Werbungskosten

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    Werbungskosten in der Steuererklärung

    Werbungskosten können steuerlich als berufliche Kosten geltend gemacht werden. Zu den Werbungskosten zählen aber nicht die Kosten für Werbung und Marketing, sondern fast alles, was für die Arbeit benötigt wird. Bei geringen Werbungskosten kann auch eine Pauschale herangezogen werden. Was Sie zu den Werbungskosten und den Steuern wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

    Was sind Werbungskosten in Bezug auf die Steuer?

    Werbungskosten haben nichts mit Werbung oder Marketing zu tun. Eigentlich fehlt im Namen noch eine Silbe, denn die Werbungskosten beziehen sich auf den Erwerb. Es geht also eher um die Erwerbungskosten.

    Der Erwerb bezieht sich dabei auf so ziemlich alles, was bezahlt werden muss, damit man der Arbeit nachgehen kann. Das Feld ist breit und umfasst so ziemlich alle Bereiche.

    Beispiele sind der Weg zur Arbeit, Fortbildungen, Kleidung und was sonst noch benötigt wird, um den Job zu machen.

    Werbungskosten können in der Steuererklärung angegeben werden. Dann bekommen Sie die Werbungskosten zurückerstattet. Das gilt aber nur bis zu einer bestimmten Grenze.

    Die Werbungskostenpauschale

    Werbungskosten werden nicht in voller Höhe zurückerstattet. Es gibt eine Grenze in Form der Werbungskostenpauschale. Diese liegt bei 1.230,00 Euro im Jahr. Diese Pauschale wird auch in der Lohnsteuer bereits berücksichtigt.

    Gehen die Kosten über die Pauschale hinaus, bekommt man nicht mehr Geld zurück.

    Die Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen automatisch. Alle absetzbaren Kosten werden also vom Bruttolohn abgezogen. Am Ende wird die Einkommensteuer berechnet und das Finanzamt sieht, was bereits an Steuern gezahlt wurde. Die Werbungskosten bekommen Sie dann in der Höhe zurück, die Sie bezahlt haben, aber nicht mehr als die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230,00 Euro jährlich.

    Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass der Pauschbetrag auch angesetzt wird, wenn Sie nur wenige oder gar keine Werbungskosten haben. Sie können aber immer mindestens 110,00 Euro für Arbeitsmittel und Kontoführungsgebühren in Höhe von 16,00 Euro angeben. Dafür verlangt das Finanzamt auch keinen Nachweis.

    Was zählt zu den Werbungskosten?

    Die Werbungskosten sind wie bereits erwähnt die Ausgaben, die für einen Job entstehen. Dabei wird so ziemlich alles berücksichtigt, was dabei an Kosten anfallen kann.

    Diese Werbungskosten können in der Steuererklärung angegeben werden:

    Arbeitskleidung

    Die Arbeitskleidung kann als Werbungskosten angegeben werden, allerdings wird diese meistens nicht vom Finanzamt anerkannt, weil Arbeitskleidung in der Regel auch privat getragen werden kann oder auch für private Arbeiten benutzt wird.

    Handelt es sich um typische Berufskleidung und Angestellte müssen sich diese laut Dienstvorschrift zulegen, gelten sie eindeutig als Werbungskosten.

    Zur typischen Berufskleidung gehören beispielsweise Uniformen, Amtstrachten, Kittel und Schutzkleidung.

    Wenn die Arbeitskleidung als Werbungskostenpunkt bewilligt wird, können neben den Anschaffungskosten auch die Kosten für Instandhaltung und Reinigung als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.

    Arbeitsmittel

    Kaufen Arbeitnehmer:innen Güter, die direkt für die Erledigung der beruflichen Aufgaben gedacht sind, können diese als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Das geht aber nur dann, wenn die Kosten von den Arbeitnehmer:innen getragen werden und diese im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden.

    Welche Arbeitsmittel als Werbungskosten durchgehen, hängt von der Tätigkeit ab. Wer viel im Büro oder Homeoffice arbeitet, kann den Arbeitslaptop oder Büromaterial absetzen. Auch ein Arbeitshandy ist möglich.

    In handwerklichen Berufen können auch Werkzeuge als Werbungskosten durchgehen und Musiklehrer:innen oder Berufsmusiker:innen können Notenblätter steuerlich absetzen.

    Meistens wird pauschal ein Betrag von 110,00 Euro für Arbeitsmittel ohne Nachweis gewährt. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht aber nicht.

    Einzelne Arbeitsmittel, die einen Bruttobetrag von 952,00 Euro inklusive Umsatzsteuer überschreiten, können nicht innerhalb eines Jahres abgesetzt werden. Dann muss eine Abschreibung über mehrere Jahre angesetzt werden.

    Arbeitszimmer

    Das Arbeitszimmer ist ein einigermaßen besonderer Fall, was die Absetzung von den Steuern angeht. Grundsätzlich darf das Arbeitszimmer inklusive aller damit verbundenen Kosten für die Einrichtung, anteilige Miete und Nebenkosten als Werbungskosten angegeben werden.

    Allerdings muss es sich dafür bei dem Arbeitszimmer um einen Raum handeln, der abschließbaren Raum handeln, der fast ausschließlich für die Arbeit genutzt wird. Ein Laptop auf einem kleinen Schreibtisch in der Ecke vom Wohnzimmer ist kein Arbeitszimmer.

    Für die Absetzung des Arbeitszimmers gibt es zwei Varianten:

    Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung, kann es vollständig steuerlich abgesetzt werden. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn mindestens 60 Prozent der Arbeit im Arbeitszimmer erledigt, werden beziehungsweise in einer Fünf-Tage-Woche mindestens drei Tage im entsprechenden Arbeitszimmer gearbeitet wird.

    Es wird von dem oder der Arbeitgeber:in angeordnet, dass zu Hause gearbeitet werden muss und dadurch stellt der oder die Arbeitgeber:in keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Dann dürfen die Kosten für das Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von 1.250,00 Euro abgesetzt werden.

    Die Büroeinrichtung gehört ebenfalls zu den Werbungskosten. Das umfasst sowohl Büromöbel als auch Geräte wie Drucker.

    Beiträge für Gewerkschaften oder andere Berufsverbände

    Die Beiträge, die für Mitgliedschaften in Berufsverbänden und Gewerkschaften gezahlt werden, gelten ebenfalls als Werbungskosten.

    Das gilt allerdings nicht, wenn durch die Beiträge private Zwecke gefördert werden.

    Bewerbungskosten

    Bei den Bewerbungskosten kann einiges zusammenkommen, das als Werbungskosten abgesetzt werden kann. Kosten, die im Zusammenhang mit Bewerbungen entstehen, können im Grunde alle abgesetzt werden.

    Dazu gehören unter anderem diese:

    • Bewerbungsmappen mit Bewerbungsfotos und Kopien
    • Gebühren für Telefongespräche oder Online-Stellensuche und Bewerbungs-E-Mails
    • Fachbücher zum Thema Bewerbungen
    • Stellenanzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet
    • Porto für die Versendung der Bewerbungen
    • Reisekosten für die Anreise zu Vorstellungsgesprächen

    Wichtig ist, dass für alle Kosten ein Beleg vorhanden ist. Es ist zwar auch möglich, die Kosten zu schätzen, aber dabei sollte man sich nicht auf die Kulanz des Finanzamtes verlassen.

    Das Finanzgericht Köln hat zwar in einem Fall die Schätzungen für Bewerbungen mit Bewerbungsmappe (8,50 Euro pro Bewerbung) und ohne Bewerbungsmappe (2,50 Euro pro Bewerbung) festgelegt, diese sind aber nicht bindend und müssen so nicht akzeptiert werden.

    Bewirtungskosten

    Bei den Bewirtungskosten wird es schwierig, aber diese können als Werbungskosten durchgehen. Dazu muss allerdings klar sein, dass es sich dabei um eine betriebliche Ausgabe handelt.

    Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein:e angestellte:r Geschäftsführer:in ausschließlich Mitarbeiter:innen zum Grillen im eigenen Garten einlädt.

    Aber auch dann ist es noch eine Ermessensfrage des zuständigen Finanzamts beziehungsweise des Finanzbeamten oder der Finanzbeamtin.

    Dienstreisen

    Die Kosten, die auf einer Dienstreise entstehen, fallen unter die Werbungskosten. Dazu gehören die Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand, die Aufwendungen für ein Hotel oder auch eine Zweitwohnung und die Reisenebenkosten.

    Für Dienstreisen gelten eigene Pauschalen, wie die Verpflegungspauschalen oder die Übernachtungspauschale, die hier berücksichtigt werden müssen.

    Doppelte Haushaltsführung

    Gibt es eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen, sind die Kosten dafür auch zu den Werbungskosten zu zählen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein:e Arbeitnehmer:in aus beruflichem Anlass an einem Arbeitsort weit entfernt von zu Hause eine zweite Wohnung mietet.

    Damit die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten durchgeht, muss allerdings erfüllt sein, dass:

    • der Haushalt der Mittelpunkt des Lebensinteresses ist, also dort auch tatsächlich gewohnt wird
    • der oder die Arbeitnehmer:innen an den Kosten finanziell beteiligt ist
    • es sich nicht nur um ein Zimmer bei den Eltern handelt

    Für die doppelte Haushaltsführung können die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Umzugsosten und die Aufwendungen für die Zweitwohnung geltend gemacht werden.

    Fahrtkosten

    Der Weg zur Arbeit gehört auch zu den Werbungskosten. Hier wird die Kilometerpauschale angewendet. Bis zum 20. Kilometer können 0,30 Euro, ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro zurückgeholt werden.

    Das gilt für alle Fortbewegungsmittel außer einem Flugzeug.

    Zahlen Arbeitgeber:innen steuerfreie Zuschüsse zu den Fahrtkosten, müssen diese von den Fahrtkosten abgezogen werden.

    Damit die Fahrtkosten gesamt anerkannt werden, muss immer die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte herangezogen werden. Wer einen Umweg fährt, kriegt für die zusätzlich gefahrenen Kilometer nichts zurück.

    Übrigens können auch die Unfallkosten als Werbungskosten angegeben werden, wenn diese auf einer beruflichen Fahrt entstanden sind.

    Fortbildungen

    Die Kosten für Fortbildungen gelten ebenfalls als Werbungskosten. Dazu zählen Weiterbildungen, Umschulungen, zweite Berufsausbildungen, Zweitstudium und ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung.

    Ausbildungskosten fallen allerdings nicht hierunter.

    In dem Zusammenhang können auch Fahrtkosten zu privaten Lerngemeinschaften abgesetzt, werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass es sich dabei um fast ausschließlich beruflich veranlasste Lernveranstaltungen handelt. Das ist meistens schwierig, wenn diese in privaten Wohnungen stattfinden.

    Internet und Telefon

    Die Kosten für Telefon und Internet können dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn diese beruflich mit den privaten Anschlüssen oder Handys entstehen.

    Ein Beispiel dafür sind die Internetkosten im Homeoffice.

    Steuererklärung

    Wenn Sie sich bei der Erstellung der Steuererklärung helfen lassen, können Sie die Kosten dafür als Werbungskosten angeben.

    Das gilt für Fachliteratur zum Thema Steuern, eine Steuersoftware und auch für die Hilfe durch Lohnsteuerhilfevereine oder eine Steuerberatung.

    Umzug

    Wenn für einen Job ein Umzug notwendig ist, können die Umzugskosten steuerlich abgesetzt werden. Allerdings nur dann, wenn durch den Umzug die Fahrtzeit zur ersten Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verkürzt.

    Kleiner Tipp zum Schluss: Falls das Finanzamt die Umzugskosten nicht als Werbungskosten akzeptiert, können die Kosten für Umzugsunternehmen immer noch als haushaltsnahe Dienstleistung angegeben werden.

    Die Werbungskosten in die Steuererklärung eintragen

    Arbeitnehmer:innen tragen die Werbungskosten in der Anlage N ein. Welche Kosten alle dort angegeben werden können, erfahren Sie gleich in diesem Artikel. Wichtig ist, dass Sie für alles einen Beleg, eine Quittung oder eine Rechnung besitzen, da das Finanzamt einen Nachweis verlangen kann.

    Außerdem können Sie so diese Belege, Quittungen und Rechnungen durchgehen und nacheinander in die Steuererklärung eintragen.

    Für Rentner:innen gelten einige Besonderheiten bei den Werbungskosten. Für Rentner und Rentnerinnen liegt der Werbungskostenpauschbetrag bei 102,00 Euro. Alle Werbungskosten, die höher sind, werden in Anlage R eingetragen.

    Typische Werbungskosten bei Rentner:innen sind Kosten für die Steuerberatung, Rentenberatung, Gewerkschaftsbeiträge oder Kontoführungsgebühren.

    Viele Rentner:innen verdienen sich in Minijobs etwas zur Rente dazu. Da Minijobs aber pauschal besteuert werden und der Job dadurch für Rentner und Rentnerinnen steuerfrei bleibt, können dafür auch keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt natürlich nicht nur für Rentner:innen, sondern für alle Arbeitnehmer:innen.

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