Dauerfristverlängerung

Linienmuster
Breadcrumb-Navigation

Inhaltsverzeichnis

    Je nach Höhe der Steuerschuld müssen Sie als Unternehmer monatlich oder quartalsweise Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Diese ist jeweils zum 10. des Monats, der auf den Voranmelde-Zeitraum folgt, fällig. Wenn Sie beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen, haben Sie mehr Zeit für Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung.

    Was genau ist eine Dauerfristverlängerung?

    Eine Dauerfristverlängerung wird vom Finanzamt gewährt und verschiebt den Abgabgezeitpunkt um je einen Monat. Je nachdem, ob Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich oder quartalsweise vornehmen müssen, bedeutet das:

    • Bei monatlicher Voranmeldung muss diese für den Monat Januar nicht bis zum 10. Februar, sondern bis zum 10. März vorgenommen werden.
    • Bei quartalsweiser Voranmeldung muss diese für die Monate Januar bis März nicht bis zum 10. April, sondern bis zum 10. Mai vorgenommen werden.

    Wie die Bezeichnung Dauerfristverlängerung bereits nahelegt, gilt diese unbefristet für alle folgenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Ist die Dauerfristverlängerung also einmal genehmigt, muss sie nicht wieder neu beantragt werden.

    Vor- und Nachteile der Dauerfristverlängerung

    Der deutlichste Vorteil einer Dauerfristverlängerung ist offensichtlich: Als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, insbesondere bei einer Neugründung, erhalten Sie einen zusätzlichen Monat, um die Umsatzdaten und Vorsteuern zu berechnen und an das Finanzamt zu übermitteln.

    Welche Abgabefrist für Ihren Betrieb gilt, richtet sich nach der Höhe Ihrer Umsätze im Vorjahr. Für Sie, als Existenzgründer, gelten hier Ihre geschätzten Umsätze, die Sie mit Ihrem Unternehmen zu erreichen beabsichtigen. Diese Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung können Sie monatlich, für ein Quartal oder jährlich realisieren. Sollten Sie zu einer monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sein, müssen Sie bei Gewährung der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung leisten, wobei sich ihre Höhe nach der Summe der Umsatzsteuervorauszahlung des Vorjahres richtet und 1/11 von dieser beträgt.

    Die gesetzlichen Grundlagen für die Dauerfristverlängerung- Fristen, Termine und Verfahren

    Die Möglichkeit einer solchen Verlängerung ist in § 18 Abs. 6 UStG (Umsatzsteuergesetz) eingeräumt. Das Verfahren selbst wurde in den §§ 46 bis 48 UStDV (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) festgelegt.

    Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass gemäß des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, die Steuerdurchführungsverordnung mit Wirkung zum 1.1.2017 außer Kraft tritt. Das heißt, dass das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten kann. Das bedeutet für Sie, als Existenzgründer, dass Sie Ihren Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck Ust 1 H stellen können, gemäß des Abschn. 18.4 Abs. 2 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE). Zwar ist die elektronische Übermittlung verfassungsgemäß. Doch, so urteilte der Bundesfinanzgerichtshof, sollte der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin nach dem oben genannten amtlichen Vordruck stellen wollen und dies beantragen, so hat das Finanzamt diesem Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten zu entsprechen. Der Begriff „unbilliger Härte“ bedeutet, dass dem Unternehmer wirtschaftlich und persönlich eine elektronische Übermittlung nicht zugemutet werden kann.

    Was die Antragsfrist betrifft, so besagt das Verfahren, das in § 48 der UStDV geregelt ist, dass Sie nicht erst zu Beginn eines Kalenderjahres die Dauerfristverlängerung beantragen können, sondern sie bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen haben, an dem die Voranmeldung, für die diese erstmals gelten soll, gemäß § 18 Abs. 1, 2 sowie 2a Umsatzsteuergesetz, abgeben müssen.

    Eine weitere Regelung in § 47 Abs. 2 UStDV betrifft das Verfahren von Sondervorauszahlungen, das in dem Fall eintritt, sollten Sie Ihre Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt haben. Sofern Sie jedoch Ihre unternehmerische Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufgenommen haben und beantragen Sie zu diesem Zeitpunkt die Dauerfristverlängerung, so sind die Sondervorauszahlungen nach § 47 Abs. 3 Umsatzsteuerdurchführungsverodnung auf der Basis der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen.

    Grundsätzlich müssen Sie die Anträge auf Dauerfristverlängerung, sollten Sie Monatszahler sein, bis zum 10. Februar und sofern Sie Quartalszahler sind, bis zum 10. April abgeben

    Anrechnung sowie Zahlung der Sondervorauszahlung

    Solange Sie die Dauerfristverlängerung nicht widerrufen, müssen Sie bis zum 10. Februar des folgenden Kalenderjahres gemäß § 48 Abs. 2 UStDV sowie Abschnitt 18.4 Abs. 3 Satz 2 UStAE diese Sondervorauszahlung begleichen. Diese geleistete Vorauszahlung muss bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraumes (also dem Dezember) gemäß § 48 Abs. 4 UStDV angerechnet werden. Somit rechnet Ihnen das Finanzamt die Sondervorauszahlung generell bei der Berechnung der Vorauszahlung für Dezember an.

    Für wen gilt die Dauerfristverlängerung?

    Eine solche Fristverlängerung können Sie nur dann beantragen, sofern Sie Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen.

    Warum ist es für Sie, als Existenzgründer, wichtig, sich mit der Dauerfristverlängerung auseinander zu setzen?

    Prinzipiell müssen Sie sich als Unternehmer vorrangig mit dem Thema „Steuern“ in all seinen Facetten intensiv beschäftigen, denn einmal mehr gilt besonders für diesen Bereich der Grundsatz, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Falls Sie also nach Ihrer Schätzung Ihres möglichen Unternehmensumsatzes bereits zum Termin der Gründung voraussichtlich zur Abgabe der Umsatzsteuer verpflichtet sein sollten, so besteht der große Vorteil der Dauerfristverlängerung darin, dass Sie mehr Zeit zum Sortieren Ihrer Belege und zur Erfassung Ihrer Einnahmen und Ausgaben haben.

    Warum ist die Nutzung einer Online-Buchhaltungs-Software wie „lexoffice“ im Zusammenhang mit der Dauerfristverlängerung sinnvoll?

    Gerade zu Beginn Ihrer Unternehmensgründung werden auf Sie eine Menge Dinge einstürmen, mit denen Sie sich auseinandersetzen müssen. Daher ist es naheliegend, dass es für Sie richtigen Stress bedeuten wird, Ihre Umsatzsteuervoranmeldung bis zum geforderten Stichtag vorzunehmen.

    Mit der ebenso innovativen wie intelligenten Software „lexoffice“ haben Sie die Möglichkeit, selbst ohne eine Dauerfristverlängerung zu beantragen, entspannt Ihre Umsatzsteuervoranmeldung abzuwickeln. Fußend auf Ihrer Buchführung haben Sie die Option, mit nur einem Klick den abzuführenden Umsatzsteuer-Betrag zu berechnen. Diesen können Sie dann mithilfe des integrierten Elster-Moduls direkt bequem an das für Sie zuständige Finanzamt weiterleiten.

    Sie kümmern sich um Ihr Business,
    lexoffice erledigt den Rest

    • Einfache Bedienung ohne Buchhaltungskenntnisse
    • Endlich Ordnung in Rechnungen, Belegen & Banking
    • Zeit sparen mit automatisierten Buchhaltungsprozessen
    • Mobil arbeiten per Web, App & unterwegs
    • Ideal für Selbstständige, Unternehmer, Handwerker uvm.
    lexoffice Buchhaltungssoftware mit Auszeichnungen für PC und Smartphone
    lxlp