Gutscheine

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    Begriff

    Mit einem Gutschein wird der Anspruch auf eine Leistung festgehalten. Viele Arbeitgeber nutzen Warengutscheine, um die Freigrenze von 50 Euro für die steuerfreie Zuwendung von Sachgeschenken auszunutzen.

    Dabei muss aufgepasst werden, ob es sich beim Gutschein tatsächlich um eine echte Sachzuwendung, oder um Barlohn handelt. Barlohn ist immer sowohl sozial-, als auch lohnsteuerpflichtig. Sachzuwendungen dagegen können – unter bestimmten Voraussetzungen – steuerfrei sein. Auch wenn Sachzuwendungen abgabepflichtig werden, gibt es die Option, sie pauschal mit 30 % zu versteuern.

    Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

    Lohnsteuer: Für Gutscheine, die als Sachzuwendung gelten, ist § 8 Abs. 2 EStG anzuwenden. Dort ist auch die Freibetragsgrenze von 50 Euro festgelegt. Gemäß den für Aufmerksamkeiten geltenden Kriterien in R 19.6 Abs. 1 LStR können Gutscheine steuerfrei sein. Wenn es sich beim Gutschein um einen Sachbezug handelt, kann die Steuer dafür nach § 37b EStG pauschaliert werden.

    Sozialversicherung: Die steuerrechtliche Bewertung gilt ebenso für die Sozialversicherung. Einnahmen, gelten nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie lohnsteuerfrei zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden (§ 14 SGB IV, § 1 Abs. 1 SvEV).

    Kurzübersicht

    Kurzübersicht

    Entgelt

    LSt

    SV

    Aufmerksamkeiten bis 60 EUR

    frei

    frei

    Gutscheine als Sachbezug bis 50 EUR

    frei

    frei

    Lohnsteuer

    1 Warengutschein aus persönlichem Anlass

    Oft verschenken Arbeitgeber Gutscheine zu besonderen persönlichen Anlässen an Arbeitnehmer. Als Aufmerksamkeit sind solche Warengutscheine bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Wichtig dabei ist, dass der Gutschein als Sachlohn und nicht als Barzuwendung zu behandeln ist.

    Falls der Betrag von 60 Euro überschritten wird, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.

    Geldzuwendungen müssen – unabhängig von der Höhe – immer versteuert werden.

    2 Warengutschein zur Einlösung beim Arbeitgeber

    Warengutscheine oder Coupons, die der Arbeitnehmer direkt bei seinem Arbeitgeber einlösen kann, gelten immer als Sachbezug. Daher sind diese Gutscheine als Belegschaftsrabatt bis zu einem Betrag von 1.080 Euro pro Jahr steuerfrei.

    3 Warengutschein zur Einlösung bei einem Dritten

    Wenn der Arbeitnehmer die Gutscheine bei einem Dritten einlösen muss, kann die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro Anwendung finden. Sobald der Sachzuwendungswert den Betrag von 50 Euro aber um nur einen Cent übersteigt, ist der komplette Betrag zu versteuern. Diese Grenze ist kumulativer Natur, was bedeutet, dass alle Sachzuwendungen innerhalb eines Kalendermonats zusammengerechnet maximal den Wert von 50 Euro haben dürfen.

    Praxis-Beispiel

    Mehrere Sachbezüge müssen zusammengerechnet werden

    Ein Arbeitgeber übergibt im Mai 2 Gutscheine für einen Shop im Wert von jeweils 30 Euro an seinen Arbeitnehmer.

    Ergebnis: Die Werte müssen addiert werden. Da die Gesamtsumme von 60 Euro die 50-Euro-Grenze übersteigt, sind beide Gutscheine steuer- und sozialversicherungspflichtig.

    4 Voraussetzungen der Steuerfreiheit

    4.1 Arbeitsrechtlicher Anspruch entscheidend

    Ob der Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form einer Sachleistung erhält, bestimmt sich ausschließlich entsprechend dem, was der Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsrecht beanspruchen kann. Wenn der Zufluss wegen einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausschließlich in Form einer Sache erfolgt, liegt ein Sachbezug vor.

    Dabei ist es egal, ob der Arbeitnehmer die Sache direkt von seinem Arbeitgeber bezieht oder ob er sie von einem Dritten auf Kosten seines Arbeitgebers erhält.

    Warengutschein aus persönlichem Anlass bis 60 EUR

    Wenn der arbeitsrechtliche Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist, kommt es für die Behandlung von Gutscheinen als Sachlohn, welcher wegen der 60-Euro-Grenze als Aufmerksamkeit steuerfrei bleibt, nicht darauf an, ob er über einen Höchstbetrag in Euro lautet oder ob die Ware darauf genau bezeichnet ist.

    Warengutschein zur Einlösung bei Dritten bis 50 EUR

    Vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer ausgegebene Gutscheine bleiben als Sachbezug durch die 50-Euro-Grenze steuerfrei, wenn der Gutschein

    • zum Bezug einer vom Arbeitnehmer selbst auszuwählenden Sache berechtigt
    • betragsmäßige Euro-Angaben (als Höchstbetrag) enthält
    • bei einem beliebigen Anbieter eingelöst werden kann und anschließend der Arbeitgeber die verauslagten Kosten dem Arbeitnehmer als Vertragspartner des Dritten (Warenhaus etc.) ersetzt

    Der kleine Rabattfreibetrag kann aufgrund der weitergehenden Auslegung des Sachlohnbegriffs auch angewendet werden auf

    • zweckgebundene Geldleistungen
    • nachträgliche Kostenerstattungen
    • Warengutscheine mit Betragsangaben des Arbeitgebers

    Gutschein mit Betragsangabe

    Wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich eine arbeitgeberseitige Kostenübernahme beanspruchen kann, kann der kleine Rabattfreibetrag beispielsweise auf einen Benzingutschein über 50 Euro, den der Arbeitnehmer monatlich erhält, angewendet werden.

    Praxis-Beispiel

    Steuerfreier Wareneinkaufsgutschein

    Ein Unternehmen gibt seinen Mitarbeitern monatliche Gutscheine über 50 EUR, die bei sämtlichen im städtischen Einkaufsring zusammengeschlossenen Einzelhandelsgeschäften eingelöst werden können. Gegen Vorlage des Gutscheins und der Einkaufsquittung erstattet der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer verauslagten Einkaufskosten i. H. v. max. 50 EUR.

    Ergebnis: Es handelt sich um Arbeitslohn in Form von Sachzuwendungen. Dass der Gutschein die „Sache“ nicht konkret bezeichnet, der Einkauf bei verschiedenen Ladengeschäften vorgenommen werden kann und der Gutschein eine betragsmäßige Grenze enthält, ist für die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze unerheblich. Entscheidend ist allein, dass dem Arbeitnehmer von der Firma ausschließlich eine Sache zugesagt wird.

    Ein Sachbezug kann auch vorliegen, wenn der Weg der Sachleistung dadurch abgekürzt wird, dass der Arbeitnehmer die zu beanspruchende Ware oder Dienstleistung unmittelbar beim Dritten einkauft und anschließend die Abrechnung gegenüber dem Arbeitgeber vornimmt. Aus Nachweisgründen sind der Gutschein sowie die Einkaufsquittung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

    4.2 Wahlrecht führt zu steuerpflichtigem Barlohn

    Die Freigrenze ist nicht anwendbar, wenn dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen dem Bezug von Geld oder Sachen eingeräumt wird. Hat er einen arbeitsrechtlichen Anspruch darauf, dass ihm die Firma anstelle der Sache deren Wert in Geld ausbezahlt, liegt eine Geldleistung vor.

    Die 60-EUR-Grenze (bis 2014: 40 EUR) für Aufmerksamkeiten findet auf solche Sachverhalte selbst dann keine Anwendung, wenn sich beispielsweise bei mehreren Arbeitnehmern einzelne Arbeitnehmer für die Sache oder Dienstleistung entscheiden.

    Unschädlich ist, dass der Gutschein einen anzurechnenden Geldbetrag oder Höchstbetrag enthält oder die abzugebende Ware oder Dienstleistung nicht konkret bezeichnet werden.

    5 Bewertungsabschlag von 4 %

    Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Er schließt die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein.

    Wichtig

    Kein Bewertungsabschlag, wenn kein Bewertungserfordernis vorliegt

    Die großzügige Auslegung des Begriffs „Warengutschein“ (nachträgliche Kostenerstattungen, zweckgebundene Geldleistungen, Gutscheine mit Betragsangabe) macht eine Bewertung des Sachlohns mit dem vollen Betrag erforderlich. Der ansonsten zu gewährende Abschlag von 4 % für übliche Preisnachlässe darf aufgrund des fehlenden Bewertungserfordernisses nicht mehr abgezogen werden. Die Gutscheine sind mit dem angegebenen Wert für die Prüfung der 50-EUR-Grenze und ggf. beim Lohnsteuerabzug anzusetzen.

    6 Zuflusszeitpunkt bei Gutscheinen

    6.1 Einlösung beim Arbeitgeber

    Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu.

    6.2 Einlösung bei Dritten

    Bei Abgabe eines Warengutscheins, der bei einem Dritten einzulösen ist, fließt der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer mit der Gutscheinhingabe zu, weil der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt einen nicht entziehbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erwirbt.

    Die Bewertung des Gutscheins ist ebenfalls nach den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Wie sich die Wertverhältnisse bis zu seiner Einlösung entwickeln, ist für den Lohnsteuerabzug ohne Bedeutung.

    Praxis-Beispiel

    Zufluss von Tankgutscheinen bereits mit Hingabe

    Ein Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern monatliche Tankgutscheine im Wert von 50 EUR, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung bei der Tankstelle A einzulösen sind. Diese rechnet monatlich unter Vorlage der eingereichten Gutscheine direkt mit dem Arbeitgeber ab. Im Lohnkonto der einzelnen Arbeitnehmer werden die eingelösten Gutscheine abgelegt. Aufgrund der Abrechnung der Tankstelle ergibt sich, dass der Arbeitnehmer A die Tankgutscheine März und April erst im Mai eingelöst hat.

    Ergebnis: Maßgebend für den Lohnzufluss ist die Gutscheinhingabe durch den Arbeitgeber. Der Sachbezug „Kraftstoff“ ist zu diesem Zeitpunkt mit dem aufgedruckten Gutscheinwert zu erfassen ist. Die für März und April ausgegebenen Tankgutscheine bleiben deshalb auch beim Arbeitnehmer A im Rahmen der 50-EUR-Grenze steuerfrei. Auf die gemeinsame Einlösung bei der Tankstelle kommt es nicht an.

    6.3 Zweckgebundene Geldleistungen

    Erfolgt die Sachleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung oder zweckgebundenen Geldleistung, ist nicht mehr auf eine zusätzliche Gutscheinhingabe abzustellen, da die Abrechnung nicht mehr zwischen dem den Gutschein abrechnenden Dritten und dem Arbeitgeber erfolgt. Nach den neuen Sachlohnkriterien der BFH-Rechtsprechung ist die Geldhingabe als Surrogat für die Gutscheingewährung zu behandeln. Der Lohnzufluss wird hier im Zeitpunkt der Geldleistung an den Arbeitnehmer bewirkt.

    Unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer die Ware beim Dritten kauft; erst mit der Geldhingabe wird der arbeitsvertragliche Anspruch auf Ware oder Dienstleistung durch den Arbeitgeber erfüllt.

    Praxis-Beispiel

    Zufluss bei nachträglicher Benzinkostenerstattung

    Der Arbeitgeber gewährt seiner Belegschaft aufgrund einer Betriebsvereinbarung einen monatlichen Benzinkostenersatz von 50 EUR. Die Arbeitnehmer tanken zunächst bei einer beliebigen Tankstelle auf eigene Rechnung und erhalten gegen Vorlage des Tankbelegs vom Lohnbüro den festgelegten Betrag von maximal 50 EUR im Rahmen der Lohnabrechnung erstattet. Die wahlweise Auszahlung von Barlohn ist ausgeschlossen.

    Ergebnis: Da dem Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsrechtlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ausschließlich der Zufluss von Treibstoff zugesagt ist, liegt ein Bezug von Waren vor. Unerheblich ist, dass der Arbeitnehmer Vertragspartner gegenüber der Tankstelle ist. Es handelt es sich um einen Sachbezug, der im Zeitpunkt der Kostenerstattung zufließt und im Rahmen 50-EUR-Grenze nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

    Zuflusszeitpunkt bei Geldleistungen mit Verwendungsauflage

    Dieselbe Lösung ergibt sich für die Übergabe von Geldleistungen, die mit einer Verwendungsauflage verbunden werden. Der Lohnzufluss erfolgt bereits mit der zweckgebundenen Geldleistung durch den Arbeitgeber. Der spätere Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung durch den Einkauf des Arbeitnehmers ist unerheblich.

    6.4 Elektronische Gutscheine/Guthaben- und Prepaidkreditkarten

    Sachlohn, auf den die 50-EUR-Freigrenze anzuwenden ist, liegt auch dann vor, wenn die Gutscheingewährung elektronisch mittels Guthabenkarten oder einer Prepaidkreditkarte erfolgt. Voraussetzung ist aber auch hier, dass ein arbeitsvertraglicher Anspruch ausschließlich auf Waren oder Dienstleistungen besteht. Eine Barauszahlung des Guthabens darf deshalb nicht möglich sein. Insbesondere darf es sich um keine Karte handeln, die eine klassische Kreditkartenfunktion hat, da mit dieser auch Abhebungen von Bargeld bei Geldautomaten möglich sind. Diese Möglichkeit muss technisch gesperrt sein. Die Auszahlung eines evtl. Restguthabens oder eine Bargelderstattung bei Rückgabe der erstandenen Ware muss ebenfalls ausgeschlossen sein.

    Der Zufluss erfolgt mit dem Aufladen der Guthabenkarte. Evtl. anfallende und vom Arbeitgeber übernommene Gebühren bzw. Nebenkosten (monatliche Aufladegebühr, einmalige Setup-Gebühr) sind aber nicht in die 50-EUR-Freigrenze einzubeziehen, da diese keine Bereicherung für den Arbeitnehmer darstellen und dementsprechend nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führen.

    Praxis-Tipp

    Vorteil durch monatlichen Zufluss

    Der Vorteil von Guthaben- und Prepaidkreditkarten liegt für den Arbeitgeber darin, dass der Zufluss im Zeitpunkt der Aufladung erfolgt. Unerheblich ist, wann der Arbeitnehmer das Guthaben in Waren oder Dienstleistungen einlöst. Damit ist es für die Firmen ohne größeren Überwachungsaufwand möglich, über die elektronische Gutscheinlösung die 50-EUR-Freigrenze einzuhalten. Für den Arbeitnehmer beinhaltet der monatliche Zufluss die Möglichkeit, das Guthaben anzusammeln und für größere Anschaffungen einzusetzen, ohne dadurch die Rabattfreigrenze zu überschreiten.

    6.5 Nutzung von Firmenkreditkarten

    Eine weitere Besonderheit hinsichtlich des Lohnzuflusses gilt für den Bezug von Sachleistungen mit Firmenkreditkarten, zu denen auch Firmentankkarten zählen. Unter den genannten Voraussetzungen können auch Firmenkreditkarten einen geldwerten Vorteil bewirken. Unerheblich ist, dass Bankkarten in ihrer wirtschaftlichen Wirkungsweise Bargeldcharakter zukommt, solange eine Barauszahlung des Kartenguthabens seitens des Arbeitgebers ausgeschlossen ist.

    Sachlohnzufluss im Zeitpunkt der Bezahlung

    Nach dem Beispiel in den LStH fließt der Sachlohn erst im Zeitpunkt der Bezahlung der Waren bzw. Dienstleistungen durch die Kreditkarte zu, also bei Kauf. Für Tankkarten bedeutet dies, dass der Zufluss des Sachbezugs „Kraftstoff“ im Zeitpunkt des Tankens durch den Arbeitnehmer bewirkt wird.

    Praxis-Beispiel

    Zufluss bei Nutzung einer Firmentankkarte

    Der Arbeitgeber ermöglicht seinen Arbeitnehmern, monatlich aufgrund einer Vereinbarung Kraftstoff mittels Tankkarten bis maximal 50 EUR bei beliebigen Tankstellen zu erwerben. Die Tankkarten werden in Form von Firmenkreditkarten ausgegeben, mit denen Kraftstoff bei bestimmten Tankstellen bezogen werden kann. Eine Bargeldauszahlung bzw. -erstattung ist ausgeschlossen.

    Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat einen arbeitsrechtlichen Anspruch, der sich auf den Bezug von Treibstoff beschränkt. Die Tankkarte ist deshalb nach den neuen Gutscheinkriterien als Sachlohn anzusehen, der im Rahmen der monatlichen 50-EUR-Grenze steuer- und beitragsfrei bleibt. Für den Lohnzufluss und damit die Prüfung der Freigrenze ist auf den Monat des Tankens abzustellen.

    Arbeitnehmerzuzahlung übersteigender Beträge sichert Steuerfreiheit

    Unerheblich ist es, wenn der Arbeitnehmer mit der Tankkarte Tankrechnungen über 50 EUR begleicht, sofern der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag zurückfordert. Die Rückforderung muss nicht im gleichen Monat erfolgen. Ausreichend ist auch die Nachforderung in der Lohnabrechnung des Folgemonats.

    7 Aufzeichnungspflichten

    7.1 Aufzeichnung im Lohnkonto

    Die großzügige Auslegung des Begriffs „Sachbezug“ macht detaillierte Aufzeichnungen im Lohnkonto erforderlich, da z. B. auch Geldleistungen als steuerfreier Sachbezug in Betracht kommen, wenn durch arbeitsrechtlich vereinbarten Kostenersatz oder Verwendungsauflagen die zweckgebundene Verwendung für eine Sachleistung gewährleistet ist.

    Für die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze muss der Arbeitgeber jeden einzeln gewährten Sachbezug im Lohnkonto des Arbeitnehmers unter Angabe des Werts und des Zuflusszeitpunkts festhalten.

    Außerdem sind entsprechende Unterlagen wie Rechnungen oder Einkaufsquittungen als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Nur bei Erfüllung dieser Aufzeichnungs- und Nachweispflichten ist die zweckentsprechende Verwendung der „Geldleistung“ zum Bezug von Sachlohn sichergestellt.

    7.2 Erleichterte Aufzeichnungspflichten auf Antrag

    Unter bestimmten Voraussetzungen sind für Sachbezüge, die unter die 50-EUR-Grenze fallen, Aufzeichnungserleichterungen vorgesehen. Der Arbeitgeber muss hierzu einen Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt stellen. Das Finanzamt kann zulassen, dass keine Aufzeichnungen zu führen sind, wenn durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die monatliche Freigrenze von 50 EUR nicht überschritten wird.

    Nach den Lohnsteuerrichtlinien hat das Finanzamt dem Antrag auch ohne Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers zu entsprechen, wenn nach der Lebenserfahrung unter den betrieblichen Gegebenheiten so gut wie ausgeschlossen ist, dass der Betrag von 50 EUR überschritten wird.

    7.3 Keine Aufzeichnungserleichterungen bei zweckgebundenen Geldleistungen

    Für Geldleistungen, die mit der Maßgabe einer Verwendungsauflage gewährt werden, sind Aufzeichnungserleichterungen in Form des Verzichts auf den belegmäßigen Nachweis der vom Arbeitnehmer gekauften Waren jedoch aus anderen Gründen ausgeschlossen. So kann das Vorliegen einer Sachleistung bei sachgebundenen Geldzahlungen des Arbeitgebers nur durch die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung bewerkstelligt werden. Andere Nachweismöglichkeiten als Einkaufsrechnungen oder Quittungsbelege sind in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der arbeitsrechtlichen Vereinbarung im eigenen Namen einkaufen kann, bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht denkbar.

    Praxis-Beispiel

    Nachweis der zweckgebundenen Geldleistung durch Tankbeleg

    Die Arbeitnehmer einer Steuerberatungsgesellschaft dürfen aufgrund einer Betriebsvereinbarung monatlich bis 50 EUR Kraftstoff auf Kosten des Arbeitgebers tanken. Das Lohnbüro überweist mit der Entgeltabrechnung den Betrag von 50 EUR, mit der Auflage, den jeweiligen Tankbeleg zum Nachweis der Verwendung als Beleg zum Lohnkonto einzureichen.

    Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat aufgrund der Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Sachlohn i. H. v. maximal 50 EUR pro Monat. Die überwiesene Geldleistung stellt bei zweckentsprechender Verwendung einen Sachbezug „Kraftstoff“ dar, der im Rahmen der 50-EUR-Grenze steuerfrei bleibt. Voraussetzung für die Anwendung der Freigrenze ist, dass der Arbeitnehmer den Nachweis der Verwendungsauflage durch die jeweiligen Tankquittungen führt, die vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen sind.

    Sozialversicherung

    1 Warengutschein aus persönlichem Anlass

    Die beitragsrechtliche Beurteilung in der Sozialversicherung richtet sich nach den steuerrechtlichen Kriterien. Daher sind Warengutscheine als bloße Aufmerksamkeit beitragsfrei, wenn der Wert den Betrag von 60 EUR nicht übersteigt. Wird der Betrag von 60 EUR überschritten, ist der gesamte Betrag beitragspflichtig.

    2 Warengutschein zur Einlösung beim Arbeitgeber

    Die arbeitgeberbezogenen Gutscheine sind als Belegschaftsrabatt bis zu einem Jahresbetrag von 1.080 EUR beitragsfrei. Die beitragsrechtliche Beurteilung in der Sozialversicherung richtet sich auch in diesem Fall nach den steuerrechtlichen Kriterien.

    3 Warengutscheine zur Einlösung bei Dritten

    Kann der Arbeitnehmer Warengutscheine bei einem Dritten einlösen, darf die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze angewendet werden. Soweit der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 50 EUR um nur 1 Cent übersteigt, ist allerdings der komplette Betrag beitragspflichtig. Erhält der Arbeitnehmer mehrere Warengutscheine dieser Art, sind die Werte daraus zusammen zu rechnen. Die Sozialversicherung folgt also der steuerlichen Bewertung.

    Zeitliche Zuordnung

    Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung bei der Beitragsberechnung in der Sozialversicherung gelten die steuerlichen Regelungen entsprechend: Bei Abgabe eines Warengutscheins, der bei einem Dritten einzulösen ist, fließt der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer mit der Gutscheinhingabe zu. Der Arbeitnehmer erwirbt ab diesem Zeitpunkt einen nicht entziehbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten.

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