Umsatzsteuervoranmeldung

Sind Sie als Unternehmer:in oder Selbstständige:r zur Ausweisung der Umsatzsteuer verpflichtet, müssen Sie auch eine Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) abgeben. Was nach einem unnötigen Mehraufwand klingt, ist meistens gar nicht so kompliziert und aufwändig wie angenommen. Trotzdem gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten, damit das Finanzamt mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zufrieden ist.

Was ist eine Umsatzsteuervoranmeldung?

In aller Kürze vorab: Als umsatzsteuerpflichtige:r Unternehmer:in mit Vorsteuerabzugsberechtigung sammeln Sie mit jedem umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsvorfall Werte zur Umsatzsteuer. Sie als Unternehmer:in vereinnahmen die Umsatzsteuer, wenn ein:e Kund:in die Rechnung bezahlt, und wenn Sie an jemand anderen eine Rechnung begleichen, die Umsatzsteuer enthält, können Sie sich diesen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen.

Damit Sie nicht erst im kommenden Jahr für dieses Jahr jeden einzelnen Steuerbeleg umsatzsteuerlich betrachten und Vor- und Umsatzsteuer miteinander aufrechnen und dem Finanzamt gegenüber erklären müssen, gibt es die Umsatzsteuervoranmeldung. Durch die melden Sie die Umsatzsteuer, die Sie im Folgejahr rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung anmelden, schon vor Ablauf des Geschäftsjahres an. Durch die Voranmeldungen sorgt der Fiskus dafür, dass ihm keine zu zahlende Umsatzsteuer entgeht, und für Sie als Unternehmer:in zahlen Sie regelmäßig realistische und aktuelle Beträge entsprechend Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung – Planbarkeit und (Zahlungs-)Sicherheit stehen hier im Vordergrund.

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer oder umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer müssen alle Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler:innen an das Finanzamt zahlen, die nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) als steuerpflichtig eingestuft sind.

Da es sich bei der Umsatzsteuer um eine Verkehrssteuer handelt, trifft das auf alle Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler:innen zu, die am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Das bedeutet, dass alle Lieferungen und Leistungen mit der Umsatzsteuer belegt werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Geschäft zwischen zwei Unternehmen (B2B) oder zwischen Unternehmen und Privatperson (B2C) handelt.

Privatpersonen dürfen allerdings keine Umsatzsteuer ausweisen. Geschäfte zwischen Privatpersonen sind also von der Umsatzsteuer nicht betroffen.

Die Umsatzsteuer existiert in jedem Land der Europäischen Union. Sie spielt eine große Rolle bei Geschäften über Ländergrenzen hinaus. Zur Vereinfachung dieser Geschäfte wurde das Reverse-Charge-Verfahren entwickelt, laut dem die Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften innerhalb der EU immer von dem oder der Empfänger:in im eigenen Land geleistet werden muss. Sie müssen also theoretisch niemals Umsatzsteuer im Ausland zahlen.

Für Geschäfte im EU-Ausland benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder kurz UID. Die UID können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Sie dient als eine unverwechselbare Kennzeichnung Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Selbstständigkeit.

Jedes Land hat seine eigenen Umsatzsteuergesetze und Umsatzsteuersätze, die vom derzeit niedrigsten Wert 17 Prozent in Luxemburg bis zum derzeit höchsten Wert von 27 Prozent in Ungarn reichen.

Die Buchungssätze der Umsatzsteuer in Deutschland

In Deutschland beträgt der reguläre Umsatzsteuersatz 19 Prozent. Die ermäßigte Umsatzsteuer liegt bei 7 Prozent. Im Grunde gelten die 19 Prozent für Luxusartikel und -leistungen, während die 7 Prozent für den Grundbedarf angedacht sind.

Zu den Produkten und Dienstleistungen, die dem regulären Steuersatz von 19 Prozent unterliegen, gehören unter anderem:

  • Handwerkliche Dienstleistungen
  • Getränke
  • Schuhe
  • Kleidung
  • Medikamente
  • Fahrzeuge
  • Einrichtung
  • Elektronik
  • Pflanzen
  • Speisen im Restaurant

Zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent bekommen Sie unter anderem:

  • Lebensmittel wie Obst, Gemüse und Milch
  • Leitungswasser
  • Speisen zum Mitnehmen
  • Fahrkarten
  • Kinokarten
  • Bücher
  • Zeitschriften
  • Menstruationsprodukte
  • Übernachtungen im Hotel

Die Grenzen zwischen den beiden Buchungssätzen sind aber manchmal fließend. Sie sollten sich im Zweifel also gut informieren, wie hoch die Umsatzsteuer auf Ihre Angebote sein muss, bevor Sie einen falschen Prozentsatz ausweisen.

Anmeldezeiträume: Die monatliche und die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuer wird nicht wie jede andere Steuer behandelt. Bei der Umsatzsteuer gibt es einige Sonderregeln, an die Sie sich halten müssen, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind.

Sie müssen die Umsatzsteuer nämlich nicht einfach entrichten, wenn diese anfällt. Stattdessen müssen Sie die Umsatzsteuer voranmelden. Dafür müssen Sie entweder monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und an das Finanzamt übermitteln. Das Verhältnis zwischen den Ausgaben und den Einnahmen entscheidet dann darüber, wie viel Umsatzsteuer Sie tatsächlich zahlen müssen oder ob Sie sogar einen Steuerüberschuss zurückerstattet bekommen.

Ob Sie die Umsatzsteuer monatlich oder quartalsweise anmelden müssen, hängt von der Umsatzsteuerzahllast des vorausgegangenen Kalenderjahres ab:

Bei einer vorausgegangenen Zahllast von mehr als 7.500,00 Euro müssen Sie die Umsatzsteuer monatlich voranmelden. Lag die Steuerschuld im vorherigen Jahr unter 7.500,00 Euro, reicht eine Voranmeldung alle vier Monate.

Wenn die Steuerschuld im vorherigen Kalenderjahr unter 1.000,00 Euro lag, kann das Finanzamt Sie sogar von der Pflicht zur Voranmeldung komplett befreien. Dann müssen Sie die Umsatzsteuer nur jährlich entrichten und eine Voranmeldung ist nicht mehr nötig.

Weil bei einer Neugründung keine Zahlen zur Steuerschuld existieren, entscheidet das Finanzamt in dem Fall über die Höhe der zu tätigenden Vorauszahlungen anhand des geschätzten Umsatzes auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Diesen Fragebogen müssen Sie bei der Gründung eines Unternehmens oder der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ausfüllen und an das Finanzamt übermitteln.

Der Stichtag für die Voranmeldung ist immer der zehnte Tag des Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums. Der Voranmeldezeitraum endet für gewöhnlich am letzten eines Monats, also haben Sie im Grunde dann noch zehn Tage Zeit, die Umsatzsteuervoranmeldung fertigzustellen.

Einen Antrag auf monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung einreichen

Grundsätzlich können Sie beim Finanzamt verschiedene Anträge rund um die Umsatzsteuervoranmeldung stellen.

Etwa, wenn sich bei derzeit quartalsweiser Voranmeldung abzeichnet, dass Ihre Umsatzsteuerzahllast höher als oben beschriebene Grenzen sein wird, können Sie einen Antrag auf monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.

Andersherum können Sie auch bei derzeit monatlichem Voranmeldezeitraum auch die quartalsweise Voranmeldung beantragen:

Grundsätzlich können Sie vorzeitig das bei Ihrem Finanzamt beantragen, was laut den Zahlen bereits im laufenden Jahr Sinn ergibt.

Die Dauerfristverlängerung

Schaffen Sie es nicht, in der vorgegebenen Zeit die Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen und an das Finanzamt zu senden, können Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen. Eine Begründung müssen Sie im Antrag nicht angeben und es reicht ein formloses Schreiben. Wird Ihnen die Dauerfristverlängerung gewährt, bekommen Sie jeweils exakt einen Monat mehr Zeit, um die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

Eine Dauerfristverlängerung ist allerdings mit einer Sondervorauszahlung verbunden. Die Höhe der Vorauszahlung orientiert sich wieder an der Zahlungslast des Vorjahres und besteht aus 1/11 dieses Betrages.

Betrug Ihre Steuerschuld im Vorjahr also beispielsweise 220.000 Euro, müssen Sie eine Sondervorauszahlung von 20.000 Euro leisten, um die Dauerfristverlängerung genehmigt zu bekommen.

Die Sondervorauszahlung wird Ihnen erst mit der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des laufenden Jahres durch Abzug von der Umsatzsteuerschuld erstattet.

Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung 2022

Achten Sie darauf, dass Sie die Fristen immer einhalten. Versäumen Sie eine Frist, kann das schnell teuer werden. Strafen von bis zu 25.000 Euro sind dann möglich.

Die Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldung im Jahr 2022, wenn Sie monatliche Vorauszahlungen leisten:

Voranmeldezeitraum 2022 Termin für die Umsatzsteuer Termin bei Dauerfristverlängerung
Januar 10.02.2022 10.03.2022
Februar 10.03.2022 11.04.2022
März 11.04.2022 10.05.2022
April 10.05.2022 10.06.2022
Mai 10.06.2022 11.07.2022
Juni 11.07.2022 10.08.2022
Juli 10.08.2022 12.09.2022
August 12.09.2022 10.10.2022
September 10.10.2022 10.11.2022
Oktober 10.11.2022 12.12.2022
November 12.12.2022 10.01.2023
Dezember 10.01.2023 10.02.2023

Die Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldung im Jahr 2022, wenn Sie quartalsweise Ihre Vorauszahlungen leisten:

Voranmeldezeitraum 2022 Termin für die Umsatzsteuer Termin bei Dauerfristverlängerung
1. Quartal 11.04.2022 10.05.2022
2. Quartal 11.07.2022 10.08.2022
3. Quartal 10.10.2022 10.11.2022
4. Quartal 10.01.2023 10.02.2023

Der Stichtag für die Umsatzsteuer ist immer der Zehnte eines Monats. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende, gilt der erste Werktag nach dem Zehnten.

Die Kleinunternehmer:innenregelung

Die Kleinunternehmer:innenregelung befreit Unternehmen von der Umsatzsteuerpflicht. Das bedeutet, dass Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen dürfen, aber auch keine Umsatzsteuer von der Steuer absetzen können.

Umsatzsteuervorauszahlungen müssen dementsprechend nicht geleistet werden.

Das kann ein Vorteil sein, wenn Sie beispielsweise wenige Ausgaben haben, aber sich auch nachteilig auswirken, wenn Sie viel in Ihr Unternehmen bzw. Ihre Selbstständigkeit investieren müssen, denn dann können Sie sich die Umsatzsteuer nicht zurückholen.

Die Kleinunternehmer:innenregelung können alle Unternehmen und Selbstständige in Anspruch nehmen, deren Jahresumsatz unter 22.000,00 Euro liegt und deren Umsatz im Folgejahr vermutlich nicht über 50.000,00 Euro liegen wird.

Die Kleinunternehmer:innenregelung können Sie direkt bei der Gründung Ihres Unternehmens im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung festlegen. Dafür müssen aber Ihre Schätzungen zu den oben genannten Umsätzen passen. Nutzen Sie die Kleinunternehmer:innenregelung nicht oder wechseln Sie von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung, dürfen Sie die Kleinunternehmer:innenregelung frühestens in fünf Jahren wieder beantragen. Das würde bedeuten, dass Sie die nächsten fünf Jahre umsatzsteuerpflichtig sind und dementsprechend Umsatzsteuervorauszahlungen leisten müssen.

Unterschiede zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer

Wenn Sie Umsatzsteuer zahlen müssen, dann zahlen Sie auch Vorsteuer. Im Grunde sind Umsatzsteuer und Vorsteuer das Gleiche. Es kommt nur darauf an, auf welcher Seite einer Rechnung Sie stehen. Sind Sie der oder die Rechnungsersteller:in, weisen Sie darauf die Umsatzsteuer aus. Begleichen Sie eine Ihnen gestellte Rechnung, auf der Umsatzsteuer ausgewiesen ist, zahlen Sie diese als Vorsteuer.

Die Vorsteuer mindert Ihre Umsatzsteuerzahllast, indem Sie die gezahlte Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, die Sie an das Finanzamt entrichten müssen. Dieser Vorgang nennt sich Vorsteuerabzug.

Die Berechnung der Umsatzsteuer

Sowohl Umsatzsteuer als auch Vorsteuer können Sie auf simple Weise berechnen. Die Grundlage ist immer der Nettopreis eines Produkts oder einer Dienstleistung. Auf den Nettopreis addieren Sie den entsprechenden Steuersatz von 19 oder 7 Prozent und schon haben Sie die Höhe der Umsatzsteuer.

Beispiel zur Umsatzsteuer

Der Nettopreis eines Produkts beträgt 200,00 Euro. Der Umsatzsteuersatz liegt bei 19 Prozent.

19% von 200 € = 38 €

Der endgültige Preis liegt also bei 238,00 Euro und die Höhe der Umsatzsteuer beträgt 38,00 Euro.

Für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung müssen Sie Ihre Umsatzsteuerzahllast ermitteln. Dafür stellen Sie Ihre Einnahmen Ihren Ausgaben gegenüber.

Wenn Sie alle Netto-Verkaufspreise eines Monats bzw. eines Quartals addieren, sehen Sie, wie viel Umsatzsteuer Ihre Kund:innen in diesem Zeitraum gezahlt haben.

Demgegenüber stehen nun die Einkaufspreise, aus denen Sie die Vorsteuer ermitteln.

Stellen Sie Umsatz- und Vorsteuer gegenüber, erhalten Sie ein Ergebnis, bei dem es nur zwei Möglichkeiten gibt:

  • Sie haben mehr Vorsteuer als Umsatzsteuer gezahlt
  • Sie haben mehr Umsatzsteuer als Vorsteuer gezahlt

Die Voranmeldung schicken Sie dem Finanzamt. Haben Sie mehr Vorsteuer gezahlt, erhalten Sie eine Rückerstattung. Haben Sie mehr Umsatzsteuer gezahlt, müssen Sie das mit einer weiteren Vorauszahlung ausgleichen.

Beispiel Umsatzsteuervoranmeldung

Haben Sie durch eine beglichene Rechnung 38,00 Euro Umsatzsteuer eingenommen und gleichzeitig eine Rechnung beglichen, auf der 40,00 Euro Umsatzsteuer ausgewiesen waren, haben Sie 2,00 Euro mehr Umsatzsteuer in Form der Vorsteuer gezahlt, als Sie eingenommen haben. Sie bekommen also 2,00 Euro zurück.

Haben Sie eine Rechnung mit 36,00 Euro ausgewiesener Umsatzsteuer beglichen, schulden Sie dem Finanzamt die 2,00 Euro Umsatzsteuer.

Kontrollieren Sie, bevor Sie die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, gerne zweimal, ob alles korrekt ist. Stimmen die Angaben nicht mit denen in der Umsatzsteuererklärung überein, kann das unangenehme Folgen in Form einer genauen Steuerprüfung haben. Sie haben zwar sicher nichts zu verbergen, aber den Stress wollen Sie sich trotzdem ersparen.

Die Umsatzsteuervoranmeldung erstellen

Sie müssen die Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermitteln. Ein einfacher Weg, eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen ist das Online-Portal ELSTER, das von den deutschen Steuerverwaltungen ins Leben gerufen wurde, damit möglichst alle nötigen Steuerunterlagen online erstellt und direkt an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden können.

ELSTER stellt ein vorgefertigtes Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung zur Verfügung, das Sie über den Weg „Alle Formulare – Umsatzsteuer“ finden. Um ein ELSTER-Formular ausfüllen zu können, müssen Sie sich registrieren und authentifizieren.

Schritt für Schritt durch die Umsatzsteuervoranmeldung

Wir schauen uns das ELSTER Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung jetzt Schritt für Schritt an und erklären Ihnen, was Sie beachten müssen.

Das Formular besteht aus elf Seiten. Manche davon sind selbsterklärend, manche für die meisten Unternehmen irrelevant:

1. Angaben zum Unternehmen

Wie üblich bei Steuerformularen, müssen Sie erst mal die wichtigsten Angaben zu Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer selbstständigen Tätigkeit angeben. Die Seite ist selbsterklärend.

2. Mitwirkung/Beratung

Ebenfalls selbsterklärend. Hat Ihnen eine Kanzlei oder ein:e Steuerberater:in bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung geholfen, gehören die entsprechenden Daten hier hin.

3. Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben)

Hier beginnt die eigentliche Umsatzsteuervoranmeldung. Sie müssen die Angaben in Euro machen. Fremde Währungen müssen also umgerechnet werden. Cent-Beträge müssen Sie außen vor lassen. Runden Sie also immer auf den vollen Euro auf.

Die steuerpflichtigen Umsätze sind bereits in 19 und 7 Prozent unterteilt. Sie müssen also nur noch die entsprechenden Beträge eintragen. Für andere Steuersätze sind ebenfalls entsprechende Felder vorgegeben.

Die steuerfreien Umsätze mit Vorsteuerabzug beziehen sich vor allem auf den innergemeinschaftlichen Erwerb, also Geschäfte im EU-Ausland.

4. Innergemeinschaftliche Erwerbe

Hier sind die steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe aufgeführt. Bedenken Sie immer, dass Privatpersonen auch im In- und Ausland keine Umsatzsteuer ausweisen oder zahlen.

Außerdem ist hier noch einmal die Erinnerung wichtig, dass bei umsatzsteuerpflichtigen Geschäften im Ausland nur die Empfänger:innen die ausgewiesene Umsatzsteuer im eigenen Land zahlen. Die Rechnungssteller:innen weisen die Umsatzsteuer nur auf der Rechnung aus, zahlen Sie aber nicht.

5. Leistungsempfänger:innen als Steuerschuldner:in

Hier tragen Sie die Beträge ein, die Sie als Empfänger:in für Auslandsgeschäfte an das Finanzamt zahlen mussten.

6. Ergänzende Angaben zu Umsätzen

Hierbei handelt es sich um weitere Geschäfte im EU-Ausland, deren Umsätze nicht steuerbar sind, die im Inland aber der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Hier können auch die unterschiedlichen Umsatzsteuergesetze in den Ländern eine Rolle spielen, da nicht auf jedes Produkt oder jede Dienstleistung in jedem Land eine Umsatzsteuer erhoben wird. Kaufen Sie beispielsweise ein Produkt im EU-Ausland, auf das dort keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, in Deutschland aber schon, müssen Sie das hier eintragen.

7. Abziehbare Vorsteuerbeträge

Den Vorsteuerabzug haben wir weiter oben bereits erwähnt. Hier gelten nur Umsatzsteuerbeträge nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz.

8. Andere Steuerbeträge

Ändert sich die Besteuerungsform oder der Steuersatz und es entstehen dadurch Nachzahlungen, müssen Sie diese hier eintragen.

Fälschlicherweise oder falsch in Rechnungen ausgestellte Umsatzsteuer gehört ebenfalls hierhin.

9. Überschuss und Berechnung

Hier rechnen Sie alle Summen zusammen.

10. Ergänzenden Angaben zu Minderungen

Hier können Sie Berichtigungen angeben, falls sich in bestimmten Fällen die Bemessungsgrundlage verändert hat.
Die genauen Regelungen dazu können Sie im UStG § 17 Absatz 1 und Absatz 2 nachlesen.

11. Sonstige Angaben

Wollen Sie, dass der Erstattungsbetrag verrechnet wird, können Sie das hier angeben. Wenn Sie das eingerichtete Lastschriftmandat widerrufen möchten, ist das ebenfalls hier anzugeben.

Haben Sie ergänzende Angaben, können Sie die zum Schluss eintragen.

Eine konsolidierte Umsatzsteuervoranmeldung erstellen

Bei der konsolidierten Umsatzsteuervoranmeldung gehen Sie exakt so vor wie beschrieben. Allerdings bedeutet eine Konsolidierung, dass Sie alle Angaben auf alle Ihre Unternehmen und selbstständigen Tätigkeiten beziehen. Das bedeutet, dass Sie nicht für jede angemeldete Tätigkeit eine separate Umsatzsteuervoranmeldung erstellen, sondern diese zu einer zusammenfassen.

Fehler in der Umsatzsteuervoranmeldung korrigieren

Stellen Sie fest, dass Sie einen oder mehrere Fehler in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung gemacht haben, diese aber bereits versendet wurde, können Sie diese Fehler korrigieren. Dazu erstellen Sie einfach eine neue Umsatzsteuervoranmeldung und machen auf der Startseite einen Haken bei „berichtigte Anmeldung“.

Das müssen Sie natürlich innerhalb der Abgabefrist tun. Ansonsten bleibt Ihnen nur, die Fehler am Ende des Jahres im Rahmen der Umsatzsteuererklärung zu korrigieren.

Achten Sie bei der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung unbedingt darauf, dieses Mal alle Angaben richtig einzufügen. Aus rechtlicher Sicht kann die Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung als eine Selbstanzeige gewertet werden und bei erneuten Fehlern Konsequenzen haben.

Fazit

Alle Unternehmen, die nicht der Kleinunternehmer:innenregelung unterliegen, sind zu einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet bei einer Umsatzsteuerschuld von monatlich 7.500 Euro.

Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldung mit ELSTER zu erstellen. Sie können die Erstellung einem oder einer Steuerberater:in überlassen. Oder Sie können beispielsweise auch eine Buchhaltungssoftware wie lexoffice zu Hilfe nehmen.

Nutzen Sie lexoffice für Ihre Buchhaltung, haben Sie alle wichtigen Belege bereits erfasst. Mit nur einem Klick errechnet lexoffice daraus Ihre Umsatzsteuerzahllast. Anschließend übermittelt lexoffice das Ergebnis einfach über die ELSTER-Schnittstelle von lexoffice direkt an Ihr Finanzamt. Mit einem SEPA-Lastschriftmandat bei Ihrem Finanzamt wird dann auch der Umsatzsteuerzahlbetrag automatisch und termingerecht von Ihrem Konto eingezogen. Lexoffice erstellt für Sie eine vollständige Umsatzsteuervoranmeldung wie von einer Steuerberatung. Einfacher geht es nicht.

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