Das Wichtigste in Kürze
Haben Sie ein Einkommen, dann zahlen Sie auch Einkommensteuer.
Als Arbeitnehmer:in müssen Sie sich darum in der Regel nicht kümmern, da die Einkommensteuer direkt von Ihrem Lohn abgezogen wird.
Arbeitgeber:innen, Selbstständige und Freiberufler:innen hingegen, müssen sich mit der Einkommensteuer auseinandersetzen.
Wann muss man eine Einkommensteuervorauszahlung leisten?
In Deutschland müssen Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit laut dem Einkommensteuergesetz (EStG) versteuert werden.
Selbstständige, Freiberufler:innen und Vermieter:innen müssen also genauso wie alle Arbeitnehmer:innen Einkommensteuer zahlen. Nur kann diese nicht einfach von deren Einkommen abgezogen werden, da Sie im Normalfall kein Gehalt bekommen.
Stattdessen müssen Sie dann eine Einkommensteuervorauszahlung an das Finanzamt leisten. Diese Vorauszahlungen tätigen Sie genau wie bei der Gewerbesteuer vierteljährlich. Nur die Umsatzsteuervorauszahlung darf in bestimmten Fällen auch monatlich geleistet werden.
Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Vorauszahlungen dient dem Finanzamt dabei Ihr Umsatz aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr. Das ist der sogenannte Veranlagungszeitraum. Die Höhe der Vorauszahlung wird in einem Vorauszahlungsbescheid festgehalten.
Setzt das Finanzamt die Höhe falsch an, weil sich im Vergleich zum Veranlagungszeitraum Ihre Einkommensverhältnisse geändert haben, können Sie einen Antrag stellen, um die Höhe der Vorauszahlungen herabzusetzen. Das Finanzamt nimmt dann im besten Fall eine Anpassung vor.
Der Sinn hinter den Vorauszahlungen ist es, zu verhindern, dass Steuerpflichtige am Ende des Jahres nicht in der Lage sind, die volle Steuerlast zu tragen und somit in finanzielle Schwierigkeiten geraten.