Wer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung?
Daraus ergibt sich auch direkt der Anspruch auf die bAV. Dieser Anspruch ergibt sich nur aus der Pflichtversicherung und der eigenfinanzierten bAV. Allerdings gilt das auch für alle Arbeitnehmer:innen. Egal, ob Angestellte, Auszubildende, Gesellschafter:innen, Vorstandsmitglieder oder auch Minijobber:innen und Geringverdiener:innen, für alle existiert der gleiche Anspruch auf die bAV.
Die bAV ist aber nicht für jeden gleichermaßen sinnvoll. Am besten geeignet ist die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer:innen, die eine geringe Rente zu erwarten haben. Allerdings wird die Betriebsrente versteuert. Verringert sich der persönliche Steuersatz eines Arbeitnehmers beziehungsweise einer Arbeitnehmerin, bleiben die steuerlichen Abzüge nahezu gleich. Dadurch wird insgesamt dann aber weniger in die bAV eingezahlt.
Es kann also im Einzelfall sein, dass die betriebliche Altersvorsorge nicht die beste Zusatzvorsorge ist und es bessere Alternativen gibt.
Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber:innen
Die Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge kann für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen einige Vorteile bieten.
Durch die bAV kann der Anteil zur Sozialversicherung sinken. Die bAV gilt als Lohnzusatzleistung, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.
Zusätzlich handelt es sich bei den gezahlten Beiträgen um Betriebsausgaben. Diese können Sie in der Steuererklärung angeben.
Lohnersatzleistungen wie die betriebliche Altersvorsorge sind ein guter Weg, den Mitarbeiter:innen finanziell entgegenzukommen, ohne eine Gehaltserhöhung vorzunehmen. Eine Erhöhung des Gehalts ist vor allem in kleinen und mittelständischen nicht immer möglich, wenn jede Ausgabe genau bedacht werden muss. Eine bAV ist da ein guter Ersatz, um die Bindung der Mitarbeiter:innen zu erhöhen.
Gleichzeitig steigert die bAV auch die Attraktivität des Unternehmens für neue Bewerber und Bewerberinnen. Vor allem junge Arbeitnehmer:innen sind davon überzeugt, dass zu „ihrer Zeit“ das gesetzliche Rentensystem nicht mehr vorhanden sein oder nicht mehr funktionieren wird. Sie suchen also gezielt nach einer Alternative, mit der sie sich für das Alter absichern können. Eine betriebliche Altersvorsorge ist also ein gutes Argument, um einen Job bei einem Unternehmen anzutreten.
Die Insolvenzsicherung der Betriebsrente
Bei einer Insolvenz ist ein Unternehmen zahlungsunfähig. Dabei kommt natürlich schnell der Gedanke auf, dass dann auch alle eingezahlten Rentenbeiträge weg sind. Schließlich ist kein Geld mehr vorhanden, von dem später die Rente bezahlt werden könnte.
Hier tritt der Pensionsversicherungsverein (PSV) auf den Plan. Der Pensionssicherungsverein übernimmt die Rentenzahlungen auch bei einem Verkauf des Unternehmens. Sobald der Renteneintritt erfolgt, bekommen Arbeitnehmer:innen, die in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt haben, also auch ihre Rente.
So wird verhindert, dass Arbeitnehmer:innen ihre Ansprüche auf die Rentenzahlung bei einem insolventen Unternehmen einklagen müssen. Zum einen würde das das Unternehmen nur mehr belasten und zum anderen wäre die Klage vermutlich ohnehin zwecklos, weil es nichts zu holen gibt, wo nichts vorhanden ist.
Checkliste bAV
Ob eine betriebliche Altersvorsorge sinnvoll ist, erfahren Arbeitnehmer:innen am ehesten durch eine ausgiebige individuelle Beratung. Der Ablauf der bAV und ein Indiz, ob sie sich lohnt, kann aber über eine Checkliste ermittelt werden.
Diese Checkliste ersetzt keine Beratung, zeigt aber die Möglichkeiten der bAV auf:
Die Versorgungsanalyse
Bei der Versorgungsanalyse werden die bereits gesicherten Alterseinkünfte ermittelt. Die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Rente, wenn man das Rentenalter erreicht hat, muss den erwarteten Lebensstandards gegenübergestellt werden. So zeigt sich, wie weit man später mit der gesetzlichen Rente kommen wird.
Zusätzlich werden alle Investitionen und Vermögensgegenstände berücksichtigt, die später Geld einbringen werden. Beispielsweise Geldanlagen oder Immobilien.
Wenn alle vermuteten Einnahmen ermittelt wurden, geht es an die wahrscheinlichen Ausgaben. Auch im Rentenalter muss noch Miete gezahlt werden. Versicherungen, Urlaube, das Auto und die Hobbys verursachen Kosten. Und auch die Lebenshaltungskosten bleiben bestehen.
Wenn sich herausstellt, dass durch die bisherige Versorgung die Kosten nicht gedeckt werden, kann mit der Entgeltumwandlung ermittelt werden, welche Vorsorgeform geeignet ist.
Die persönliche Rechnung
Die betriebliche Altersvorsorge ist eine lukrative Form der Vorsorge für das Alter. Allerdings setzt sie voraus, dass regelmäßig Beträge vom Gehalt in die Vorsorge eingezahlt werden.
Bei der persönlichen Rechnung wird ermittelt, ob die Beiträge möglich sind, beziehungsweise wo Abstriche gemacht werden können, damit davon die Beiträge für die bAV gezahlt werden.
Hier sollten auch Informationen zu den Förderungen eingeholt werden. Steuerbefreiungen und Riester-Zulagen sind hier zu beachten. In welcher Höhe gelten diese für die entsprechende bAV?
Abschließend muss geklärt werden, wie hoch die jeweiligen Einzahlungen von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in sind. Die bAV ist vor allem deshalb so sinnvoll, weil das eingezahlte Geld nicht alleine von den Mitarbeiter:innen stammt, sondern auch häufig ein Teil vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin stammt.
Am Ende steht die Frage, wie hoch die jeweiligen Beträge sind und ob diese bezahlbar sind.
Die Entgeltumwandlung
Entscheiden sich Arbeitnehmer:innen für eine Entgeltumwandlung, muss diese mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vereinbart werden.
Dafür wird eine Einwilligung beider Seiten getätigt, dass ein Teil des Einkommens in gleichwertige Betriebsrentenanwartschaften für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt wird.
Den Weg der bAV wählt der oder die Arbeitgeber:in. Sofern nicht bereits eine bAV über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds angeboten wird und das auch nicht vorgesehen ist, muss mindestens eine Betriebsrente in Form einer Direktversicherung angeboten werden.
Hier ist es sinnvoll, dass sich Arbeitgeber:innen mit ihren Mitarbeiter:innen abstimmen, was für alle Beteiligten der beste Weg ist.
Anpassungen
Die Beiträge für die bAV sollten immer im Auge behalten werden. Die betriebliche Altersvorsorge ist kein statisches System. Durch Veränderungen beim Gehalt oder neue Steuerfreibeträge können einen Einfluss auf die Einzahlungen und spätere Auszahlung haben.
Eine Anpassung der Raten für die bAV ist immer möglich und man kann auf diese Veränderungen reagieren. Es kann aber auch sein, dass durch bestimmte Änderungen der eigenen Lebensumstände die bAV gar nicht mehr die sinnvollste Vorsorgeform für eine:n Mitarbeiter:in ist.
Dann können die Beiträge auch eingestellt werden. Durch die Unverfallbarkeit bleibt das Guthaben aber weiterhin bestehen. Eine Auszahlung ist in jedem Fall erst mit dem Eintritt in die Rente vorgesehen. Eine verfrühte Auszahlung ist also nicht möglich.
Einzige Ausnahme ist die sogenannte Kleinstanwartschaft. Dann werden monatlich höchstens 30,00 Euro der bAV ausgezahlt.
Fazit
Arbeitgeberleistungen zur Förderung der Gesundheit oder Altersvorsorge der Angestellten fördern nicht nur die Arbeitgeberattraktivität. Besonders, wenn sie steuerliche Vorteile bieten, sind sie für Unternehmen von doppeltem Vorteil. Die betriebliche Altersvorsorge ist dabei hervorzuheben. Mittels Entgeltumwandlung ist bei einer angemessenen Bezuschussung durch den:die Arbeitgeber:in eine klassische Win-win-Situation möglich: Arbeitnehmer:innen bekommen mehr Netto vom Brutto und Arbeitgeber:innen sparen bei den Steuern und durch die Sozialabgabenfreiheit.
FAQ
Was passiert mit der bAV bei einem Arbeitsplatzwechsel?
Seit 2005 haben Arbeitnehmer:innen einen Anspruch darauf, dass eingezahlte Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge bei einem Versicherungsnehmerwechsel in einen neuen Vertrag umgewandelt werden. Dadurch bleibt das Guthaben bestehen und wird mitgenommen, wenn der Arbeitsplatz gewechselt wird.
Die Art der bAV wird aber immer von den Arbeitgeber:innen bestimmt. Das bestehende Guthaben wird dann auf die bAV im neuen Unternehmen übertragen.
Arbeitnehmer:innen müssen für das Mitnahmerecht bei einem Versicherungsnehmerwechsel eine Frist von einem Jahr einhalten. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Mitnahme des bestehenden Guthabens in ein anderes Unternehmen.
Bei arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorgen gilt zudem, dass Arbeitnehmer:innen mindestens drei Jahre im Unternehmen arbeiten und 21 Jahre oder älter sein müssen, um ein Mitnahmerecht zu haben.
Wie wird die betriebliche Altersvorsorge im Alter ausgezahlt?
In der Regel wird die bAV wie die gesetzliche Rente monatlich an die ehemaligen Mitarbeiter ausgezahlt. Die Auszahlungen sind steuerpflichtig.
Es ist aber auch möglich, die betriebliche Altersvorsorge als Einmalzahlung auszuzahlen. Handelt es sich um eine Direktversicherung, die über 12 Jahre lief und mindestens fünf Jahre eingezahlt wurde, kann diese für Arbeitnehmer:innen komplett steuerfrei sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein Mindesttodesfallschutz von 60 Prozent vereinbart wurde.
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