Pendlerpauschale

Pendlerpauschale berechnen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pendlerpauschale dient der Steuerentlastung von Arbeitnehmer:innen mit einem weiten Arbeitsweg.
  • Für die Berechnung sind die Länge der Strecke für den Arbeitsweg und die Anzahl der Arbeitstage, an denen diese Strecke zurückgelegt wird.
  • Umgekehrt können das Gehalt aus einem Monat oder der Jahreslohn auch in den Stundenlohn umgerechnet werden.
  • Absetzbar sind 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer.

Angaben im Pendlerpauschalenrechner

Der Rechner für die Pendlerpauschale berechnet innerhalb von Sekunden den Betrag, der als Pendlerpauschale von der Steuer abgesetzt werden kann.

Dafür sind nicht viele Angaben notwendig.

Das Steuerjahr muss angegeben werden, da sich die absetzbaren Beträge der Pendlerpauschale verändern können. Zuletzt gab es eine Änderung der Pauschalsätze für Pendler:innen im Jahr 2022.

Seit dem 1. Januar 2022 wird pro Kilometer die Pendlerpauschale auf 38 Cent angesetzt, sobald die Strecke über 20 Kilometer hinausgeht. Für die ersten 20 Kilometer bleiben die 30 Cent für die Absetzung bestehen. Für jeden weiteren zurückgelegten Kilometer dürfen 38 Cent abgesetzt werden. Dieser Pauschbetrag ist bis 2026 vorgesehen. Dann könnte es eine erneute Erhöhung geben.

Die Länge der Strecke ist also mitentscheidend für die Höhe der absetzbaren Beträge. Diese muss in vollen Kilometern angegeben werden, da diese die Bemessungsgrundlage für die Pendlerpauschale sind.

Außerdem sind die Tage im Jahr wichtig, an denen diese Strecke zurückgelegt wurde.

Bei der Pendlerpauschale wird erst mal davon ausgegangen, dass der Arbeitsweg mit einem PKW zurückgelegt wird. Deshalb basiert die Berechnung auf diesem Fortbewegungsmittel.

Es ist aber auch möglich, den Arbeitsweg mit einem anderen Verkehrsmittel zu bestreiten. Das hat dann Einfluss auf die Pendlerpauschale.

Die Pendlerpauschale unterliegt bei einem PKW keiner Begrenzung. Wird für den Arbeitsweg aber ein anderes Fortbewegungsmittel, ist die Höhe der Pendlerpauschale auf 4.500,00 Euro im Jahr begrenzt. Das gilt sowohl bei Motorrädern als auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder auch, wenn der Weg zu Fuß zurückgelegt wird.

Die Pendlerpauschale zählt in der Steuererklärung zu den absetzbaren Werbungskosten und muss dort angegeben werden.

Der Anspruch auf die Pendlerpauschale

Der Name sagt es bereits: Die Pendlerpauschale, die auch als Entfernungspauschale bekannt ist, ist ein Pauschbetrag und wird nicht auf den Euro genau berechnet.

Einen Anspruch auf die Absetzung der Kosten für den Arbeitsweg in Form der Pendlerpauschale hat im Grunde jeder. Allerdings ist immer auch die Frage, ob es sinnvoll ist, die Pendlerpauschale zu nutzen.

Da nicht exakt auf den Euro der tatsächlichen Kosten eine Pauschale berechnet wird, kann es unter Umständen besser sein, die Kosten auf andere Weise in der Steuererklärung anzugeben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Fahrkarte für den Bus oder die Bahn komplett abgesetzt wird, statt über den Pauschbetrag, der unter den Kosten für die Fahrkarte liegen kann.

Außerdem gibt es bei allen Verkehrsmitteln abseits des PKW einen Höchstbetrag von 4.500,00 Euro im Jahr, der als Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann. Das bezeichnet einen Arbeitsweg von 15.000 Kilometern im Jahr.
Ein durchschnittliches Arbeitsjahr besteht aus 230 Arbeitstagen. Bei einer Strecke von 15.000 Kilometern müssten täglich um die 65 Kilometer zurückgelegt werden. Mit einem Fahrrad vielleicht noch möglich, wobei fraglich ist, wer vor der Arbeit schon 65 Kilometer mit dem Rad fahren will. Zu Fuß ist diese Strecke kaum zu meistern. Deshalb wird die Höchstgrenze zumindest bei diesen Arbeitswegen eher nicht erreicht.

Wird der Arbeitsweg mit einem Flugzeug bestritten, besteht kein Anspruch auf die Pendlerpauschale. Dann kann nur das Flugticket steuerlich als Werbungskosten angegeben werden.

Was gilt als Arbeitsweg?

Der Arbeitsweg ist die Strecke, die zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin und der Arbeitsstelle in Form der ersten Tätigkeitsstätte liegt.

Die erste Tätigkeitsstätte ist im Grunde der angestammte Arbeitsplatz. Ein Beispiel dafür ist die Werkstatt oder das Lager eines Elektrikers oder einer Elektrikerin. Diese arbeiten zwar größtenteils vor Ort bei ihren Kunden und Kundinnen, die erste Tätigkeitsstätte ist aber die Werkstatt.

Als Arbeitsweg zählt also nur die Strecke von der Wohnung zur Werkstatt. Fährt ein:e Arbeitnehmer:in von der Wohnung direkt zu einem Kunden oder einer Kundin ist das kein Arbeitsweg, der in der Pendlerpauschale berücksichtigt werden kann.

Es ist aber möglich, sich vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin die erste Tätigkeitsstätte schriftlich neu bestätigen zu lassen, wenn an vielen unterschiedlichen Orten gearbeitet wird und es selten notwendig ist, die eigentliche Arbeitsstätte aufzusuchen.

Ein Beispiel dafür wäre ein Bauunternehmen, das zwar ein Lager hat, aber die wichtigsten Arbeitsmaterialien und Werkzeuge ohnehin immer auf der Baustelle liegen und die Angestellten dementsprechend direkt von ihrer Wohnung zur Baustelle fahren.

Die Wohnung ist ebenfalls wichtig: Das muss die Wohnung sein, die den Lebensmittelpunkt darstellt. Das Ferienhaus, das weiter weg liegt, zählt nicht, auch nicht dann, wenn der Arbeitsweg von dort zurückgelegt wird. Es gilt die Wohnung, in der der Großteil des persönlichen Lebens verbracht wird.

Als Bemessungsgrundlage der Strecke muss immer der kürzeste Weg herangezogen werden, der von der Wohnung zur Arbeitsstätte führt. Umwege dürfen nicht berücksichtigt werden. Sie können natürlich trotzdem die Kinder auf dem Weg zur Arbeit an der Schule herauslassen oder auf dem Rückweg einen Einkauf unternehmen. Wenn diese Orte aber nicht auf der direkten Strecke von Wohnung zur Arbeit liegen, kann das nicht in der Berechnung der Pendlerpauschale berücksichtigt werden.

Das Finanzamt ist hier sehr genau und rechnet im Zweifelsfall nach, wie lang die kürzeste Strecke ist.

Regelungen bei Behinderung

Bei einer Behinderung erlaubt es das Einkommensteuergesetz, statt der Anwendung der Pendlerpauschale die gesamten Fahrtkosten geltend zu machen.
Ab einem Behinderungsgrad von 70 Prozent oder einem Behinderungsgrad zwischen 50 und 70 Prozent mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ im Behindertenausweis können die tatsächlichen Aufwendungen für den Arbeitsweg als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Alternativ kann in dem Fall auch die Pendlerpauschale mit den üblichen 30 Cent pro Kilometer für den Hin- und den Rückweg angesetzt werden.

Im Normalfall gilt die Pendlerpauschale nur für eine Strecke. Das bedeutet, Arbeitnehmer:innen können die Pendlerpauschale nur für den Hinweg oder den Rückweg ansetzen. Das gilt unabhängig davon, wie oft die Strecke am Tag zurückgelegt wird. Fährt ein:e Arbeitnehmer:in in der Mittagspause immer nach Hause und legt deshalb die Strecke gleich viermal täglich zurück, kann trotzdem nur eine Fahrt in der Pendlerpauschale angerechnet werden.

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