Vorsteuer

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    Was versteht man unter Vorsteuer?

    Vorsteuer gehört begrifflich zum Thema Umsatzsteuer. Man bezeichnet damit die Umsatzsteuer, die Unternehmer auf ihre Einkäufe von einem anderen Unternehmer bei Bezug von Waren und Dienstleistungen entrichten. Unternehmen können „die Vorsteuer ziehen“, also mit der auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen anfallenden Umsatzsteuer verrechnen. Insoweit darf Vorsteuer nur geltend machen, wer als Unternehmer verpflichtet ist, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

    Der Zusammenhang zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer grafisch dargestellt.

    Gesetzliche Grundlagen der Vorsteuer

    Die Vorsteuer – respektive der Vorsteuerabzug – ist in § 15 UStG geregelt. Neben den dort geregelten Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs insbesondere im Kontext ganz bestimmter Umsätze darf nur der Unternehmer Vorsteuer geltend machen, der andererseits Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweist und sie an das Finanzamt abführt. Das trifft auf den Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG nicht zu. Wer im vorangegangenen Kalenderjahr zuzüglich Steuern aus einer unternehmerischen Tätigkeit nicht mehr als 22.000 EURO erwirtschaftet hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EURO Umsatz nicht überschreiten wird, ist grundsätzlich ein Kleinunternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes. (In einem Rumpf-Gründerjahr ist der relevante Umsatz auf das Jahr hochzurechnen.) Er schreibt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und kann folgerichtig auch keine Vorsteuer auf seine Einkäufe ziehen. Nach Wahl kann der Kleinunternehmer auf Antrag zur Regelbesteuerung übergehen, um sich zur Abführung von Umsatzsteuer zu verpflichten. Er muss dann Rechnungen mit Umsatzsteuer erstellen und darf Vorsteuerbeträge geltend machen. Allerdings ist er für 5 Jahre an seine Wahl gebunden.

    Was müssen Gründer im Zusammenhang mit der Vorsteuer beachten?

    Gerade, wer mit einem Unternehmen startet, sollte sich überlegen, wie er mit dem Thema Vorsteuer umgehen möchte. Grundsätzlich fallen Gründer meist unter die Kleinunternehmerregelung, wenn sie vor Gründung noch nicht unternehmerisch tätig waren. In vielen Fällen kann es sich lohnen, freiwillig zur Umsatzsteuerabführung zu optieren, um die entsprechende Vorsteuer auf Einkäufe für das Unternehmen ziehen zu dürfen. Im Zusammenhang mit einer Gründung sind vielfach Anfangsinvestitionen nötig, auf die Umsatzsteuer zu zahlen ist. Für den Existenzgründer verbirgt sich hier bares Geld, wenn er über die Geltendmachung von Vorsteuer ein Umsatzsteuerguthaben erhält. Dabei ist für ihn auch das Thema der vorweggenommenen Betriebsausgaben interessant. Er kann vor Gründung entstandene Aufwendungen geltend machen und diese dann nach Gründung in Abzug bringen. Das gilt auch für die Geltendmachung von Vorsteuern, so er nicht Kleinunternehmer ist. Bei der Entscheidung, ob zur Umsatzsteuer optiert wird, sollte auch beachtet werden, dass das Finanzamt in diesem Kontext regelmäßig Außenprüfungen beim Steuerpflichtigen ansetzen wird. Immerhin geht es bei der Vorsteuer nämlich um Beträge, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden. Ergeben sich bei einer solchen Prüfung in komplexeren Lebenssachverhalten entsprechende Korrekturen an den Beträgen gezogener Vorsteuer, kann es zu Rückforderungen durch den Fiskus kommen. Wer also zur Umsatzsteuer optiert, ist von Beginn an auf ein geordnetes Belegwesen, auf eine ordnungsgemäße Buchhaltung sowie gegebenenfalls auf eine gute steuerliche Beratung angewiesen.

    Wer in sehr kleinem Rahmen gründet, kann unter diesem Aspekt als Kleinunternehmer einfacher mit den steuerlichen Anforderungen umgehen. Das lohnt sich für ihn aber nur, wenn kaum Investitionen in sein Unternehmen zu tätigen sind.

    Vorsteuer – Fristen und Formalien

    Die Vorsteuer wird regelmäßig mit der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung von dem an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuerbetrag abgezogen. Man teilt also dem Finanzamt auf der Umsatzanmeldung mit, welchen Umsatzsteuerbetrag man nach Abzug der Vorsteuer in dem bezeichneten Voranmeldungszeitraum vereinnahmt hat, beziehungsweise welcher Umsatzsteuerbetrag dem Voranmeldungszeitraum zuzurechnen ist.

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