Steuerfreie Sachbezüge
Von den steuerfreien Aufmerksamkeiten abzugrenzen sind Sachbezüge für Mitarbeiter:innen. Diese müssen nicht anlässlich eines persönlichen Ereignisses gewährt werden. Entscheidend ist, dass ihr Wert nicht höher als 50 EUR (bis 2021 44 Euro) ausfällt. Hierbei handelt es sich um eine monatliche Freigrenze, das bedeutet, die Kosten für die Sachbezüge dürfen pro Mitarbeiter:in im Monat die 50-EUR-Grenze nicht übersteigen.
Praxistipp: Steuerfreie Sachbezüge und anlassbezogene Aufmerksamkeiten haben nichts miteinander zu tun. Das bedeutet, Sie können einem:r Beschäftigten z. B. in einem Monat eine Sachzuwendung im Wert von bis zu 50 EUR und – sofern der oder die Beschäftigte in diesem Monat heiratet – ein Hochzeitsgeschenk im Wert von bis zu 60 EUR machen.
Neue Regelungen seit 2020 für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen
Durch das Jahressteuergesetz 2019 gibt es seit 2020 neue gesetzliche Regelungen für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen. Diese sehen verschiedene Einschränkungen vor:
Voraussetzung: Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn
So gelten Gutscheine und Geldkarten seit 2020 nur dann als steuerfreie 50 EUR-Sachbezüge, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bedeutet, dass all diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Anspruch aus Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.
- Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.
- Die Arbeitgeberleistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.
- Der Arbeitslohn wird nicht erhöht, wenn die Arbeitgeberleistung wegfällt.
Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldleistung
Das Jahressteuergesetz 2019 formuliert eine klare Abgrenzung zwischen einem steuerfreien Sachbezug und einer Geldleistung, für die Steuern anfallen:
Nicht als Sachbezug, sondern explizit als Geldleistung einzustufen sind
- zweckgebundene Geldleistungen
- nachträgliche Kostenerstattungen
- Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Gutscheine und Geldkarten sind auch dann als Geldleistung zu behandeln, sofern sie über eine Barauszahlungsfunktion oder eine eigene IBAN verfügen oder sonst generell für Überweisungen oder für den Kauf von Devisen benutzt werden können.
Wichtig: Geldkarten und Gutscheine gelten NUR dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Nach diesen Kriterien ist ein Sachbezug von Geldkarten und Gutscheinen dann gegeben, wenn eine dieser Eigenschaften erfüllt ist:
- Wenn diese nur in einem limitierten Netz eingesetzt werden können. Hierunter fallen beispielsweise Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
- Wenn sich diese nur auf eine beschränkte Produktpalette beziehen. Hierzu zählen beispielsweise Tankkarten, Gutscheinkarten für einen Buchladen oder ein Fitnessstudio oder auch Kinokarten.
- Wenn diese als „Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken“ eingesetzt werden. Hierzu zählen z. B. Essensmarken.
Seit dem 1. Januar 2022 sind diese Kriterien zwingend einzuhalten.
Wann sind Gutscheine für Mitarbeiter:innen steuerfrei?
Ob ein Warengutschein steuerfrei ist oder nicht, hängt zunächst davon ab, ob dieser zum Einkauf beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin selbst berechtigt oder aber zum Einkauf bei einem Dritten genutzt wird.