Steuerklassen

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    Das Wichtigste in Kürze

    In Deutschland gibt es sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, die entscheidend dafür sind, wie viel Steuern gezahlt werden müssen. In welcher Steuerklasse man eingestuft wird, hängt vor allem vom Familienstand ab.

    Die Steuerklassen 1 und 2 gelten für alleinstehende Personen, wobei sich Steuerklasse 2 explizit an Alleinerziehende richtet. Die Steuerklassen 3,4 und 5 gelten für Verheiratete. Steuerklasse 6 gilt für Beschäftigte, die mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Job haben. Der Nebenjob wird nach Steuerklasse 6 besteuert, während der Hauptberuf einer der ersten fünf Steuerklassen unterliegt.

    Steuerklassen in Deutschland

    In welcher Steuerklasse man ist, lässt sich nur bedingt beeinflussen. Die unterschiedlichen Steuerklassen gibt es, damit verschiedene Lebensverhältnisse und Angestelltenverhältnisse unterschiedlich besteuert werden können.
    Die Steuerklasse ist entscheidend dafür, wie viel Lohnsteuer monatlich gezahlt werden muss. Außerdem gelten für alle Steuerklassen unterschiedliche Freigrenzen, bis zu denen keine Lohnsteuer gezahlt werden muss.

    Hinweis

    Auf die jährliche Gesamtsteuerlast hat die Steuerklasse keinen Einfluss. Die Lohnsteuer, die Sie monatlich zahlen, ist eine Art Vorauszahlung auf die geschuldete Einkommensteuer. Durch die Abgabe einer Steuererklärung am Jahresende können Sie sich zu viel gezahlte Steuern erstatten lassen.

    Welche Steuerklasse gilt, ist vor allem vom Familienstand abhängig. Im Grunde gibt es für jede Art von Familienstand mehrere Optionen, aber nicht immer eine freie Wahl der Steuerklasse. Hier eine Übersicht über die sechs Steuerklassen:

    Steuerklassen 1-6 im Überblick
    Abb. 1: Steuerklassen im Überblick

    Abb. 1: Steuerklassen im Überblick

    Steuerklasse 1

    Steuerklasse 1 gilt für Alleinstehende. Das schließt ledige, getrennt lebende und geschiedene Personen ein. Auch verwitwete Personen fallen in diese Steuerklasse.

    In Steuerklasse 1 wird nur ein sozialversicherungspflichtiger Job berücksichtigt. Wird ein Zweitjob, Nebenjob oder Teilzeitjob zusätzlich ausgeführt, muss dieser in Steuerklasse 6 versteuert werden.

    Für fast alle Steuerklassen gibt es sogenannte Freibeträge. Bis zu diesen Beträgen wird die Lohnsteuer nicht berechnet. Erst die Einnahmen, die über einem Freibetrag liegen, werden versteuert. Dazu gehören z.B. der Grundfreibetrag (2023: 11.604 Euro), und der Kinderfreibetrag (2023: 4.656 Euro pro Elternteil).

    Steuerklasse 2

    Steuerklasse 2 richtet sich ebenfalls an Alleinstehende, allerdings an Alleinerziehende mit mindestens einem Kind. Steuerklasse 2 unterscheidet sich von Steuerklasse 1 vor allem durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser Entlastungsbetrag wird zusätzlich zum Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt.

    Der Entlastungsbetrag kann auf zwei Arten geltend gemacht werden:

    • In der jährlichen Steuererklärung
    • Durch einen Wechsel in Steuerklasse 2

    Beim Entlastungsbetrag über die Steuererklärung wird dieser in Form einer Steuerrückerstattung ausgezahlt.

    Bei einem Wechsel in Steuerklasse 2 wird der monatliche Steuerabzug um den Entlastungsbetrag gesenkt. Dadurch steigen die Nettoeinnahmen.
    Die Höhe des Entlastungsbetrags ist von der Menge der Kinder abhängig:

    • 1 Kind – 4.260,00 Euro
    • 2 Kinder – 4.500,00 Euro
    • 3 Kinder – 4.740,00 Euro
    • 4 Kinder – 4.980,00 Euro

    Um den Entlastungsbetrag zu bekommen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Es muss eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden
    • Das Kind beziehungsweise die Kinder müssen mit der Person in Steuerklasse 2 in einem gemeinsamen Haushalt leben
    • Ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag muss vorhanden sein
    • Es darf kein eheliches Verhältnis zu einer anderen Person bestehen
    • Es darf keine andere erwachsene Person im gleichen Haushalt leben

    Der Entlastungsbetrag steht grundsätzlich der Person zu, bei der das Kind gemeldet ist. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag der Person zu, an die das Kindergeld ausgezahlt wird (sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Der Entlastungsbetrag steht auch Personen zu, die ein Adoptivkind oder ein Pflegekind im eigenen Haushalt haben.

    Bei volljährigen Kindern entfällt der Entlastungsbetrag, sofern für dieses Kind kein Anspruch mehr auf Kindergeld und den Kinderfreibetrag besteht und dieses Kind einen finanziellen Beitrag zum Haushalt leistet.

    Steuerklasse 3

    Steuerklasse 3 ist eng mit Steuerklasse 5 verknüpft und richtet sich an verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Paare. Dabei wird dem:der Partner:in mit dem höheren Einkommen Steuerklasse 3 zugewiesen, was im Vergleich zu anderen Klassen geringere Steuerabzüge bedeutet. Der:Die andere Partner:in fällt automatisch in Steuerklasse 5, was höhere Abzüge nach sich zieht. Diese Regelung unterstützt die Möglichkeit einer gemeinsamen Steuerveranlagung, bei der ausschließlich das Einkommen des:der besser verdienenden Partner:in (Steuerklasse 3) für die Berechnung bestimmter Freibeträge herangezogen wird. Diese Vorgehensweise kann zu einer Reduktion der Gesamtsteuerlast führen.

    Für diese Konstellation ist es von Vorteil, wenn zwischen den Einkommen beider Partner:innen signifikante Unterschiede bestehen. Idealerweise sollte der:die in Steuerklasse 3 eingestufte Partner :in mindestens 60 Prozent des Gesamteinkommens beider Partner:innen verdienen, um eine effektive steuerliche Entlastung zu erzielen. Liegt ein ausgeglicheneres Einkommensverhältnis vor, stellt die Wahl der Steuerklasse 4 für beide Partner:innen oft eine finanziell günstigere Alternative dar, da sie zu einer ausgewogeneren Steuerbelastung führt.

    Steuerklasse 4

    Steuerklasse 4 ist ebenfalls für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Paare gedacht, behandelt allerdings beide Seiten gleich. Nach der Hochzeit oder dem Eintrag einer Lebenspartnerschaft werden beide Partner:innen automatisch in Steuerklasse 4 eingeordnet.

    Steuerklasse 4 ist eine Alternative zur Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 sein. Sie ist vor allem dann sinnvoll, wenn beide Partner:innen ungefähr das Gleiche verdienen. Ist das nicht der Fall, kann Steuerklasse 4 beibehalten werden. Eine Alternative ist es, diese Steuerklasse mit dem sogenannten Faktor zu nutzen.

    Seit seiner Einführung im Jahr 2010 bietet das Faktorverfahren eine alternative Möglichkeit für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, ihre steuerliche Belastung zu optimieren. Im Gegensatz zu den traditionellen Modellen, die in Steuerklasse 3 geringere Abzüge durch Anwendung von Freibeträgen und in Steuerklasse 5 höhere Abzüge vorsehen, zielt das Faktorverfahren innerhalb der Steuerklasse 4 darauf ab, die Einkommen beider Partner in ein gerechtes Verhältnis zu setzen.

    Das Verfahren berechnet den Lohnsteuerabzug auf Basis des kombinierten voraussichtlichen Jahreseinkommens beider Partner. Dies führt zu einer gemeinsamen steuerlichen Belastung, die in der Regel niedriger ist, als wenn jeder Partner individuell besteuert würde. Das Faktorverfahren nutzt einen speziell ermittelten Faktor, der die individuellen Gehälter berücksichtigt, um die Steuerlast gerechter zu verteilen und somit potentielle finanzielle Vorteile für Paare zu schaffen.

    Besonders profitieren Paare mit ähnlich hohen Einkommen vom Faktorverfahren, da es hier zu einer effektiveren Verteilung der Steuerlast kommt. Für Paare mit deutlich unterschiedlichen Einkommen bleibt hingegen oft die Kombination aus Steuerklasse 3 für den höher verdienenden Partner und Steuerklasse 5 für den geringer verdienenden Partner die finanziell vorteilhaftere Wahl.

    Steuerklasse 5

    Wie bereits erwähnt, ist Steuerklasse 5 direkt mit Steuerklasse 3 verbunden. Man kann nicht freiwillig in Steuerklasse 5 wechseln. Entscheiden sich Partner:innen für die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5, werden Sie anhand des Gehalts automatisch der entsprechenden Steuerklasse zugeordnet. In Steuerklasse 3 kommt der oder die Besserverdiener:in und in Steuerklasse 5 dementsprechend die Person mit dem geringeren Gehalt.

    Das Ehegattensplitting kann dazu führen, dass ein Ehepaar am Monatsende mehr gemeinsamen Nettolohn erhält. Jedoch wird dieser vermeintliche Steuervorteil durch den Lohnsteuerjahresausgleich wieder ausgeglichen.

    Steuerklasse 5 ist sozusagen die benachteiligte Steuerklasse in der Kombination mit Steuerklasse 3. Ihr werden die Freibeträge nicht zugerechnet, dafür erhält sie aber die Abzüge. Der Sinn dahinter ist jedoch positiv, denn dadurch bleibt am Ende für beide Seiten insgesamt mehr netto übrig.

    Wichtig ist, dass diese Entscheidung mit dem Wissen getroffen wird, dass man nicht vorhat, in naher Zukunft den Arbeitsplatz zu wechseln oder zu kündigen. In dem Fall könnten oder würden sich die Gegebenheiten ändern und die Kombination kann ihre Wirkung verlieren, weil beispielsweise die Gehälter enger zusammenrücken, oder die Steuerklassen sich umkehren, weil plötzlich die andere Person besser verdient.

    Steuerklasse 6

    Steuerklasse 6 ist die einzige Steuerklasse, die sich nicht am Familienstand orientiert, sondern direkt vom Anstellungsverhältnis beeinflusst wird. Sie ist dann wichtig, wenn ein:e Arbeitnehmer:in zwei Jobs ausübt, die sozialversicherungspflichtig sind.

    Grundsätzlich landen Arbeitnehmer:innen immer erstmal in Steuerklasse 1 – es sei denn, sie sind auf den bereits erläuterten Gründen in einer der anderen Steuerklassen. Die Einnahmen aus ihrem Job werden also dementsprechend versteuert und es gelten die üblichen Freigrenzen.

    Wird ein Nebenjob oder ein Zweitjob angenommen, muss dieser ebenfalls versteuert werden. Das geschieht aber nicht auch in der ersten Steuerklasse, sondern in Steuerklasse 6.

    Für Steuerklasse 6 gelten keine Freibeträge. Das bedeutet, dass das Einkommen ab dem ersten Euro versteuert wird. Deshalb ist es wichtig, dass der Nebenjob auch der Job mit dem geringeren Einkommen ist, da sonst die Abgaben höher wären.

    Wenn sich herausstellt, dass am Ende weniger als 538,00 Euro vom Nebenjob übrig bleiben, bietet sich als Alternative ein Minijob an. In diesem darf man steuerfrei bis zu 538,00 Euro im Monat verdienen.

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    Die Lohnsteuerklasse wechseln

    Die Auswahl der Steuerklasse wird primär durch den Familienstand und bestimmte Lebensumstände bestimmt, allerdings existieren Möglichkeiten, innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Steuerklasse zu wechseln, um steuerliche Vorteile zu nutzen. Ein prominentes Beispiel ist der Wechsel von verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Personen von Steuerklasse 4 zu den Kombinationen 3 und 5, um eine optimale steuerliche Belastung zu erreichen.

    Das Steuerrecht erlaubt es, die Steuerklasse innerhalb eines Kalenderjahres mehrfach zu wechseln, wobei als Frist der 30. November gilt. Anträge nach diesem Datum wirken sich erst im Folgejahr aus, da Änderungen immer zum Ersten des folgenden Monats gültig werden. Dadurch ist es theoretisch möglich, die Steuerklasse monatlich zu ändern, praktische Gründe limitieren jedoch die Häufigkeit dieses Vorgangs.

    Es ist essentiell, nach einem Steuerklassenwechsel die Lohnabrechnungen genau zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Änderungen korrekt umgesetzt wurden. Ziel eines solchen Wechsels ist in der Regel eine Steueroptimierung, die nur wirksam wird, wenn die neue Steuerklasse bei der Berechnung des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt wird. Eine sorgfältige Kontrolle ist somit unerlässlich, um die finanziellen Vorteile eines Steuerklassenwechsels vollständig zu realisieren.

    Die Steuerklasse nach Heirat wechseln

    Die automatische Steuerklasse für Verheiratete ist Steuerklasse 4. Wie bereits beschrieben, kann hier zum einen die Variante mit Faktorverfahren gewählt werden. Zum anderen ist aber auch ein Wechsel in die Steuerklassen 3 und 5 möglich.

    Der Wechsel der Steuerklasse – egal ob in 3 und 5 oder in 4 mit Faktor – muss beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag muss von beiden Ehepartner:innen unterschrieben werden.

    Für einen Wechsel von den Steuerklassen 3 und 5 zurück in Steuerklasse 4 reicht dabei auch ein einseitiger Antrag aus.

    Im Grunde sind alle Wechselkonstellationen jederzeit möglich. Es ist aber sinnvoll, sich im Vorfeld Gedanken zu machen, welche Variante die beste ist. Schließlich ist der Wechsel in eine andere Steuerklasse immer mit dem Aufwand verbunden, einen Antrag zu stellen und der Wechsel gilt erst im nächsten Monat.

    Die Steuerklasse nach Scheidung wechseln

    Wie und wann die Steuerklasse nach einer Trennung gewechselt werden muss, hängt von der Situation ab. Während des sogenannten Trennungsjahres dürfen Ehepaare weiterhin in den gemeinsamen Steuerklassen verbleiben, sofern sie weiterhin zusammenleben. Trennt sich ein Paar, aber wird nicht geschieden, muss zum 1. Januar des Jahres nach der Trennung ein Steuerklassenwechsel vollzogen werden. Dabei ist entscheidend, ab wann die Partner:innen getrennt leben. Bei einer Scheidung muss die Steuerklasse gewechselt werden. Dieser Wechsel erfolgt aber nicht wie bei der Eheschließung automatisch. Also muss dafür ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

    Die Steuerklasse für Alleinerziehende wechseln

    Alleinerziehende dürfen von Steuerklasse 1 in Steuerklasse 2 wechseln. Die Voraussetzungen dafür sind, dass sie ein Kind erziehen, das einen Anspruch auf Kindergeld hat oder ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht.

    Auch hier muss der Steuerklassenwechsel beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

    Bei verheirateten Eltern, die bereits vor der Geburt eines Kindes getrennt leben, ist es möglich, den Steuerklassenwechsel direkt nach der Geburt zu beantragen. Das gilt aber nur für den Elternteil, der für die Erziehung verantwortlich ist und wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Die Steuerklasse bei Minijobs

    Grundsätzlich gibt es bei Minijobs die Möglichkeit der Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber. Hat sich Ihr Arbeitgeber gegen die Pauschsteuer von 2 Prozent entschieden, erfolgt die Zuordnung zu einer Lohnsteuerklasse wie oben beschrieben. Steuer fällt für den Minijob nur in den Steuerklassen 5 und 6 an. Da die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen, werden die gezahlten Steuern über die Einreichung der Steuererklärung am Jahresende wieder erstattet. Handelt es sich um einen Nebenjob, wird nur der Hauptjob in der aktuell gültigen Steuerklasse versteuert.

    Steuerklassen im Minijob

    Ein Midijob, ist eine Beschäftigung mit einem Bruttoeinkommen zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro monatlich. Dieser Beschäftigungstyp fällt in den sogenannten Übergangsbereich, wodurch sich mit zunehmendem Einkommen die Sozialversicherungsbeiträge sukzessiv erhöhen, bis sie bei 2.000 Euro das reguläre Niveau erreichen.

    Als Hauptbeschäftigung: Ein Midijob unterliegt Ihrer regulären Steuerklasse. Mit Steuerklasse III kann der Midijob steuerfrei sein. In den Steuerklassen I, II und IV fallen meist keine oder nur geringe Steuern an.

    Als Nebenbeschäftigung: Hier wird der Midijob nach Steuerklasse VI besteuert, was höhere Steuerabzüge bedeutet.

    Sozialversicherungsbeiträge: Im Rahmen eines Midijobs profitieren Sie von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die Beiträge steigen mit dem Einkommen, bis sie bei einem Bruttoverdienst von 2.000 Euro das normale Niveau erreichen. Für einen zweiten Job oder weitere Beschäftigungen gelten reguläre Sozialversicherungsbeiträge.

    Rentenansprüche: Trotz reduzierter Beiträge erwirbt man volle Rentenansprüche, basierend auf dem gesamten Bruttoverdienst. In der Arbeitslosenversicherung spiegeln die Ansprüche die reduzierten Beitragssätze wider.

     

    FAQ zu Steuerklassen

     

    Gibt es eine Möglichkeit, die Steuerklasse aktiv zu wählen?

    Während die Steuerklasse größtenteils durch den Familienstand vorgegeben ist, bieten sich für Verheiratete verschiedene Optionen durch die Wahl der Steuerklassenkombination, um die Steuerlast zu optimieren.

     

    In Deutschland wird die Zuordnung zu einer Steuerklasse anhand des Familienstands vorgenommen. Ledige ohne Kinder werden der Steuerklasse 1 zugeordnet, während alleinerziehende Arbeitnehmer:innen in die Steuerklasse 2 fallen. Verheiratete haben die Wahl zwischen den Kombinationen 4/4 und 3/5.

    Zusätzlich zu diesen fünf Steuerklassen gibt es auch die Steuerklasse 6, die für die Besteuerung von Zweit- und Nebenjobs genutzt wird, die über die Grenze für Minijobs hinausgehen.

     

    Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, die Steuerklassen 3 und 5 oder 4 und 4 zu kombinieren. Dies ist jedoch nur für verheiratete oder in eingetragenen Partnerschaften lebende Personen möglich, die nicht dauerhaft getrennt leben.

    Neu verheiratete Paare werden automatisch in die Steuerklassenkombination 4/4 eingeordnet, was jedoch nur sinnvoll ist, wenn beide Partner:innen in etwa gleich viel verdienen. Wenn ein:e Partner:in deutlich mehr verdient als der:die andere, ist es ratsam, schnellstmöglich in die Steuerklassenkombination 3/5 zu wechseln. Der:die Partner:in mit dem höheren Einkommen sollte die Steuerklasse 3 wählen und der:die Partner:in mit dem geringeren Einkommen die Steuerklasse 5.

     

    Während die Steuerklasse größtenteils durch den Familienstand vorgegeben ist, bieten sich für Verheiratete verschiedene Optionen durch die Wahl der Steuerklassenkombination, um die Steuerlast zu optimieren.

    Ein Steuerklassenwechsel empfiehlt sich bei signifikanten Einkommensänderungen, etwa durch Jobwechsel oder die Geburt eines Kindes. Da Elterngeld und Mutterschaftsgeld vom Nettoeinkommen des hauptsächlich betreuenden Elternteils abhängen, kann eine angepasste Steuerklasse das Nettoeinkommen erhöhen und somit auch das Elterngeld.

    Da in der Steuerklasse 6 keine Freibeträge angerechnet werden, resultiert dies in einer höheren Steuerbelastung für Nebeneinkünfte. Eine genaue Planung und eventuelle Anpassung der Beschäftigungsverhältnisse können hier vorteilhaft sein.

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