Steuerklasse 5

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    Das Wichtigste in Kürze

    Steuerklasse 5 steht immer im Verbund mit Steuerklasse 3. Diese Steuerklassen sind für Paare und Partnerschaften gedacht, die die Steuern gemeinsam veranlagen wollen. Im Gegensatz zu Steuerklasse 4 richten sich die Steuerklasse 3 und 5 explizit an verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner:innen mit hohem Einkommensunterschied.

    Die Abzüge sind einkommensabhängig und umfassen Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie verschiedene Sozialversicherungsbeiträge. Die Freibeträge in Steuerklasse 5 sind beschränkt, da mehrere Freibeträge mit der Steuerklasse 3 auf das Gehalt des Partners oder der Partnerin angewendet werden.

    Die Lohnsteuerklassen im deutschen Steuerrecht

    Das deutsche Steuerrecht hat sechs Steuerklassen. Die Aufteilung richtet sich vor allem nach dem Familienstand, aber zum Teil auch nach den Einkommensverhältnissen. Steuerklassen entscheiden darüber, wie hoch Freibeträge sind und wie viele Steuern vom Bruttolohn an das Finanzamt gehen. Die Lohnsteuer wird direkt durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin an das Finanzamt abgeführt. Dabei werden Freibeträge und Pauschalen bereits berücksichtigt. Arbeitnehmer:innen müssen sich also selbst um nichts weiter kümmern.

    Auch die Steuerklasse ist in den meisten Fällen bereits entschieden. Eine Wahl besteht nur für die Steuerklassen 3 und 5.

    Das sind die einzelnen Steuerklassen in Deutschland:

    • Steuerklasse 1 – für Singles mit einem Job und ohne Kinder
    • Steuerklasse 2 – für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind
    • Steuerklasse 3 und 5 – für Paare und Lebenspartnerschaften mit unterschiedlichen Verdienstverhältnissen
    • Steuerklasse 4 – für Paare und Lebenspartnerschaften mit ausgeglichenen Verdienstverhältnissen
    • Steuerklasse 6 – für Arbeitnehmer:innen mit mehr als einem Job

    Die Steuerklassen 3, 4 und 5 sind somit für verheiratete Paare oder Lebenspartnerschaften gedacht. Steuerklasse 4 ist die generelle Steuerklasse, in die alle Paare eingestuft werden, sobald sie eine Partnerschaft eingehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass beide Partner:innen ein ungefähr gleiches Einkommen haben. Ist das nicht der Fall, bietet sich ein Wechsel auf die Steuerklassen 3 und 5 an.

    Die Definition von Steuerklasse 5 (und Steuerklasse 3)

    Die Steuerklassen 3 und 5 sind für verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, deren Einkommen sich stark unterscheiden.

    Ein Wechsel in die dritte und fünfte Steuerklasse muss beantragt werden und findet nicht automatisch statt. Verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartner:innen werden zuerst automatisch in Steuerklasse 4 eingestuft.

    Ein Wechsel ist nur dann möglich, wenn beide Partner:innen die Steuerklasse wechseln. Ein:e Partner:in muss Steuerklasse 3 wählen und ein:e Partner:in Steuerklasse 5.

    Weitere Voraussetzungen für einen Wechsel sind, dass beide Partner:innen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Sie dürfen nicht dauernd getrennt leben und der Antrag auf den Wechsel der Steuerklassen muss gemeinsam erfolgen.

    In den gemeinsam veranlagten Steuerklassen muss eine gemeinsame Steuererklärung erstellt werden.

    Wann lohnt sich ein Wechsel in die Steuerklasse 3 und die Steuerklasse 5?

    Ein Wechsel der Steuerklassen lohnt sich nur dann, wenn die Partner:innen unterschiedlich hohe Einkommen haben. Dabei muss die Differenz recht hoch sein, damit sich die Verteilung auf zwei Steuerklassen auszahlt. Die Verteilung sieht vor, dass das höhere Gehalt in Steuerklasse 3 günstiger besteuert wird und das niedrigere Gehalt in Steuerklasse 5 höher besteuert wird.

    In der Steuerklasse 3 werden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag beider Partner:innen zusammengerechnet. Dadurch fällt das Nettogehalt des:der Partner:in in Steuerklasse 3 deutlich höher aus als in allen anderen Steuerklassen. Im Gegenzug wird die Person in Steuerklasse 5 deutlich höher besteuert.

    Die Idee dahinter ist, dass insgesamt ein besserer Nettobetrag aus beiden Steuerklassen entsteht, als wenn beide in Steuerklasse 4 auf gleiche Weise besteuert werden. Das funktioniert aber nur, wenn die Einkommen weit auseinander liegen, da dadurch auch die Steuersätze weit auseinanderliegen.

    Es kann hinterher aber durchaus zu Nachzahlungen kommen, weil in der gemeinsamen Steuererklärung die Jahressteuerschuld gleich bleibt. Das bedeutet, dass insgesamt keine Steuerersparnis verzeichnet werden kann. Nur das monatliche Nettogehalt fällt insgesamt höher aus.

    Lohnsteuersatz in Steuerklasse 5

    Der Lohnsteuersatz steigt progressiv mit dem Einkommen an. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

    Steuersatz

    Einkommensgrenze

    0 Prozent

    Bis 11.604 Euro

    14 – 24 Prozent

    11.605 Euro bis 17.005 Euro

    24 – 42 Prozent

    17.006 Euro bis 66.760 Euro

    42 Prozent

    66.761 Euro bis 277.825 Euro

    45 Prozent

    Ab 277.826 Euro

    Abzüge in der Steuerklasse 5

    Neben der Lohnsteuer fallen, wie auch in den anderen Steuerklassen, zusätzliche Abzüge an:

    Art

    Arbeitnehmeranteil

    Besonderheit

    Beitrags
    bemessungsgrenze

    Solidaritätszuschlag

    5,5 Prozent der Lohnsteuer

    Nur bei hohen Einkommen

    Kirchensteuer

    8 – 9 Prozent

    Variiert je nach Bundesland
    Nur bei Mitgliedern einer Kirche

    Pflegeversicherung

    1,7 Prozent*

    5.175 Euro

    Rentenversicherung

    9,3 Prozent*

    West: 7.550 Euro
    Ost: 7.450

    Arbeitslosenversicherung

    1,3 Prozent*

    West: 7.550 Euro
    Ost: 7.450

    Gesetzliche Krankenversicherung

    7,3 Prozent*

    * Arbeitgeber:in zahlt denselben Beitrag und übernimmt somit die Hälfte der jeweiligen Versicherungsbeiträge.

    Freibeträge in Steuerklasse 5

    Die Freibeträge in Steuerklasse 5 sind beschränkt. Beispielsweise ist es neben Steuerklasse 6 die einzige Steuerklasse ohne Grundfreibetrag. Außerdem fällt auch der Kinderfreibetrag weg. Beide Freibeträge werden mit der Steuerklasse 3 auf das Gehalt des Partners oder der Partnerin angewendet.

    In Steuerklasse 5 gibt es deshalb als Freibeträge nur den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro und den Sonderausgabenpauschbetrag mit 36 Euro.
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    Die Zukunft von Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5

    Wie bereits erwähnt, ergeben sich durch den Wechsel der Steuerklassen eigentlich keine steuerlichen Vorteile. Die Steuerschuld verschiebt sich nur und das Nettogehalt steigt an. Von diesem Nettogehalt müssen aber trotzdem die Steuerschulden nachgezahlt werden.

    Ob der Wechsel also wirklich sinnvoll ist, muss man selbst abwägen. Über das Jahr gesehen kann es Vorteile haben, weil man mehr Geld zur Verfügung hat. Es kann aber auch Nachteile haben, weil man am Ende Geld für die Nachzahlung benötigt.

    Insgesamt ist der Vorteil also nur eine zeitliche Verschiebung der Steuerzahlungen. Sparen tut man am Ende nichts und der Aufwand wird ein wenig komplizierter, als wenn beide Steuerklassen gleichermaßen besteuert werden.

    Deshalb gibt es in der Bundesregierung ernsthafte Überlegungen, die Steuerklassen 3 und 5 abzuschaffen und für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften nur noch die Steuerklasse 4 und die Steuerklasse 4 mit Faktor vorzusehen.

    Innerhalb der Steuerklasse 4 gibt es durch den Faktor ebenfalls eine Möglichkeit, die Besteuerung unterschiedlich zu verteilen.

    Wenn ein:e Partner:in Steuerklasse 4 mit Faktor wählt, wird die Differenz zwischen den Steuerbelastungen anhand eines Faktors (daher der Name) berechnet und nicht schlicht sehr hoch und sehr niedrig angesetzt, wie es bei den Steuerklassen 3 und 5 der Fall ist.

    Dadurch ist die Verteilung gerechter und es entfallen vor allem die drohenden Nachzahlungen nach Erstellung der Steuererklärung.
    Welche Steuerklassenkombination am Ende gewählt werden sollte, hängt vom Einzelfall ab. Man wird sehen, welche Steuerklassenkombinationen in Zukunft überhaupt noch auswählbar sind. Bis dahin haben Ehepartner:innen und Lebenspartner:innen noch die Qual der Wahl.

    FAQ zur Steuerklasse 5

    Wer gehört zur Steuerklasse 5?

    Die Steuerklasse 3 und 5 richten sich an verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner:innen mit hohem Einkommensunterschied. Der:Die Partner:in mit dem niedrigeren Einkommen wird nach Steuerklasse 5 besteuert.

    Im Unterschied zu Paaren in der Lohnsteuerklasse 1, werden Ehepaare in den Steuerklassen 3 und 5 gemeinsam besteuert, sie erhalten dadurch einen Vorteil durch das Ehegattensplitting und sind somit steuerlich weniger belastet.

    Ein Wechsel in die dritte und fünfte Steuerklasse muss beantragt werden und findet nicht automatisch statt. Verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartner:innen werden zuerst automatisch in Steuerklasse 4 eingestuft.

    In der Steuerklasse 5 werden Sozialversicherungsbeiträge wie der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung abgezogen.

    Der Lohnsteuersatz in der Steuerklasse 5 ist progressiv und variiert je nach Einkommenshöhe. Der niedrigste Steuersatz beträgt 14 Prozent und der höchste Steuersatz 45 Prozent.

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