Arbeitskleidung: Wer muss zahlen und welche Zuschüsse gibt es?
Arbeitskleidung begegnet uns im Alltag in vielen verschiedenen Variationen, zum Beispiel:
Die Berufsbekleidung definiert sich dadurch, dass sie für das Erbringen der Arbeitsleistung entscheidend bzw. erforderlich ist. In vielen Branchen ist es üblich, dass die Klamotten, die am Arbeitsplatz getragen werden müssen, vom Arbeitgeber gestellt werden. Dies ist aber nicht überall der Fall. Doch was besagt eigentlich die gesetzliche Regelung? Entscheidende Grundlagen sind im Arbeitsrecht zu finden. |
Einkommenssteuer
1 Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug
Unter Berufskleidung versteht man Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Besonderheit des Berufs erforderlich sind. Die Benutzung als normalbürgerliche, d. h. im privaten Bereich üblicherweise getragene Kleidung muss daher regelmäßig ausgeschlossen sein. Aufwendungen für außerhalb des Berufslebens tragbare Kleidungsstücke können damit nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
Die Finanzverwaltung definiert typische Berufskleidung beispielhaft als
- Arbeitsschutzkleidung, die auf den jeweiligen Beruf zugeschnitten ist,
- Kleidung, die aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch ein Firmenemblem eine berufliche Funktion erfüllt,
wenn die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.
Während normale Unterwäsche, normale Schuhe und Funktionssocken damit als Arbeitskleidung ausscheiden, ist der Abzug von Kosten für Kleidungsstücke, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften zu tragen sind, z. B. verstärkte Schutzschuhe, Schutzanzüge, Schutzunterwäsche, Helme, Schutzbrille und Arbeitshandschuhe, regelmäßig unstrittig. Gleiches gilt für bekannte Kleidungsstücke wie „Blaumänner“.
Da die Abgrenzung jedoch nicht immer eindeutig ist, haben sich die Gerichte in einer Vielzahl von – im Folgenden nach Berufsgruppen und charakteristischen Kleidungsstücken geordneten – Fällen damit auseinandergesetzt, was als Arbeitskleidung akzeptiert wird.
Praxis-Tipp Gemischt-genutzte Kleidung Nachdem der Große Senat des BFH im Fall einer sowohl privat als auch beruflich veranlassten Reise einen dem beruflichen Anteil entsprechenden Werbungskostenabzug zugelassen hat, stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung auch auf beruflich getragene Privatkleidung übertragbar ist. Die Finanzverwaltung lehnt dies mit der Begründung ab, dass Anschaffungskosten für Kleidung zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung rechnen. Der BFH vertritt die gleiche Auffassung. |
Altenpflegerin: Aufwendungen einer Altenpflegerin für weiße Kleidung, die sie auf Anweisung des Arbeitgebers trägt, führen nicht zu Werbungskosten, da keine typische Berufskleidung vorliegt.
Arzt: Abzugsfähig sind die Kosten für weiße Arztkittel, -jacken und -hosen; letztere allerdings nur dann, wenn sie besonderen hygienischen Ansprüchen genügen müssen.Keine Arbeitskleidung stellen dagegen weiße Hemden, T-Shirts, Schuhe und Socken dar.
Praxis-Tipp Kauf von Arbeitskleidung Werden Aufwendungen für Arzt- bzw. andere Berufskleidung in der Einkommensteuererklärung angesetzt, sind die Chancen für die Anerkennung höher, wenn die Rechnungen nicht aus einem Kaufhaus oder einer Boutique, sondern aus einem Geschäft für Berufsbedarf stammen. |
Bauarbeiter: Kosten für Bauarbeiter und Personen, die in der Industrie tätig sind, für während der Arbeitszeit getragene normale Kleidung – Jeans, Latzhosen, Pullover etc. – sind auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Arbeitsklamotten so beschmutzt bzw. beschädigt wird, dass sie nicht mehr privat getragen werden kann.
Bauingenieur: Die Kosten für beruflich getragene bürgerliche Kleidung sind trotz hoher Abnutzung, z. B. durch Baustellenbesuche, nicht abzugsfähig.
Berufskraftfahrer: Es gibt keine typische Berufskleidung von Berufskraftfahrern, sodass auch der Abzug von Reinigungskosten als Werbungskosten ausscheidet.
Bestatter: Der schwarze Anzug eines Leichenbestatters gilt als Berufskleidung.
Briefträger: Erhöhte Kosten für Arbeitsschuhe sind keine Werbungskosten.
Büroberufe: Kaufmännische und Bankangestellte sowie z. B. Mitarbeiter von Versicherungen, für die das Tragen eines Anzugs mit Hemd und Krawatte Pflicht ist, können die Kosten für diese Kleidungsstücke nicht absetzen, da die Privatnutzung nicht ausgeschlossen ist. Denn diese sog. Business-Kleidung stellt keine Berufskleidung dar.
Croupier: Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug, den er laut Arbeitgeber als „Dienstkleidung“ tragen muss, sind auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Anzug ausschließlich während der Arbeitszeit getragen und sonst im Spind im Casino aufbewahrt wird.
Dekorateur: Aufwendungen eines Dekorateurs für bürgerliche Kleidung sind auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Kleidung ausschließlich beruflich getragen und beim Arbeitgeber aufbewahrt wird.
Flugpersonal: Weiße Hemden mit Schulterklappen sind typische Berufskleidung, nicht aber schwarze Schuhe und dunkle Hosen.
Forstbeamte: Ein Lodenmantel, der als bürgerliches Kleidungsstück gilt, wird nicht dadurch zur Berufskleidung, dass er laut Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und mit einem Dienstabzeichen versehen ist.
Fotomodell: Kosten für Berufskleidung können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, da eine einfache Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Nutzung nicht möglich ist.
Friseur: Moderne weiße Oberbekleidung, die einheitlich von allen Mitarbeitern eines Friseurgeschäfts getragen wird, kann Berufskleidung darstellen.
Fußballprofi: Aufwendungen eines Fußballers für die Beschaffung von Sportkleidung stellen keine Werbungskosten dar, da die Sportkleidung auch im Privatbereich getragen werden kann.
Gastronomieberufe: Die Rechtsprechung zur Berufskleidung von Kellnern und Kellnerinnen ist nicht einheitlich und im Hinblick auf die Abgrenzung zu im privaten Bereich tragbarer Kleidung problematisch. Während der Werbungskostenabzug für einen Kellnersmoking, ein Kellnerjackett und den Cut eines Empfangschefs nachvollziehbar ist, irritiert es, dass einerseits der schwarze Anzug eines Oberkellners und eine Kombination aus weißer Jacke und schwarzer Hose als Berufskleidung gilt, die weiße Bluse einer Serviererin im Gegensatz zu ihrem schwarzen Rock dagegen nicht. Die weiße Bluse und der schwarze Rock einer Hotelsekretärin werden nicht als Berufskleidung anerkannt. Gleiches gilt für den Trachtenanzug des Geschäftsführers eines Lokals in Bayern.
Geistliche: Aufwendungen für einen schwarzen Anzug sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Hauswirtschafterin: Helle kochfeste Kleidung stellt auch dann keine typische Berufskleidung dar, wenn der Arbeitgeber das Tragen solcher Kleidung fordert. Demnach sind Anschaffungs- und Reinigungskosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Koffer: Aufwendungen für einen Koffer (Trolley, Aktentasche) hat das FG Hamburg im Fall eines Piloten, das FG Hessen im Fall eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers anerkannt, das FG Berlin-Brandenburg dagegen im Fall einer Stewardess nicht.
Künstler: Eine Schauspielerin und Fernsehansagerin kann Kosten für Garderobe auch dann nicht absetzen, wenn sie außergewöhnlich hoch sind, da keine Abgrenzung zum normalen Aufwand für Bekleidung möglich ist. Ebenso wird der Abzug der Kosten für Abendkleider von Musikerinnen, für schwarze Anzüge von Orchestermusikern und für den Smoking eines Piano-Entertainers wegen möglicher Privatnutzung verwehrt.
Praxis-Tipp Auch wenn der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist, können selbstständig Tätige die Vorsteuer aus den Kosten nahezu ausschließlich beruflich genutzter Kleidung abziehen. Dann kann auch die Besteuerung eines „Eigenverbrauchs“ unterbleiben. |
Masseur: Aufwendungen für weiße bürgerliche Kleidung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Schuhverkäuferin: Auch wenn der Arbeitgeber von einer Schuhverkäuferin erwartet, dass sie die von ihm angebotenen Schuhe erwirbt und während der Arbeitszeit trägt, können die daraus resultierenden Kosten nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
Sportlehrer: Aufwendungen für Sportkleidung sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Kleidungsstücke für den Sportunterricht angeschafft und nahezu ausschließlich hierfür genutzt werden; ein privater Nutzungsanteil von 15,5 % ist jedoch abzugsschädlich. Die Nachweispflicht für die Nutzung obliegt dem Sportlehrer, kommt er ihr nicht nach, wird der Werbungskostenabzug – wie im Fall der Skikleidung eines Münchner Realschullehrers – versagt.
Straßenbahnwagenfahrer: Wenn sich Dienstkleidung von bürgerlicher Kleidung nur durch ein unauffälliges, 6 cm2 großes Firmenemblem auf der Brust unterscheidet, handelt es sich nicht um typische Berufskleidung.
Tanzlehrer: Die Kosten für ein Ballkleid stellen keine Werbungskosten dar.
Tropenkleidung: Die Kosten für infolge eines beruflich veranlassten Umzugs angeschaffte Tropenkleidung sind keine Werbungskosten. Dementsprechend führen Zuschüsse des Arbeitgebers zur Anschaffung derartiger Kleidung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Uniformen: Aufwendungen für Uniformen, etwa von Soldaten, Polizisten, aber auch Stewardessen, stellen Werbungskosten dar. Dagegen sind Aufwendungen einer Stewardess für Strumpfhosen und Schuhe nicht abzugsfähig.
Praxis-Tipp Weitere Werbungskosten Ist ein Kleidungsstück als Arbeitskleidung zu qualifizieren, sind dessen Anschaffungskosten, etwaige Änderungskosten, laufende Reinigungskosten sowie Instandsetzungskosten steuerlich abzugsfähig. |
2 Verlust und Zerstörung privater Kleidung
Wird einem Steuerpflichtigen während einer Geschäfts- oder Dienstreise das für die Durchführung der Reise notwendige persönliche Gepäck samt privater Kleidung gestohlen, obwohl er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Gepäcks getroffen hat, kann er den Verlust als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Der Abzug ist allerdings auf den Betrag beschränkt, der bei Verteilung der Anschaffungskosten auf den nach dem Diebstahl noch verbleibenden Teil der Nutzungsdauer entfällt.
Wird private Kleidung während der Arbeitszeit durch ein berufsbedingtes Risiko zerstört, kann der Zeitwert als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies wurde für einen Berufskraftfahrer entschieden, dessen Lederjacke am Garagentor hängen geblieben und eingerissen war. Das FG setzte die Nutzungsdauer der Jacke auf 5 Jahre an und ließ bei einer verbleibenden Restnutzungsdauer von 2,5 Jahren 50 % der Anschaffungskosten zum Werbungskostenabzug zu.
3 Reinigungskosten
Steuerlich abzugsfähig sind auch Kosten, die für die Reinigung typischer Berufskleidung sowie – im Ausnahmefall – für die Reinigung privater, eindeutig aus beruflichem Anlass über das normale Maß hinaus verschmutzter privater Kleidung anfallen. Übliche Kosten für die Reinigung von beruflich getragener Privatkleidung, z. B. des Anzugs eines Bankangestellten oder eines Rechtsanwalts, sind dagegen keine Werbungskosten. Auch der Abzug von Kosten für die Reinigung von Privatkleidung durch ein Dienstleistungsunternehmen als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen scheidet aus, sofern sie nicht im Haushalt des Steuerzahlers erfolgt.
Praxis-Tipp Durchsetzung des Werbungskostenabzugs Finanzämter begründen die Streichung des Werbungskostenabzugs von Reinigungskosten immer wieder mit einem Urteil des Niedersächsischen FG. Dieses hatte einem Polizisten den Werbungskostenabzug versagt, da dessen Reinigungskosten für Dienstkleidung nicht höher als diejenigen anderer Steuerpflichtiger für beruflich getragene Privatkleidung waren. Dem sollten betroffene Steuerpflichtiger die Rechtsprechung des BFH entgegenhalten, die keine derartige Einschränkung enthält. |
Abzugsfähig sind sowohl die nachgewiesenen Kosten eines Reinigungsunternehmens als auch die durch Nutzung der privaten Waschmaschine anfallenden Kosten. Letztere können anhand von Erfahrungen der Verbraucherverbände geschätzt werden.
Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs, d. h. Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel, als auch die Abschreibungen sowie Instandhaltungs- und Wartungskosten für eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner. Wenn die Geräte auch für die Reinigung privater Wäsche eingesetzt werden, gilt dies unabhängig davon, ob Berufskleidung gemeinsam mit Privatkleidung in einem Waschgang oder in aufeinander folgenden Waschgängen gereinigt wird.
Die Reinigungskosten können auf Basis der Kosten einzelner Waschmaschinen- bzw. Trocknerläufe geschätzt werden, die anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermittelt werden. Eine Schätzung ist auch dergestalt möglich, dass – ausgehend von der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden Berufskleidung – die dafür insgesamt erforderliche Zahl zusätzlicher Geräteläufe bestimmt und mit den Kosten je Gerätelauf vervielfältigt wird.
Um den Werbungskostenabzug zu sichern, muss die Zahl der Waschgänge pro Jahr nachvollziehbar dargelegt werden. Außerdem müssen die Berechnungsgrundlagen für die ermittelten Kosten nachgewiesen und die Kostenanteile für mitgewaschene Privatkleidung herausgerechnet werden. Bei einer vorgegebenen Wäschemenge von 170 kg Berufskleidung pro Jahr wurden Wasch- und Trocknungskosten von insgesamt 107,90 EUR/Jahr, im Fall einer in Ausbildung befindlichen Krankenpflegerin Reinigungskosten von 13,00 EUR/Monat akzeptiert. Im Fall eines Wachmanns wurden statt der geforderten Reinigungskosten i. H. v. 691,65 EUR nur 110,00 EUR anerkannt.