Steuerklasse 4

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    Das Wichtigste in Kürze

    Die Lohnsteuerklasse 4 gilt für Ehepaare oder Lebenspartner:innen mit vergleichbarem Einkommen, wobei das Faktorverfahren seit 2010 das Ehegattensplitting berücksichtigt, um Steuernachzahlungen zu reduzieren.

    Die Abzüge variieren und umfassen Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie verschiedene Sozialversicherungsbeiträge, zudem gelten unterschiedliche Freibeträge. Bei größeren Einkommensunterschieden zwischen den Partner:innen kann ein Wechsel der Steuerklasse vorteilhaft sein.

    Definition: Steuerklasse 4

    Die Lohnsteuerklasse 4 wird Ehepartner:innen oder eingetragenen Lebenspartner:innen automatisch zugewiesen, sobald sie ihre Partnerschaft rechtlich verbindlich machen. Das Standesamt nimmt die Änderung vor und beide Partner:innen erhalten die neue Steuerklasse. Diese Steuerklasse ist besonders empfehlenswert für Paare mit ähnlichem Einkommen. Bei großen Einkommensunterschieden sollte ein Wechsel der Steuerklasse in Betracht gezogen werden.

    Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren

    Seit 2010 haben verheiratete oder eingetragene Lebenspartner:innen die Möglichkeit, die Steuerklasse 4 mit Faktor zu wählen. Der Faktor berücksichtigt das Ehegattensplitting bereits im Laufe des Jahres. Das bedeutet, dass das Finanzamt die voraussichtliche jährliche Einkommensteuerschuld des Paares berechnet, diese durch 12 teilt und den resultierenden Betrag monatlich als Lohnsteuer vom Gehalt abzieht. Dieses Verfahren minimiert Steuernachzahlungen weitgehend. Allerdings ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend, um mögliche Differenzen in der Einkommensprognose zu berücksichtigen.

    Gültigkeitsdauer des Faktorverfahrens

    Das Faktorverfahren für die Steuerklasse 4 gilt für zwei Jahre, einschließlich des Antragsjahres. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, da sich die Einkommen ändern können und der Faktor entsprechend angepasst werden muss.

    Lohnsteuersatz in Steuerklasse 4

    Der Lohnsteuersatz steigt progressiv mit dem Einkommen an. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

     

    Steuersatz

    Einkommensgrenze

    0 Prozent

    Bis 11.604 Euro

    14 – 24 Prozent

    11.605 Euro bis 17.005 Euro

    24 – 42 Prozent

    17.006 Euro bis 66.760 Euro

    42 Prozent

    66.761 Euro bis 227.825 Euro

    45 Prozent

    Ab 277.826 Euro

    Abzüge in der Steuerklasse 4

    Neben der Lohnsteuer fallen, wie auch in den anderen Steuerklassen, zusätzliche Abzüge an:

    Art

    Arbeitnehmeranteil

    Besonderheit

    Beitragsbemessungsgrenze

    Solidaritätszuschlag

    5,5 Prozent der Lohnsteuer

    Nur bei hohen Einkommen

    Kirchensteuer

    8 – 9 Prozent

    Variiert je nach
    Bundesland

    Nur bei Mitgliedern
    einer Kirche

    Pflegeversicherung

    1,7 Prozent*

    5.175 Euro

    Rentenversicherung

    9,3 Prozent*

     

    West: 7.550 Euro
    Ost: 7.450 Euro

    Arbeitslosenversicherung

    1,3 Prozent*

    West: 7.550 Euro
    Ost: 7.450 Euro

    Gesetzliche
    Krankenversicherung

    7,3 Prozent*

    * Arbeitgeber:in zahlt denselben Beitrag und übernimmt somit die Hälfte der jeweiligen Versicherungsbeiträge.

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    Freibeträge in Steuerklasse 4

    In der Steuerklasse 4 gibt es verschiedene Freibeträge, die die Steuerlast reduzieren können. Diese setzen sich im Jahr 2024 wie folgt zusammen:

    • Grundfreibetrag: 11.604 Euro
    • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
    • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
    • Kinderfreibetrag: 6.384 Euro oder 3.192 Euro pro Elternteil
    • Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
    • Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung pro Kind: 2.928 Euro oder 1.464 Euro pro Elternteil

    Eine konkrete Aussage über die durchschnittliche Steuererstattung in Steuerklasse 4 ist schwierig, da die individuellen Einkommen und weitere Faktoren wie Kinder, Anlagevermögen oder Werbungskosten variieren. Laut Statistischem Bundesamt betrug die durchschnittliche Steuererstattung pro Steuererklärung im Jahr 2021 jedoch 1.051 €.

    Unterschiede zwischen Steuerklasse 1 und 4

    Steuerklasse 1 ist für Alleinstehende, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Personen ohne Kinder vorgesehen, während Steuerklasse 4 für Ehepaare oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen mit annähernd gleichem Einkommen gedacht ist
    Ein großer Unterschied in der Besteuerung zwischen Steuerklasse 1 und 4 besteht nicht.

    Vor- und Nachteile der Steuerklasse 4

    Vorteile:
    Die Steuerklasse ist vorteilhaft für Paare mit ähnlichem Einkommen, da die Lohnsteuer gleichmäßig auf beide Partner:innen verteilt wird, wodurch hohe Nachzahlungen vermieden werden können.

    Nachteile:

    Ein Nachteil besteht, wenn die Ehepartner:innen unterschiedliche Einkommen haben. Bei einer Einkommensdifferenz von mehr als 10-15 % sollte ein Steuerklassenwechsel in Betracht gezogen werden.

    Kinderfreibetrag in Steuerklasse 4

    Wie bereits erwähnt, beträgt der Kinderfreibetrag in Steuerklasse 4 im Jahr 2024 6.384 Euro pro Kind. Dieser Freibetrag wird auf beide Elternteile aufgeteilt, sodass jeder Elternteil 0,5 Freibeträge pro Kind beim Finanzamt geltend machen kann. Auf Antrag kann dieser Freibetrag auf den:die Ehepartner:in übertragen werden.
    Das Finanzamt führt anschließend eine sogenannte „Günstigerprüfung“ durch, bei der es vergleicht, ob der Steuerpflichtige durch den Kinderfreibetrag mehr sparen würde, als durch das gezahlte Kindergeld erhalten würde. Steuerlich hat der Freibetrag meist keine großen Auswirkungen, da das staatliche Kindergeld darauf angerechnet wird. Die Übertragung des Kinderfreibetrags lohnt sich in der Regel nur für Steuerpflichtige mit sehr hohen Einkommen.

    Steuerklassenwechsel von 4/4 zu 5/3

    Ein Steuerklassenwechsel kann sich lohnen, wenn dadurch der Lohnsteuerabzug erheblich gesenkt werden kann. Ein Wechsel sollte in Betracht gezogen werden, wenn eine:r der Ehepartner:innen mindestens 10 % mehr Einkommen als der oder die andere hat. Eine gebräuchliche Praxis ist es ebenfalls, dass mindestens 60 % des Gesamteinkommens von einem der beiden Partner:innen eingebracht werden sollten.
    Im Allgemeinen gilt: Je größer der Einkommensunterschied der Ehepartner:innen, desto höher ist das monatliche Nettoeinkommen des höher verdienenden Partners in Steuerklasse 3. Obwohl das Nettoeinkommen des Partners in Steuerklasse 5 im Vergleich zu Steuerklasse 4 erheblich geringer ausfällt, wird dieser Unterschied durch das höhere Nettoeinkommen in Steuerklasse 3 mehr als ausgeglichen.
    Es sollte jedoch beachtet werden, dass die gemeinsame Steuerschuld für das gesamte Jahr gleich bleibt. Es ist lediglich jeden Monat ein höherer Nettobetrag verfügbar. Der Stichtag für einen Wechsel in eine andere Steuerklasse ist der 30. November des jeweiligen Kalenderjahres. Ein solcher Wechsel hat rückwirkende Auswirkungen auf das gesamte Steuerjahr.

    FAQ zur Steuerklasse 4

    Wer gehört zur Steuerklasse 4?

    Lohnsteuerklasse 4 wird Ehepartner:innen oder eingetragenen Lebenspartner:innen automatisch zugewiesen, sobald sie ihre Partnerschaft rechtlich verbindlich machen. Sie ist besonders bei vergleichbaren Einkommen empfehlenswert.

    Steuerklasse 1 ist für Alleinstehende, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Personen ohne Kinder vorgesehen, während Steuerklasse 4 für Ehepaare oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen vorgesehen ist.
    In der Besteuerung besteht jedoch kein großer Unterschied zwischen Steuerklasse 1 und 4.

    Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartner:innen wird automatisch Steuerklasse 4 zugewiesen, sobald ihre Partnerschaft rechtlich verbindlich ist.

    In der Steuerklasse 4 werden Sozialversicherungsbeiträge wie der Solidaritätszuschlag bei hohen Einkommen, die Kirchensteuer, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung abgezogen.

    Der Lohnsteuersatz in der Steuerklasse 4 ist progressiv und variiert je nach Einkommenshöhe. Der niedrigste Steuersatz beträgt 14 Prozent und der höchste Steuersatz 45 Prozent

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