritätszuschlag erklärt

    Was ist der Solidaritätszuschlag? Den meisten Menschen ist er als „Soli“ bekannt. Er existiert seit dem Jahr 1991. Die Berechnung kann mit unserem Soli-Rechner vorgenommen werden. Der Soli hat einige Veränderungen hinter sich. Wer den Solidaritätszuschlag seit dem Jahr 2021 überhaupt noch zahlen muss und wozu er dient, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

    Kurz gesagt: Was ist der Solidaritätszuschlag?

    Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich um einen Zuschlag zur Einkommensteuer, der seit 1991 zum Zweck des Wiederaufbaus Ostdeutschlands erhoben wurde. Die Regelungen dazu finden sich im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Seit 2021 wurde der Soli weitestgehend abgeschafft und ist nur noch auf hohe zu versteuernde Einkommen genauer gesagt der damit einhergehenden Einkommensteuerlast zu erheben. Das SolZG besitzt aber weiterhin seine rechtliche Bindung.

    Die Geschichte des Solidaritätszuschlags

    Beim Soli denken die meisten Deutschen direkt an die Deutsche Einheit. Die hat zwar mit ihm zu tun, war aber nicht alleiniger Auslöser für seine Einführung.

    Den Anstoß für den Solidaritätszuschlag gab Anfang des Jahres 1991 der zweite Golfkrieg. Die deutsche Bundeswehr hatte größtenteils auf aktive Beteiligung verzichtet, dafür übernahm die Bundesrepublik Deutschland circa 15 bis 20 Prozent der Kosten des Krieges, was eine Zahlung von 16,9 Milliarden D-Mark bedeutete.

    Am 11. März 1991 beschloss die Bundesregierung den zunächst auf ein Jahr befristeten Solidaritätszuschlag, der rund 22 Milliarden D-Mark einbringen sollte. Die Begründung für den Soli bezog sich auf Mehrbelastungen durch den Konflikt am Golf und die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa. Außerdem wurden „zusätzliche Aufgaben in den neuen Bundesländern“ bereits erwähnt.

    Vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 betrug der Soli 7,5 Prozent der Einkommens-/Körperschaftsteuer. Danach setzte er aus und wurde in den Jahren 1993 und 1994 nicht erhoben.

    Im Jahr 1995 wurde der Soli wieder eingeführt. Jetzt war die alleinige Begründung, dass man damit die Kosten der deutschen Einheit decken wollte. Er betrug vorerst wieder 7,5 Prozent, bis er im Jahr 1998 auf 5,5 Prozent gesenkt wurde. Die Freigrenze betrug ab diesem Zeitpunkt 972,00 Euro Einkommensteuer jährlich. Für alles darüber wurde der Soli gezahlt.

    Im Jahr 2017 entschieden sich die regierenden Parteien, untere und mittlere Einkommen zu entlasten. Ein erster Schritt dazu fand 2021 in Form der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags statt. Durch eine deutliche Anhebung der Freigrenze wurden rund 90 Prozent der Soli-Zahler:innen vom Soli befreit.

    Die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist eine der größten Steuersenkungen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.

    Solidaritätszuschlag: Prozent als feste Zahl gehört der Vergangenheit an

    Während der Soli von 1998 bis 2021 5,5 Prozent betrug, befindet er sich jetzt in einer komplexeren Berechnung. Wie viel Prozent Solidaritätszuschlag Sie zahlen, hängt dabei von der zu entrichtenden Einkommensteuer ab: Erst ab etwas unter 32.000,00 EUR Einkommensteuer beträgt der Soli heute noch 5,5 %. Darunter gilt die sogenannte Milderungszone.

    Freigrenze auch beim Lohnsteuerabzugsverfahren von Bedeutung

    Beim Lohnsteuerabzugsverfahren führen Arbeitgeber:innen den Soli zusammen mit der Lohnsteuer ab. Bislang wurde im Lohnsteuerabzugsverfahren für sonstige Bezüge keine Freigrenze berücksichtigt. Das heißt, dass bei solchen Bezügen wie dem Urlaubsgeld, Bonuszahlungen und Abfindungen die Freigrenze unerheblich war. Arbeitgeber:innen haben also unabhängig davon, ob das Einkommen des Angestellten die jährliche Freigrenze überschritten hat oder nicht, Teile des Gehalts einbehalten.

    Das ändert sich mit der Rückführung des Solidaritätszuschlags. Arbeitgeber:innen behalten künftig von Arbeitnehmern mit geringem oder mittlerem Einkommen keinen unterjährigen Solidaritätszuschlag mehr ein, sondern müssen auch hier die jährliche Freigrenze beachten. Arbeitnehmer:innen müssen dann keine Steuererklärung mehr abgeben, nur um den abgeführten Solidaritätszuschlag zurückzuerhalten.

    Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?

    Grundsätzlich muss auch weiterhin jede:r Steuerzahler:in den Solidaritätszuschlag zahlen. Die erwähnte Freigrenze auf Basis der Einkommensteuer gibt aber an, wer ihn tatsächlich entrichten muss. Das lässt sich mit unserem Soli-Rechner schnell herausfinden.

    Bis zum Jahr 2020 lag diese Grenze bei einer Einkommensteuer in Höhe von 972,00 EUR im Jahr. Das entsprach im Jahr 2020 einem Einkommen von ungefähr 14.530,00 EUR im Jahr.

    Für das Jahr 2021 und fortlaufend wurde diese Freigrenze aber erheblich angehoben. Erst bei einer Einkommensteuer in Höhe von 16.956,00 EUR im Jahr müssen Sie den Solidaritätszuschlag zahlen. Für das Jahr 2023 wurde der Solidaritätszuschlag wieder angehoben, so dass Sie nun ab einer Einkommenssteuer von 17.543,00 EUR den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag. Der Soli betrifft seit dem Jahr 2021 also nur noch Besserverdiener:innen oder sogenannte Gutverdiener und Gutverdienerinnen.

    Der Solidaritätszuschlag betrifft aber trotzdem alle Rechtsformen und Arbeitnehmer:innen, sofern die Freigrenze überschritten wird.

    Soli für Alleinstehende

    Für Alleinstehende ist es am einfachsten, herauszufinden, ob Sie den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Liegt das zu versteuernde Einkommen, wie oben erwähnt, über 17.543,00 EUR Einkommensteuer, müssen Sie als alleinstehende Person den Soli zahlen.

    Der Solidaritätszuschlag für Familien ohne Kinder

    Bei Partner:innen ist die Freigrenze davon abhängig, ob Sie gemeinsam oder einzeln veranlagt sind. Bei Zusammenveranlagung liegt die Grenze im Jahr 2023 bei 35.086,00 EUR Einkommensteuer und bei Einzelveranlagung greift logischerweise die Freigrenze für Einzelpersonen. Einen Unterschied machen hier auch die Steuerklassen: Verheiratete in Steuerklasse 3, mit einem oder einer Alleinverdiener:in oder einem höheren Einkommen, unterliegen der Freigrenze von 35.086,00 EUR Einkommensteuer.

    Verdienen beide Partner:innen ungefähr gleich viel und sind dementsprechend in Steuerklasse 4, gilt wiederum die Freigrenze von 17.543,00 EUR Einkommensteuer im Jahr.

    Der Soli für Familien mit Kindern

    Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regelungen wie für Familien ohne Kinder. Allerdings wird der Kinderfreibetrag bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags berücksichtigt. Im Jahr 2023 liegt der Kinderfreibetrag bei 6.024,00 EUR je Kind. Haben Sie Kinder, können Sie also jeweils 6.024,00 EUR für jedes Kind von Ihrer Berechnung abziehen.

    Der Solidaritätszuschlag für Selbstständige und Unternehmen

    Selbstständige und Unternehmer:innen müssen natürlich auch den Soli zahlen, sofern Ihr Einkommen nicht unter dem Freibetrag liegt. Da Selbstständige und Unternehmer:innen in der Regel ihre Steuern vorauszahlen müssen, müssen sie im Vorfeld prüfen, ob die Freigrenze überschritten wird. Am besten wenden Sie sich dafür an Ihre:n Steuerberater:in.

    Der Soli für Kapitalgesellschaften

    Die Kapitalgesellschaften wie GmbHs sind ein Sonderfall, was den Solidaritätszuschlag angeht. Kapitalgesellschaften zahlen keine Einkommensteuer und sind deshalb von der Soli-Reform nicht betroffen. Stattdessen zahlen GmbHs und AGs Körperschaftsteuer. Für die wurde der Soli aber nicht angepasst, weil er bei Körperschaftsteuer ohnehin niedriger ausfällt als bei der Einkommensteuer. Kapitalgesellschaften zahlen also weiterhin den vollen Soli.

    Die Geschäftsführer:innen der Kapitalgesellschaft hingegen bekommen ein Gehalt, das der Einkommensteuer unterliegt. Liegt das Gehalt unterhalb der Freigrenze, müssen die Geschäftsführer:innen also keinen Soli zahlen.

    Überdies mindert das Gehalt den Gewinn der Kapitalgesellschaft. Da der Gewinn die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Solidaritätszuschlags bei Kapitalgesellschaften ist, profitieren je nach Fall also Kapitalgesellschaft und Geschäftsführer:innen.

    Der Solidaritätszuschlag beim Sparen

    Wer heute ein Sparbuch eröffnet, dürfte kaum in die Lage geraten, den Solidaritätszuschlag auf die Ersparnisse zahlen zu müssen. Pro Sparer:in sind 801,00 EUR Kapitalertrag steuerfrei. Bei einem Zinssatz von 0,001 Prozent müssten Sie also 80 Millionen Euro sparen, bevor Sie diesen Steuerfreibetrag überschreiten.

    Allerdings existieren noch besser verzinste Verträge aus Zeiten, als die Zinsen noch nicht im Keller waren. Ein höherer Zinssatz bedeutet natürlich, dass die Steuerfreigrenze schneller erreicht ist.

    Bei Aktien liegt die Dividendenrendite bei ungefähr vier Prozent. Da reichen also bereits 20.000,00 EUR Vermögenswert, um die Grenze zu überschreiten. Je nach Aktienkurs hat man diese 20.000,00 EUR recht schnell zusammen.

    Während die Reform des Solidaritätszuschlags also beim Einkommen für viele Entlastungen bringt und für die meisten Steuerzahler:innen komplett wegfällt, ist es beim Sparen nicht so einfach, sofern man sich was fürs Alter zurücklegen oder in Vermögenswerte investieren will. Da gilt es also, genau zu überlegen, wie man sein Geld anlegt.

    Den Solidaritätszuschlag berechnen

    Grundsätzlich liegt der Soli immer noch bei 5,5 Prozent, wie er im Jahr 1998 festgesetzt wurde. Übersteigt das Einkommen die Freigrenze, fallen also 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an. Zumindest in der Theorie. In der Praxis ist es ein wenig komplizierter. Um komplexen Rechnereien aus dem Weg zu gehen, können Sie unseren Soli-Rechner verwenden.

    Wird die Freigrenze nur knapp überschritten, greift eine Gleitzone, die Milderungszone genannt wird. Diese Milderungszone wurde im Jahr 2021 ebenfalls angehoben. Innerhalb der Milderungszone müssen Sie nur einen Teilbetrag der 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag zahlen. Der Soli steigt also mit dem Einkommen.

    Wer zahlt wann wie viel?

    Wer den Solidaritätszuschlag zahlt, hat sich seit 2021 verändert. Bei Einzelveranlagung gelten (Stand 2023) folgende Grenzen bei der Einkommensteuer:

    unter 17.543,00 EUR – kein Solidaritätszuschlag
    von 17.543,01 EUR bis 32.619,02 EUR – Milderungszone; der Solidaritätszuschlag wird anteilig berechnet
    über 32.619,02 EUR – die vollen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fallen an
    Bei Zusammenveranlagung gelten folgende Einkommensteuergrenzen:

    unter 35.086,00 EUR – kein Solidaritätszuschlag
    von 35.086,01 EUR bis 65.238,03 EUR – Milderungszone; der Solidaritätszuschlag wird anteilig berechnet
    über 65.238,03 EUR – die vollen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fallen an
    Liegen Sie unter der Freigrenze oder weit darüber, ist es also ganz einfach: Sie zahlen entweder gar keinen Solidaritätszuschlag oder 5,5 Prozent Ihrer Einkommensteuer.

    Soli Rechner

    Warum kompliziert, wenn es auch einfach geht: Nutzen Sie den Soli Rechner und berechnen Sie, ob Sie noch Soli zahlen müssen oder nicht.

    Der Solidaritätszuschlag in der Milderungszone

    Auch innerhalb der Milderungszone können Sie den Solidaritätszuschlag berechnen:

    Der Solidaritätszuschlag darf seit der Reform im Jahr 2021 nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Einkommensteuer und der jeweiligen Freigrenze betragen. Anhand dieser Regelung können Sie Ihren Solidaritätszuschlag berechnen. Dafür müssen Sie zuerst Ihre Einkommensteuer berechnen. Dafür können Sie insbesondere den Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen nutzen.

    Rechenbeispiel 1

    Angenommen, Sie sind einzeln veranlagt und haben ein Einkommen von runden 65.000,00 EUR. Die Einkommensteuer dafür beträgt 18.032,00 EUR. Von der Einkommensteuer ziehen Sie die zutreffende Freigrenze von 16.956,00 EUR ab:

    18.032,00 EUR Einkommensteuer – 16.956,00 EUR Soli-Freigrenze = 1.076,00 EUR

    Von diesen 1.076,00 EUR müssen Sie nun 11,9 Prozent Solidaritätszuschlag zahlen:

    1.076,00 EUR Differenz x 11,9 Prozent / 100 = 128,044

    Beim Geldbetrag fällt die dritte Stelle nach dem Komma logischerweise weg. Sie wird übrigens nicht auf- oder abgerundet, sondern einfach ignoriert. Der Solidaritätszuschlag bei Ihrem Einkommen von 65.000,00 EUR beträgt also 128,04 EUR. In diesem Fall liegt Ihre Einkommensteuer nur knapp über der Soli-Freigrenze. Dementsprechend niedrig fällt der Solidaritätszuschlag aus.

    Rechenbeispiel 2

    Haben Sie ein Einkommen von 80.000,00 EUR, zahlen Sie 24.332,00 EUR Einkommensteuer. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer und der entsprechenden Freigrenze liegt bei 7.376,00 EUR.

    24.332,00 EUR Einkommensteuer – 16.956,00 EUR Soli-Freigrenze = 7.376,00 EUR

    11,9 Prozent Solidaritätszuschlag von 7.376,00 EUR sind 877,744 EUR. Der Solidaritätszuschlag beträgt also 877,74 EUR.

    7.376,00 EUR Differenz x 11,9 Prozent / 100 = 877,744

    Bei einem Einkommen von 80.000,00 EUR liegt die Einkommensteuer mit 24.332,00 EUR im mittleren Bereich der Milderungszone. Dadurch fällt der Solidaritätszuschlag logischerweise höher aus als im vorherigen Beispiel.

    Rechenbeispiel 3

    Sie und Ihr:e Ehepartner:in sind zusammenveranlagt und haben ein gemeinsames Einkommen von 194.000,00 EUR. Die Einkommensteuer beträgt 62.944,00 EUR. Bei gemeinsamer Veranlagung beträgt die Freigrenze 33.912,00 EUR. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer und der Freigrenze liegt bei 29.032,00 EUR.

    62.944,00 EUR Einkommensteuer – 33.912,00 EUR Soli-Freigrenze = 29.032,00 EUR

    Auch bei zusammenveranlagten Personen gelten die 11,9 Prozent.

    29.032,00 EUR Differenz x 11,9 Prozent / 100 = 3.454,808

    Das Ergebnis beträgt 3.454,80 EUR.

    Als Einzelperson mit einem Einkommen von 97.000,00 EUR (die Hälfte von 194.000,00 EUR) liegt der Solidaritätszuschlag mit 1.727,40 EUR exakt bei der Hälfte von 3.454,80 EUR. Anhand dieser Beispiele sehen Sie, wie der Solidaritätszuschlag mit höherem Einkommen steigt.

    Auswirkung des Solidaritätszuschlags auf die Lohnsteuer

    Die Lohnsteuer wird in der Regel von einer Lohnsteuertabelle abgelesen. Der Soli wird von der oder dem Arbeitgeber:in direkt abgeführt. Der Soli wird im Lohnkonto gesondert aufgeführt und gleichzeitig mit der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt gemeldet und bezahlt. Seit der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2021 sind nur noch wenige Arbeitnehmer:innen überhaupt vom Soli betroffen, da ihr Einkommen selten die Freigrenze übersteigt.

    Die Lohnsteuer kann aber auch pauschaliert werden. Das bedeutet, dass ein Prozentsatz der Lohnsteuer gezahlt wird. Die Lohnsteuerpauschalierung hat aber keinen Effekt auf den Soli. Es gelten weiterhin die oben beschriebenen Regelungen. Der Lohnsteuerabzug erfolgt unabhängig vom Soli.

    Eine Pauschsteuer wird beispielsweise bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen genutzt. Der Pauschsteuersatz beträgt dann 20 Prozent. Darin war der Solidaritätszuschlag mitgerechnet. Seit der Reform von 2021 wird bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen der Soli nicht mehr berechnet, da die Freigrenze nicht überschritten wird.

    Ehe- oder Lebenspartner:innen, die sich für das Faktorverfahren entschieden haben, müssen den Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer zahlen, die sich bei der Anwendung des entsprechenden Faktors ergibt.

    Der Solidaritätszuschlag muss in der Lohnsteueranmeldung gesondert erklärt und in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden.

    Der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag

    Wenn Sie als Arbeitgeber:in einen Lohnsteuerausgleich für eine:n Arbeitnehmer:in durchführen, müssen Sie auch für den Solidaritätszuschlag einen Jahresausgleich vornehmen. Darf ein Lohnsteuerausgleich nicht durchgeführt werden, gilt das ebenso für den Soli.

    Der Ausgleich für den Solidaritätszuschlag muss seit der Reform im Jahr 2021 natürlich nur noch vorgenommen werden, wenn die Bemessungsgrundlage in Form der Lohnsteuer die jeweiligen Freigrenzen in der entsprechenden Steuerklasse der Angestellten überschreitet.

    Ergibt sich aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich, dass die Gesamtsumme der im Kalenderjahr einbehaltenen Abzugsbeträge den von dem oder der Arbeitnehmer:in zu zahlenden Solidaritätszuschlag übersteigt, muss der überzahlte Betrag erstattet werden. Andersherum hingegen kann ein:e Arbeitgeber:in einen Fehlbetrag nicht nachfordern, wenn der ermittelte Jahresbeitrag im Jahresausgleich die Summe des einbehaltenen Solis übersteigt – es sei denn, der Fehlbetrag hat sich durch eine falsche Berechnung ergeben.

    Einen zu gering einbehaltenen Solidaritätszuschlag können Sie im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nachfordern. Liegt kein Lohnsteuer-Jahresausgleich vor oder wird die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag durch Abzugsbeträge gemindert, erstattet das Finanzamt einen zu hohen einbehaltenen Soli ohne Nachfrage.

    Soli Abschaffung auch eine Entlastung für Kleinunternehmer?

    Für Körperschaftsteuerzahler ist keine Entlastung vorgesehen. Das heißt, eine GmbH oder AG muss wie gehabt den Soli zahlen. Dies wird damit begründet, dass der Körperschaftsteuersatz mit 15 % schon recht gering sei und deswegen der Soli auch geringer ausfällt als bei Unternehmen, die von Einzelkaufleuten oder als Personengesellschaften geführt werden.

    Da bei Personengesellschaften, wie der OHG oder der KG, die Gewinne in der Regel der Einkommensteuer unterliegen, können diese von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren. Dies ist der Fall, wenn der jährliche Gewinn nicht oberhalb der Milderungszone liegt. Dann kommt es zu einer vollständigen oder zumindest zu einer teilweisen Entlastung vom Solidaritätszuschlag. Laut Bundesfinanzministerium würde das für rund 95 % der kleinen und mittelständischen Unternehmer bedeuten, dass sie steuerlich entlastet werden. Für Unternehmen, die Körperschaftsteuer zahlen, kann sich demnach unter Umständen der Wechsel in eine Personengesellschaft lohnen.

    Zusammenfassung

    Der Solidaritätszuschlag ist durch die weitgehende Abschaffung im Jahr 2021 zwar für viele nicht mehr relevant, dadurch aber insgesamt ein wenig komplexer geworden. Möchten Sie herausfinden, ob Sie den Soli zahlen müssen und wie hoch er für Sie ausfällt, rechnen Sie am besten selbst einmal Ihr Einkommen unter Berücksichtigung der Freigrenzen der jeweiligen Steuerklassen durch.

    FAQ zum So­li­da­ri­täts­zu­schlag (Soli)

    Was ist der Solidaritätszuschlag?

    Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer, der seit 1991 erhoben wurde, um den Wiederaufbau Ostdeutschlands zu finanzieren.

    Grundsätzlich muss jeder Steuerzahler den Solidaritätszuschlag zahlen, sofern die Einkommensteuer eine bestimmte Freigrenze überschreitet.

    Der Solidaritätszuschlag beträgt in der Regel 5,5 Prozent der zu entrichtenden Einkommensteuer. Innerhalb einer Milderungszone wird der Zuschlag jedoch anteilig berechnet.

    Ja, auch Selbstständige und Unternehmen müssen den Solidaritätszuschlag zahlen, sofern ihr Einkommen die Freigrenze überschreitet. Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs gilt jedoch eine Sonderregelung.

    Der Solidaritätszuschlag kann mit Hilfe eines Soli-Rechners oder durch eine komplexe Berechnung ermittelt werden, die von der zu entrichtenden Einkommensteuer abhängt.

    Sie kümmern sich um Ihr Business,
    lexoffice erledigt den Rest

    • Einfache Bedienung ohne Buchhaltungskenntnisse
    • Endlich Ordnung in Rechnungen, Belegen & Banking
    • Zeit sparen mit automatisierten Buchhaltungsprozessen
    • Mobil arbeiten per Web, App & unterwegs
    • Ideal für Selbstständige, Unternehmer, Handwerker uvm.
    lexoffice Buchhaltungssoftware mit Auszeichnungen für PC und Smartphone
    lxlp