Steuerklasse 2

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    Das Wichtigste in Kürze

    Die Lohnsteuerklasse 2 in Deutschland ist für Alleinerziehende vorgesehen, die bestimmte Kriterien erfüllen, darunter das Zusammenleben mit mindestens einem minderjährigen Kind, und bietet verschiedene Freibeträge wie den Kinderfreibetrag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

    Diese Steuerklasse senkt die Steuerlast und erhöht den Nettolohn, weshalb sie als die günstigste Steuerklasse für Alleinerziehende gilt.

    Definition: Steuerklasse 2

    Die Steuerklasse 2 ist eine von sechs Steuerklassen in Deutschland und richtet sich an alleinerziehende Personen, die entweder ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft getrennt leben. Diese Steuerklasse unterscheidet sich von der Steuerklasse 1 durch den zusätzlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der die Steuerlast verringert und somit den Nettolohn erhöht.

    Voraussetzungen für Lohnsteuerklasse 2

    Um in die Lohnsteuerklasse 2 eingestuft zu werden, müssen alleinerziehende Eltern die folgenden Bedingungen erfüllen:

    • Sie müssen mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt leben und Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten.
    • Nur der Elternteil, der das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag beansprucht, kann den Entlastungsbetrag erhalten.
    • Sie müssen alleine mit dem Kind oder den Kindern im Haushalt leben, ohne weitere volljährige Personen, wie Ehepartner:in, eingetragene Lebenspartner:in oder Mitglieder:in einer Haushaltsgemeinschaft. Eine Ausnahme bilden pflegebedürftige Personen, um die sich das alleinerziehende Elternteil kümmert.

    Das Finanzamt verlangt eine schriftliche Bestätigung, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Entlastungsbetrag zusteht. Bei Änderungen der Lebensumstände muss das Finanzamt unverzüglich informiert werden.

    Antragstellung für Lohnsteuerklasse 2

    Obwohl das Finanzamt in der Regel die passende Steuerklasse automatisch zuweist, muss die Lohnsteuerklasse 2 eigenständig beantragt werden. Dies ist erforderlich, wenn ein Kind erwartet wird, eine Trennung, Scheidung oder der Tod des Ehepartners eintritt. Als alleinerziehende Person kann man auch die Lohnsteuerklasse 1 wählen, jedoch entfallen dann die Steuerersparnisse und der Nettolohn ist geringer.

    Um in die Lohnsteuerklasse 2 zu wechseln, muss der „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ des Bundesfinanzministeriums ausgefüllt und beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Das Finanzamt informiert anschließend die Arbeitgeber:innen über den Wechsel, und der Entlastungsbetrag wird automatisch berücksichtigt, wodurch die monatliche Steuerlast reduziert wird.

    Hinweis: Der Wechsel in die Lohnsteuerklasse 2 ist auch während des laufenden Jahres möglich, beispielsweise wenn das Kind am Ende des Monats geboren wird. Ein Wechsel muss nicht bis zum Jahresende abgewartet werden.

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Der Entlastungsbetrag kann entweder monatlich auf das Bruttogehalt angerechnet oder jährlich in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Um diesen zu beantragen, muss die „Anlage Kind“ ausgefüllt werden, wobei jedes Kind eine eigene Anlage benötigt. Der Entlastungsbetrag kann auch rückwirkend beantragt werden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Volljährige Kinder und Entlastungsbetrag

    Alleinerziehende können unter bestimmten Bedingungen weiterhin den Entlastungsbetrag erhalten, wenn ihr Kind volljährig wird. Dies ist möglich, wenn das Kind weiterhin in Ausbildung oder im Studium ist und der Alleinerziehende den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld erhält.

    Lohnsteuersatz in Steuerklasse 2

    Wie bei allen Lohnsteuerklassen steigt auch bei Steuerklasse 2 der Lohnsteuersatz mit zunehmendem Einkommen an. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

    Steuersatz

    Einkommensgrenze

    0 Prozent

    Bis 11.604 Euro

    14 – 24 Prozent

    11.605 Euro bis 17.005 Euro

    24 – 42 Prozent

    17.006 Euro bis 66.760 Euro

    42 Prozent

    66.761 Euro bis 277.825 Euro

    45 Prozent

    Ab 277.826 Euro

    Abzüge in der Lohnsteuerklasse 2

    In der Lohnsteuerklasse 2 fallen Abzüge in Form von Sozialabgaben und Lohnsteuer an, deren Höhe vom Einkommen abhängt. Dazu gehören Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und gesetzliche Krankenversicherung.

    Art

    Arbeitnehmeranteil

    Besonderheit

    Beitragsbemessungs-
    grenze

    Solidaritätszuschlag

    5,5 Prozent der Lohnsteuer

    Nur bei hohem Einkommen

    Kirchensteuer

     

    8 – 9 Prozent

    Variiert je nach Bundesland

    Nur bei Mitgliedern einer Kirche

    Pflegeversicherung

     

    1,7 Prozent*

    5.175 Euro

    Rentenversicherung

    9,3 Prozent*

    West: 7.550 Euro
    Ost: 7.450 Euro

    Arbeitslosenversicherung

     

    1,3 Prozent*

    West: 7.550 Euro
    Ost: 7.450 Euro

    Gesetzliche Krankenversicherung

    7,3 Prozent*

    * Arbeitgeber:in zahlt denselben Beitrag und übernimmt somit die Hälfte der jeweiligen Versicherungsbeiträge.

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    Freibeträge in der Lohnsteuerklasse 2

    Neben dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten Steuerzahler:innen in der Lohnsteuerklasse 2 diverse Freibeträge, die die Steuerlast reduzieren und den Nettolohn erhöhen. Dazu zählen der Kinderfreibetrag, der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Sonderausgabenpauschbetrag, die Vorsorgepauschale und der Grundfreibetrag. Diese Freibeträge können jedoch nicht auf eine:n Partner:in mit höherem Einkommen übertragen werden. Diese Option besteht nur für verheiratete Paare in den Steuerklassen 3 und 5.

    Übersicht der Freibeträge:

    • Grundfreibetrag: 11.604 Euro
    • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
    • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
    • Kinderfreibetrag: 3.192 Euro pro Elternteil
    • Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
    • Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung pro Kind: 1.464 Euro pro Elternteil
    • Geltendmachung von steuerlichen Freibeträgen
    • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 Euro

    Vergleich mit anderen Steuerklassen

    Die Lohnsteuerklasse 2 unterscheidet sich von anderen Steuerklassen vor allem durch den höheren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die damit verbundenen höheren Freibeträge. Im Vergleich zu den anderen Steuerklassen 1, 3, 4, 5 und 6 entfallen in der Lohnsteuerklasse 2 bestimmte Freibeträge oder es ergeben sich höhere Abzüge. Im Allgemeinen gilt die Lohnsteuerklasse 2 aufgrund der vielen Vorteile für Alleinerziehende als die günstigste Steuerklasse.

    Häufig gestellte Fragen

    Wer gehört zur Steuerklasse 2?

    Steuerklasse 2 richtet sich an Alleinerziehende, die bestimmte Kriterien erfüllen, darunter das Zusammenleben mit mindestens einem minderjährigen Kind.

    Steuerklasse 2 unterscheidet sich von der Steuerklasse 1 durch den zusätzlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Im Jahr 2024 liegt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei 4.260 Euro pro Jahr. Er erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro.

    Der Wechsel in die Lohnsteuerklasse 2 muss eigenständig beantragt werden. Ein Wechsel ist auch während des laufenden Jahres möglich, beispielsweise wenn das Kind am Ende des Monats geboren wird. Es muss nicht bis zum Jahresende abgewartet werden.

    In der Steuerklasse 2 werden Sozialversicherungsbeiträge wie der Solidaritätszuschlag bei hohen Einkommen, die Kirchensteuer, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung abgezogen.

    Der Lohnsteuersatz in der Steuerklasse 2 ist progressiv und variiert je nach Einkommenshöhe. Der niedrigste Steuersatz beträgt 14 Prozent und der höchste Steuersatz 45 Prozent.

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