Lohnsteuerrechner

Jetzt Lohnsteuer berechnen

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Mit dem Lohnsteuerrechner berechnen Sie ganz einfach Ihre persönlichen Lohnsteuerabzüge. Die Ergebnisse verschaffen Ihnen einen Überblick über alle Abzüge. So erhalten Sie aus dem Bruttogehalt direkt das Nettogehalt.

Lohnabrechnung für Mitarbeiter:innen mit lexoffice

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So funktioniert die Lohnsteuer-Berechnung mit dem Lohnsteuerrechner

Der Lohnsteuerrechner rechnet das Bruttogehalt ins Nettogehalt um. Dabei berücksichtigt der Lohnsteuerrechner alle wichtigen Informationen wie das Faktorverfahren, die Kirchensteuer und die individuelle Steuerklasse.
Dafür müssen Sie aber einige Eingaben machen, die für die Berechnung der Lohnsteuer notwendig sind:

Der Zeitraum

Jedes Jahr passt die Bundesregierung den Grundfreibetrag an. Im Jahr 2024 liegt dieser bei 11.604,00 Euro im Jahr. Bis zu dieser Grenze bleiben alle Einnahmen steuerfrei.

Deshalb muss im Lohnsteuerrechner immer das Jahr angegeben werden, für das die Berechnung erfolgen soll.

Ab Juli 2023 wurde durch das Pflegeunterstützung- und Entlastungsgesetz (PUEG) die Beiträge zur Pflegeversicherung angepasst hat. Dadurch haben sich in der zweiten Jahreshälfte die Berechnungsgrundlagen ein wenig geändert.

Der Bruttolohn

Das Bruttogehalt ist die Basis für die Lohnsteuerberechnung. Im Lohnsteuerrechner kann das Bruttogehalt für das Jahr, den Monat, die Woche oder einen Tag angegeben werden.

In der Regel ist das Monatsbrutto die Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer.

Das Geburtsjahr

Das Alter kann die Lohnsteuer beeinflussen, da es bei bestimmten Jahrgängen zusätzliche Bezüge gibt. Beispielsweise profitieren alle Arbeitnehmer:innen, die vor dem Jahr 1964 geboren wurden, vom Altersentlastungsbetrag.

Der Altersentlastungsbetrag sinkt jährlich. Im Jahr 2040 entfällt der Altersentlastungsbetrag komplett. Das Geburtsjahr ist deshalb entscheidend für die Berechnung der Lohnsteuer, weil für den Altersentlastungsbetrag immer der Prozentsatz angesetzt wird, der im Jahr aktuell war, in dem der Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag entstand.

Der Kinderfreibetrag

Eltern profitieren von einer Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag. Dieser Freibetrag gilt für jedes Kind. Der Kinderfreibetrag wird zwischen den Eltern aufgeteilt. Jede Seite bekommt also die Hälfte. Es ist aber auch möglich, eine Hälfte auf die andere zu übertragen, damit ein Elternteil vom kompletten Kinderfreibetrag profitiert.

Im Jahr 2024 beträgt der Kinderfreibetrag 6.612,00 Euro. Allerdings wird der Kinderfreibetrag mit dem Kindergeld verrechnet. Deshalb wirkt sich der Kinderfreibetrag erst ungefähr ab einem Jahreseinkommen von 65.000,00 Euro aus. Das Finanzamt verrechnet den Kinderfreibetrag für gewöhnlich automatisch mit dem Kindergeld.

Für die Berechnung der Lohnsteuer muss er aber im Lohnsteuerrechner angegeben werden.

Die Lohnsteuerklasse

Natürlich ist die Lohnsteuerklasse ein wichtiger Faktor für die Lohnsteuerberechnung. In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen.

  • Steuerklasse I – Alleinstehende ohne Kind.
  • Steuerklasse II – Alleinstehende mit Kind.
  • Steuerklasse III – Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebende Arbeitnehmer:innen, die ein merklich höheres Gehalt haben, als ihr:e Partner:in.
  • Steuerklasse IV – Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebende Arbeitnehmer:innen, deren Einkommen nah beieinander liegen.
  • Steuerklasse V – Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebende Arbeitnehmer:innen, die ein merklich niedrigeres Gehalt haben, als ihr:e Partner:in. Diese Steuerklasse ist der Gegenpol zu Steuerklasse III und beide sind untrennbar miteinander verbunden.
  • Steuerklasse VI – Für Personen, die mehr als einer Tätigkeit auf ihrer Lohnsteuerkarte nachgehen.

Kinder

Die Anzahl der Kinder wirkt sich auf die Lohnsteuer aus. Mit jedem Kind steigt der Kinderfreibetrag. Außerdem hat die Anzahl der Kinder eine Auswirkung auf die Beiträge für die Pflegeversicherung.

Seit Juli 2023 spielt zudem das Alter eine Rolle. Wer über 23 Jahre alt ist, aber keine Kinder hat, muss einen etwas höheren Beitrag zahlen.

Das Bundesland

Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Pflegeversicherungen werden von den Ländern bestimmt und unterscheiden sich daher.
Im Lohnsteuerrechner müssen Sie das Bundesland angeben, in dem Sie Ihre Arbeitsstelle haben, nicht Ihren Wohnsitz. Wohnen Sie beispielsweise in NRW, aber arbeiten in Hamburg, ist Hamburg das Bundesland, dass Sie hier angeben müssen.

Kirchensteuer, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung

Die Kirchensteuer, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung erklären sich von selbst. Geben Sie im Lohnsteuerrechner einfach jeweils an, ob Sie diese zahlen oder nicht.

Die Krankenversicherung

Im Jahr 2015 hat die Bundesregierung den normalen Beitragssatz für die Krankenversicherung auf einen Einheitstarif von 14,6 Prozent festgelegt. Diesen Prozentsatz teilen sich Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen untereinander auf, sodass jede Seite die Hälfte bezahlt.

Arbeitnehmer:innen ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen einen ermäßigten Satz von 14 Prozent. Das gilt beispielsweise für Vorruheständler:innen, Rentner und Rentnerinnen und Pensionäre. Diese 14 Prozent werden ebenfalls zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in aufgeteilt.

Zusätzlich teilen sich Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen auch den Zusatzbeitrag für die Krankenkassen unter sich auf.

Im Jahr 2024 beträgt dieser Zusatzbeitrag durchschnittlich 1,7 Prozent. Der Durchschnitt dient den Krankenkassen als Richtgröße für die Festlegung der individuellen Sätze für den Zusatzbeitrag.

Arbeitnehmer:innen, die privat versichert sind, müssen im Lohnsteuerrechner zusätzliche Angaben machen.

Neben den monatlichen Beiträgen ist es auch möglich, dass ein Arbeitgeberzuschuss besteht. Dieser muss dann angegeben werden.

Weitere Einkünfte und Einträge auf der Lohnsteuerkarte

Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen auf der Lohnsteuerkarte müssen Sie die Einnahmen daraus im Lohnsteuerrechner angeben.

Auch zusätzliche Freibeträge wirken sich auf die Lohnsteuer aus.

Umlagen

Haben Sie Umlagen geben Sie diese im Lohnsteuerrechner in Prozent an.

Die Lohnsteuer berechnen – das Ergebnis

Das Ergebnis aus dem Lohnsteuerrechner ist der Nettolohn basierend auf allen Angaben, die Sie im Lohnsteuerrechner gemacht haben.

Innerhalb des Ergebnisses listet der Lohnsteuerrechner einzelne Summen auf, die zum Nettolohn führen.

An erster Stelle stehen die Steuern in Form der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag. Diese Beträge ergeben zusammengerechnet die Steuerzahlungen auf das Bruttogehalt.

Anschließend listet der Lohnsteuerrechner die Versicherungsbeiträge auf. Das sind die Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, der Zusatzbeitrag und die Pflegeversicherung. Für jeden Betrag wird auch die Prozentzahl angegeben. Versicherungen, die Sie nicht zahlen, werden natürlich nicht berücksichtigt.

Die Steuern und die Versicherungsbeiträge ergeben die gesamten Abzüge vom Bruttolohn. Der Lohnsteuerrechner listet zuletzt die Anteile der Arbeitgeber:innen an der Versicherung auf.

Anhand des Ergebnisses erkennen Sie direkt, wo die höchsten Abzüge entstehen und was vom Bruttolohn am Ende als Nettolohn übrigbleibt.

Beispiel für die Berechnung der Lohnsteuer mit dem Lohnsteuerrechner

Schauen wir uns ein simples Beispiel an:

Angenommen, Sie verdienen brutto 3.000,00 Euro im Monat und sind nach 1958 geboren.

Da Sie keine Kinder haben und alleinstehend sind, sind Sie in Steuerklasse I.
Ihre Arbeitsstelle ist in Nordrhein-Westfalen.

Sie zahlen die üblichen Versicherungen und den normalen Beitrag zur Krankenversicherung.

Ihr Nettolohn von den runden 3.000,00 Euro im Monat beträgt dann 2.022,88 Euro. Die Abgaben betragen 345,62 Euro für Steuern und 631,50 Euro für Versicherungsbeiträge.

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