Steuerklasse 6 

Die Steuerklasse 6 wird lediglich in Kombination mit einer anderen Steuerklasse verwendet. Beschäftigte, die mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Job haben, fallen in diese Kategorie. Der Hauptberuf wird entsprechend dem Familienstand und den ersten fünf Steuerklassen besteuert, während die zusätzliche Tätigkeit der Steuerklasse 6 unterliegt.

Beschäftigte haben die Möglichkeit, die Anstellung, die der Steuerklasse 6 zugeordnet werden soll, selbst auszuwählen. Da Einkünfte in dieser Steuerklasse vollständig steuerpflichtig sind und die Abgaben entsprechend hoch ausfallen, sollte die Beschäftigung mit dem niedrigsten Einkommen der Steuerklasse 6 zugeordnet werden, um den Nettolohn möglichst geringfügig zu reduzieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Lohnsteuerklasse 6 kommt zum Einsatz, wenn Arbeitnehmer:innen mehr als eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. 
  • Sie betrifft Nebentätigkeiten, während der Hauptberuf nach den ersten fünf Steuerklassen besteuert wird.  
  • In der Steuerklasse 6 gibt es keine Freibeträge, und die Abgaben sind hoch. 
  • Arbeitnehmer:innen können selbst entscheiden, welche Anstellung der Steuerklasse 6 zugeordnet wird. 
  • Bei Fehlern in der Steuerklassenzuordnung kann eine Korrektur beim Finanzamt beantragt werden. 
  • Rentner:innen und Studenten mit mehreren Jobs können ebenfalls von der Steuerklasse 6 betroffen sein. 
  • Eine Alternative ist der Minijob, bei dem der monatliche Bruttolohn maximal 520 Euro beträgt. 
  • Arbeitnehmer:innen mit Nebentätigkeiten müssen jährlich eine Steuererklärung einreichen und können Werbungskosten und Sonderausgaben geltend machen. 
  • Die Lohnsteuerklasse 6 unterscheidet sich von den Steuerklassen 1 bis 5 durch fehlende Freibeträge und höhere Abzüge.

Korrektur bei Steuerklassen

Falls aufgrund fehlerhafter Angaben bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen Arbeitnehmer:innen fälschlicherweise der Steuerklasse 6 zugeordnet werden, können sie jederzeit einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen, um die Steuerklasse zu korrigieren. Eine Änderung, beispielsweise von der Steuerklasse 6 zur Steuerklasse 1, ist im Nachhinein problemlos möglich.

Keine Freibeträge, hohe Abzüge in Lohnsteuerklasse 6

In der Steuerklasse 6 fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an, jedoch sind die Abzüge aufgrund fehlender Freibeträge besonders hoch. Freibeträge sind Grenzen, bis zu denen Einkünfte steuerfrei bleiben. Erst wenn der Bruttolohn diese Grenzen überschreitet, werden Steuern auf den darüber hinausgehenden Betrag fällig. In der Steuerklasse 6 entfallen folgende Freibeträge:

  • Der Grundfreibetrag von 10.908 Euro.
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag und der Sonderausgabenpauschbetrag.
  • Der Kinderfreibetrag.

Wichtiger Hinweis
Unabhängig vom Familienstand oder Vorhandensein von Kindern entfallen in der Steuerklasse 6 sämtliche Freibeträge, die normalerweise zur Steuersenkung vorgesehen sind. Der Grund dafür liegt darin, dass diese Freibeträge bereits für die Hauptbeschäftigung angewendet werden.

Steuersatz in der Lohnsteuerklasse 6

Der Steuersatz in der Lohnsteuerklasse 6 hängt vom jeweiligen Gehalt ab und kann nicht allgemein festgelegt werden. Sozialabgaben und Lohnsteuerabzüge werden als Prozentsatz vom Bruttolohn berechnet. In der Regel liegt die Steuerlast in dieser Steuerklasse zwischen 50 und 60 Prozent des Bruttolohns.

Relevanz für Rentner:innen und Studenten

Für Rentner:innen mit Nebenjobs ist die Lohnsteuerklasse 6 besonders wichtig. Wenn sie bereits Altersrente beziehen und zusätzlich arbeiten, wird die Nebentätigkeit automatisch als zweite Tätigkeit angesehen und nach Lohnsteuerklasse 6 versteuert. Die Rente zählt als Haupteinkommen und fällt in eine der ersten fünf Steuerklassen. Auch für Studenten mit mehreren Jobs kann die Lohnsteuerklasse 6 relevant sein. Zweit- oder Drittjobs werden in dieser Klasse besteuert, es sei denn, das monatliche Gesamtgehalt aller Jobs beträgt maximal 520 Euro.

Minijob als Alternative zur Steuerklasse 6

Um die hohe Steuerlast zu vermeiden, können Arbeitnehmer:innen statt eines Zweitjobs mit Steuerklasse 6 einen Minijob annehmen. Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Bruttolohn von höchstens 520 Euro. Minijobs sind für Arbeitnehmer:innen steuerfrei, und sie können sich von der Rentenversicherung befreien lassen, um den vollen Bruttolohn zu erhalten. Wird jedoch ein Verdienst von 520,01 Euro oder mehr erzielt, gilt die Nebentätigkeit wieder als zweite Beschäftigung und fällt in die Lohnsteuerklasse 6.

Steuererklärungspflicht in der Lohnsteuerklasse 6

Arbeitnehmer:innen mit Nebentätigkeiten müssen jährlich eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Möglicherweise erhalten sie eine Steuerrückerstattung, da trotz fehlender steuermindernder Freibeträge in der Lohnsteuerklasse 6 Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Werbungskosten und Sonderausgaben

Werbungskosten sind alle durch die Arbeit entstandenen Kosten, die beim Finanzamt geltend gemacht werden können. Dazu zählen beispielsweise Arbeitsbekleidung, Arbeitsmittel, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Bewerbungskosten und Fortbildungskosten. 

Sonderausgaben sind hingegen private Ausgaben, die staatlich gefördert werden. Dazu zählen unter anderem Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Kirchensteuer, Beiträge zur Riester-Rente, Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehepartner, Schulgeld und Kinderbetreuungskosten.

Tipp: Werbungs- und Sonderkosten ermitteln

Werbungs- und Sonderkosten können die Steuerlast erheblich senken. Daher sollten Arbeitnehmer:innen alle Ausgaben im Zusammenhang mit ihren Beschäftigungsverhältnissen genau dokumentieren und Belege aufbewahren.

Unterschiede zwischen Lohnsteuerklasse 6 und den Steuerklassen 1 bis 5

Die Lohnsteuerklasse 6 wird zusätzlich zu einer der ersten fünf Steuerklassen zugewiesen und hängt nicht vom Familienstand ab, sondern von der Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Im Vergleich zu den anderen Steuerklassen gibt es bei der Lohnsteuerklasse 6 keine Freibeträge, und jeder verdiente Euro muss voll versteuert werden.

Übersicht über die Unterschiede:

  • Steuerklasse 1: Für kinderlose, unverheiratete Personen vorgesehen. Sie bietet Freibeträge und weniger Abzüge im Vergleich zur Steuerklasse 6.
  • Steuerklasse 2: Für Alleinerziehende; höhere Freibeträge und zusätzlicher Entlastungsbetrag.
  • Steuerklasse 3: Für verheiratete Personen gedacht und kann mit Steuerklasse 5 kombiniert werden. Sie bietet höhere Freibeträge und weniger Abzüge als die Steuerklasse 6.
  • Steuerklasse 4: Für Verheiratete; höhere Freibeträge und geringere Abzüge als Steuerklasse 6.
  • Steuerklasse 5: Für Verheiratete, kombinierbar mit Steuerklasse 3; kein steuersenkender Grund- oder Kinderfreibetrag, aber Pauschbeträge – anders als in Steuerklasse 6.

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