Elternzeitrechner

Elternzeit berechnen

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Kostenloser Elternzeitrechner

Mit einem Elternzeitrechner lässt sich die Elternzeit ganz einfach berechnen, damit Sie als Arbeitgeber:in planen können, wann die Rückkehr ihrer Mitarbeiter:innen in den Job ansteht. Beim Anspruch auf die Elternzeit spielt das Angestelltenverhältnis keine Rolle. Sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit besteht der volle Anspruch auf die drei Jahre. Mit dem Elternzeitrechner lassen sich alle wichtigen Daten für die Elternzeit kurzerhand ermitteln.

Angaben im Elternzeitrechner

Die Verwendung des Elternzeitrechners könnte einfacher nicht sein. Sie müssen im Grunde nur das Geburtsdatum beziehungsweise den Geburtstermin des Kindes eingeben und schon wird das Ergebnis ermittelt.

Der Elternzeitrechner ermittelt folgende Daten:

Die Zeit des Mutterschutzes wird zusätzlich zur Elternzeit mit ermittelt. Der Zeitraum des Mutterschutzes ist wie erwähnt wichtig, weil für die Mutter erst nach Ablauf des Mutterschutzes die Elternzeit beginnen kann.

Deshalb ermittelt der Elternzeitrechner den frühesten Zeitpunkt für den Beginn der Elternzeit separat für Mutter und Vater.

Außerdem sagt der Elternzeitrechner aus, wann die Elternzeit endet, wann der Anspruch auf Elternzeit endet und wann das Ende der maximalen Elternzeit eintritt.

Für die Elternzeit gelten im Grunde immer dieselben Berechnungsgrundlagen, die sich an den vorgegebenen Zeiträumen aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ergeben. Der Elternzeitrechner gibt diese Daten innerhalb von Sekunden raus.

Sie können mit dem Elternzeitrechner bereits im Voraus die Anspruchszeiten für die Elternzeit Ihrer Angestellten berechnen. Das gibt Ihnen eine gewisse Planungssicherheit und macht es einfacher, auf die vorübergehenden Pausen Ihrer Mitarbeiter:innen zu reagieren.

Elternzeitrechner für Väter und Mütter

Der Anspruch auf Elternzeit besteht sowohl für die Mutter und den Vater eines Kindes. Allerdings beginnt dieser Anspruch zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Für die Mutter beginnt die mögliche Elternzeit nach dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum erstreckt sich von sechs Wochen vor dem Geburtstermin bis zu acht Wochen nach dem Geburtstermin. Die Mutter kann also acht Wochen nach der Geburt in die Elternzeit gehen.

Der Vater hingegen kann ab dem Tag der Geburt in Elternzeit gehen.
Es ist allerdings nicht verpflichtend, die Elternzeit direkt anzutreten. Bis zum achten Geburtstag des Kindes, kann die Elternzeit beansprucht werden.
Die Dauer der Elternzeit beträgt drei Jahre. Auch hier ist es nicht verpflichtend, die vollen drei Jahre Elternzeit auszureizen. Es ist auch nicht nötig, die Elternzeit an einem Stück zu nehmen. Es ist erlaubt, Elternzeit in zwei bis drei Etappen zu nehmen. Allerdings darf insgesamt die Zeit von drei Jahren nicht übertroffen werden. Außerdem müssen mindestens 12 Monate vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen werden, um den Anspruch darauf nicht zu verlieren.

Aufteilung der Elternzeit

Für Arbeitgeber:innen ist es wichtig zu wissen, wie die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit aussehen. Nur so ist es möglich, auf alle Gegebenheiten vorbereitet zu sein. Beispielsweise ist es ein Irrtum, dass die komplette Elternzeit an einem Stück und komplett genimmen werden muss.

Ihre Mitarbeiter:innen dürfen sich die Elternzeit aufteilen und dürfen selbst entscheiden, ob sie die vollen drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Aufteilung unterliegt allerdings gewissen Auflagen, an die sich Mütter und auch Väter halten müssen.

Auflagen für den Antrag auf Elternzeit

Grundsätzlich gilt, dass die Elternzeit beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin beantragt werden muss. Und zwar sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit. Erfolgt dieser Antrag nicht oder nicht rechtzeitig, müssen Sie die Elternzeit nicht genehmigen oder können darauf beharren, dass diese erst zu einem späteren Zeitpunkt genommen wird.

Die insgesamt 36 Monate können im Grunde jederzeit genutzt werden. Allerdings gelten 12 Monate nur bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Die weiteren 24 Monate können bis zum 8. Geburtstag des Kindes frei genommen werden.
Die Aufteilung ist aber in höchstens drei Strecken möglich. Für die dritte Strecke müssen Sie Ihre Zustimmung geben. Diese Zustimmung erfolgt im besten Fall bereits beim Antrag auf den ersten Teil der Elternzeit, damit es später nicht zu Missverständnissen kommt. Sie dürfen darauf bestehen, dass die Elternzeit in höchstens zwei Phasen aufgeteilt wird.

Der Antrag auf Elternzeit kann aber von Ihnen nicht abgelehnt werden, sofern dieser korrekt ist, alle Angaben enthält und fristgerecht eingereicht wird. Für die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes muss der sogenannte Bindungszeitraum angeben werden. Das bedeutet, Arbeitnehmer:innen müssen im Antrag darauf hinweisen, wann sie innerhalb der zwei Jahre die Elternzeit nehmen wollen.

Wird für einen Zeitraum innerhalb dieser zwei Jahre keine Elternzeit beantragt, kann die Elternzeit nur noch mit dem Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geändert werden.

Für Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes ist der Zeitraum frei wählbar. Dabei muss nur immer bedacht werden, dass der Anspruch mit dem 8. Geburtstag des Kindes endet. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ihre Mitarbeiter:innen keinen Antrag mehr auf Elternzeit stellen. Die Elternzeit, die bis dahin nicht genommen wurde, verfällt.

Die Elternzeit gilt pro Kind, kann aber nicht von einem Kind auf das nächste übertragen werden.

Beispiel für die Aufteilung der Elternzeit

Ein Beispiel für die Aufteilung der Elternzeit könnte dieses sein:

Das Kind kommt am 25. Mai 2024 zur Welt. Das ist auch der Geburtstermin. Der Mutterschutz endet am 20. Juli 2024. Der Antrag auf die Elternzeit wird für den Ablauf des Mutterschutzes gestellt. Die erste Phase soll ein Jahr betragen. Diese 12 Monate laufen vom 21. Juli 2024 bis zum 20. Juli 2025. Sie bewilligen den Antrag und damit sind 12 Monate von 36 Monaten Elternzeit verplant.
Im Rahmen des Bindungszeitraums wird gleichzeitig auch schon die zweite Strecke für die Elternzeit beantragt, die noch vor dem dritten Geburtstag des Kindes vom 25. Mai 2026 bis zum 24. Mai 2027 genommen werden soll. Dadurch sind 24 Monate der Elternzeit aufgebraucht.

Als Arbeitgeber:in bewilligen Sie, dass auch eine dritte Elternzeitphase genommen werden darf.

Die letzten 12 Monate in einer dritten Strecke vom 25. Juni 2027 bis zum 24. Juni 2028 steht dann auch und damit ist die Elternzeit aufgebraucht.
Die Aufteilung auf drei Strecken der Elternzeit sieht also wie folgt aus:

  • 12 Monate vom 21. Juli 2024 bis zum 20. Juli 2025.
  • 12 Monate vom 25. Mai 2026 bis zum 24. Mai 2027.
  • 12 Monate vom 25. Juni 2027 bis zum 24. Juni 2028.

Die Aufteilung auf jeweils 12 Monate ist aber nicht verplfichtend. Es können stattdessen auch einmal acht Monate und einmal 16 Monate genommen oder die Zeiten völlig anders aufgeteilt werden.

Für eine Aufteilung in drei Strecken müssen Sie als Arbeitgeber:in Ihr Einverständnis geben. Eine Aufteilung auf zwei Strecken ist aber immer erlaubt, sofern die Fristen eingehalten werden.

Elternzeit bei Pflege- und Adoptiveltern

Die Regelungen für die Elternzeit gelten auch für Pflege- und Adoptiveltern. Hier beginnt der Anspruch auf Elternzeit mit der Aufnahme des Kindes.

Bei Pflegeeltern ist der Beginn des Elternzeitanspruchs also der Tag, an dem das Kind offiziell in die Pflege bei den Eltern gegeben wird.

Für Adoptiveltern beginnt der Anspruch auf Elternzeit mit dem Tag der Adoption.

Ansonsten ändert sich weder an den Ansprüchen noch an den Regelungen nichts.

Für Pflege- und Adoptiveltern können Sie also auch den Elternzeitrechner verwenden, indem Sie statt des Geburtstermins des Kindes das Datum der Pflegeaufnahme oder der Adoption angeben.

Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit

Sie dürfen Ihre Angestellten in Elternzeit als Teilzeitler:innen anstellen. Es besteht seitens der Arbeitnehmer:innen sogar ein Anspruch auf einen Teilzeitjob zwischen 15 und 30 Arbeitsstunden in der Woche, sofern das Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte hat.

Die Dauer der Elternzeit wird davon nicht beeinträchtigt. Sie bleibt bestehen. Es sei denn, Mitarbeiter:innen bitten darum, diese zu verkürzen oder zu verlängern. Dazu müssen Sie aber Ihre Zustimmung erteilen, ansonsten müssen die angegeben Zeitspannen eingehalten werden.

Der Anspruch auf Teilzeit kann beispielsweise erfüllt werden, indem die vorherige Vollzeitstelle als Teilzeitstelle weitergeführt wird, bis die Elternzeit vorüber ist. Natürlich nur dann, wenn die Stelle sich dafür qualifiziert und diese Umstellung möglich ist. Ansonsten müssen Sie dem Anspruch auf eine Teilzeitstelle nachkommen, indem Sie die entprechende Person an einer anderen Stelle im Betrieb zeitweise anstellen.

Nach Ablauf der Elternzeit muss aber auch dann die Rückkehr in den vorherigen Job problemlos ermöglicht werden.

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