Geschäftsführer

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    Was ist ein Geschäftsführer

    Als Geschäftsführer wird eine natürliche Person bezeichnet, die als leitendes Organ einer Gesellschaft fungiert. Die Geschäftsleitung besteht dabei oft aus mehreren Personen. Als Leiter eines Unternehmens ist der Geschäftsführer weisungsbefugt gegenüber Mitarbeitern und vertritt die Gesellschaft gegenüber der Öffentlichkeit.

    Aus steuerlicher Sicht ist der Geschäftsführer nach dem Gesetz wie ein Arbeitnehmer zu behandeln. Dementsprechend bezieht er ein Gehalt. Das gilt auch, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig auch Gesellschafter ist.

    Gesetze und Verordnungen rund um den Geschäftsführer

    Das Gesetz kennt viele Regelungen und Verordnungen rund um die Person des Geschäftsführers. Dazu gehören unter anderem die folgenden:

    Keyfacts Geschäftsführer

    Diese Keyfacts sollte ein Geschäftsführer haben:

    Geschäftsführer sollten diese Keyfacts haben.

    Arbeitsrecht

    1 Stellung

    Der organschaftlich bestellte Geschäftsführer einer GmbH ist nach herrschender Meinung im arbeitsrechtlichen Sinne kein Arbeitnehmer, sondern der gesetzliche Vertreter der GmbH.

    Achtung

    Arbeitnehmerstellung des Geschäftsführers

    Je nach Lage des Einzelfalls kann aber auch ein als Geschäftsführer bezeichneter Mitarbeiter eines Unternehmens (soweit nicht organschaftlich bestellt, s. o.) Arbeitnehmer sein. Als Geschäftsführer gelten dabei vor allem diejenigen Mitarbeiter, die unterhalb der Ebene der Organmitglieder mehr oder weniger unternehmerische Aufgaben wahrnehmen. Im Regelfall handelt es sich dabei um leitende Angestellte des Unternehmens.

    Auf die sog. Organ-Geschäftsführer finden nicht die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, sondern die BGB-Vorschriften über den Dienstvertrag Anwendung.

    2 Kündigung

    2.1 Kündigungsfristen

    Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers gilt – jedenfalls dann, wenn dieser am Kapital der GmbH nicht beteiligt ist und vertraglich keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – in entsprechender Anwendung des § 622 Abs. 1 BGB die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

    Auch für die außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers, der aufgrund eines selbstständigen Dienstvertrags beschäftigt wird, ist die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten, selbst wenn es zur Kündigung des Beschlusses einer Gesellschafterversammlung bedarf, weil der Geschäftsführer einen Teil des Stammkapitals hält.

    2.2 Stillschweigender Aufhebungsvertrag

    Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird. Denn der Geschäftsführerdienstvertrag enthält stillschweigend einen arbeitsvertraglichenAufhebungsvertrag. Die für den Aufhebungsvertrag zwingend erforderliche Schriftform wird dabei durch den schriftlichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag gewahrt.

    2.3 Kündigungsschutz und Wartezeiten

    Vereinbaren die Parteien nach der Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags eine Weiterbeschäftigung des Betreffenden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, wird die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer regelmäßig auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen sein. Der abberufene Geschäftsführer hat deshalb regelmäßig in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis keine Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zurückzulegen und genießt von Anfang an Kündigungsschutz. Soll die frühere Beschäftigungszeit als Geschäftsführer unberücksichtigt bleiben, ist ein entsprechender Parteiwille nur dann beachtlich, wenn er in dem neuen Arbeitsvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

    3 Schadensersatzansprüche

    Bestellt die Gesellschaft den Arbeitnehmer entgegen der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung nicht zum Geschäftsführer, ist dieser berechtigt, das Anstellungsverhältnis außerordentlich zu kündigen und im Wege des Schadensersatzes nach § 628 Abs. 2 BGB seine weitergehenden Vergütungsansprüche geltend zu machen.

    Lohnsteuer

    1 Geschäftsführer ist Arbeitnehmer

    1.1 Geschäftsführer ist Arbeitnehmer

    Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinn und unterliegen mit ihren Bezügen dem Lohnsteuerabzug.

    1.2 Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig Arbeitnehmer i. S. d. Lohnsteuerrechts. Die von ihm bezogenen Vergütungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit sie der Bedeutung seiner Arbeitsleistung angemessen sind, d. h., im Zweifel für die gleiche Leistung auch einem Fremden gezahlt würden. Ist dies nicht der Fall, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter anzunehmen, z. B. bei Überstundenvergütungen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH erhält und bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Das Gleiche gilt für ein überhöhtes Gehalt. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob der Vorteil, den der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, auf einer steuerlich anzuerkennenden vertraglichen Rechtsgrundlage oder auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht.

    1.3 Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

    Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern muss darüber hinaus beachtet werden, dass die Gewährung eines Vorteils stets einer klaren, zivilrechtlich wirksamen und vorab getroffenen Vereinbarung bedarf (Rückwirkungsverbot), um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Eine mit einer Gehaltserhöhung verbundene Umwandlung von Barlohnansprüchen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in Ansprüche aus einem Zeitwertkonten-Modell ist eine verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft.

    1.4 Verdeckte Gewinnausschüttung

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

    1.5 Faktischer Geschäftsführer

    Jemand, der formell nicht als Geschäftsführer einer GmbH bestellt ist, kann gleichwohl als sog. faktischer Geschäftsführer anzusehen sein. Hat der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in der Hand und führt Geschäfte wie ein Geschäftsführer, dann sind auch Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen. Erforderlich ist dazu ein eigenes Handeln des Betreffenden im Außenverhältnis.

    1.6 Fremd-Geschäftsführer

    Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto zugunsten des Fremd-Geschäftsführers einer GmbH führen dann nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn

    • die Beträge in die von der GmbH abgeschlossene Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden und
    • der Geschäftsführer bis zur Freistellungsphase keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat.

    2 Haftungsrisiko des Geschäftsführers

    Geschäftsführer haften für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer von den Arbeitslöhnen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

    Sind in einer Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Die zivilrechtliche Übernahme der Haftung für die Steuerschulden der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ist unbeachtlich.

    3 Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile

    Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausübt, ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich nicht maßgebend.

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kein Arbeitslohn

    Ist der Arbeitgeber von der Versicherungspflicht des Geschäftsführers ausgegangen und hat er seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag steuerfrei gezahlt, sind die an den Arbeitgeber zurückgezahlten Arbeitgeberanteile kein Arbeitslohn, wenn nachträglich festgestellt wird, dass keine Versicherungspflicht bestand. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die erstatteten Beträge nicht an den Geschäftsführer weitergibt und dass der Geschäftsführer keine Versicherungsleistungen erhalten hat.

    An den Geschäftsführer zurückgezahlte Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind für den Lohnsteuerabzug ebenfalls ohne Bedeutung.

    4 Arbeitslohnzufluss bei Geschäftsführern

    4.1 Ausnahme vom Zuflussprinzip

    Geldbeträge fließen einem Mitarbeiter regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Ohne Zufluss kann es nicht zu einer Besteuerung von Arbeitslohn kommen.

    Eine Ausnahme gilt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (über 50 % Beteiligung). Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ GmbH bereits mit deren Fälligkeit zu.

    4.2 Lohnzufluss bei versehentlicher Zahlung

    Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern kann. Zurückgezahlte Beträge sind erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Die bloße Verbuchung von Rückzahlungsforderungen der GmbH ist noch kein Abfluss beim Geschäftsführer. Aus der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ergibt sich nichts anderes.

    4.3 Zufluss bei Gehaltsverzicht

    Der BFH hat geklärt, wann bei einem Gehaltsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine verdeckte Einlage und damit der Zufluss des Gehalts bei diesem von einer gewinnmindernden Buchung in der Bilanz der Gesellschaft vorliegt. Für den Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine verdeckte Einlage in die GmbH kommt es vor allem darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer vor oder nach Entstehen seines Anspruchs darauf verzichtet hat.

    4.4 Gutschrift auf Zeitwertkonto

    Bereits die Gutschrift künftig fällig werdenden Arbeitslohns führt auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn bei einem angestellten Organ einer Körperschaft.

    4.5 Gutschrift auf Verrechnungskonto

    Wird der mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH abgeschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der als Betriebsausgaben geltend gemachten Geschäftsführervergütungen vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die vereinbarten monatlichen Vergütungen nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit der GmbH ausgewiesen werden.

    4.6 Pkw-Überlassung ohne Privatnutzungsverbot

    Die ohne eine Vereinbarung erfolgende oder unbefugte Nutzung des betrieblichen Pkw durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat keinen Lohncharakter und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

    Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch die GmbH an den Geschäftsführer für dessen Privatnutzung führt zu einem lohnsteuerlichen Vorteil, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt.

    4.7 Umwandlung von Barlohnansprüchen

    Die Bildung von Rückstellungen für Umwandlungen von Barlohnansprüchen eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Ansprüche aus einem Zeitwertkonten-Modell ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.

    4.8 Verbilligte Anteilsübertragung an GmbH-Alleingesellschafter als Arbeitslohn (HI8498462)

    Eine verbilligte Anteilsübertragung an eine dem Geschäftsführer als Alleingesellschafter gehörende GmbH ist Arbeitslohn des Geschäftsführers.

    5 Altersversorgung

    5.1 Überversorgung prüfen

    Für die betriebliche Altersvorsorge von Gesellschafter-Geschäftsführern stehen grundsätzlich alle Durchführungswege zur Verfügung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage). Das gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist oder nicht. § 3 Nrn. 63 und 66 EStG sind anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die Bezüge des Geschäftsführers einschließlich der Zukunftssicherungsleistungen insgesamt angemessen sind, also nicht zu einer Überversorgung führen. Bei Unangemessenheit besteht ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung.

    5.2 Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsanteil

    Die betriebliche Altersvorsorge von Geschäftsführern, die allein oder mit anderen über die Mehrheit der Kapitalanteile verfügen, wird vom Pensions-Sicherungs-Verein nicht gegen Insolvenz der Kapitalgesellschaft gesichert.

    Rückgedeckte Pensionszusage

    Eine Möglichkeit für eine abgesicherte Altersversorgung dieser Geschäftsführer besteht darin, dass der Arbeitgeber selbst dem Arbeitnehmer eine Versorgung zusagt, hierzu eine Rückdeckungsversicherung abschließt und dem Arbeitnehmer die sich hieraus gegen den Versicherer ergebenden Ansprüche verpfändet. Die Beiträge des Arbeitgebers zur Rückdeckungsversicherung gehören in diesen Fällen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Leistet die GmbH statt – wie vereinbart – der Gesellschafter die Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung zugunsten der Gesellschafter, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.

    5.3 Weiterbeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalls

    Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Versorgungszusage nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall muss der Geschäftsführer zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings regeln, dass

    • das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird oder
    • der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird, bis seine Geschäftsführerfunktion beendet ist.

    Es reicht nicht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert.

    Weiterbeschäftigung mit neuem Anstellungsvertrag

    Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zugesagte Pension mit Vollendung seines 65. Lebensjahres erdient und arbeitet er anschließend mit einem neuen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag in Teilzeit und mit reduzierten Bezügen weiter, so ist sein Pensionsanspruch nicht gemäß der in der Pensionszusage enthaltenen Obergrenze auf 75 % der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt.

    5.4 Ablösung einer erteilten Pensionszusage

    Laut BFH führt im Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer kein Wahlrecht hat, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen.

    Sozialversicherung

    1 Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind (Fremdgeschäftsführer)

    Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, werden aufgrund eines mit der GmbH abgeschlossenen Dienstvertrags in einem fremden Betrieb tätig. Sie erhalten teilweise eine gewinn- und verlustunabhängige Vergütung. Solche Fremdgeschäftsführer gehören als leitende Angestellte zu den Beschäftigten. Das gilt selbst, wenn

    • die Geschäftsführer in ihrer Tätigkeit weitgehend weisungsfrei sind oder
    • dem Direktionsrecht der Gesellschafter nur eingeschränkt unterliegen.

    Die nach dem Gesellschaftsrecht durch die Gesellschafter ausgeübte Überwachung führt bereits grundsätzlich zu einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Fremdgeschäftsführer üben daher ganz regelmäßig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, auch wenn sie Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Dem stehen eventuell neben der Vergütung vereinbarte Tantiemen bzw. Gewinnbeteiligungen nicht entgegen. Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht wie bei allen Arbeitnehmern u. a. nur, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

    2 Gesellschafter-Geschäftsführer

    Mitunternehmer sind in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts und keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung. Insoweit besteht also keine Sozialversicherungspflicht.

    Ist ein Gesellschafter jedoch gleichzeitig im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, müssen die Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall überprüft werden, d. h., ob nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung eher die Merkmale der Arbeitgeberfunktion (als Gesellschafter) oder als Arbeitnehmer (leitender Angestellter) überwiegen.

    Selbstständig Tätige können rentenversicherungspflichtig sein

    In der Rentenversicherung gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer hinsichtlich der Versicherungspflicht besondere Regelungen. Selbst wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit die Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer verneint werden, kann es dennoch zur Rentenversicherungspflicht als selbstständig Tätiger kommen.

    3 GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

    Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können in einem abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH aufgrund deren Beteiligung am Stammkapital oder besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag und der sich daraus ergebenden Rechtsmacht von vornherein ausgeschlossen sein.

    3.1 Mindestens 50 % Anteil am Stammkapital

    Verfügen Geschäftsführer einer GmbH als Gesellschafter mindestens über die Hälfte des Stammkapitals, können sie dadurch die Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen. Die Beschlüsse werden in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Gegen ihren Willen können dann keine Beschlüsse getroffen werden. Diese Gesellschafter-Geschäftsführer sind daher aufgrund ihrer Rechtsmacht nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

    3.2 Sperrminorität

    Gesellschaftsverträge können auch andere Möglichkeiten der Stimmverteilung und Beschlussfassung als allein nach der Kapitalbeteiligung vorsehen. Auch wenn der Anteil von Gesellschafter-Geschäftsführern am Stammkapital einer GmbH weniger als die Hälfte beträgt, kann daher ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung von vornherein ausgeschlossen sein. Solche Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie z. B. aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern können (sog. umfassende Sperrminorität). Auch sie haben die Rechtsmacht, Beschlüsse zu verhindern.

    Achtung

    Wirkung der eingeschränkten Sperrminorität

    Eine nur eingeschränkte Sperrminorität, die nicht auf alle Angelegenheiten der GmbH Anwendung findet, schließt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht aus.

    3.3 Übrige Gesellschafter-Geschäftsführer

    Ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein weder aufgrund deren Beteiligung am Stammkapital noch aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, stehen sie aufgrund der insoweit fehlenden Rechtsmacht und der daraus resultierenden persönlichen Abhängigkeit grundsätzlich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH.

    Ob in gänzlich atypischen Sonderfällen trotz fehlender Rechtsmacht eine abhängige Beschäftigung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse die rechtlichen überlagern, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen.

    4 Statusfeststellungsverfahren

    Arbeitgeber müssen grundsätzlich für jeden Mitarbeiter prüfen, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt und ob Sozialversicherungspflicht besteht. Bei der Neueinstellung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung (Meldegrund „10“) das Statuskennzeichen „2“ angeben. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund leitet daraufhin ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren ein, mit dem rechtsverbindlich geklärt wird, ob ein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

    Praxis-Tipp

    Bei Zweifeln am Personenstatus optionales Anfrageverfahren

    Bestehen Zweifel, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, wird empfohlen, ein optionales Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten. Alternativ kann auch eine Statusfeststellung bei der zuständigen Einzugsstelle beantragt werden.

    5 Gesellschafter-Geschäftsführer einer KG

    5.1 Kommanditisten einer KG

    Kommanditisten, die als Arbeitnehmer in einer KG gegen Entgelt beschäftigt werden, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Durch den Gesellschaftsvertrag können allerdings auch Kommanditisten zur Geschäftsführung bestellt werden. Sind solche Kommanditisten-Geschäftsführer nicht vom Komplementär oder von den Beschlüssen der Gesellschaft abhängig, verfügen sie über maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Dann liegt kein abhängiges versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

    5.2 Komplementäre

    Die Komplementäre tragen das Unternehmerrisiko, was eine persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer ausschließt. Damit liegen die wesentlichen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nie vor. Sozialversicherungspflicht durch die Mitarbeit in ihrer Gesellschaft ist für Komplementäre einer KG damit ausgeschlossen. Das gilt ebenfalls, wenn ihnen die Geschäftsführung übertragen wurde.

    5.3 GmbH & Co. KG

    Weisungsgebundene Geschäftsführer einer GmbH und Co. KG stehen grundsätzlich in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Sie sind jedoch nicht versicherungspflichtig, wenn sie innerhalb der GmbH einen maßgeblichen Einfluss haben (z. B. durch eine 50%ige Beteiligung) und die GmbH ebenfalls die Geschicke der KG maßgeblich bestimmen kann.

    6 OHG und GbR

    Gesellschafter einer OHG oder einer GbR haften mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt. Diese Gesellschafter tragen das Unternehmerrisiko, was eine persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer ausschließt. Damit liegen die wesentlichen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nie vor. Sozialversicherungspflicht durch die Mitarbeit in ihrer Gesellschaft ist für OHG- und GbR-Gesellschafter damit ausgeschlossen. Das gilt ebenfalls, wenn ihnen als Gesellschafter auch die Geschäftsführung übertragen wurde.

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