Steuerklasse 1

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Inhaltsverzeichnis

    Das Wichtigste in Kürze

    Das Bruttoeinkommen von Arbeitnehmer:innen in Deutschland unterliegt Abzügen wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, wobei letztere Posten wie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Versicherungsbeiträge umfassen.

    In der Steuerklasse 1 gibt es Freibeträge (z.B. einen Grundfreibetrag von 10.908 Euro im Jahr 2023) und absetzbare Kosten, und die Wahl der Lohnsteuerklasse hängt vom Familienstand und den Lebensumständen ab.

    Definition: Steuerklasse 1

    Steuerklasse 1 ist die anzuwendende Steuerklasse für Arbeitnehmer:innen, die ledig, getrennt lebend, geschieden oder verwitwet sind oder deren Ehegatte außerhalb der Europäischen Union ansässig ist. Im Falle einer bevorstehenden Scheidung müssen sich die betroffenen Ehepartner:innen in Steuerklasse 1 einordnen, sobald getrennte Wohnungen vorhanden sind. Ab dem zweiten Jahr nach dem Todesjahr des Ehepartners oder der Ehepartnerin werden verwitwete Personen automatisch der Steuerklasse 1 zugeordnet. Arbeitnehmer:innen in Steuerklasse 1 erhalten einen Grundfreibetrag, der derzeit 9.984 Euro beträgt.

    Übersicht der Abzüge

    Die Abzüge vom Bruttoeinkommen setzen sich generell aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zusammen. Während die Art der Abzüge für alle Steuerklassen gleich ist, können die Beträge erheblich variieren.

    Sozialversicherungsbeiträge in Steuerklasse 1

    Die Sozialversicherungsabgaben für Steuerklasse 1 umfassen:

    • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer, jedoch nur für hohe Einkommen
    • Kirchensteuer: 8 – 9 % für Mitglieder einer Kirche
    • Pflegeversicherung: 1,525 % plus eventuell 0,35 % Zuschlag für Kinderlose; der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte
    • Rentenversicherung: 9,3 % bis zu einem Monatsgehalt von 7.050 Euro; der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte
    • Arbeitslosenversicherung: 1,3 % bis zu einem Monatsgehalt von 7.050 Euro im Westen und 6.750 Euro im Osten
    • Gesetzliche Krankenversicherung: 7,3 % bis zu einem Monatsgehalt von 4.837,50 Euro zuzüglich eventueller Zusatzbeiträge je nach Krankenkasse; der oder die Arbeitgeber:in übernimmt die Hälfte.

    Hinweis: Für Arbeitnehmer:innen mit privaten Krankenversicherungen können die Tarife stark variieren, da sie in der Regel von Alter, Beruf und Gesundheitszustand abhängen

    Für Praktikant:innen, Student:innen und Minijobber gelten besondere Regelungen in der Sozialversicherung.

    Lohnsteuersatz in Steuerklasse 1

    In Deutschland wird für alle Steuerklassen ein progressiver Steuertarif angewendet. Das bedeutet, dass der Lohnsteuersatz mit zunehmendem Einkommen steigt und daher die Lohnsteuerabzüge je nach Einkommenshöhe variieren. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

    • Der niedrigste Einkommensteuersatz beträgt derzeit 14 Prozent und kommt zum Einsatz, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
    • Ab einem Jahresgehalt von rund 58.000 Euro wird jeder weitere Euro mit 42 Prozent versteuert.
    • Bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 275.000 Euro pro Jahr oder mehr beträgt der Höchstsatz für jeden weiteren Euro 45 Prozent.

    Steuerklasse 1 und Minijobs

    Bei Minijobs zahlt in der Regel der Arbeitgeber die Steuern, sofern das monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten zur Steuerabführung:

    • Die Pauschsteuer: Sie wird von Arbeitgeber:innen an die Minijob-Zentrale für Minijobber entrichtet, die selbst keine Steuern auf ihren Verdienst zahlen.
    • Die individuelle Besteuerung: In diesem Fall hängt die Steuerlast von der Steuerklasse des Minijobbers ab. Bei den Steuerklassen 1 bis 4 fallen in der Regel keine Steuern an, bei den Steuerklassen 5 und 6 werden geringe Steuerbeträge vom Minijob-Verdienst abgezogen.
    • Ein sogenannter Midijob, bei dem das Verdienst zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro liegt, bietet finanzielle Vorteile für Arbeitnehmer der Lohnsteuerklassen 1 bis 4, da sie von der Lohnsteuerpflicht befreit sind.

    Berechnung des Steuersatzes in Steuerklasse 1

    Der Steuersatz in der Steuerklasse 1 kann mit einer einfachen Formel ermittelt werden:

    (Lohnsteuer im Jahr * 100 )/Bruttojahresgehalt = Lohnsteuersatz in Prozent

    Steuerfreibetrag in Steuerklasse 1

    Der Steuerfreibetrag bezieht sich auf bestimmte Teile des Einkommens, die gesetzlich von der Besteuerung ausgenommen sind. Diese Beträge reduzieren die Einkommensteuerlast. In der Lohnsteuerklasse 1 gelten für 2023 folgende Freibeträge:

    • Grundfreibetrag: 10.908 Euro
    • Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro
    • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
    • Kinderfreibetrag: 6.024 Euro oder 3.012 Euro pro Elternteil
    • Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
    • Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung pro Kind: 1.320 Euro
    • Geltendmachung von steuerlichen Freibeträgen

    Die meisten Freibeträge müssen beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, mit Ausnahme des Grundfreibetrags und des Sonderausgabenpauschbetrags, die jedem Steuerpflichtigen automatisch zustehen.

    Absetzbare Posten in Steuerklasse 1

    Absetzbare Kosten für Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 können beispielsweise sein:

    Unterschiede zwischen Steuerklasse 1 und anderen Steuerklassen

    Die Lohnsteuerklasse 1 ist auf Einzelpersonen ohne Kinder zugeschnitten, während die übrigen Steuerklassen je nach Lebenssituation variieren. Hier einige Unterschiede:

    • Steuerklasse 1 und 2: Beide gelten für ledige Arbeitnehmer:innen, aber Steuerklasse 2 ist für alleinerziehende Ledige. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 erhalten höhere Freibeträge.
    • Steuerklasse 1 und 3: Steuerklasse 3 ist für verheiratete Arbeitnehmer:innen, wenn ein:e Ehepartner:in kein Einkommen hat oder in Steuerklasse 5 ist. Steuerklasse 3 bietet höhere Grundfreibeträge und geringere Abzüge im Vergleich zu Steuerklasse 1.
    • Steuerklasse 1 und 4: Steuerklasse 4 ist für verheiratete Arbeitnehmer:innen mit ähnlichem Einkommen. Die Lohnsteuerbeträge und Freibeträge sind in beiden Steuerklassen ähnlich, aber in Steuerklasse 4 kann der Kinderfreibetrag genutzt werden, wenn Kinder vorhanden sind.

    Wahl der passenden Steuerklasse

    Die geeignete Lohnsteuerklasse hängt vom Familienstand ab. Für Ehepaare gibt es andere Möglichkeiten der Steuerklassenkombination als für Alleinstehende oder Alleinerziehende. Alleinerziehende mit einem Kind im Haushalt sollten die Steuerklasse 2 wählen, da ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 Euro plus 240 Euro für jedes weitere Kind zusteht.

    Alleinstehende Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden für ihre erste Beschäftigung in Steuerklasse 1 eingestuft, während alle weiteren Tätigkeiten der Steuerklasse 6 zugeordnet werden. Da die Steuerlast in Steuerklasse 6 mit etwa 50 Prozent am höchsten ist, ist sie bei Arbeitnehmern eher unbeliebt.

    Wechsel der Steuerklasse

    Normalerweise weist das Finanzamt jedem Arbeitnehmer eine Steuerklasse zu, die hauptsächlich vom Familienstand abhängt: alleinstehend, alleinerziehend oder verheiratet. Alleinstehende Arbeitnehmer:innen ohne Kinder können in der Regel die Steuerklasse 1 nicht wechseln.

    Ändern sich die Lebensumstände und ein Wechsel der Steuerklasse wird gewünscht, kann dies mehrmals im Jahr beim Finanzamt beantragt werden. Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften können je nach Lebens- und Einkommenssituation in die Steuerklassen 3, 4 und 5 wechseln.

    FAQ zur Steuerklasse 1

    Zur Steuerklasse 1 gehören Arbeitnehmer:innen, die ledig, getrennt lebend, geschieden oder verwitwet sind oder deren Ehepartner außerhalb der Europäischen Union ansässig ist.

    In der Steuerklasse 1 werden Sozialversicherungsbeiträge wie der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung abgezogen.

    Der Lohnsteuersatz in der Steuerklasse 1 ist progressiv und variiert je nach Einkommenshöhe. Der niedrigste Steuersatz beträgt 14 Prozent und der höchste Steuersatz 45 Prozent.

    Die Wahl der passenden Steuerklasse hängt vom Familienstand ab. Für Alleinstehende wird in der Regel die Steuerklasse 1 zugewiesen. Verheiratete können zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen, abhängig von der Einkommenssituation beider Ehepartner.

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