Was bedeutet Verpflegungsmehraufwand?
Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Entschädigung für Personen, welche aufgrund von Auswärtstätigkeiten nicht in den eigenen vier Wänden übernachten können. Zu den Verpflegungsmehraufwendungen zählen alle entstehenden Reisekosten, die während der Abwesenheit für den Angestellten entstehen:
- Übernachtungskosten
- Fahrtkosten
- Kilometerpauschale
- Verpflegungspauschale
Der Verpflegungsmehraufwand kann dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn gezahlt werden. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, alle Ausgaben als Werbungskosten in der eigenen Steuererklärung geltend zu machen.
Höhe des Verpflegungsmehraufwandes
Bei Dienst- und Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands gibt es vom Staat festgelegte Pauschalbeträge:
Kleine Pauschale | 12 EUR |
|
Große Pauschale | 24 EUR |
|
Bezüglich der Reisekosten im Ausland sollten sich sowohl Arbeitgeber als auch – nehmer beim Bundesministerium für Finanzen erkundigen, da es für jedes Land einen entsprechenden Verpflegungsmehraufwand gibt.
Vorschriften im Überblick
Generell gilt, dass der Pauschbetrag lediglich für maximal drei Monate gezahlt wird. Ist der Mitarbeiter länger außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte angestellt, erhält er dennoch nur für den oben genannten Zeitraum den Verpflegungsmehraufwand. Es ist allerdings möglich, dass der Arbeitgeber nicht nur den steuerfreien Höchstbetrag zahlt, sondern ebenfalls eine mit 25 Prozent versteuerte Zahlung gewährt.
Die Rechtsprechung gibt klare Vorschriften bezüglich des Verpflegungsmehraufwands bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung vor:
Entgelt | LSt | SV |
Verpflegungsmehraufwand (bis zu bestimmten Höchstbeträgen) | frei | frei |
Verpflegungsmehraufwand (bis zum Doppelten der Pauschalen) | pauschal | frei |
Nachzulesen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 SvEV sowie in § 3 Nr. 13, 16 EStG und R 9.6 LStR.