Rechner Kleinunternehmerregelung

Rechner Kleinunternehmerregelung §19

Berechnen Sie, ob Sie die Kleinunternehmerregelung §19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nehmen können





Herzlichen Glückwunsch! Seit wann sind Sie selbstständig?


Bitte wählen Sie den Monat aus, in dem Sie Ihr Gewerbe oder Ihre freiberufliche Arbeit beim Finanzamt angemeldet haben.

Beispiel: Die Anmeldung erfolge zum 01.05.2013, dann wählen Sie bitte Mai aus:



Umsatz des Vorjahres:


Zum Jahresumsatz zählen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Nicht im Umsatz einzubeziehen sind u.a. Umsätze aus dem Verkauf von Anlagegütern (z.B. PKW, Büromöbel), umsatzsteuerpflichtige Entnahmen (Eigenbedarf) und bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Vermietungsumsätze). Umgekehrt zählen alle Nebenkosten (z.B. Porto- und Versandkosten, Reisekosten, Spesen), die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen, in voller Höhe zum Gesamtumsatz.

in Euro

Umsatz im aktuellen Jahr:



Zum Jahresumsatz zählen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Nicht im Umsatz einzubeziehen sind u.a. Umsätze aus dem Verkauf von Anlagegütern (z.B. PKW, Büromöbel), umsatzsteuerpflichtige Entnahmen (Eigenbedarf) und bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Vermietungsumsätze). Umgekehrt zählen alle Nebenkosten (z.B. Porto- und Versandkosten, Reisekosten, Spesen), die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen, in voller Höhe zum Gesamtumsatz.

in Euro

Umsatz des aktuellen Jahres:




Zur Erinnerung: Zum Jahresumsatz zählen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Nicht im Umsatz einzubeziehen sind u.a. Umsätze aus dem Verkauf von Anlagegütern (z.B. PKW, Büromöbel), umsatzsteuerpflichtige Entnahmen (Eigenbedarf) und bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Vermietungsumsätze). Umgekehrt zählen alle Nebenkosten (z.B. Porto- und Versandkosten, Reisekosten, Spesen), die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen, in voller Höhe zum Gesamtumsatz.

in Euro

Ihr kalkulierter Umsatz* für das Gründungsjahr beläuft sich auf:

Sie sind Kleinunternehmer!

Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) § 19 können Sie einen Antrag Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht stellen.


Folgen:

- Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen.

- Auf Ihren Rechnungen dürfen Sie keine Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer genannt, ausweisen.

- Bei Rechnungen die Sie selbst erhalten, dürfen Sie keine Vorsteuer zum Abzug bringen.



Die Überprüfung, ob die Kleinunternehmerregelung §19 von Ihnen angewendet werden darf, erfolgt jährlich.

Weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Unternehmensgründung!

*Im Jahr der Unternehmensgründung wird Ihr prognostizierter Umsatz durch die noch verbleibenden Kalendermonate geteilt. Dieses Ergebnis wird dann mit 12 multipliziert
Das Finanzamt unterstellt folglich rechnerisch, Ihr Unternehmen hätte bereits das ganze Jahr über bestanden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier

Ihr kalkulierter Umsatz für das Gründungsjahr beläuft sich auf:

Die gute Nachricht zuerst: Sie machen mehr Umsatz als ein typischer Kleinunternehmer!

Jedoch übersteigt Ihr erwirtschafter Umsatz die Grenze des im Umsatzsteuergesetzes (UStG) § 19 definierten maximalen Umsatzes. Folglich können Sie die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden und sind umsatzsteuerpflichtig.

Wie kann das sein? Sie liegen doch mit Ihrer Umsatzprognose unter 22.000 Euro im Gründungsjahr?

Nun, im Jahr der Unternehmensgründung wird Ihr prognostizierter Umsatz durch die noch verbleibenden Kalendermonate geteilt. Dieses Ergebnis wird dann mit 12 multipliziert
Das Finanzamt unterstellt folglich rechnerisch, Ihr Unternehmen hätte bereits das ganze Jahr über bestanden.

Weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Unternehmensgründung wünscht Ihnen Ihr lexoffice-Team!

Weitere Informationen zu den Folgen erhalten Sie hier

Umsatz des Vorjahres:

Umsatz des aktuellen Jahres:

Sie sind Kleinunternehmer!

Sie erfüllen die Bedingungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) § 19 und können folglich beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht stellen.


Rechtliche Folgen:

- Die Umsatzsteuervoranmeldung bleibt Ihnen erspart.

- Wenn Sie Rechnungen schreiben, dürfen Sie keine Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer genannt, ausweisen.

- Rechnungen, welche Sie selbst erhalten, dürfen zwar Umsatzsteuer enthalten. Sie dürfen jedoch keine Vorsteuer ansetzen.



Die Überprüfung, ob die Kleinunternehmerregelung §19 von Ihnen angewendet werden darf, erfolgt jährlich.

Wir vom lexoffice-Team wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg!

Weitere Informationen erhalten Sie hier

Umsatz des Vorjahres:

Umsatz des aktuellen Jahres:


Die gute Nachricht zuerst: Sie haben im vergangen Jahr oder im laufenden Jahr mehr Umsatz gemacht, als ein typischer Kleinunternehmer!

Jedoch übersteigt Ihr erwirtschafter Umsatz im Vorjahr oder im aktuellen Jahr die Grenzen der im Umsatzsteuergesetzes (UStG) § 19 definierten maximalen Umätze. Folglich können Sie die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden und sind umsatzsteuerpflichtig.

Warum?
Im vorangegangenen Jahr darf der Umsatz 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr liegt die Grenze bei 50.000 Euro. Bitte beachten Sie, daß beide Voraussetzungen bei der Berechnung einbezogen werden bzw. gegeben sein müssen.
Weiterhin viel Erfolg für Ihr Unternehmen!

Weitere Informationen zu den Folgen erhalten Sie hier

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung der Bundesrepublik Deutschland ist im Umsatzsteuergesetz geregelt. Kleineren Unternehmen mit geringeren Umsätzen – etwa dem studentischen Webdesigner oder dem Online Shop mit niedrigpreisigen Waren – bescheren die Regelungen erfreuliche Erleichterungen im Dickicht des Steuerrechts.

Für Unternehmer mit vergleichsweise niedrigen Umsätzen hat das Steuerrecht eine Vereinfachung parat, die sich in Sachen Umsatzsteuer als wertvolle Erleichterung im buchhalterischen Alltag erweist: die Kleinunternehmerregelung. Sie ist in §19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Die gesetzliche Erleichterung kommt in Form eines komfortablen Wahlrechts daher. So können sich kleinere Unternehmen, die eine bestimmte Umsatzgrenze nicht überschreiten, von der Abführung von Umsatzsteuer befreien lassen.

Ob ein Unternehmer das Recht hat, die oft begehrte Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, hängt – wie meist im Steuerrecht – von bestimmten Bemessungsgrenzen ab, die sich ab und zu auch einmal verändern. Aktuell gibt es zwei Umsatzgrenzen, die Unternehmen betreffen: Die Kleinunternehmerregelung ist für solche Unternehmen nutzbar, die im letzten Jahr unter einem Umsatz von 22.000 Euro geblieben sind und im aktuellen Jahr die Marke von 50.000 Euro nicht überschreiten. Wichtig: Diese Umsätze sind brutto – also inklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Es ist empfehlenswert, diese Grenzen jährlich zu überprüfen.

Sind die Anforderungen für die Kleinunternehmerschaft erfüllt, muss das Unternehmen – wenn die Geschäftsführung sich dafür entscheidet – keine Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt zahlen. Für viele Steuerpflichtige ist das zunächst kaum zu glauben, dass es tatsächlich dieses Geschenk von den Finanzbehörden gibt. Das ist schon deshalb erstaunlich, da sich Unternehmen durch die Kleinunternehmerregelung nicht von der Steuerpflicht befreien. Die Abgabenordnung besagt in ihrem §38 genau, dass auch Kleinunternehmer umsatzsteuerpflichtig sind – selbst dann, wenn es sich nur um ein Nebengewerbe handeln sollte. Trotz der Steuerpflicht verzichtet das Finanzamt jedoch darauf, die eigentlich rechtlich fällige Umsatzsteuer zu erheben. Auch der Ausweis von Umsatzsteuer bleibt den Unternehmen dann erspart.

Viele Nutzer der Kleinunternehmerregelung freuen sich über das Geschenk und nehmen es dankend an. Doch das Ganze hat auch einen kleinen Haken, der aber nicht für jedes Unternehmen gleiche Konsequenzen hat. Denn es gibt zwei grundsätzliche Arten von Umsatzsteuer: die dem Kunden berechnete Mehrwertsteuer und die Vorsteuer, die beim Kauf von für das Unternehmen eingesetzten Produkten und Leistungen bezahlt wird. Diese Vorsteuer kann bei der Steuererklärung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und verringert die Steuerlast des Unternehmens. Dies bezeichnet man als Vorsteuerabzug. Klassische Unternehmer rechnen bei ihrer Steuererklärung Mehrwertsteuer und Vorsteuer gegeneinander auf. Wenn die Vorsteuer höher als die Mehrwertsteuer sein sollte, hat man einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Mit der Kleinunternehmerregelung entfällt diese Möglichkeit natürlich.

Übrigens: Wer das Wahlrecht rund um die smarte Kleinunternehmerregelung nutzt, ist daran erst einmal für fünf Jahre gebunden. Allerdings tritt bei Überschreiten der Umsatzgrenzen die Regelbesteuerung ein. Existenzgründer können die ersten Umsätze natürlich ist nicht einschätzen. Wenn das Start-up mit der Kleinunternehmerregelung starten soll, verlangt das Finanzamt glaubhafte Versicherungen, dass die Umsätze unter dem Niveau der jeweiligen Bemessungsgrenze sind. Sollte der Umsatz übertroffen werden, ist dies natürlich erfreulich für das Unternehmen. Allerdings nicht, was die Kleinunternehmerregelung angeht. Denn schon das folgende Jahr wird das Unternehmen dann ohne Kleinunternehmerregelung und mit Zahlung der korrekten Umsatzsteuer zubringen.

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