Steuerklassen

Welche Steuerklassen gibt es?

Die Steuerklassen in Deutschland sind wichtig für alle Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen. Die Steuerklasse ist entscheidend dafür, wie viele Steuern gezahlt werden müssen. Der Familienstand ist im Grunde der entscheidende Faktor dafür, in welcher Steuerklasse man landet. Es gibt sechs Steuerklassen, die alle ihre eigenen Eigenschaften haben. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie zu den deutschen Steuerklassen wissen müssen.

Steuerklassen 1-6 im Überblick

Abb. 1: Steuerklassen im Überblick

Steuerklassen in Deutschland

In Deutschland gibt es wie gesagt sechs Steuerklassen. In welcher Steuerklasse man ist, kann man nur in gewisser Weise beeinflussen. Die unterschiedlichen Steuerklassen gibt es, damit verschiedene Lebensverhältnisse und Angestelltenverhältnisse unterschiedlich besteuert werden können.

Die Steuerklasse ist entscheidend dafür, wie viel Lohnsteuer monatlich gezahlt werden muss. Außerdem gelten für alle Steuerklassen unterschiedliche Freigrenzen, bis zu denen keine Lohnsteuer gezahlt werden muss.

Welche Steuerklasse gilt, ist vor allem vom derzeitigen Familienstand abhängig. Im Grunde gibt es für jede Art von Familienstand mehrere Optionen, aber nicht immer eine freie Wahl der Steuerklasse. Hier eine Übersicht über die sechs Steuerklassen:

Steuerklasse 1

Die erste Steuerklasse gilt für alle Singles, also Personen, die keine:n Partner:in haben. Das schließt ledige, getrennt lebende und geschiedene Personen ein. Auch verwitwete Personen fallen in diese Steuerklasse.

In Steuerklasse 1 wird nur ein sozialversicherungspflichtiger Job berücksichtigt. Wird ein Zweitjob, Nebenjob oder Teilzeitjob zusätzlich ausgeführt, muss dieser in einer anderen Steuerklasse berücksichtigt werden.

Steuerklasse 1 ist für die meisten Personen die erste Steuerklasse, in der sie ihr Arbeitsleben beginnen. Der Verdienst in Steuerklasse 1 liegt über 520,00 Euro. Darunter sind Einnahmen steuerfrei.

Für jede Steuerklasse gibt es sogenannte Freibeträge. Bis zu diesen Beträgen wird die Lohnsteuer nicht berechnet. Erst die Einnahmen, die über einem Freibetrag liegen, werden versteuert.

In Steuerklasse 1 liegt der Grundfreibetrag 10.347,00 Euro. Bis zu dieser Grenze wird keine Lohnsteuer berechnet. Jeder Euro, der darüber liegt, muss versteuert werden.

Der Kinderfreibetrag liegt bei 8.548,00 Euro.

Steuerklasse 2

Steuerklasse 2 richtet sich ebenfalls an Singles, allerdings an Alleinerziehende mit Kindern. Die zweite Steuerklasse unterscheidet sich von der ersten Steuerklasse vor allem durch einen Entlastungsbetrag. Dieser Entlastungsbetrag wird zusätzlich zum Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt.

Der Entlastungsbetrag kann auf zwei Arten geltend gemacht werden:

  • In der jährlichen Steuererklärung
  • Durch einen Wechsel in Steuerklasse 2

Beim Entlastungsbetrag über die Steuererklärung, wird dieser in Form einer Steuerrückerstattung ausgezahlt.

Bei einem Wechsel in Steuerklasse 2 wird der monatliche Steuerabzug um den Entlastungsbetrag gesenkt. Dadurch steigen die Nettoeinnahmen.

Die Höhe des Entlastungsbetrags ist von der Menge der Kinder abhängig:

  • 1 Kind – 4.008,00 Euro
  • 2 Kinder – 4.248,00 Euro
  • 3 Kinder – 4.488,00 Euro
  • 4 Kinder – 4.728,00 Euro

Um den Entlastungsbetrag zu bekommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese gehen aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) hervor:

  • Es muss eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeführt werden
  • Das Kind beziehungsweise die Kinder müssen mit der Person in Steuerklasse 2 in einer gemeinsamen Wohnung leben
  • Ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag muss vorhanden sein
  • Es darf kein eheliches Verhältnis zu einer anderen Person bestehen
  • Es darf keine andere erwachsene Person im gleichen Haushalt leben

Der Entlastungsbetrag steht der Person zu, die auch Kindergeld erhält. Das bedeutet, dass bei einem Kind, das bei beiden Elternteilen gemeldet ist, der Elternteil den Anspruch auf den Entlastungsbetrag erhält, die auch das Kindergeld bekommt.

Der Entlastungsbetrag steht auch Personen zu, die ein Adoptivkind, ein angenommenes Kind oder ein Pflegekind im eigenen Haushalt haben.

Bei volljährigen Kindern entfällt der Entlastungsbetrag, sofern für dieses Kind kein Anspruch mehr auf Kindergeld und den Kinderfreibetrag besteht und dieses Kind einen finanziellen Beitrag zum Haushalt leistet.

Steuerklasse 3

Die dritte Steuerklasse ist fest mit Steuerklasse 5 verbunden. Beide Steuerklassen gelten für verheiratete Ehepartner:innen. Ist ein:e Ehepartner:in in Steuerklasse 3, ist der oder die andere Ehepartner:in automatisch in der fünften Steuerklasse. Steuerklasse 3 ist für die Person gedacht, die von beiden besser verdient.

Wenn sich die Partner:innen in den Steuerklassen 3 und 5 befinden, kann das Einkommen gemeinsam veranlagt werden. Das hat den Vorteil, dass nur der höhere Verdienst aus Steuerklasse 3 für die Freigrenzen berücksichtigt wird. Die Abzüge hingegen finden in Steuerklasse 5 statt. Dadurch steigen die gesamten Nettoeinnahmen. Für die Freigrenzen gelten dieselben Werte wie in Steuerklasse 1.

Damit sich das lohnt, müssen allerdings die Gehälter beider Seiten ein wenig auseinanderliegen. Der oder die Arbeitnehmer:in in Steuerklasse 3 muss mindestens 60 Prozent des Gesamtverdienstes beider Arbeitnehmer:innen ausmachen, damit die Steuerentlastung wirksam ist.

Ist das nicht der Fall, ist Steuerklasse IV vermutlich die bessere Wahl

Steuerklasse 4

Die vierte Steuerklasse ist ebenfalls für Paare gedacht, behandelt allerdings beide Seiten gleich. Nach der Hochzeit oder dem Eintrag einer Lebenspartnerschaft werden beide Partner:innen automatisch in Steuerklasse 4 gesetzt.

Steuerklasse 4 kann eine Alternative zur Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 sein. Sie ist vor allem dann sinnvoll, wenn beide Partner:innen ungefähr das Gleiche verdienen. Ist das nicht der Fall, kann aber auch die vierte Steuerklasse beibehalten und mit dem sogenannten Faktor genutzt werden.

Das Faktorverfahren gibt es erst seit 2010. Statt wie in Steuerklasse 3 die Freibeträge anzusetzen und in Steuerklasse 5 die Abzüge, setzt das Faktoerverfahren in Steuerklasse 4 die beiden Gehälter wieder ins Verhältnis.

Der Lohnsteuerabzug wird dabei anhand des voraussichtlichen Jahreseinkommens beider Seiten bestimmt. Dadurch entsteht eine gemeinsame Lohnsteuerbelastung, die niedriger ausfällt, als wenn beide Seiten einzeln belastet würden.

Allerdings lohnt sich das Faktorverfahren nur dann, wenn die Gehälter nah beieinander liegen. Andernfalls ist die Kombination aus Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5 die bessere Wahl.

Steuerklasse 5

Wie bereits erwähnt, ist Steuerklasse 5 direkt mit Steuerklasse 3 verbunden. Man kann nicht freiwillig in die fünfte Steuerklasse wechseln. Entscheiden sich Partner:innen für die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5, werden Sie anhand des Gehalts automatisch der entsprechenden Steuerklasse zugeordnet. In Steuerklasse 3 kommt der oder die Besserverdiener:in und in Steuerklasse 5 dementsprechend die Person mit dem geringeren Gehalt.

Das Ehegattensplitting kann dazu führen, dass ein Ehepaar am Monatsende mehr gemeinsamen Nettolohn erhält. Jedoch wird dieser vermeintliche Steuervorteil durch den Lohnsteuerjahresausgleich wieder ausgeglichen.

Steuerklasse 5 ist sozusagen die benachteiligte Steuerklasse in der Kombination mit Steuerklasse 3. Ihr werden die Freibeträge nicht zugerechnet, dafür erhält sie aber die Abzüge. Der Sinn dahinter ist aber positiv, denn dadurch bleibt am Ende für beide Seiten insgesamt mehr netto übrig.

Wichtig ist, dass diese Entscheidung mit dem Wissen getroffen wird, dass man nicht vorhat, in naher Zukunft den Arbeitsplatz zu wechseln oder zu kündigen. In dem Fall könnten oder würden sich die Gegebenheiten ändern und die Kombination kann ihre Wirkung verlieren, weil beispielsweise die Gehälter enger zusammenrücken oder die Steuerklassen könnten sich umkehren, weil plötzlich die andere Person besser verdient.

Steuerklasse 6

Die sechste Steuerklasse ist die einzige, die sich nicht am Familienstand orientiert, sondern direkt vom Anstellungsverhältnis beeinflusst wird. Sie ist dann wichtig, wenn ein:e Arbeitnehmer:in zwei Jobs ausübt, die sozialversicherungspflichtig sind.

Grundsätzliche landen Arbeitnehmer:innen immer erstmal in Steuerklasse 1 – es sei denn, sie sind auf den bereits erläuterten Gründen in einer der anderen Steuerklassen. Die Einnahmen aus ihrem Job werden also dementsprechend versteuert und es gelten die üblichen Freigrenzen.

Wird ein Nebenjob oder ein Zweitjob angenommen, muss dieser ebenfalls versteuert werden. Das geschieht aber nicht auch in der ersten Steuerklasse, sondern in Steuerklasse 6.

Für Steuerklasse 6 gelten keine Freibeträge. Das bedeutet, dass das Einkommen darin ab dem ersten Euro versteuert wird. Deshalb ist es wichtig, dass der Nebenjob auch der Job mit dem geringeren Einkommen ist, da sonst die Abgaben höher wären.

Die Einteilung der Jobs in Steuerklasse 6 und eine andere Steuerklasse geschieht nämlich nicht automatisch, sondern muss selbst entschieden werden. Deshalb ist es wichtig, sich bereits im Vorfeld damit auseinanderzusetzen, welche Einnahmen in welcher Steuerklasse versteuert werden sollen und wie hoch die Abzüge sind.

Wenn sich herausstellt, dass am Ende weniger als 520,00 Euro vom Nebenjob übrigbleiben, bietet sich als Alternative übrigens ein Minijob an. In diesem darf man steuerfrei bis zu 520,00 Euro im Monat verdienen.

Die Lohnsteuerklasse wechseln

Wie bereits beschrieben, kann man sich die Steuerklasse nicht komplett frei aussuchen. Für die meisten Steuerklassen ist der Familienstand entscheidend oder es müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Steuerklasse gültig ist.

Wie wir aber ebenfalls bereits erfahren haben, gibt es Ausnahmen von der Regel. Zum Beispiel der Wechsel für Ehepartner:innen von Steuerklasse 4 in die Steuerklassen 3 und 5.

Generell gilt, dass die Steuerklasse mehrmals innerhalb eines Jahres gewechselt werden darf. Der Stichtag für den Wechsel ist jedes Jahr der 30. November. Das liegt daran, dass ein Antrag auf einen Wechsel nach diesem Stichtag erst einen Wechsel vorsehen würde, wenn er für das laufende Jahr keine steuerliche Bewandtnis mehr hätte. Die Steuererklärung müsste ohnehin inklusive des Dezembers in der alten Steuerklasse erstellt werden, da ein Wechsel in eine andere Steuerklasse immer erst ab dem nächsten Monat gilt. Deshalb muss bei einem Antrag im Dezember dann bis Januar gewartet werden. Im Grunde kann die Steuerklasse also jeden Monat einmal gewechselt werden.

Wenn ein Wechsel in eine andere Steuerklasse vollzogen wird, sollte immer auf der Lohnabrechnung nachgeschaut werden, ob die Änderungen auch berücksichtigt wurden. Schließlich dient der Wechsel in der Regel dem Sparen von Steuern. Dafür muss der Wechsel in eine neue Steuerklasse aber natürlich auch beim Gehalt angesetzt werden.

Die Steuerklasse nach Heirat wechseln

Die automatische Steuerklasse für Verheiratete ist Steuerklasse 4. Wie bereits beschrieben, kann hier die Option auf das Faktorverfahren angewendet werden. Aber es ist auch ein Wechsel in die Steuerklassen 3 und 5 möglich.

Der Wechsel der Steuerklasse – egal ob in 3 und 5 oder in 4 mit Faktor – muss beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag muss von beiden Ehepartner:innen unterschrieben werden.

Für einen Wechsel von den Steuerklassen 3 und 5 zurück in Steuerklasse IV reicht dabei auch ein einseitiger Antrag aus.

Im Grunde sind hier alle Wechselkonstellationen jederzeit möglich. Von 4 und 4 in 4 und 4 mit Faktor oder 3 und 5. Von 3 und 5 zurück in 4 und 4 oder direkt in 4 und 4 mit Faktor. Es ist aber sinnvoll, sich im Vorfeld Gedanken zu machen, welche Variante die beste ist. Schließlich ist der Wechsel in eine andere Steuerklasse immer mit dem Aufwand verbunden, einen Antrag zu stellen und der Wechsel gilt auch erst im nächsten Monat.

Die Steuerklasse nach Scheidung wechseln

Wie und wann die Steuerklasse nach einer Trennung gewechselt werden muss, hängt von der Situation ab.

Während des sogenannten Trennungsjahres dürfen Ehepaare weiterhin in den gemeinsamen Steuerklassen verbleiben, sofern sie weiterhin zusammenleben.

Trennt sich ein Paar, aber wird nicht geschieden, muss zum 1. Januar des Jahres nach der Trennung ein Steuerklassenwechsel vollzogen werden. Dabei ist entscheidend, ab wann die Partner:innen getrennt leben.

Bei einer Scheidung muss die Steuerklasse gewechselt werden. Dieser Wechsel erfolgt aber nicht wie bei der Eheschließung automatisch. Also muss dafür ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

Die Steuerklasse für Alleinerziehende wechseln

Alleinerziehende dürfen von Steuerklasse 1 in Steuerklasse 2 wechseln. Die Voraussetzungen dafür sind, dass sie ein Kind erziehen, das einen Anspruch auf Kindergeld hat oder ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht.

Auch hier muss der Steuerklassenwechsel beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Bei verheirateten Eltern, die bereits vor der Geburt eines Kindes getrennt leben, ist es möglich, den Steuerklassenwechsel direkt nach der Geburt zu beantragen. Das gilt aber nur für den Elternteil, der für die Erziehung verantwortlich ist und bei dem das Kind dauerhaft lebt.

Die Steuerklasse bei Minijobs oder Midijobs

Für einen Minijob braucht es keine Steuerklasse. Wenn das die einzige Einnahmequelle ist, muss keine Steuerklasse verfügbar sein. Handelt es sich um einen Nebenjob, wird nur der Hauptjob in der aktuell gültigen Steuerklasse versteuert. Bei einem Minijob dürfen nicht mehr als 520,00 Euro im Monat verdient werden. Diese sind aber so gesehen steuerfrei beziehungsweise werden pauschal bereits durch den oder die Arbeitgeber:in versteuert, sodass Arbeitnehmer:innen ohnehin nur einen Netto-Betrag zu sehen bekommen.

In einem Midijob wird mehr als 520,00 Euro verdient. Die Einnahmegrenze liegt hier bei 2.000,00 Euro monatlich. Da der Verdienst über den steuerfreien 520,00 Euro liegt, muss dieser versteuert werden. Es ist also eine Steuerklasse für einen Midijob notwendig. Wenn es sich um einen Nebenjob handelt, kann Steuerklasse VI die richtige sein.

Die Besonderheit beim Midijob ist, dass das Einkommen gestaffelt nach der Höhe versteuert werden. Das bedeutet, dass die Steuerlast von der Höhe des Verdienstes im Midijob abhängig ist. Die Steuerlast ist dabei im Vergleich aber gering, wodurch es sich wieder lohnt.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Steuerklassen gibt es?

Arbeitnehmer:innen in Deutschland werden vom Finanzamt in sechs Lohnsteuerklassen eingeteilt.

Wer ist in welcher Steuerklasse?

In Deutschland wird die Zuordnung zu einer Steuerklasse anhand des Familienstands vorgenommen. Ledige ohne Kinder werden der Steuerklasse 1 zugeordnet, während alleinerziehende Arbeitnehmer:innen in die Steuerklasse 2 fallen. Verheiratete haben die Wahl zwischen den Kombinationen 4/4 und 3/5.

Zusätzlich zu diesen fünf Steuerklassen gibt es auch die Steuerklasse 6, die für die Besteuerung von Zweit- und Nebenjobs genutzt wird, die über die Grenze für Minijobs hinausgehen.

Wie funktionieren Steuerklassenkombinationen?

Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, die Steuerklassen 3 und 5 oder 4 und 4 zu kombinieren. Dies ist jedoch nur für verheiratete oder in eingetragenen Partnerschaften lebende Personen möglich, die nicht dauerhaft getrennt leben.

Neu verheiratete Paare werden automatisch in die Steuerklassenkombination 4/4 eingeordnet, was jedoch nur sinnvoll ist, wenn beide Partner:innen in etwa gleich viel verdienen. Wenn ein:e Partner:in deutlich mehr verdient als der:die andere, ist es ratsam, schnellstmöglich in die Steuerklassenkombination 3/5 zu wechseln. Der:die Partner:in mit dem höheren Einkommen sollte die Steuerklasse 3 wählen und der:die Partner:in mit dem geringeren Einkommen die Steuerklasse V.

In welcher Steuerklasse fallen die höchsten Steuerzahlungen an?

Da es in Steuerklasse 6 keine Freibeträge gibt, sind hier die Abzüge am höchsten. Diese Steuerklasse gilt für Einkommen aus Zweit- und Nebenjobs, die über die Minijobgrenze hinausgehen.

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