Arbeitskleidung

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    Arbeitskleidung: Wer muss zahlen und welche Zuschüsse gibt es?

    Arbeitskleidung begegnet uns im Alltag in vielen verschiedenen Variationen, zum Beispiel:

    • Als Uniform
    • Als Schutzkleidung
    • Als Amtskleidung

    Die Berufsbekleidung definiert sich dadurch, dass sie für das Erbringen der Arbeitsleistung entscheidend bzw. erforderlich ist. In vielen Branchen ist es üblich, dass die Klamotten, die am Arbeitsplatz getragen werden müssen, vom Arbeitgeber gestellt werden. Dies ist aber nicht überall der Fall. Doch was besagt eigentlich die gesetzliche Regelung? Entscheidende Grundlagen sind im Arbeitsrecht zu finden.

    Einkommenssteuer

    1 Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug

    Unter Berufskleidung versteht man Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Besonderheit des Berufs erforderlich sind. Die Benutzung als normalbürgerliche, d. h. im privaten Bereich üblicherweise getragene Kleidung muss daher regelmäßig ausgeschlossen sein. Aufwendungen für außerhalb des Berufslebens tragbare Kleidungsstücke können damit nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

    Die Finanzverwaltung definiert typische Berufskleidung beispielhaft als

    • Arbeitsschutzkleidung, die auf den jeweiligen Beruf zugeschnitten ist,
    • Kleidung, die aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch ein Firmenemblem eine berufliche Funktion erfüllt,

    wenn die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

    Während normale Unterwäsche, normale Schuhe und Funktionssocken damit als Arbeitskleidung ausscheiden, ist der Abzug von Kosten für Kleidungsstücke, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften zu tragen sind, z. B. verstärkte Schutzschuhe, Schutzanzüge, Schutzunterwäsche, Helme, Schutzbrille und Arbeitshandschuhe, regelmäßig unstrittig. Gleiches gilt für bekannte Kleidungsstücke wie „Blaumänner“.

    Da die Abgrenzung jedoch nicht immer eindeutig ist, haben sich die Gerichte in einer Vielzahl von – im Folgenden nach Berufsgruppen und charakteristischen Kleidungsstücken geordneten – Fällen damit auseinandergesetzt, was als Arbeitskleidung akzeptiert wird.

    Praxis-Tipp

    Gemischt-genutzte Kleidung

    Nachdem der Große Senat des BFH im Fall einer sowohl privat als auch beruflich veranlassten Reise einen dem beruflichen Anteil entsprechenden Werbungskostenabzug zugelassen hat, stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung auch auf beruflich getragene Privatkleidung übertragbar ist. Die Finanzverwaltung lehnt dies mit der Begründung ab, dass Anschaffungskosten für Kleidung zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung rechnen. Der BFH vertritt die gleiche Auffassung.

    Altenpflegerin: Aufwendungen einer Altenpflegerin für weiße Kleidung, die sie auf Anweisung des Arbeitgebers trägt, führen nicht zu Werbungskosten, da keine typische Berufskleidung vorliegt.

    Arzt: Abzugsfähig sind die Kosten für weiße Arztkittel, -jacken und -hosen; letztere allerdings nur dann, wenn sie besonderen hygienischen Ansprüchen genügen müssen.Keine Arbeitskleidung stellen dagegen weiße Hemden, T-Shirts, Schuhe und Socken dar.

    Praxis-Tipp

    Kauf von Arbeitskleidung

    Werden Aufwendungen für Arzt- bzw. andere Berufskleidung in der Einkommensteuererklärung angesetzt, sind die Chancen für die Anerkennung höher, wenn die Rechnungen nicht aus einem Kaufhaus oder einer Boutique, sondern aus einem Geschäft für Berufsbedarf stammen.

    Bauarbeiter: Kosten für Bauarbeiter und Personen, die in der Industrie tätig sind, für während der Arbeitszeit getragene normale Kleidung – Jeans, Latzhosen, Pullover etc. – sind auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Arbeitsklamotten so beschmutzt bzw. beschädigt wird, dass sie nicht mehr privat getragen werden kann.

    Bauingenieur: Die Kosten für beruflich getragene bürgerliche Kleidung sind trotz hoher Abnutzung, z. B. durch Baustellenbesuche, nicht abzugsfähig.

    Berufskraftfahrer: Es gibt keine typische Berufskleidung von Berufskraftfahrern, sodass auch der Abzug von Reinigungskosten als Werbungskosten ausscheidet.

    Bestatter: Der schwarze Anzug eines Leichenbestatters gilt als Berufskleidung.

    Briefträger: Erhöhte Kosten für Arbeitsschuhe sind keine Werbungskosten.

    Büroberufe: Kaufmännische und Bankangestellte sowie z. B. Mitarbeiter von Versicherungen, für die das Tragen eines Anzugs mit Hemd und Krawatte Pflicht ist, können die Kosten für diese Kleidungsstücke nicht absetzen, da die Privatnutzung nicht ausgeschlossen ist. Denn diese sog. Business-Kleidung stellt keine Berufskleidung dar.

    Croupier: Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug, den er laut Arbeitgeber als „Dienstkleidung“ tragen muss, sind auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Anzug ausschließlich während der Arbeitszeit getragen und sonst im Spind im Casino aufbewahrt wird.

    Dekorateur: Aufwendungen eines Dekorateurs für bürgerliche Kleidung sind auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Kleidung ausschließlich beruflich getragen und beim Arbeitgeber aufbewahrt wird.

    Flugpersonal: Weiße Hemden mit Schulterklappen sind typische Berufskleidung, nicht aber schwarze Schuhe und dunkle Hosen.

    Forstbeamte: Ein Lodenmantel, der als bürgerliches Kleidungsstück gilt, wird nicht dadurch zur Berufskleidung, dass er laut Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und mit einem Dienstabzeichen versehen ist.

    Fotomodell: Kosten für Berufskleidung können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, da eine einfache Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Nutzung nicht möglich ist.

    Friseur: Moderne weiße Oberbekleidung, die einheitlich von allen Mitarbeitern eines Friseurgeschäfts getragen wird, kann Berufskleidung darstellen.

    Fußballprofi: Aufwendungen eines Fußballers für die Beschaffung von Sportkleidung stellen keine Werbungskosten dar, da die Sportkleidung auch im Privatbereich getragen werden kann.

    Gastronomieberufe: Die Rechtsprechung zur Berufskleidung von Kellnern und Kellnerinnen ist nicht einheitlich und im Hinblick auf die Abgrenzung zu im privaten Bereich tragbarer Kleidung problematisch. Während der Werbungskostenabzug für einen Kellnersmoking, ein Kellnerjackett und den Cut eines Empfangschefs nachvollziehbar ist, irritiert es, dass einerseits der schwarze Anzug eines Oberkellners und eine Kombination aus weißer Jacke und schwarzer Hose als Berufskleidung gilt, die weiße Bluse einer Serviererin im Gegensatz zu ihrem schwarzen Rock dagegen nicht. Die weiße Bluse und der schwarze Rock einer Hotelsekretärin werden nicht als Berufskleidung anerkannt. Gleiches gilt für den Trachtenanzug des Geschäftsführers eines Lokals in Bayern.

    Geistliche: Aufwendungen für einen schwarzen Anzug sind als Werbungskosten abzugsfähig.

    Hauswirtschafterin: Helle kochfeste Kleidung stellt auch dann keine typische Berufskleidung dar, wenn der Arbeitgeber das Tragen solcher Kleidung fordert. Demnach sind Anschaffungs- und Reinigungskosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

    Koffer: Aufwendungen für einen Koffer (Trolley, Aktentasche) hat das FG Hamburg im Fall eines Piloten, das FG Hessen im Fall eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers anerkannt, das FG BerlinBrandenburg dagegen im Fall einer Stewardess nicht.

    Künstler: Eine Schauspielerin und Fernsehansagerin kann Kosten für Garderobe auch dann nicht absetzen, wenn sie außergewöhnlich hoch sind, da keine Abgrenzung zum normalen Aufwand für Bekleidung möglich ist. Ebenso wird der Abzug der Kosten für Abendkleider von Musikerinnen, für schwarze Anzüge von Orchestermusikern und für den Smoking eines Piano-Entertainers wegen möglicher Privatnutzung verwehrt.

    Praxis-Tipp

    Vorsteuerabzug

    Auch wenn der Betriebsausgabenab­zug ausgeschlossen ist, können selbstständig Tätige die Vorsteuer aus den Kosten nahezu ausschließlich beruflich genutzter Kleidung abziehen. Dann kann auch die Besteuerung eines „Eigenverbrauchs“ unterbleiben.

    Masseur: Aufwendungen für weiße bürgerliche Kleidung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

    Schuhverkäuferin: Auch wenn der Arbeitgeber von einer Schuhverkäuferin erwartet, dass sie die von ihm angebotenen Schuhe erwirbt und während der Arbeitszeit trägt, können die daraus resultierenden Kosten nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

    Sportlehrer: Aufwendungen für Sportkleidung sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Kleidungsstücke für den Sportunterricht angeschafft und nahezu ausschließlich hierfür genutzt werden; ein privater Nutzungsanteil von 15,5 % ist jedoch abzugsschädlich. Die Nachweispflicht für die Nutzung obliegt dem Sportlehrer, kommt er ihr nicht nach, wird der Werbungskostenabzug – wie im Fall der Skikleidung eines Münchner Realschullehrers – versagt.

    Straßenbahnwagenfahrer: Wenn sich Dienstkleidung von bürgerlicher Kleidung nur durch ein unauffälliges, 6 cm2 großes Firmenemblem auf der Brust unterscheidet, handelt es sich nicht um typische Berufskleidung.

    Tanzlehrer: Die Kosten für ein Ballkleid stellen keine Werbungskosten dar.

    Tropenkleidung: Die Kosten für infolge eines beruflich veranlassten Umzugs angeschaffte Tropenkleidung sind keine Werbungskosten. Dementsprechend führen Zuschüsse des Arbeitgebers zur Anschaffung derartiger Kleidung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

    Uniformen: Aufwendungen für Uniformen, etwa von Soldaten, Polizisten, aber auch Stewardessen, stellen Werbungskosten dar. Dagegen sind Aufwendungen einer Stewardess für Strumpfhosen und Schuhe nicht abzugsfähig.

    Praxis-Tipp

    Weitere Werbungskosten

    Ist ein Kleidungsstück als Arbeitskleidung zu qualifizieren, sind dessen Anschaffungskosten, etwaige Änderungskosten, laufende Reinigungskosten sowie Instandsetzungskosten steuerlich abzugsfähig.

    2 Verlust und Zerstörung privater Kleidung

    Wird einem Steuerpflichtigen während einer Geschäfts- oder Dienstreise das für die Durchführung der Reise notwendige persönliche Gepäck samt privater Kleidung gestohlen, obwohl er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Gepäcks getroffen hat, kann er den Verlust als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Der Abzug ist allerdings auf den Betrag beschränkt, der bei Verteilung der Anschaffungskosten auf den nach dem Diebstahl noch verbleibenden Teil der Nutzungsdauer entfällt.

    Wird private Kleidung während der Arbeitszeit durch ein berufsbedingtes Risiko zerstört, kann der Zeitwert als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies wurde für einen Berufskraftfahrer entschieden, dessen Lederjacke am Garagentor hängen geblieben und eingerissen war. Das FG setzte die Nutzungsdauer der Jacke auf 5 Jahre an und ließ bei einer verbleibenden Restnutzungsdauer von 2,5 Jahren 50 % der Anschaffungskosten zum Werbungskostenabzug zu.

    3 Reinigungskosten

    Steuerlich abzugsfähig sind auch Kosten, die für die Reinigung typischer Berufskleidung sowie – im Ausnahmefall – für die Reinigung privater, eindeutig aus beruflichem Anlass über das normale Maß hinaus verschmutzter privater Kleidung anfallen. Übliche Kosten für die Reinigung von beruflich getragener Privatkleidung, z. B. des Anzugs eines Bankangestellten oder eines Rechtsanwalts, sind dagegen keine Werbungskosten. Auch der Abzug von Kosten für die Reinigung von Privatkleidung durch ein Dienstleistungsunternehmen als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen scheidet aus, sofern sie nicht im Haushalt des Steuerzahlers erfolgt.

    Praxis-Tipp

    Durchsetzung des Werbungskostenabzugs

    Finanzämter begründen die Streichung des Werbungskostenabzugs von Reinigungskosten immer wieder mit einem Urteil des Niedersächsischen FG. Dieses hatte einem Polizisten den Werbungskostenabzug versagt, da dessen Reinigungskosten für Dienstkleidung nicht höher als diejenigen anderer Steuerpflichtiger für beruflich getragene Privatkleidung waren. Dem sollten betroffene Steuerpflichtiger die Rechtsprechung des BFH entgegenhalten, die keine derartige Einschränkung enthält.

    Abzugsfähig sind sowohl die nachgewiesenen Kosten eines Reinigungsunternehmens als auch die durch Nutzung der privaten Waschmaschine anfallenden Kosten. Letztere können anhand von Erfahrungen der Verbraucherverbände geschätzt werden.

    Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs, d. h. Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel, als auch die Abschreibungen sowie Instandhaltungs- und Wartungskosten für eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner. Wenn die Geräte auch für die Reinigung privater Wäsche eingesetzt werden, gilt dies unabhängig davon, ob Berufskleidung gemeinsam mit Privatkleidung in einem Waschgang oder in aufeinander folgenden Waschgängen gereinigt wird.

    Die Reinigungskosten können auf Basis der Kosten einzelner Waschmaschinen- bzw. Trocknerläufe geschätzt werden, die anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermittelt werden. Eine Schätzung ist auch dergestalt möglich, dass – ausgehend von der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden Berufskleidung – die dafür insgesamt erforderliche Zahl zusätzlicher Geräteläufe bestimmt und mit den Kosten je Gerätelauf vervielfältigt wird.

    Um den Werbungskostenabzug zu sichern, muss die Zahl der Waschgänge pro Jahr nachvollziehbar dargelegt werden. Außerdem müssen die Berechnungsgrundlagen für die ermittelten Kosten nachgewiesen und die Kostenanteile für mitgewaschene Privatkleidung herausgerechnet werden. Bei einer vorgegebenen Wäschemenge von 170 kg Berufskleidung pro Jahr wurden Wasch- und Trocknungskosten von insgesamt 107,90 EUR/Jahr, im Fall einer in Ausbildung befindlichen Krankenpflegerin Reinigungskosten von 13,00 EUR/Monat akzeptiert. Im Fall eines Wachmanns wurden statt der geforderten Reinigungskosten i. H. v. 691,65 EUR nur 110,00 EUR anerkannt.

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    4 Gestellung und Kostenerstattung durch den Arbeitgeber

    Nach § 3 Nr. 31 EStG kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer typische Berufskleidung kostenlos und steuerfrei zur Verfügung stellen oder übereignen. Erhält der Arbeitnehmer die Berufskleidung zusätzlich zum Arbeitslohn, unterstellt die Finanzverwaltung, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, sofern nicht das Gegenteil offensichtlich ist. Allerdings setzt die Steuerfreiheit voraus, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Anschaffung von Arbeitskleidung entstehen; fehlende Nachweise gehen – wie im Fall eines Saalassistenten einer Spielbank – zulasten des Steuerpflichtigen.

    Strittig ist auch hier immer wieder, wann typische Berufskleidung gestellt wird. Hierzu wurde entschieden, dass

    • ein mit einem aufgebügelten Firmenemblem versehener Blazer, den der Arbeitgeber Arbeitnehmern für die Dauer einer Messe überlässt und anschließend wieder zurücknimmt, als typische Arbeitskleidung anzusehen ist;
    • die Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit von Mitarbeitern eines Lebensmittelkonzerns zu tragender bürgerlicher Kleidung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, sodass kein geldwerter Vorteil entsteht;
    • die jährliche Überlassung der neuesten Kollektion hochwertiger Kleidungsstücke durch den Arbeitgeber an Mitglieder der Geschäftsleitung zu Repräsentationszwecken keine Arbeitskleidung darstellt.

    Daraus wird bereits deutlich, dass die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu einem geldwerten Vorteil in Höhe des Werts bzw. Nutzungswerts der Kleidung führt.

    Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern typische Berufskleidung unentgeltlich zur Nutzung, hat dies keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen; es handelt sich um eine nicht steuerbare Leistung. Auch die Vorsteuerabzugsberechtigung aus den Leasing– oder Anschaffungskosten der Berufskleidung wird nicht beeinträchtigt.

    Dagegen stellt die entgeltliche Überlassung der Berufskleidung, z. B. durch Einbehalt von Kleidergeld vom Arbeitslohn, einen steuerbaren Umsatz dar. Berechnet der Arbeitgeber dabei ein unter seinen eigenen Kosten liegendes Entgelt, überlässt die Arbeitskleidung also verbilligt, ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG nicht anzuwenden, wenn die Überlassung der Kleidung auf betrieblichen Erfordernissen beruht.

    Praxis-Beispiel

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

    Betragen die monatlichen Leasingkosten für die Berufskleidung für den Arbeitgeber 50,00 EUR netto je Mitarbeiter, zieht er jedem Mitarbeiter jedoch nur ein Kleidergeld von 25,00 EUR vom Arbeitslohn ab, gilt für den Arbeitgeber umsatzsteuerlich eine Bemessungsgrundlage von 21,01 EUR (25,00 EUR : 1,19), und nicht von 50,00 EUR.

    Alternativ kann der Arbeitgeber einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Gestellung von Arbeitskleidung durch eine steuer- und sozialversicherungsfreie Barzahlung ablösen. Das setzt allerdings voraus, dass

    • der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Arbeitskleidung aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags hat und
    • die Ablösung des Anspruchs durch Barzahlung auf betrieblichen Gründen beruht. Das ist der Fall, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist.

    Beruht die Barablösung dagegen auf einem sich aus einem Einzelarbeitsvertrag ergebenden Anspruch, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.

    Pauschale Barablösungen sind steuerfrei, soweit sie die üblichen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für die Berufskleidung abgelten.

    Arbeitsrecht

    1 Anordnung

    Grundsätzlich muss der Arbeitgeber ein begründetes Interessen vorlegen, um das Tragen einer Arbeitskleidung anordnen zu können. Dabei müssen sich das unternehmerische Interesse und das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen in Waage halten. Das Tragen von Arbeitshosen, -jacken, -westen oder anderen Kleidungsstücken auf dem Weg von oder zur Arbeit stellt in jedem Fall einen Eingriff ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar und kann daher nicht verpflichtend vorgeschrieben werden. Wenn Arbeitsbekleidung getragen werden soll, muss der Arbeitgeber darüber hinaus dafür sorgen, dass angemessene Umkleideräume zur Verfügung stehen. Toiletten sind dafür nicht ausreichend, ebenso sind Gemeinschaftsumkleiden für Männer und Frauen nicht zulässig. Die Umkleidezeit selbst zählt als Arbeitszeit und muss vergütet werden. In einem Tarifvertrag kann eine Pauschalisierung bestimmt werden, die die Arbeitszeit für das Umkleiden festlegt.

    Das Gesetz sieht im Normalfall keinen Anspruch auf einen Aufwendungsersatz für den Arbeitnehmer für die Arbeitskleidung vor. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn dies auf Grundlage des Arbeits- oder Tarifvertrags geregelt ist, es sich bei den Berufsklamotten gleichzeitig im Schutzkleidung handelt oder es sich um Kleidung handelt, die einem bestimmten Beruf zugeordnet werden. Dazu zählen zum Beispiel:

    Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers kann nur vorgesehen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus Vorteile bei der Benutzung der Schutzausrüstung anbietet und der Arbeitnehmer von diesem Angebot freiwillig Gebrauch macht.

    Eine von tatsächlichen Aufwendungen unabhängige Kostenpauschale für die Reinigung der Arbeitskleidung seitens des Arbeitnehmers bedarf einer ausdrücklichen Anspruchsgrundlage, sie ergibt sich nicht aus § 670 BGB.

    3 Kein Eigentumsübergang

    Die vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung geht im Zweifel nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers über. Dieser hat sie am Ende des Arbeitsverhältnisses oder, wenn er sie nicht mehr braucht, zurückzugeben. Die Reinigungskosten hat bei vorgeschriebener Arbeits(schutz)kleidung in allen Fällen der Arbeitgeber zu tragen; abweichende Regelungen sind unwirksam. Im Übrigen können vertragliche Reinigungspauschalen zulasten des Arbeitnehmers unwirksam sein; entsprechende Klauseln dürfen die gesetzlichen Pfändungsschutzregelungen nicht umgehen.

    Bestehen Schäden an der im Eigentum des Arbeitnehmers stehenden Berufs- oder Arbeitskleidung, so hat der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des „Eigenschadens“ den Schaden auch dann zu ersetzen, wenn ihn kein Verschulden trifft, sich im Schadenseintritt jedoch das besondere Tätigkeitsrisiko realisiert hat.

    4 Mitbestimmung des Betriebsrats

    Vorgaben zur Verpflichtung, Arbeitskleidung zu tragen, sind mitbestimmungspflichtig i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehört auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern. Nur in Ausnahmefällen kann die Anordnung, Arbeitskleidung zu tragen, zum mitbestimmungsfreien Leistungsverhalten des Arbeitnehmers gehören (z. B. Präsentationen von Kleidung, Tragen von Kostümen etc.). Eine entsprechende Betriebsvereinbarung hat auch zu regeln, inwieweit der Zweck der einheitlichen Dienstkleidung die mit dem Tragen der Dienstkleidung verbundenen Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer rechtfertigt und dementsprechend den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung genau festzulegen. Es handelt sich um die Ausgestaltung des darauf bezogenen Ordnungsverhaltens. Der Betriebsrat eines Verleiherbetriebs hat jedoch regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen über die Anforderungen an eine Schutzkleidung, die der Entleiher bei ihm tätigen Leiharbeitnehmern aufgrund öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzbestimmungen bereitzustellen hat.

    Auch das Tragen von Arbeitsschutzkleidung (z. B. Schutzhelm, Schutzhaube) kann durch erzwingbare Betriebsvereinbarungen oder durch Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Pflicht gemacht werden. Solche Unfallverhütungsvorschriften begründen zugleich die privatrechtliche Pflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, Schutzkleidung bereitzustellen und die Kosten dafür zu tragen. Diese Kostentragungspflicht kann nicht im Voraus ganz oder teilweise abbedungen werden. Wie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung beschaffen sein muss, regelt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA-Benutzungsverordnung).

    Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind.

    Lohnsteuer

    1 Überlassung typischer Arbeitskleidung

    Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer typische Arbeits- bzw. Berufskleidung (z. B. Schutzkleidung) unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, zählt der geldwerte Vorteil nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hierbei ist es unerheblich, ob die Arbeits- oder Berufskleidung leihweise überlassen wird oder endgültig in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht.

    Vereinfachungsregelung

    Aus Gründen der Vereinfachung geht die Finanzverwaltung von typischer Berufskleidung aus, wenn der Arbeitnehmer die Kleidung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält. Die Gestellung eindeutiger bürgerlicher Kleidung fällt aber nicht unter diese Regelung.

    Bürgerliche Kleidung

    Übliche „normale“ Schuhe und Unterwäsche sowie Sportanzüge sind keine typische Arbeitskleidung. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer solche Kleidungsstücke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, führt das zu einem steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug.

    2 Zuschüsse zur typischen Arbeitskleidung

    Steuerfrei ist auch die Erstattung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Anschaffung typischer Arbeitskleidung, sog. Barablösung. Voraussetzung ist, dass nach Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf die Gestellung von typischer Arbeitskleidung besteht, der aus betrieblichen Gründen nicht erfüllt wird. Davon ist auszugehen, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer vorteilhafter für den Arbeitgeber ist.

    Die Barablösung ist allerdings steuerpflichtig, wenn der Anspruch auf Gestellung von Berufskleidung lediglich in einem Einzelarbeitsvertrag geregelt ist.

    Zuschüsse zur Kleiderkasse

    Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Kleiderkasse, sog. Dienstkleidungszuschüsse, die kostenlos oder verbilligt typische Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer ausgibt, sind ebenfalls steuerfrei.

    Pauschale Zahlungen nur eingeschränkt steuerfrei

    Pauschale Barablösungen des Arbeitgebers sind nur steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungskosten der typischen Arbeitskleidung nicht übersteigen.

    3 Zahlung von Wäschegeld

    Beim sog. Wäschegeld, welches der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Zwecke der Reinigung der Kleidung zahlt, sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden.

    Wäschegeld für nicht berufstypische Kleidung

    Handelt es sich nicht um berufstypische Kleidung, wird die Zahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.

    Hinweis

    Reinigungskosten bei längerfristigen Auslandsreisen

    Auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich auf einer mehrwöchigen Reise in einem fernöstlichen Land befindet, können die Reinigungskosten für bürgerliche Kleidung nicht als Reisenebenkosten steuerfrei erstattet werden.

    Wäschegeld für typische Arbeitskleidung

    Handelt es sich um die Reinigung typischer Arbeitskleidung und ist der Arbeitgeber aufgrund Gesetzes, Tarifvertrages oder Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichtet, so kann das Wäschegeld steuerfrei erstattet werden.

    Steuerfrei ist das Wäschegeld auch dann, wenn damit die Reinigungskosten der vom Arbeitgeber gestellten Berufskleidung abgegolten werden.

    Wäschegeld für arbeitnehmereigene Arbeitskleidung

    Wäschegeld für vom Arbeitnehmer selbst beschaffte Arbeitskleidung ist steuer- und beitragspflichtig.

    Erstattung „privater“ Reinigungskosten

    Ebenfalls steuer- und beitragspflichtig ist der Aufwandsersatz „privater“ Reinigungskosten typischer Arbeitskleidung des Arbeitnehmers, z. B. Reinigungskosten, die bei der Benutzung der privaten Waschmaschine des Arbeitnehmers entstehen. In diesem Fall besteht keine Steuerbefreiung für den Arbeitgeberersatz, da kein Auslagenersatz oder durchlaufende Gelder vorliegen.

    4 Arbeitskleidung im öffentlichen Dienst

    Für bestimmte Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes gilt eine ausdrückliche Steuerbefreiung. Danach wird die Überlassung von Dienstkleidung aus Dienstbeständen steuerfrei gewährt u. a. bei Angehörigen

    • der Polizei,
    • der Bundeswehr und
    • der Berufsfeuerwehr.

    Dies gilt ebenfalls für sog. Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung. Die Steuerfreiheit gilt für sämtliche Dienstbekleidungsstücke, welche die Angehörigen der genannten Berufsgruppen nach den jeweils maßgebenden Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen haben.

    Auslagenersatz der Reinigungskosten

    Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Reinigungskosten der von ihm gestellten Berufskleidung, liegt insoweit steuerfreier Auslagenersatz nach vor.

    5 Werbungskosten

    Schafft der Arbeitnehmer die typische Arbeitskleidung selbst an, gehören seine Aufwendungen sowie die Kosten für Reinigung und Reparatur der Arbeitskleidung zu den abziehbaren Werbungskosten. Wird die typische Arbeitskleidung in einer privaten Waschmaschine gereinigt, so können die hierdurch anfallenden Werbungskosten anhand von Erfahrungen der Verbraucherverbände geschätzt werden.

    Arbeitgeberzuschuss mindert Werbungskostenabzug

    Leistet der Arbeitgeber einen steuerfreien Barzuschuss oder ersetzt er die Aufwendungen ganz, mindert dies insoweit die abziehbaren Beträge.

    Sozialversicherung

    1 Keine Beitragspflicht bei unentgeltlicher Überlassung

    Wird dem Arbeitnehmer Berufskleidung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, ist dies eine Sachleistung des Arbeitgebers und zählt nicht zum beitragspflichtigen Entgelt. Die beitragsrechtliche Beurteilung folgt hier der steuerrechtlichen Bewertung. Zur typischen Berufskleidung zählen z. B. Sicherheitsschuhe, Sicherheitskleidung, Warnwesten, Helme oder Handschuhe.

    2 Ersatz der Aufwendungen des Arbeitnehmers

    Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die verauslagten Anschaffungskosten von Arbeitskleidung, besteht ebenfalls Steuer– und damit auch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.

    3 Wäschegeld

    Die beitragsrechtliche Bewertung eines an den Arbeitnehmer gezahlten Wäschegeldes orientiert sich an der steuerrechtlichen Beurteilung. Somit ist danach zu differenzieren, ob Wäschegeld für die Berufskleidung oder für die nicht berufstypische Kleidung gezahlt wird. Das steuerfreie Wäschegeld für die typische Berufskleidung ist beitragsfrei zur Sozialversicherung.

    Demgegenüber ist ein für die nicht berufstypische Kleidung gezahltes – steuerpflichtiges – Wäschegeld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Ebenfalls zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählt die Erstattung „privater“ Reinigungskosten, z. B. für vom Arbeitnehmer selbst beschaffte Arbeitskleidung.

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