Steuerklasse 4

Das Wichtigste in Kürze

Die Lohnsteuerklasse 4 gilt für Ehegatten oder Lebenspartner:innen mit vergleichbarem Einkommen, wobei das Faktorverfahren seit 2010 das Ehegattensplitting berücksichtigt, um Steuernachzahlungen zu reduzieren.

Die Abzüge variieren und umfassen Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie verschiedene Sozialversicherungsbeiträge, zudem gelten unterschiedliche Freibeträge. Bei größeren Einkommensunterschieden zwischen den Partnern kann ein Wechsel der Steuerklasse vorteilhaft sein.

Definition: Steuerklasse 4

Die Lohnsteuerklasse 4 wird Ehepartner:innen oder eingetragenen Lebenspartner:innen automatisch zugewiesen, sobald sie ihre Partnerschaft rechtlich verbindlich machen. Das Standesamt nimmt die Änderung vor und beide Partner:innen erhalten die neue Steuerklasse. Diese Steuerklasse ist besonders empfehlenswert für Paare mit ähnlichem Einkommen. Bei großen Einkommensunterschieden sollte ein Wechsel der Steuerklasse in Betracht gezogen werden.

Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren

Seit 2010 haben verheiratete oder eingetragene Lebenspartner:innen die Möglichkeit, die Steuerklasse 4 mit Faktor zu wählen. Der Faktor berücksichtigt das Ehegattensplitting bereits im Laufe des Jahres. Das bedeutet, dass das Finanzamt die voraussichtliche jährliche Einkommensteuerschuld des Paares berechnet, diese durch 12 teilt und den resultierenden Betrag monatlich als Lohnsteuer vom Gehalt abzieht. Dieses Verfahren minimiert Steuernachzahlungen weitgehend. Allerdings ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend, um mögliche Differenzen in der Einkommensprognose zu berücksichtigen.

Gültigkeitsdauer des Faktorverfahrens

Das Faktorverfahren für die Steuerklasse 4 gilt für zwei Jahre, einschließlich des Antragsjahres. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, da sich die Einkommen ändern können und der Faktor entsprechend angepasst werden muss.

Abzüge in der Steuerklasse 4

Eine allgemeingültige Aussage über die Abzüge in der Steuerklasse 4 ist nicht möglich, da sie von variablen Werten abhängen, die sich am Einkommen orientieren. Der Steuersatz steigt progressiv mit dem Einkommen an und beginnt bei 14 %, sobald das Einkommen den Grundfreibetrag von 10.908 € (im Jahr 2023) übersteigt. Der Spitzensteuersatz von 42 % wird ab 58.597 € fällig, während der Reichensteuersatz von 45 % ab 277.826 € greift. Genauere Informationen zum Steuersatz können in einem Brutto-Netto-Rechner ermittelt werden.

Zusätzliche Abzüge können sein:

  • Kirchensteuer: 8 oder 9 %, je nach Bundesland, bei Kirchenmitgliedschaft auf die Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag: Ab einer Einkommensteuerzahlung bei Verheirateten im Jahr 2023 von 35.086 €, beträgt der Zuschlag 5,5 % auf die Lohn- oder Einkommensteuer
  • Krankenversicherung: Die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung betragen 14,6 %, wobei der:die Arbeitgeber:in die Hälfte übernimmt. Ab einem Monatsgehalt von 4.837,50 € sind die Kosten gedeckelt
  • Rentenversicherung: Die Rentenversicherung erhebt Beiträge von 18,6 % auf Monatsgehälter bis 7.050 € in Westdeutschland und bis 6.750 € in Ostdeutschland. In beiden Fällen trägt der:die Arbeitgeber:in die Hälfte der Beiträge.
  • Pflegeversicherung: 3,05 % und 0,35 % Zuschlag für kinderlose Paare; der:die Arbeitgeber:in übernimmt hier ebenfalls die Hälfte der Summe
  • Arbeitslosenversicherung: 2,5 % auf bis zu 7.050 € Monatsgehalt in Westdeutschland und 6.750 € in Ostdeutschland

Freibeträge in Steuerklasse 4

In der Steuerklasse 4 gibt es verschiedene Freibeträge, die die Steuerlast reduzieren können. Diese setzen sich im Jahr 2023 wie folgt zusammen:

  • Grundfreibetrag: 10.908 € pro Person im Jahr 2023 und 11.604 € im Jahr 2024
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 € pro Person
  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 € pro Person
  • Sparerpauschbetrag: 1.000 € pro Person
  • Vorsorgepauschale: Abhängig vom Bruttolohn
  • Kinderfreibetrag: Im Jahr 2023 beträgt dieser 6.024 € pro Kind und steigt im Jahr 2024 auf 6.384 €

Durchschnittliche Steuererstattung in Steuerklasse 4

Eine konkrete Aussage über die durchschnittliche Steuererstattung in Steuerklasse 4 ist schwierig, da die individuellen Einkommen und weitere Faktoren wie Kinder, Anlagevermögen oder Werbungskosten variieren. Laut Statistischem Bundesamt betrug die durchschnittliche Steuererstattung pro Steuererklärung im Jahr 2021 jedoch 1.051 €.

Unterschiede zwischen Steuerklasse 1 und 4

Steuerklasse 1 ist für Alleinstehende, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Personen ohne Kinder vorgesehen, während Steuerklasse 4 für Ehepaare oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen mit annähernd gleichem Einkommen gedacht ist

Ein großer Unterschied in der Besteuerung zwischen Steuerklasse 1 und 4 besteht nicht.

Vor- und Nachteile der Steuerklasse 4

Vorteile:

Die Steuerklasse ist vorteilhaft für Paare mit ähnlichen Einkommen, da die Lohnsteuer gleichmäßig auf beide Partner:innen verteilt wird, wodurch hohe Nachzahlungen vermieden werden können.

Nachteile:

Ein Nachteil besteht, wenn die Ehepartner:innen unterschiedliche Einkommen haben. Bei einer Einkommensdifferenz von mehr als 10-15 % sollte ein Steuerklassenwechsel in Betracht gezogen werden.

Kinderfreibetrag in Steuerklasse 4

Wie bereits erwähnt, beträgt der Kinderfreibetrag in Steuerklasse 4 im Jahr 2023 6.024 € pro Kind. Dieser Freibetrag wird auf beide Elternteile aufgeteilt, sodass jeder Elternteil 0,5 Freibeträge pro Kind beim Finanzamt geltend machen kann. Auf Antrag kann dieser Freibetrag auf den:die Ehepartner:in übertragen werden.

Das Finanzamt führt anschließend eine sogenannte „Günstigerprüfung“ durch, bei der es vergleicht, ob der Steuerpflichtige durch den Kinderfreibetrag mehr sparen würde, als durch das gezahlte Kindergeld erhalten würde. Steuerlich hat der Freibetrag meist keine großen Auswirkungen, da das staatliche Kindergeld darauf angerechnet wird. Die Übertragung des Kinderfreibetrags lohnt sich in der Regel nur für Steuerpflichtige mit sehr hohen Einkommen.

Steuerklassenwechsel von 4/4 zu 5/3

Ein Steuerklassenwechsel kann sich lohnen, wenn dadurch der Lohnsteuerabzug erheblich gesenkt werden kann. Ein Wechsel sollte in Betracht gezogen werden, wenn eine:r der Ehepartner:innen mindestens 10 % mehr Einkommen als der oder die andere hat. Eine gebräuchliche Praxis ist es ebenfalls, dass mindestens 60 % des Gesamteinkommens von einem der beiden Partner:innen eingebracht werden sollten.

Im Allgemeinen gilt: Je größer der Einkommensunterschied der Ehepartner:innen, desto höher ist das monatliche Nettoeinkommen des höher verdienenden Partners in Steuerklasse 3. Obwohl das Nettoeinkommen des Partners in Steuerklasse 5 im Vergleich zu Steuerklasse 4 erheblich geringer ausfällt, wird dieser Unterschied durch das höhere Nettoeinkommen in Steuerklasse 3 mehr als ausgeglichen.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass die gemeinsame Steuerschuld für das gesamte Jahr gleich bleibt. Es ist lediglich jeden Monat ein höherer Nettobetrag verfügbar. Der Stichtag für einen Wechsel in eine andere Steuerklasse ist der 30. November des jeweiligen Kalenderjahres. Ein solcher Wechsel hat rückwirkende Auswirkungen auf das gesamte Steuerjahr.

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