Veräußerung

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Inhaltsverzeichnis

    Die Veräußerung und ihre Gesetze

    Wird das Eigentum an etwas von einer Person oder einem Unternehmen auf eine andere Person oder ein anderes Unternehmen übertragen, spricht man von einer Veräußerung. Es gibt unterschiedliche Arten von Veräußerungen, die alle ihr eigenen Regelungen haben.

    Die Definition der Veräußerung

    Was bedeutet veräußern? Eine Veräußerung ist rechtlich gesehen die Übertragung von Eigentum. Im Grunde kann jede Art von Eigentum veräußert werden. Es kann sich um eine Sache handeln oder eine Forderung.

    Bei einer Veräußerung handelt es sich um einer Eigentumsübertragung zwischen zwei Parteien. Für eine rechtmäßige Veräußerung müssen beide Seiten dieser Eigentumsübertragung zustimmen. Das geschieht in der Regel in Form eines Vertrags.

    Veräußerung Arten

    Die unterschiedlichen Arten der Veräußerung haben verschiedene Grundlagen.

    Abb. 1: Veräußerung Arten

    Die zivilrechtliche Veräußerung

    Bei der zivilrechtlichen Veräußerung müssen die Regelungen aus dem Bürgergesetzbuch (BGB) beachtet werden. Dabei geht es um bewegliche Sachen oder das Pfandrecht an beweglichen Sachen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.

    Verstößt eine zivilrechtliche Veräußerung ein gesetzliches Veräußerungsgebot, durch das eine bestimmte Person geschützt wird, ist sie unwirksam. Gleiches gilt, wenn ein behördliches Veräußerungsverbot besteht. Ein Beispiel dafür wäre ein Gebäude, das aufgrund einer Insolvenz nicht mehr veräußert werden darf. Meistens kommt es dann zu einer Zwangsversteigerung.

    Die Rechte Dritter erlöschen automatisch mit der Veräußerung einer Sache.

    Die steuerrechtliche Veräußerung

    Die Grundlage für die steuerrechtliche Veräußerung liefert das Einkommensteuergesetz (EStG). In den letzten Jahren wurde diese Grundlage besonders interessant in Bezug auf Veräußerungen von privaten Gegenständen mit Gewinn. Durch Plattformen wie eBay verschwimmt die Grenze zwischen privaten Veräußerungen und gewerblichen Veräußerungen.

    Grundsätzlich dürfen aus steuerrechtlicher Sicht alle Gegenstände privat veräußert werden. Dazu gehören beispielsweise auch Grundstücke, Immobilien, Schmuck oder auch Devisen. Eine Grenze gibt es in die Richtung also nicht.

    Allerdings gibt es eine Gewinngrenze für private Veräußerungen: Der Gewinn durch private Veräußerungen darf 600,00 Euro im Jahr nicht überschreiten, um steuerfrei zu bleiben. Alles darüber muss versteuert werden.

    Die Geschäftsveräußerung

    Wird ein Unternehmen veräußert, spricht man dabei von einer Geschäftsveräußerung. Wird der Betrieb in ein anderes Unternehmen eingegliedert, fällt für die Veräußerung keine Umsatzsteuer an. Dafür müssen aber alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übereignet werden.

    Ein veräußertes Unternehmen, das anschließend nicht in irgendeiner Form fortgeführt wird, ist immer steuerpflichtig.

    Der Veräußerungsgewinn

    In der Regel entsteht durch eine Veräußerung ein Gewinn. Dieser Gewinn wird Veräußerungsgewinn genannt und zählt zu den außerordentlichen Einkünften. Dem gegenüber steht der Veräußerungsverlust, der dementsprechend entsteht, wenn bei einer Veräußerung ein Verlustgeschäft gemacht wird.

    Den Veräußerungsgewinn ermitteln

    Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz aus dem Verkaufspreis und den Veräußerungskosten. Bei den Veräußerungskosten handelt es sich um alle Kosten, die unmittelbar mit der Veräußerung zu tun haben. Das können beispielsweise Notarkosten oder die Maklerprovision sein.

    Die Formel zur Berechnung des Veräußerungsgewinns:

    Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis – Veräußerungskosten – Eigenkapital

    Nehmen wir beispielsweise an, Sie veräußern eine Maschine im Wert von 30.000,00 Euro. Die Kosten belaufen sich auf 2.500,00 Euro und das Eigenkapital Ihres Unternehmens liegt derzeit bei 7.000,00 Euro. Dann sieht die Berechnung so aus:

    30.000 – 2.500 – 7.000 = 20.500

    Der Veräußerungsgewinn liegt also bei 20.500,00 Euro.

    Der Veräußerungsgewinn wird immer einem der folgenden Einkunftsarten zugeordnet:

    • Selbstständige Einkünfte
    • Gewerbliche Einkünfte
    • Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte
    • Sonstige Einkünfte (bei privaten Veräußerungen)

    Im EStG gibt es für die Einkunftsarten jeweils gesonderte Regelungen.

    Der Veräußerungsgewinn bei Geschäftsveräußerungen

    Bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs fällt für den Veräußerungsgewinn Einkommensteuer an. Dabei kommt es auf die Form der Veräußerung an. Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig, wenn es sich um diese Veräußerungen handelt:

    • Veräußerungen eines Betriebsteils
    • Veräußerungen von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft
    • Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen
    • Veräußerungen der gesamten Anteile eines oder einer persönlich haftenden Gesellschafter:in

    Für die Ermittlung der Einkommensteuer wird die sogenannte Fünftelregelung angewendet.

    Die Fünftelregelung

    Bei der Fünftelregelung werden die verbleibenden zu versteuernden Einkünfte und die außerordentlichen Einkünfte gemeinsam gefünftelt und die Einkommensteuer für die verbleibenden und zu versteuernden Einkünfte abgezogen. Das Ergebnis wird mit 5 multipliziert und die Einkommensteuer wieder hinzugerechnet.

    Die Berechnung mit der Fünftelregelung ist eine recht komplexe Angelegenheit. Es gibt eine Formel dafür, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Die Abkürzungen in der Formel stehen für die außerordentlichen Einkünfte (aE), die verbleibenden und zu versteuernden Einkünfte (vE) und die Einkommensteuer (Est).

    Die Formel für die Fünftelregelung:

    5 x [Est (vE + (aE / 5)) – Est (vE)] + Est (vE)

    Die Fünftelregelung ist nicht einfach zu berechnen, wie man an der Formel sieht. In Internet gibt es Rechner, mit der die Fünftelregelung berechnet werden kann. Dadurch spart man viel Zeit und eigene, komplexe Rechenarbeit.

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