Freibeträge oder Freigrenze

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    Definition: Freibeträge, Freigrenzen oder Pauschbeträge

    Freibeträge setzt die Höhe fest, bei welcher bestimmte Einnahmen steuerfrei bleiben. Alles, was über den Freibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe liegt zum Beispiel beim Sparerfreibetrag bei 801 Euro pro Person.

    Wird im Gegensatz dazu die Freigrenze überschritten, so muss der gesamte Betrag versteuert werden. Ein Beispiel sind private Veräußerungsgeschäfte. Hier liegt die Freigrenze bei 600 Euro. Wird diese überschritten, muss der ganze Gewinn versteuert werden

    Der Pauschbetrag ist ein Sammelbetrag, der die Besteuerung vereinfacht, indem er pauschal anstelle vieler Einzelbeträge von der Steuer abgesetzt werden kann. Ein Beispiel dafür ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

    Lohnsteuer

    Einkommensteuer-Freibeträge

    Bestimmte Freibeträge sind bereits in den Lohnsteuer-Tabellen enthalten. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen Freigrenzen für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung vorstellen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen drei Arten:

    1. Bereits in den jeweiligen Lohnsteuertarif eingearbeitet (z.B. Kinderfreibeträge)
    2. Personen- bzw. einkunftsbezogen (z.B. Versorgungsfreibetrag)
    3. Beantragungspflichtige ( z.B. Lohnsteuerermäßigung)

    Automatisch berücksichtigte Freibeträge

    Grundfreibetrag

    Grundsätzlich steht jedem Steuerpflichtigen in Deutschland ein Freibetrag auf sein Einkommen zu, damit er alle lebensnotwendigen Ausgaben tätigen kann. Dieser richtet sich nach dem Existenzminimum.

    Wie hoch ist der Freibetrag aktuell? Der Grundfreibetrag wird stetig erhöht. So wurde er von 9.408 Euro (2020) auf 9.744 Euro (2021) und auf 9.984 Euro (2022) erhöht. Wer also im Jahr 2022 weniger als 9.984 Euro verdient, muss keine Steuern bezahlen.

    Arbeitnehmer-Pauschbetrag

    Wenn Sie neben Ihrer normalen Arbeit Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen, so unterliegen diese nicht der Einkommensteuer, wenn Sie 1.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Ab 2022 gilt der rückwirkend erhöhte Betrag von 1.200 Euro.

    Sonderausgaben-Pauschbetrag

    Der sogenannte Sonderausgaben-Pauschbetrag ist 36 Euro pro Person, bzw. 72 Euro für Ehepartner.

    Kinderfreibetrag

    Wenn Sie als Steuerzahler Kinder haben, erhalten Sie automatisch einen Freibetrag für diese. Er wird jedoch nicht über die Lohnsteuer, sondern nur auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlage abgerechnet. Der volle Kinderfreibetrag betrug im Jahr 2018 4.788 Euro.

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Um Alleinerziehende zu unterstützen, gewährt der Fiskus ihnen einen Entlastungsbetrag von 1.908 EUR im Jahr. Dies gilt für alle Kinder im Haushalt, für die der Alleinerziehende Kindergeld bezieht.

    Achtung

    Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind muss gesondert beantragt werden

    Der Erhöhungsbetrag für ein zweites und jedes weitere Kind beträgt 240 EUR jährlich. Er ist nicht in die Steuerklasse II eingearbeitet und muss gesondert beim Finanzamt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden.

    Vorsorgepauschale

    Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

    Soweit die Vorsorgeaufwendungen die Vorsorgepauschale übersteigen, können sie nur im Rahmen der maßgeblichen Höchstbeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

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    Einkunfts- bzw. personenbezogene Freibeträge

    Altersentlastungsbetrag

    Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags berechnet sich nach einem Prozentsatz, der abhängig ist vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.

    Dieser Betrag wird dann zeitlebens festgeschrieben. Für 2018 beträgt der Altersentlastungsbetrag bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2018, aber nach dem 31.12.2016 vollendet haben, 19,2 % der Einkünfte, höchstens 912 EUR.

    Sind die Voraussetzungen für den Abzug erfüllt, so ist beim Lohnsteuerabzug der voraussichtliche Jahresarbeitslohn um den Altersentlastungsbetrag zu vermindern.

    Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag

    Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis, z. B. Witwen- und Waisengelder, Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge oder gleichartige Bezüge aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften.

    Der Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns.

    Bei Versorgungsbeginn in 2018 beträgt der Freibetrag 19,2 % der Versorgungsbezüge, höchstens 1.440 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt in diesem Fall 432 EUR.

    Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist nur für die Steuerklassen I bis V bei der Ermittlung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.

    Der Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag wird nicht vom Finanzamt im Rahmen des ELStAM-Verfahrens mitgeteilt. Der (frühere) Arbeitgeber muss selbst prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen.

    Hinweis

    Altersentlastungsbetrag zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag

    Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag kann auch der Altersentlastungsbetrag gewährt werden, wenn ein Arbeitnehmer mindestens 64 Jahre alt ist und neben Versorgungsbezügen auch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis bezieht.

    Freibeträge auf Antrag beim Finanzamt

    Um einen zu hohen Lohnsteuereinbehalt zu vermeiden, können Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragen, dass ein (weiterer) Lohnsteuerfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal anerkannt und an die ELStAM-Datenbank übermittelt wird.

    Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer dann inklusive der eingetragenen Freibeträge nach Maßgabe der eingetragenen ELStAM ermitteln.

    Freibeträge mit Antragsgrenze von 600 EUR

    Bestimmte Aufwendungen können nur dann als Freibetrag eingetragen werden, wenn die gesamte Summe dieser Aufwendungen mehr als 600 EUR beträgt. Bei Ehegatten wird die Antragsgrenze nicht verdoppelt. Die 600-EUR-Antragsgrenze gilt für:

    • Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit,
    • Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen:
    • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner,
    • gezahlte Kirchensteuer (abzgl. erstatteter Kirchensteuer), soweit die Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wurde,
    • 2/3 der Kinderbetreuungskosten für Elternteile mit einem Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (z. B. Kindergartenbeiträge), höchstens 4.000 EUR je Kind jährlich (der Ansatz ist unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern,
    • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr,
    • 30 % des Schulgelds, wenn ein Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, eine Privatschule oder eine andere Einrichtung in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums besucht, höchstens 5.000 EUR pro Jahr,
    • außergewöhnliche Belastungen wie der Unterhalt von bedürftigen Angehörigen oder der Ausbildungsfreibetrag,
    • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten, die nicht in die Steuerklasse II gehören (für das erste Kind 1.908 EUR, für jedes weitere Kind 240 EUR im Jahr).

    Eintragung von Werbungskosten

    Ist der Ansatz von Werbungskosten auf bestimmte Pauschalen und Höchstbeträge begrenzt, z. B. bei der Entfernungspauschale oder dem häuslichen Arbeitszimmer, werden diese bei der Ermittlung des Freibetrags berücksichtigt. Der Pauschbetrag muss immer überschritten sein.

    Eintragung von Sonderausgaben

    Bei der Ermittlung der 600-EUR-Antragsgrenze sind Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen nur anzusetzen, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigen.

    Für die als Sonderausgaben abzugsfähigen Kosten wie z. B. Berufsausbildung und Spenden sind maximal die hierfür gesetzlich festgelegten Höchstbeträge anzusetzen. Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen werden in die Berechnung einbezogen und auch als Freibetrag abgezogen, ohne Rücksicht darauf, dass bei der Veranlagung statt des Sonderausgabenabzugs ein unmittelbarer Abzug von der Steuerschuld erfolgt.

    Eintragung außergewöhnlicher Belastungen

    Bei außergewöhnlichen Belastungen wird von den dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennenden Aufwendungen ausgegangen.

    Aufwendungen infolge allgemeiner außergewöhnlicher Belastung werden um die zumutbare Belastung gekürzt. Nur der übersteigende Betrag wird als Freibetrag angesetzt.

    Bei Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (Unterhalt von Angehörigen, Pflege-Pauschbetrag) sind maximal die wegen dieser Aufwendungen in Betracht kommenden abziehbaren Höchstbeträge maßgebend. Hier kommt es bei der Ermittlung des einzutragenden Freibetrags nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen an.

    Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen wird als Freibetrag das 4-fache des Steuerermäßigungsbetrags angesetzt.

    Hinweis

    Sonderregeln für Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien etc.

    Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen werden sowohl in die Berechnung einbezogen als auch als Freibetrag abgezogen, ohne Rücksicht darauf, dass bei der Veranlagung statt des Sonderausgabenabzugs ein unmittelbarer Abzug von der Steuerschuld erfolgt.

    Freibeträge ohne Antragsgrenze

    Die Eintragung der unbeschränkt antragsfähigen Freibeträge ist nicht an das Überschreiten einer Antragsgrenze gebunden. Hierunter fallen:

    • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene;
    • Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende,
    • negative Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung;
    • Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen;
    • Übertragung des Grundfreibetrags (bei mehreren Dienstverhältnissen).

    Ermäßigungsantrag

    Frist für die Antragstellung

    Der Antrag muss mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erstellt und vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben werden. Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1.10. des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am 30.11. des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gelten soll.

    Je nachdem, in welchem Monat die Lohnsteuerermäßigung beantragt wird, werden die Freibeträge auf die restlichen verfügbaren Kalendermonate verteilt.

    Gültigkeitsdauer der Freibeträge

    Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Eingetragene Freibeträge gelten so mit Wirkung ab dem 1.1.2017 und dann längstens bis Ende 2018.

    Auch bei unveränderten Verhältnissen ist für 2018 unter Umständen ein erneuter Antrag erforderlich, wenn in 2016 kein Freibetrag für 2 Jahre beantragt worden ist. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Die Finanzämter senden grundsätzlich keine Bestätigung über die gewährten Freibeträge. Diese können jedoch über eine Abfrage der ELStAM-Daten eingesehen werden.

    Freibeträge für Behinderte und Hinterbliebene

    Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2013 hinaus gewährt werden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

    Änderungen innerhalb der 2-jährigen Gültigkeitsdauer

    Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.

    Nachweispflicht/Glaubhaftmachung

    Der Arbeitnehmer muss seine Angaben nachweisen bzw. glaubhaft machen, wenn es sich erst um künftig entstehende Aufwendungen handelt.

    Das Finanzamt wird keinen Nachweis bzw. keine Glaubhaftmachung fordern, wenn der Arbeitnehmer höchstens die Berücksichtigung eines im Vorjahr als ELStAM festgestellten Freibetrags beantragt und versichert, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

    Die Berücksichtigung eines Freibetrags bei Bildung der ELStAM ist eine Ermessensentscheidung.

    Sozialversicherung

    Aufstockung des Nettoverdienstes

    Während des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Mutterschaftsgeld) können Arbeitgeber die Differenz zum zuletzt gezahlten Nettoverdienst aufstocken. Entsprechende Zahlungen werden auch als „SV-Freibetrag“ bezeichnet. Häufig werden so vermögenswirksame Leistungen beitragsfrei weiter geleistet.

    Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal

    Alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die in den ELStAM eingetragenen Freibeträge haben deshalb keine Auswirkungen auf das beitragspflichtige Entgelt in der Sozialversicherung. Maßgebend ist hier das ungekürzte Bruttoarbeitsentgelt.

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