Sonderausgaben

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Ausgaben, die zwar keine Werbungskosten oder Betriebskosten sind, aus sozialen, steuerpolitischen oder wirtschaftspolitischen Gründen trotzdem steuerlich geltend gemacht werden können, heißen Sonderausgaben.

Sie werden unabhängig von der Einkunftsart beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

Beispiele für uneingeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sind Steuerberatungskosten, Kirchensteuer, Rentenzahlungen und Versicherungsbeiträge.

Beispiele für nur begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben sind Ausgaben für die Fort- und Weiterbildung im Beruf, Schulgeldzahlungen, Unterhaltsleistungen und Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse.

Sonderausgaben-Pauschbetrag:

Das EStg gewährt gemäß § 10 c für einige zusätzliche Ausgaben auch Pauschbeträge: Ohne Nachweise mit einem pauschalen Betrag zum Abzug zugelassene Werbungskosten oder Sonderausgaben.

Unterschieden wird im § 10 des EStg zwischen Vorsorgeaufwendungen und sonstigen Sonder-Ausgaben.

Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu Haftpflicht-, Pflege-, Unfall- und Krankenversicherung, zur staatlichen Rente und an die Bundesanstalt für Arbeit, außerdem für einige Versicherungen auch Beiträge zu bestimmten Versicherungen auf Todesfall oder Erlebensfall.

Sie können nur gemeinsam und bis zum jeweiligen pauschal festgelegten Höchstbetrag steuerlich geltend gemacht werden.

Allgemeine Sonder-Ausgaben wiederum betreffen Kosten, die durch eine aktuelle Lebenssituation entstehen: Unterhaltskosten oder auch die Kosten für die Betreuung von Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren sind voll absetzbar.

Auch besondere Belastungen, die sich durch schwierige private Situationen ergeben, können im Rahmen der Steuererklärung als gesonderte Ausgaben begünstigt werden.

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