Um Ihre Einkommensteuer zu berechnen, geben Sie in den Einkommensteuer Rechner für Selbstständige und Freiberufler:innen Ihre Angaben ein und der Rechner erledigt den Rest.
Dafür müssen Sie natürlich wissen, was konkret Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE) ist: Es handelt sich um Ihren Gewinn abzüglich Vorsorgeaufwendungen wie die Kranken- und Pflegeversicherung. Sollten Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen, gehören diese, genau wie Sonderausgaben, nicht zum zu versteuernden Einkommen.
Die außerordentlichen Einkünfte sind alle übrigen Einkünfte, die Ihnen unregelmäßig zufließen und die dennoch zu Ihrem zu versteuernden Einkommen addiert werden sollen.
Bei den Entgeltersatzleistungen handelt es sich um Leistungen, die Sie beziehen, wenn Sie kein anderes Einkommen haben. Also etwa Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Insolvenzgeld.
Die Kirchensteuer ist von Ihrem Bundesland abhängig. In den meisten Bundesländern beträgt sie derzeit 9 %, nur in Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie 8 %. Sind Sie nicht in der Kirche, geben Sie 0 % an.
Das Steuerjahr
Im Einkommensteuer Rechner müssen Sie das Jahr angeben, für das die Einkommensteuer berechnet werden soll. Das liegt daran, dass der Grundfreibetrag jährlich steigt. Der Einkommensteuer Rechner benötigt für die Berechnung der Einkommensteuer also den entsprechenden Grundfreibetrag.
Dafür wählen Sie das Steuerjahr aus. Den Grundfreibetrag für die Jahre kennt der Einkommensteuer Rechner bereits.
Zu versteuerndes Einkommen
Das zu versteuernde Einkommen setzt sich aus allen Einkünften zusammen und ergibt sich nach Abzug der abzugsfähigen Positionen. Diese Positionen sind unter anderem Kosten für den Arbeitsweg oder Weiterbildungen, aber auch unter bestimmten Voraussetzungen Vorsorgeaufwendungen oder Krankheitskosten.
Für das zu versteuernde Einkommen gibt es unterschiedliche Einkunftsarten, die für die Steuererklärung jeweils mit einem entsprechenden Formular erfasst werden.
Die steuerrechtlich relevanten Einkunftsarten sind diese:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- gewerbliche Einkünfte aus Gewerbebetrieben
- Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung
- land- und forstwirtschaftliche Einkünfte
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- sonstige Einkünfte
Das Finanzamt teilt Ihnen die Höhe des zu versteuernden Einkommens im Steuerbescheid mit.
Außerordentliche Einkünfte
Die außerordentlichen Einkünfte unterliegen steuerlich der speziellen Fünftelregelung. Der Einkommensteuer Rechner berücksichtigt diese Regelung bei der Berechnung der Einkommensteuer.
Außerordentliche Einkünfte sind unter anderem Abfindungen oder Zuwendungen für ein Jubiläum.
Falls die Einkommensteuer zusammenveranlagt wird, müssen hier die außerordentlichen Einkünfte beider Partner:innen angegeben werden.
Entgeltersatzleistungen
Gibt es Einkünfte, die nicht direkt aus Arbeit stammen, sondern aus Lohnersatzleistungen, müssen diese ebenfalls angegeben werden. Dazu gehören unter anderem:
- Kurzarbeitergeld
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Insolvenzgeld
Diese Lohnersatzleistungen bleiben steuerfrei. Allerdings wirken sie sich durch den Progressionsvorbehalt auf den Einkommensteuersatz aus. Das bedeutet, dass die Beträge selbst auf die Einkünfte angerechnet werden und sich somit auf die Steuerprogression auswirken. Die Einkommensteuer steigt also auch durch diese steuerfreien Bezüge.
Ausgenommen davon ist das Bürgergeld. Dieses ist sowohl steuerfrei als auch ohne Einfluss auf den Progressionsvorbehalt. Bürgergeld gilt nicht als Einkommen und kann daher bei der Berechnung der Einkommensteuer ignoriert werden.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist in ihrer Höhe vom Bundesland abhängig. Während sie in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent beträgt, erheben alle anderen Bundesländer in Deutschland 9 Prozent Kirchensteuer.
Sind Sie aus der Kirche ausgetreten oder generell kein Mitglied, fällt gar keine Kirchensteuer an.
Ehegattensplitting
Zuletzt geben Sie noch an, ob es sich bei der Berechnung der Einkommensteuer um eine Einzelperson handelt oder Ehegattensplitting betrieben wird. Die Zusammenveranlagung verdoppelt unter anderem den Grundfreibetrag.
Die Einkommensteuer für nebenberuflich Selbstständige und Freiberufler:innen
Sind Sie nebenberuflich selbstständig oder freiberuflich tätig, müssen Sie für die Berechnung der Einkommensteuer sowohl Ihr Gehalt aus der Festanstellung als auch den Verdienst aus Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit in der Einkommensteuererklärung angeben.
Für bestimmte Berufsgruppen gibt es zudem Betriebskostenpauschalen, sodass die Gewinnermittlung nicht durch die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben, sondern über einen pauschalen Anteil des Umsatzes ermittelt wird.
Einkommensteuervorauszahlungen für Selbstständige und Freiberufler
Einkommensteuer-Vorauszahlungen fallen dann an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich über dem Grundfreibetrag liegen wird – sei es durch Ihre Schätzung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung oder weil Sie im Vorjahr bereits Einkommensteuer gezahlt haben.
Planen Sie, eine Tätigkeit als Selbstständige:r oder Freiberufler:in aufzunehmen, müssen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen und hierin Ihre Gewinnerwartung angeben. Dann gilt diese als Bemessungsgrundlage für die Höhe Ihrer Vorauszahlungen. Zahlbar sind Einkommensteuervorauszahlungen jeweils zum zehnten der Monate März, Juni, September und Dezember.
Die Einkommensteuerlast senken
Das Finanzamt geht immer davon aus, dass Sie mit Ihrem Unternehmen jährlich steigende Gewinne erwirtschaften wollen. Deshalb können die Vorauszahlungen auch mal höher als die tatsächliche Steuerbelastung ausfallen.
Haben Sie beispielsweise im vergangenen Jahr einen außerordentlichen, höheren Gewinn als üblich erzielt oder planen Sie im nächsten Geschäftsjahr kostspielige Investitionen, können Sie einen formlosen Antrag stellen, um die Vorauszahlungen herabzusetzen. Bei Erfolg schickt Ihnen das Finanzamt einen neuen Vorauszahlungsbescheid zu.
Die Steuerprogression 2023 in Deutschland
Wer wenig verdient, zahlt wenige Steuern. Wer viel verdient, zahlt mehr Steuern. Das ist im Grunde das System hinter der Einkommensteuer in Deutschland.
Die Einkommensteuer steigt mit den Einkünften. Bis zum Grundfreibetrag zahlen Steuerpflichtige keine Einkommensteuer. Dieser Freibetrag liegt im Jahr 2023 bei 10.908,00 Euro im Jahr. Für zusammen veranlagte Paare verdoppelt er sich auf 21.816,00 Euro im Jahr. Dieser Betrag bleibt also immer steuerfrei. Ab dem ersten Euro über dem Grundfreibetrag fällt Einkommensteuer an.
Die Steuerprogression sorgt dafür, dass der Prozentsatz für die Berechnung der Einkommensteuer mit dem Einkommen ansteigt. Dadurch zahlen Besserverdienende mehr Einkommensteuer, während Geringverdiener:innen entlastet werden.
Der Höchststeuersatz liegt bei 45 Prozent. Er gilt ab 277.826,00 Euro und ist umgangssprachlich auch als Reichensteuer bekannt.
Fazit
Die Berechnung der Einkommensteuer als Selbstständige:r oder Freiberufler:in hängt stark von Ihrem Gewinn, aber auch von steuerwirksamen Ausgaben wie Vorsorgeaufwendungen ab und lässt sich nicht per Faustformel berechnen. Mit unserem Einkommensteuerrechner sollte es aber kein Problem sein, schnell zum richtigen Ergebnis zu gelangen und entsprechend zu planen.
FAQ zum Einkommensteuer Rechner
Was ist die Einkommensteuer?
Die Einkommensteuer wird auf den gesamten Verdienst erhoben. Sie berücksichtigt alle Einkunftsarten und Abzüge.
Ab wann zahlt man Einkommensteuer?
Die Einkommensteuer gilt für alle Einkünfte. Man zahlt sie also im Grunde ab dem Moment, in dem man Geld verdient. Allerdings ist der Grundfreibetrag von der Einkommensteuer befreit. Dieser liegt im Jahr 2023 bei 10.908,00 Euro für Singles und bei 21.816,00 Euro für Paare, die gemeinsam veranlagt sind.
Die Einkommensteuer wird also ab dem ersten Euro über dem Grundfreibetrag bezahlt. Der Grundfreibetrag selbst bleibt immer steuerfrei.
Bis wann zahlt man Einkommensteuer?
Es gibt nach oben keine Grenze für die Einkommensteuer. Ab Überschreitung des Grundfreibetrags zahlt man auf alle Einkünfte Einkommensteuer. Die Höhe der Einkommensteuer steigt dabei mit der Höhe der Einkünfte.
Wie hoch ist die Einkommensteuer?
Die Höhe der Einkommensteuer hängt von der Höhe des Einkommens ab. Die Steuerprogression sorgt dafür, dass der Steuersatz für die Einkommensteuer mit dem Einkommen steigt. Dadurch zahlen Geringverdienende weniger Einkommensteuer als Besserverdiener:innen.
Bis zum Grundfreibetrag von 10.908,00 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 21.816,00 Euro für zusammenveranlagte Paare im Jahr fällt keine Einkommensteuer an. Danach steigt sie bis auf 45 Prozent an, was der höchste Einkommensteuersatz ist und auch als Reichensteuer bezeichnet wird. Sie fällt ab einem Einkommen von 277.826,00 Euro im Jahr an.
Wie funktioniert ein Einkommensteuer Rechner?
Der Einkommensteuerrechner berücksichtigt alle Einkünfte und Abzüge. Er ermittelt den Steuersatz und berechnet daraus die Einkommensteuerlast.
Wieso ist zur Einkommensteuer-Berechnung die Steuerklasse nicht erforderlich?
Die Lohnsteuerklassen wirken sich auf die Lohnsteuerabzüge aus. Da diese bereits vor der Ermittlung der Einkommensteuer abgezogen werden, ist für die Berechnung der Einkommensteuer die Steuerklasse nicht mehr notwendig.
Einzig die Angabe, ob es sich um eine Berechnung für Alleinstehende oder Zusammenveranlagte handelt, ist wichtig, da entsprechend der Grundfreibetrag verdoppelt werden muss.
Warum ist die Kinderanzahl für die Berechnung der Einkommensteuer nicht erforderlich?
Die Anzahl der Kinder wirkt sich auf den Kinderfreibetrag aus. Dieser wirkt sich aber bereits auf die Lohnsteuer aus und ist somit schon abgezogen worden, wenn die Einkommensteuer berechnet wird.