Einkommensteuervorauszahlung

Wozu dient die Einkommensteuervorauszahlung?

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    Haben Sie ein Einkommen, dann zahlen Sie auch Einkommensteuer. Als Arbeitnehmer:in müssen Sie sich darum in der Regel nicht kümmern, da die Einkommensteuer direkt von Ihrem Lohn abgezogen wird. Arbeitgeber:innen, Selbstständige und Freiberufler:innen hingegen, müssen sich mit der Einkommensteuer auseinandersetzen.

    Wann muss man eine Einkommensteuervorauszahlung leisten?

    In Deutschland müssen Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit laut dem Einkommensteuergesetz (EStG)versteuert werden.

    Selbstständige, Freiberufler:innen und Vermieter:innen müssen also genauso wie alle Arbeitnehmer:innen Einkommensteuer zahlen. Nur kann diese nicht einfach von deren Einkommen abgezogen werden, da Sie im Normalfall kein Gehalt bekommen.

    Stattdessen müssen Sie dann eine Einkommensteuervorauszahlung an das Finanzamt leisten. Diese Vorauszahlungen tätigen Sie genau wie bei der Gewerbesteuer vierteljährlich. Nur die Umsatzsteuervorauszahlung darf in bestimmten Fällen auch monatlich geleistet werden.

    Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Vorauszahlungen dient dem Finanzamt dabei Ihr Umsatz aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr. Das ist der sogenannte Veranlagungszeitraum. Die Höhe der Vorauszahlung wird in einem Vorauszahlungsbescheid festgehalten.

    Setzt das Finanzamt die Höhe falsch an, weil sich im Vergleich zum Veranlagungszeitraum Ihre Einkommensverhältnisse geändert haben, können Sie einen Antrag stellen, um die Höhe der Vorauszahlungen herabzusetzen. Das Finanzamt nimmt dann im besten Fall eine Anpassung vor.

    Der Sinn hinter den Vorauszahlungen ist es, zu verhindern, dass Steuerpflichtige am Ende des Jahres nicht in der Lage sind, die volle Steuerlast zu tragen und somit in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

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    Einkommensteuervorauszahlung berechnen

    Liegt Ihr Einkommen unter der gesetzlichen Freigrenze von 10.908,00 Euro im Jahr (Stand 2023) als ledige Person oder 21.816,00 Euro im Jahr für Verheiratete, müssen Sie keine Einkommensteuer zahlen.

    Außerdem wird eine Einkommensteuervorauszahlung nur dann angesetzt, wenn die Einkommensteuer in einem Jahr mindestens 400,00 Euro beträgt.

    Am Ende des Geschäftsjahres werden alle geleisteten Vorauszahlungen mit der Steuer verrechnet, die im Rahmen der Steuererklärung ermittelt wird. Das Finanzamt berücksichtigt die Vorauszahlungen im Steuerbescheid automatisch. Auf Grundlage dieses Steuerbescheids setzt es dann auch wieder die Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr fest.

    Der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung liegen die Einnahmen des vorherigen Geschäftsjahres zugrunde.

    Einkommensteuervorauszahlung: Termine

    Die Steuervorauszahlung wird wie gesagt quartalsweise geleistet. Die Zahlungsfristen sind immer der zehnte der Monate März, Juni, September und Dezember.

    Verpassen Sie einen Termin, droht Ihnen ein Vollstreckungsbescheid vom Finanzamt und ein Säumniszuschlag. Da versteht das Finanzamt keinen Spaß und braucht dafür nicht mal einen Gerichtsbeschluss. Der Steuerbescheid alleine reicht aus.

    Zahlungsfrist versäumt – und jetzt?

    Für den Fall, dass Sie tatsächlich mal eine Zahlungsfrist versäumen, ist der erste Schritt simpel: zahlen Sie die Vorauszahlung an das Finanzamt ohne den Säumniszuschlag.

    Den Säumniszuschlag können Sie mit ein wenig Glück umgehen, indem Sie ganz einfach in einem formlosen Schreiben darum bitten. Weisen Sie in dem Schreiben darauf hin, dass Sie die Vorauszahlung jetzt geleistet haben und auch sonst immer fristgerecht bezahlt haben. Bitten Sie um Entschuldigung und darum, in diesem Fall den Zuschlag wegfallen zu lassen. Erwischen Sie eine:n Sachbearbeiter:in an einem guten Tag, bleibt Ihnen die zusätzliche Zahlung dann eventuell erspart. Das funktioniert aber natürlich höchstens einmal und nicht alle vier Monate. Halten Sie also lieber die Fristen ein.

    lxlp