Steuerklasse 3

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    Das Wichtigste in Kürze

    Die Steuerklasse 3 ist für verheiratete Paare oder Lebenspartnerschaften geeignet, bei denen einer der Partner:innen der:die Hauptverdienende ist. Steuerklasse 3 kann bei ungleichen Einkommen in Kombination mit Steuerklasse 5 die Steuerbelastung mindern.

    In dieser Kombination profitiert der:die Partner:in mit dem höheren Einkommen von geringeren Abzügen (Klasse 3), während der:die andere eine höhere Steuerlast (Klasse 5) trägt.

    Definition: Steuerklasse 3

    Die Steuerklasse 3 ist für verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften reserviert, bei denen einer der Partner:innen als Alleinverdiener:in das Einkommen erwirtschaftet. Falls beide Partner:innen über ein Einkommen verfügen, kann eine Kombination der Lohnsteuerklassen 3 und 5 in Betracht gezogen werden. In diesem Fall sollte der:die Ehepartner:in mit dem höheren Einkommen die Lohnsteuerklasse 3 wählen.

    Zugehörigkeit zur Steuerklasse 3

    Arbeitnehmer:innen werden vom Finanzamt in die entsprechenden Steuerklassen eingeteilt, wobei keine freie Wahl besteht (vgl. § 38b Einkommensteuergesetz). Bei Heirat oder eingetragener Lebenspartnerschaft erfolgt eine automatische Einstufung in die Steuerklasse 4. Verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartner:innen können jedoch die Lohnsteuerklassen 3 und 5 miteinander kombinieren, indem sie einen Antrag beim Finanzamt einreichen.

    Voraussetzungen Steuerklassen 3

    Die Lohnsteuerklasse 3 ist für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften vorgesehen, die gemeinsam veranlagt werden und eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Um in die Steuerklasse 3 eingestuft zu werden, muss die andere Person die Steuerklasse 5 wählen.

    Auch verwitwete Personen werden der Lohnsteuerklasse 3 zugeordnet, sofern sie und ihr verstorbener Partner zum Todeszeitpunkt uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und keine dauerhafte räumliche Trennung vorlag. Diese Regelung gilt für das Kalenderjahr des Todes sowie das darauffolgende Jahr.

    Die gleiche Regelung findet Anwendung für geschiedene Paare, wenn sie im Jahr der Ehescheidung uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauerhaft voneinander getrennt lebten. Ebenso gilt dies, wenn einer der geschiedenen Partner:innen erneut geheiratet hat, dauerhaft mit dem:der neuen Ehepartner:in zusammenlebt und beide Partner:innen uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

    Kombination der Steuerklassen 3 und 5

    Die Kombination der Lohnsteuerklassen 3 und 5 kann für Ehepaare vorteilhaft sein, wenn ein:e Partner:in mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient. In diesem Fall werden alle Freibeträge beider Partner:innen auf das höhere Einkommen angerechnet, wodurch das zu versteuernde Einkommen deutlich reduziert wird und somit die Steuerlast sinkt. Der:Die Partner:in in der Lohnsteuerklasse 5 hat allerdings eine höhere Steuerlast. Trotzdem zahlen Paare, die sich für diese Kombination entscheiden, in der Regel weniger Steuern als bei der Kombination der Steuerklassen 4 und 4.

    Vorteile der Steuerklasse 3

    Die Steuerklasse 3 ist durch die größten Steuerfreibeträge und die geringsten Abzüge gekennzeichnet. Der Grund hierfür liegt darin, dass bei dem:der Partner:in in der Lohnsteuerklasse 3 sämtliche Freibeträge – auch jene der anderen Person – im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden. Die Person, die die Steuerklasse 5 wählt, akzeptiert, dass die Freibeträge nicht auf sein Einkommen angerechnet werden. Dadurch profitiert der:die Partner:in in der Lohnsteuerklasse 3 von einem relativ niedrigen Lohnsteuersatz, was wiederum zu einer reduzierten Lohnsteuerlast für diesen Partner führt.

    Die Wahl der Lohnsteuerklasse 3 ist nur in Kombination mit der Lohnsteuerklasse 5 möglich. Die Kombination der Lohnsteuerklassen 3 und 5 ist besonders sinnvoll, wenn die beiden Partner:innen deutlich unterschiedliche Einkommen erzielen. Ziel dieser Steuerklassenkombination ist es, die steuerliche Belastung für Familien zu reduzieren und ihre Abgaben zu senken.

    Unterschiede zwischen Steuerklasse 1 und 3

    Die Steuerklasse 1 betrifft unverheiratete Personen ohne Kinder, einschließlich lediger, geschiedener, verwitweter Steuerzahler:innen sowie Ehepaare, die dauerhaft an getrennten Wohnorten leben. Im Unterschied zu Ehepaaren in den Steuerklassen 3 und 5, werden Paare in der Lohnsteuerklasse 1 nicht gemeinsam besteuert, erhalten keinen Vorteil durch das Ehegattensplitting und sind somit stärker steuerlich belastet.

    Abzüge in der Steuerklasse 3

    Bei der Lohnsteuerklasse 3 werden, wie auch in den anderen Steuerklassen, Steuern und Sozialabgaben auf das Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erhoben. Dazu zählen unter anderem:

    Art

    Arbeitnehmerteil

    Besonderheit

    Beitragsbemessungsgrenze

    Solidaritätszuschlag

    5,5 Prozent der Lohnsteuer

    Nur bei hohen Einkommen

    Kirchsteuer

    8 – 9 Prozent

    Variiert je nach Bundesland
    Nur bei Mitgliedern

    Pflegeversicherung

    1,7 Prozent*

    5.175 Euro

    Rentenversicherung

    9,3 Prozent*

    West: 7.550 Euro
    Ost: 7.450 Euro

    Arbeitslosenversicherung

    1,3 Prozent*

    West: 7.550 Euro
    Ost: 7.450 Euro

    Gesetzliche Krankenversicherung

    * Arbeitgeber:in zahlt denselben Beitrag und übernimmt somit die Hälfte der jeweiligen Versicherungsbeiträge.

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    Lohnsteuersatz in Steuerklasse 3

    Wie bei allen Lohnsteuerklassen steigt auch bei Steuerklasse 3 der Lohnsteuersatz mit zunehmendem Einkommen an. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

    Steuersatz

    Einkommensgrenze

    0 Prozent

    Bis 11.604 Euro

    14 – 24 Prozent

    11.605 Euro bis 17.005 Euro

    24 – 42 Prozent

    17.005 Euro bis 66.760 Euro

    42 Prozent

    66.761 Euro bis 277.825 Euro

    45 Prozent

    Ab 277.826 Euro

    Freibeträge in der Steuerklasse 3

    Freibeträge sind Beträge, bis zu denen das Einkommen steuerfrei bleibt. Nur der Teil des Einkommens, der über den Freibeträgen liegt, wird versteuert. Bei der Berechnung werden alle relevanten Freibeträge für beide Partner:innen zusammengefasst und vom höheren Einkommen abgezogen. In der Lohnsteuerklasse 3 gelten unter anderem folgende Freibeträge:

    • Grundfreibetrag: 11.604 Euro
    • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
    • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
    • Kinderfreibetrag: 6.384 Euro oder 3.192 Euro pro Elternteil
    • Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
    • Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung pro Kind: 2.928 Euro oder 1.464 Euro pro Elternteil

    Alternative Steuerklassenkombinationen

    Wenn beide Partner:innen ein annähernd gleich hohes Einkommen haben, kann es sinnvoll sein, für beide die Steuerklasse 4 zu wählen, um die Steuerlast gleichmäßig aufzuteilen.

    FAQ zur Steuerklasse 3

    Wer gehört zur Steuerklasse 3?

    Steuerklasse 3 richtet sich an verheiratete Paare oder Lebenspartnerschaften, bei denen einer der Partner:innen der:die Haupt- oder Alleinverdienende ist.

    Im Unterschied zu Paaren in der Lohnsteuerklasse 1, werden Ehepaare in den Steuerklassen 3 und 5 gemeinsam besteuert, sie erhalten dadurch einen Vorteil durch das Ehegattensplitting und sind somit steuerlich weniger belastet.

    Ehepaare und eingetragene Lebenspartner:innen können ihre Steuerklasse mehrmals im Jahr ändern. Der Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 gilt dann rückwirkend für das gesamte Jahr.

    In der Steuerklasse 3 werden Sozialversicherungsbeiträge wie der Solidaritätszuschlag bei hohen Einkommen, die Kirchensteuer, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung abgezogen.

    Der Lohnsteuersatz in der Steuerklasse 3 ist progressiv und variiert je nach Einkommenshöhe. Der niedrigste Steuersatz beträgt 14 Prozent und der höchste Steuersatz 45 Prozent.

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