Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Sie ist deren wichtigste steuerliche Einnahmequelle. Bezugspunkt für diese Ertragsteuer ist der Gewerbeertrag. Die Gemeinden erheben unterschiedliche Hebesätze. Damit ergeben sich unterschiedlich hohe Gewerbesteuerbeträge in Deutschland. Der Sitz eines gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens ist wirtschaftlich relevant.
Gewerbesteuer Freibetrag
Aus dem Gewinn des Unternehmens wird über bestimmte Hinzurechnungen und Abzüge der Gewerbeertrag berechnet. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 EUR. Juristischen Personen des privaten Rechts wie Vereinen wird ein Freibetrag von 5000 EUR gewährt. Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 EUR abgerundet. Bundeseinheitlich festgelegt ist die sogenannte Steuermesszahl. Sie beträgt seit 2008 3,5 %, der berechnete Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag. Er wird in einem nächsten Schritt mit dem festgelegten Hebesatz jeder Gemeinde multipliziert. Am Ende steht die festzusetzende Gewerbesteuer. Auf die Gewerbesteuer werden während des Jahres bereits Vorauszahlungen geleistet. Sie werden am Jahresende mit der festzusetzenden Gesamtsteuer verrechnet. Am Ende kann dann noch eine Gewerbesteuerzahllast stehen.
Gewerbesteuerpflicht
Wer ein Gewerbe betreibt, ist gewerbesteuerpflichtig. Freiberufler, etwa Rechtsanwälte oder Ärzte betreiben kein Gewerbe. Sie müssen deshalb auch keine Gewerbesteuer entrichten. Gleiches gilt für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft. Wer (noch) keine Einkünfte mit seinem Gewerbebetrieb erzielt, muss keine Gewerbesteuer zahlen. Dennoch ist er zur Abgabe einer Nullmeldung für die Gewerbesteuer verpflichtet. Wer der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, muss jedes Jahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November die Gewerbesteuervorauszahlung an die Gemeinde entrichten.
Hebesatz
Die Gemeinden bestimmen selbst über den Gewerbesteuerhebesatz. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) beträgt der Hebesatz mindestens 200 %. Die Gemeinden können höhere Hebesätze festlegen. Der Hebesatz wird jeweils für die Gemeinde festgelegt. Das bedeutet, dass alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, die ihren Sitz in dieser Gemeinde haben, mit dem gleichen Hebesatz besteuert werden.
Komplexe gewerbesteuerliche Fallgestaltungen
Kompliziertere Berechnungen können für gewerbesteuerpflichtige Unternehmen entstehen, die in mehreren Gemeinden einen Sitz unterhalten. Der Gesetzgeber sieht für diese Fälle vor, dass der Steuermessbetrag zerlegt wird. Maßgeblich für die Zerlegung ist die Höhe der Arbeitslöhne in den jeweiligen Gemeinden.
Interessante Rechtsfragen können sich auch ergeben, wenn etwa Anteile an einer Mitunternehmerschaft verkauft werden. Regelmäßig ist der laufende Gewinn eines Einzelunternehmens gewerbesteuerpflichtig. Das bedeutet, dass beispielsweise Veräußerungsgewinne oder auch Veräußerungsverluste für die Ermittlung der Gewerbesteuer beim Einzelunternehmen außen vor bleiben. Auch wenn die gesamte Beteiligung an einer Personengesellschaft veräußert wird, unterliegen die entstehenden Gewinne nicht der Gewerbesteuerpflicht. Dagegen werden Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig.
Gewerbesteuer berechnen Beispiel
Die Gewerbesteuer berechnet sich in mehreren Schritten. Am besten wird das an einem Beispiel für die Berechnung der Gewerbesteuer deutlich.
Angenommen, Sie sind Einzelunternehmer:in in Dresden – also im Bundesland Sachsen – und Sie wollen die Gewerbesteuer für das Jahr 2023 berechnen. Ihr Gewinn liegt bei 75.000,00 Euro und zu den Ausgaben zählen unter anderem 5.000,00 Euro für die Zinszahlung eines Kredits.
Hinzurechnungsbetrag und Kürzungsbetrag
Für die Berechnung des Gewinns können sich Beträge ergeben, die zum Einkommen hinzugerechnet oder davon gekürzt werden müssen.
In unserem Beispiel wären die Zinsen für den Kredit Hinzurechnungsbeträge. Da für diese aber eine Freigrenze von 200.000,00 Euro gilt, müssen wir die 5.000,00 Euro nicht hinzurechnen.
Kürzungsbeträge müssen wir in diesem Fall ebenfalls nicht berücksichtigen. Diese entstehen beispielsweise durch Grundbesitz. Für unser Beispiel lassen wir diesen mal außen vor.
Gewerbesteuerhebesatz
Der Gewerbesteuerhebesatz ist ein Faktor, der für die Berechnung der Gewerbesteuer notwendig ist, da er mit dem Steuermessbetrag verrechnet werden muss.
Der Hebesatz wird von den Gemeinden festgelegt und variiert daher stark. Der Standort des Unternehmens ist also entscheidend für die Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes. Das Minimum für den Hebesatz beträgt 200 Prozent. Dadurch beträgt der Faktor für den Messbetrag mindestens 2.
In Dresden liegt der Gewerbesteuerhebesatz derzeit bei 450 Prozent, wodurch sich ein Faktor von 4,5 ergibt.
Gewerbesteuerfreibetrag
Die Rechtsform des Unternehmens gibt den Freibetrag für die Gewerbesteuer vor. Für unser Einzelunternehmen liegt er bei 24.500,00 Euro. Das gilt auch für Personengesellschaften. Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Gewerbesteuerfreibetrag.
Maßgebender Gewerbeertrag
Der maßgebende Gewerbeertrag ist der Ertrag im Sinne des Gewerbesteuergesetzes. Er dient als Grundlage für die Bemessung der Gewerbesteuer.
Der maßgebende Gewerbeertrag ergibt sich aus dem Gewinn inklusive des Hinzurechnungsbetrags, abzüglich des Kürzungsbetrags und des Freibetrags. Er wird auf volle hundert Euro abgerundet.
In unserem Beispiel liegt der maßgebende Gewerbeertrag bei 50.500,00 Euro. Das ist der Gewinn von 75.000,00 Euro abzüglich des Freibetrags von 24.500,00 Euro.
Steuermessbetrag
Der Steuermessbetrag ergibt sich aus dem maßgebenden Gewerbeertrag und der Steuermesszahl. Die Steuermesszahl liegt immer bei 3,5 Prozent. Das bedeutet, für die Berechnung des Steuermessbetrags berechnen wir 3,5 Prozent vom maßgebenden Gewerbeertrag in Höhe von 50.500,00 Euro.
Der Steuermessbetrag in unserem Beispiel liegt demnach bei 1.767,00 Euro.
Gewerbesteuer
Mit dem Gewerbesteuerhebesatz und dem Steuermessbetrag berechnen wir die Gewerbesteuer.
Die Gewerbesteuer in unserem Beispiel ergibt sich aus 450 Prozent von 1.767,00 Euro und liegt somit bei 7.951,00 Euro.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Einzelunternehmen und Personengesellschaften profitieren von einer Einkommensteuerermäßigung und dürfen das Vierfache des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer anrechnen. Das reicht bis zu einem Betrag von 0,00 Euro. Ein negativer Betrag kann also nicht entstehen. Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent entsteht dadurch aber keine Mehrbelastung.
In unserem Beispiel können wir immerhin 7.068,00 Euro auf die Einkommensteuer anrechnen, da das die 1.767,00 Euro multipliziert mit 4 ergeben.
Fazit
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Gemeindesteuer in Deutschland. Es kann für Unternehmen wirtschaftlich interessant sein, ihren Firmensitz auch mit Blick auf die jeweilige gewerbesteuerliche Belastung zu wählen. Der Hebesatz beträgt in ganz Deutschland mindestens 200 %. Viele Gemeinden setzen ihn höher an. Monheim in Nordrhein-Westfalen hat mit 250 % den niedrigsten Hebesatz.