Solidaritätszuschlag (Soli)

Der Solidaritätszuschlag erklärt

Was ist der Solidaritätszuschlag? Den meisten Menschen ist er als „Soli“ bekannt. Er existiert seit dem Jahr 1991, hat aber einige Veränderungen hinter sich. Wer den Solidaritätszuschlag aktuell im Jahr 2022 zahlen muss und wozu er dient, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

Kurz gesagt: Was ist der Solidaritätszuschlag?

Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich um einen Zuschlag zur Einkommensteuer, der seit 1991 zum Zweck des Wiederaufbaus Ostdeutschlands erhoben wurde. Seit 2021 wurde er weitestgehend abgeschafft und ist nur noch auf hohe zu versteuernde Einkommen genauer gesagt der damit einhergehenden Einkommensteuerlast zu erheben.

Die Geschichte des Solidaritätszuschlags

Beim Soli denken die meisten Deutschen direkt an die Deutsche Einheit. Die hat zwar mit ihm zu tun, war aber nicht alleiniger Auslöser für seine Einführung.

Den Anstoß für den Solidaritätszuschlag gab Anfang des Jahres 1991 der zweite Golfkrieg. Die deutsche Bundeswehr hatte größtenteils auf aktive Beteiligung verzichtet, dafür übernahm die Bundesrepublik Deutschland circa 15 bis 20 Prozent der Kosten des Krieges, was eine Zahlung von 16,9 Milliarden D-Mark bedeutete.

Am 11. März 1991 beschloss die Bundesregierung den zunächst auf ein Jahr befristeten Solidaritätszuschlag, der rund 22 Milliarden D-Mark einbringen sollte. Die Begründung für den Soli bezog sich auf Mehrbelastungen durch den Konflikt am Golf und die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa. Außerdem wurden „zusätzliche Aufgaben in den neuen Bundesländern“ bereits erwähnt.

Vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 betrug der Soli 7,5 Prozent der Einkommens-/Körperschaftsteuer. Danach setzte er aus und wurde in den Jahren 1993 und 1994 nicht erhoben.

Im Jahr 1995 wurde der Soli wieder eingeführt. Jetzt war die alleinige Begründung, dass man damit die Kosten der deutschen Einheit decken wollte. Er betrug vorerst wieder 7,5 Prozent, bis er im Jahr 1998 auf 5,5 Prozent gesenkt wurde. Die Freigrenze betrug ab diesem Zeitpunkt 972,00 Euro Einkommensteuer jährlich. Für alles darüber wurde der Soli gezahlt.

Im Jahr 2017 entschieden sich die regierenden Parteien, untere und mittlere Einkommen zu entlasten. Ein erster Schritt dazu fand 2021 in Form der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags statt. Durch eine deutliche Anhebung der Freigrenze wurden rund 90 Prozent der Soli-Zahler:innen vom Soli befreit.

Die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist eine der größten Steuersenkungen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.

Solidaritätszuschlag: Prozent als feste Zahl gehört der Vergangenheit an

Während der Soli von 1998 bis 2021 5,5 Prozent betrug, befindet er sich jetzt in einer komplexeren Berechnung. Wie viel Prozent Solidaritätszuschlag Sie zahlen, hängt dabei von der zu entrichtenden Einkommensteuer ab: Erst ab etwas unter 32.000,00 EUR Einkommensteuer beträgt der Soli heute noch 5,5 %. Darunter gilt die sogenannte Milderungszone.

Jede:r Steuerzahler:in muss den Solidaritätszuschlag zahlen.

Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?

Grundsätzlich muss auch weiterhin jede:r Steuerzahler:in den Solidaritätszuschlag zahlen. Die erwähnte Freigrenze auf Basis der Einkommensteuer gibt aber an, wer ihn tatsächlich entrichten muss. Bis zum Jahr 2020 lag diese Grenze bei einer Einkommensteuer in Höhe von 972,00 EUR im Jahr. Das entsprach im Jahr 2020 einem Einkommen von ungefähr 14.530,00 EUR im Jahr.

Für das Jahr 2021 und fortlaufend wurde diese Freigrenze aber erheblich angehoben. Erst bei einer Einkommensteuer in Höhe von 16.956,00 EUR im Jahr müssen Sie den Solidaritätszuschlag zahlen. Damit liegt die Freigrenze bei einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 62.127,00 EUR. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag. Der Soli betrifft seit dem Jahr 2021 also nur noch Besserverdiener:innen.

Der Solidaritätszuschlag betrifft aber trotzdem alle Rechtsformen und Arbeitnehmer:innen, sofern die Freigrenze überschritten wird.

Soli für Alleinstehende

Für Alleinstehende ist es am einfachsten, herauszufinden, ob Sie den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Liegt das zu versteuernde Einkommen wie oben erwähnt über 62.127,00 EUR im Jahr, genauer gesagt 16.956,00 EUR Einkommensteuer, müssen Sie als alleinstehende Person den Soli zahlen.

Der Solidaritätszuschlag für Familien ohne Kinder

Bei Partner:innen ist die Freigrenze davon abhängig, ob Sie gemeinsam oder einzeln veranlagt sind. Bei Zusammenveranlagung liegt die Grenze bei 33.912,00 EUR Einkommensteuer und bei Einzelveranlagung greift logischerweise die Freigrenze für Einzelpersonen. Einen Unterschied machen hier auch die Steuerklassen: Verheiratete in Steuerklasse 3, mit einem oder einer Alleinverdiener:in oder einem höheren Einkommen, unterliegen der Freigrenze von 33.912,00 EUR Einkommensteuer.

Verdienen beide Partner:innen ungefähr gleich viel und sind dementsprechend in Steuerklasse 4, gilt wiederum die Freigrenze von 16.956,00 EUR Einkommensteuer im Jahr.

Der Soli für Familien mit Kindern

Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regelungen wie für Familien ohne Kinder. Allerdings wird der Kinderfreibetrag bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags berücksichtigt. Im Jahr 2022 liegt der Kinderfreibetrag bei 8.388,00 EUR je Kind. Haben Sie Kinder, können Sie also jeweils 8.388,00 EUR für jedes Kind von Ihrer Berechnung abziehen.

Der Solidaritätszuschlag für Selbstständige und Unternehmen

Selbstständige und Unternehmer:innen müssen natürlich auch den Soli zahlen, sofern Ihr Einkommen nicht unter dem Freibetrag liegt. Da Selbstständige und Unternehmer:innen in der Regel ihre Steuern vorauszahlen müssen, müssen sie im Vorfeld prüfen, ob die Freigrenze überschritten wird. Am besten wenden Sie sich dafür an Ihre:n Steuerberater:in.

Der Soli für Kapitalgesellschaften

Die Kapitalgesellschaften sind ein Sonderfall, was den Solidaritätszuschlag angeht. Kapitalgesellschaften zahlen keine Einkommensteuer und sind deshalb von der Soli-Reform nicht betroffen. Stattdessen zahlen Kapitalgesellschaften Körperschaftsteuer. Für die wurde der Soli aber nicht angepasst, weil er bei Körperschaftsteuer ohnehin niedriger ausfällt als bei der Einkommensteuer. Kapitalgesellschaften zahlen also weiterhin den vollen Soli.

Die Geschäftsführer:innen der Kapitalgesellschaft hingegen bekommen ein Gehalt, das der Einkommensteuer unterliegt. Liegt das Gehalt unterhalb der Freigrenze, müssen die Geschäftsführer:innen also keinen Soli zahlen.

Überdies mindert das Gehalt den Gewinn der Kapitalgesellschaft. Da der Gewinn die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Solidaritätszuschlags bei Kapitalgesellschaften ist, profitieren je nach Fall also Kapitalgesellschaft und Geschäftsführer:innen.

Der Solidaritätszuschlag beim Sparen

Wer heute ein Sparbuch eröffnet, dürfte kaum in die Lage geraten, den Solidaritätszuschlag auf die Ersparnisse zahlen zu müssen. Pro Sparer:in sind 801,00 EUR Kapitalertrag steuerfrei. Bei einem Zinssatz von 0,001 Prozent müssten Sie also 80 Millionen Euro sparen, bevor Sie diesen Steuerfreibetrag überschreiten.

Allerdings existieren noch besser verzinste Verträge aus Zeiten, als die Zinsen noch nicht im Keller waren. Ein höherer Zinssatz bedeutet natürlich, dass die Steuerfreigrenze schneller erreicht ist.

Bei Aktien liegt die Dividendenrendite bei ungefähr vier Prozent. Da reichen also bereits 20.000,00 EUR Vermögenswert, um die Grenze zu überschreiten. Je nach Aktienkurs hat man diese 20.000,00 EUR recht schnell zusammen.

Während die Reform des Solidaritätszuschlags also beim Einkommen für viele Entlastungen bringt und für die meisten Steuerzahler:innen komplett wegfällt, ist es beim Sparen nicht so einfach, sofern man sich was fürs Alter zurücklegen oder in Vermögenswerte investieren will. Da gilt es also, genau zu überlegen, wie man sein Geld anlegt.

Den Solidaritätszuschlag berechnen

Grundsätzlich liegt der Soli immer noch bei 5,5 Prozent, wie er im Jahr 1998 festgesetzt wurde. Übersteigt das Einkommen die Freigrenze, fallen also 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an. Zumindest in der Theorie. In der Praxis ist es ein wenig komplizierter.

Wird die Freigrenze nur knapp überschritten, greift eine Gleitzone, die Milderungszone genannt wird. Diese Milderungszone wurde im Jahr 2021 ebenfalls angehoben. Innerhalb der Milderungszone müssen Sie nur einen Teilbetrag der 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag zahlen. Der Soli steigt also mit dem Einkommen.

Wer zahlt wann wie viel?

Wer den Solidaritätszuschlag zahlt, hat sich seit 2021 verändert. Bei Einzelveranlagung gelten (Stand 2022) folgende Grenzen bei der Einkommensteuer:

  • unter 16.956,00 EUR – kein Solidaritätszuschlag
  • von 16.956,01 EUR bis 31.527,56 EUR – Milderungszone; der Solidaritätszuschlag wird anteilig berechnet
  • über 31.527,56 EUR – die vollen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fallen an

Bei Zusammenveranlagung gelten folgende Einkommensteuergrenzen:

  • unter 33.912,00 EUR – kein Solidaritätszuschlag
  • von 33.912,01 EUR bis 63.055,13 EUR – Milderungszone; der Solidaritätszuschlag wird anteilig berechnet
  • über 63.055,13 EUR – die vollen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fallen an

Liegen Sie unter der Freigrenze oder weit darüber, ist es also ganz einfach: Sie zahlen entweder gar keinen Solidaritätszuschlag oder 5,5 Prozent Ihrer Einkommensteuer.

Soli Rechner

Warum kompliziert, wenn es auch einfach geht: Nutzen Sie den Soli Rechner und berechnen Sie, ob Sie noch Soli zahlen müssen oder nicht.

Der Solidaritätszuschlag in der Milderungszone

Auch innerhalb der Milderungszone können Sie den Solidaritätszuschlag berechnen:

Der Solidaritätszuschlag darf seit der Reform im Jahr 2021 nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Einkommensteuer und der jeweiligen Freigrenze betragen. Anhand dieser Regelung können Sie Ihren Solidaritätszuschlag berechnen. Dafür müssen Sie zuerst Ihre Einkommensteuer berechnen. Dafür können Sie insbesondere den Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen nutzen.

Rechenbeispiel 1

Angenommen, Sie sind einzeln veranlagt und haben ein Einkommen von runden 65.000,00 EUR. Die Einkommensteuer dafür beträgt 18.032,00 EUR. Von der Einkommensteuer ziehen Sie die zutreffende Freigrenze von 16.956,00 EUR ab:

18.032,00 EUR Einkommensteuer – 16.956,00 EUR Soli-Freigrenze = 1.076,00 EUR

Von diesen 1.076,00 EUR müssen Sie nun 11,9 Prozent Solidaritätszuschlag zahlen:

1.076,00 EUR Differenz x 11,9 Prozent / 100 = 128,044

Beim Geldbetrag fällt die dritte Stelle nach dem Komma logischerweise weg. Sie wird übrigens nicht auf- oder abgerundet, sondern einfach ignoriert. Der Solidaritätszuschlag bei Ihrem Einkommen von 65.000,00 EUR beträgt also 128,04 EUR. In diesem Fall liegt Ihre Einkommensteuer nur knapp über der Soli-Freigrenze. Dementsprechend niedrig fällt der Solidaritätszuschlag aus.

Rechenbeispiel 2

Haben Sie ein Einkommen von 80.000,00 EUR, zahlen Sie 24.332,00 EUR Einkommensteuer. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer und der entsprechenden Freigrenze liegt bei 7.376,00 EUR.

24.332,00 EUR Einkommensteuer – 16.956,00 EUR Soli-Freigrenze = 7.376,00 EUR

11,9 Prozent Solidaritätszuschlag von 7.376,00 EUR sind 877,744 EUR. Der Solidaritätszuschlag beträgt also 877,74 EUR.

7.376,00 EUR Differenz x 11,9 Prozent / 100 = 877,744

Bei einem Einkommen von 80.000,00 EUR liegt die Einkommensteuer mit 24.332,00 EUR im mittleren Bereich der Milderungszone. Dadurch fällt der Solidaritätszuschlag logischerweise höher aus als im vorherigen Beispiel.

Rechenbeispiel 3

Sie und Ihr:e Ehepartner:in sind zusammenveranlagt und haben ein gemeinsames Einkommen von 194.000,00 EUR. Die Einkommensteuer beträgt 62.944,00 EUR. Bei gemeinsamer Veranlagung beträgt die Freigrenze 33.912,00 EUR. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer und der Freigrenze liegt bei 29.032,00 EUR.

62.944,00 EUR Einkommensteuer – 33.912,00 EUR Soli-Freigrenze = 29.032,00 EUR

Auch bei zusammenveranlagten Personen gelten die 11,9 Prozent.

29.032,00 EUR Differenz x 11,9 Prozent / 100 = 3.454,808

Das Ergebnis beträgt 3.454,80 EUR.

Als Einzelperson mit einem Einkommen von 97.000,00 EUR (die Hälfte von 194.000,00 EUR) liegt der Solidaritätszuschlag mit 1.727,40 EUR exakt bei der Hälfte von 3.454,80 EUR. Anhand dieser Beispiele sehen Sie, wie der Solidaritätszuschlag mit höherem Einkommen steigt.

Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich um einen Zuschlag zur Einkommensteuer.

Auswirkung des Solidaritätszuschlags auf die Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird in der Regel von einer Lohnsteuertabelle abgelesen. Der Soli wird von der oder dem Arbeitgeber:in direkt abgeführt. Der Soli wird im Lohnkonto gesondert aufgeführt und gleichzeitig mit der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt gemeldet und bezahlt. Seit der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2021 sind nur noch wenige Arbeitnehmer:innen überhaupt vom Soli betroffen, da ihr Einkommen selten die Freigrenze übersteigt.

Die Lohnsteuer kann aber auch pauschaliert werden. Das bedeutet, dass ein Prozentsatz der Lohnsteuer gezahlt wird. Die Lohnsteuerpauschalierung hat aber keinen Effekt auf den Soli. Es gelten weiterhin die oben beschriebenen Regelungen.
Eine Pauschsteuer wird beispielsweise bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen genutzt. Der Pauschsteuersatz beträgt dann 20 Prozent. Darin war der Solidaritätszuschlag mitgerechnet. Seit der Reform von 2021 wird bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen der Soli nicht mehr berechnet, da die Freigrenze nicht überschritten wird.

Ehe- oder Lebenspartner:innen, die sich für das Faktorverfahren entschieden haben, müssen den Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer zahlen, die sich bei der Anwendung des entsprechenden Faktors ergibt.

Der Solidaritätszuschlag muss in der Lohnsteueranmeldung gesondert erklärt und in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden.

Der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag

Wenn Sie als Arbeitgeber:in einen Lohnsteuerausgleich für eine:n Arbeitnehmer:in durchführen, müssen Sie auch für den Solidaritätszuschlag einen Jahresausgleich vornehmen. Darf ein Lohnsteuerausgleich nicht durchgeführt werden, gilt das ebenso für den Soli.

Der Ausgleich für den Solidaritätszuschlag muss seit der Reform im Jahr 2021 natürlich nur noch vorgenommen werden, wenn die Bemessungsgrundlage in Form der Lohnsteuer die jeweiligen Freigrenzen in der entsprechenden Steuerklasse der Angestellten überschreitet.

Ergibt sich aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich, dass die Gesamtsumme der im Kalenderjahr einbehaltenen Abzugsbeträge den von dem oder der Arbeitnehmer:in zu zahlenden Solidaritätszuschlag übersteigt, muss der überzahlte Betrag erstattet werden. Andersherum hingegen kann ein:e Arbeitgeber:in einen Fehlbetrag nicht nachfordern, wenn der ermittelte Jahresbeitrag im Jahresausgleich die Summe des einbehaltenen Solis übersteigt – es sei denn, der Fehlbetrag hat sich durch eine falsche Berechnung ergeben.

Einen zu gering einbehaltenen Solidaritätszuschlag können Sie im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nachfordern. Liegt kein Lohnsteuer-Jahresausgleich vor oder wird die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag durch Abzugsbeträge gemindert, erstattet das Finanzamt einen zu hohen einbehaltenen Soli ohne Nachfrage.

Zusammenfassung

Der Solidaritätszuschlag ist durch die weitgehende Abschaffung im Jahr 2021 zwar für viele nicht mehr relevant, dadurch aber insgesamt ein wenig komplexer geworden. Möchten Sie herausfinden, ob Sie den Soli zahlen müssen und wie hoch er für Sie ausfällt, rechnen Sie am besten selbst einmal Ihr Einkommen unter Berücksichtigung der Freigrenzen der jeweiligen Steuerklassen durch.

Eine Buchhaltungssoftware wie lexoffice hilft Ihnen dabei, den Überblick über Ihr Einkommen zu behalten. So können Sie unkompliziert herausfinden, ob Sie vom Solidaritätszuschlag betroffen sind.

Planen Sie hingegen, Ihr Geld zu sparen oder in Vermögenswerte zu investieren, sollten Sie zuvor einen Blick auf die Verzinsung werfen und für sich abwägen, wo Ihr Geld am besten angelegt ist, um dem Soli aus dem Weg zu gehen.

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