Wachstumschancengesetz

Diese Steueränderungen sind für Unternehmer:innen wichtig

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    Das Wachstumschancengesetz soll die Wirtschaft in Deutschland ankurbeln. Damit sind viele Steueränderungen und Erleichterungen für Unternehmen verbunden. Nach einigen Verzögerungen wurde das Gesetz schließlich am 22. März 2024 final vom Bundesrat angenommen. Lesen Sie in diesem Artikel, welches die wichtigsten Steueränderungen für Unternehmen in dem Maßnahmenpaket sind.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Veröffentlicht:

    Aktualisiert am 25.03.2024

    Wachstumschancengesetz: Was ist das?

    Das Wachstumschancengesetz heißt auch „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“. Der Gesetzentwurf umfasst ein ganzes Bündel an Maßnahmen, um die Wirtschaft in Schwung zu bringen, Steuervereinfachungen für Unternehmen umzusetzen und um unerwünschte Steuergestaltungen einzudämmen.

    Das Gesetz wurde bereits am 17. November 2023 vom Bundestag angenommen. Doch der Bundesrat hatte aufgrund von Bedenken zur Finanzierbarkeit der Maßnahmen den Vermittlungsausschuss angerufen. Nachdem der Vermittlungsausschuss einen Kompromissvorschlag ausgearbeitet und zahlreiche geplante Entlastungen gestrichen hatte, stimmte der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz am 22. März 2024 schließlich zu.

    Wachstumschancengesetz: Wichtige Steueränderungen im Detail

    Keine Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer:innen mehr nötig

    Das Wachstumschancengesetz sieht vor, Kleinunternehmer:innen bürokratisch zu entlasten. Kleinunternehmer:innen nach § 19 Umsatzsteuergesetz sind von der Umsatzsteuer befreit. Dennoch mussten sie dem Finanzamt bislang zur Prüfung eine Umsatzsteuererklärung vorlegen.

    Diese Pflicht wird künftig entfallen. Ab dem Steuerjahr 2024 müssen Kleinunternehmer:innen nach § 19 UStG keine Umsatzsteuererklärung mehr beim Finanzamt einreichen.

    Ausnahme: Eine Abgabe ist nur dann Pflicht, wenn das Finanzamt die Umsatzsteuererklärung ausdrücklich explizit anfordert.

    Einnahmen-Überschussrechnung

    Viele Unternehmer:innen, die gewerblich tätig sind, können statt der Bilanzierung die Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung wählen. Bedingung war bisher: Ihr Umsatz durfte maximal 600.000 Euro oder ihr Gewinn maximal 60.000 Euro betragen.

    Durch das Wachstumschancengesetz wird diese Obergrenzen jetzt angepasst. Der Grenzbetrag für den Umsatz steigt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 auf 800.000 Euro, die Gewinngrenze wird auf 80.000 Euro erhöht.

    Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

    Die Unternehmer:innen haben nun die Wahl zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung, wenn sie bewegliche Gegenstände für das betriebliche Anlagevermögen erwerben. Der anzuwendende Prozentsatz bei der degressiven Abschreibung darf dabei allerdings maximal das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes betragen und 20% der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts nicht übersteigen.

    Wichtig: Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung ist auf den Zeitraum der Anschaffung zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 begrenzt.

    Sonderabschreibung

    Das Wachstumschancengesetz sieht außerdem rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 eine Sonderabschreibung von 40% vor. Auch diese gilt beim Kauf von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens. Unter bestimmten Bedingungen können Unternehmer:innen diese Sonderabschreibung zusätzlich zur regulären Abschreibung nutzen.

    Freigrenze für Kundengeschenke

    Wer seine Kund:innen oder Geschäftspartner:innen beschenken möchte, kann die Kosten für das Präsent als Betriebsausgaben absetzen. Dabei galt bisher allerdings: Die Ausgaben durften pro Person und Jahr maximal 35 Euro netto betragen. Lagen die Ausgaben darüber, durften sie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch der Vorsteuerabzug war dann nicht möglich.

    Mit dem Wachstumschancengesetz wird die Freigrenze nun angehoben. Sie liegt künftig bei netto 50 Euro pro Jahr und Person.

    Erweiterter Verlustvortrag

    Mit dem Verlustvortrag können Verluste aufs nächste Jahr übertragen werden. Bis zu einem Betrag von 1 Million Euro (Ledige) bzw. 2 Millionen Euro (Zusammenveranlagung) ist dies unbeschränkt möglich. Für den Betrag, der darüber liegt, war der Verlustvortrag bislang auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

    Gemäß Wachstumschancengesetz wird dieser Prozentsatz angehoben: Für die Jahre 2024 bis 2027 liegt der Verlustvortrag für den Teil, der den Sockelbetrag übersteigt, bei 70 %.

    Ist-Besteuerung angepasst

    Mit dem Wachstumschancengesetz kommt auch eine umsatzsteuerliche Entlastung bei der Soll- bzw. Ist-Besteuerung. Unternehmen, die zur Ist-Besteuerung berechtigt sind, müssen ihre Umsatzsteuer erst dann anmelden und abführen, wenn der oder die Kund:in die Leistung bezahlt hat.

    Die Grenze für die Ist-Besteuerung liegt bisher bei 600.000 Euro. Dieser Betrag wird mit dem Wachstumschancengesetz ab 2024 auf 800.000 Euro erhöht.

    Weitere Inhalte des Wachstumschancengesetzes

    Neben steuerlichen Änderungen und Erleichterungen umfasst das Wachstumschancengesetz einige weitere Regeln. So bestimmt das Gesetz unter anderem auch, dass ab 2025 die E-Rechnung für den Geschäftsverkehr im B2B-Bereich verpflichtend eingeführt wird. Diese Pflicht gilt bisher nur für den Rechnungsaustausch mit der öffentlichen Verwaltung.

    Die ebenfalls geplante Investitionsprämie, die Unternehmen dabei unterstützen sollte, klimafreundlich zu wirtschaften, wurde allerdings im Vermittlungsverfahren gestrichen. Auch viele Steuerentlastungen fielen dem Sparzwang zum Opfer.

    Diese geplanten Steuerentlastungen kommen nicht

    Freigrenze für Betriebsveranstaltungen

    Bei Betriebsfeiern müssen Unternehmer:innen eine Freigrenze beachten. Die entscheidende Zahl ist hier: 110 Euro. Bis zu diesem Betrag sind die Kosten je Teilnehmer:in bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Freigrenze sollte mit dem Wachstumschancengesetz angehoben werden und ab 1. Januar 2024 bei 150 Euro liegen. Diese Änderung wurde im Zuge des Vermittlungsverfahrens gestrichen.

    GWG-Grenze

    Geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz: GWG) sind bewegliche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind. Für diese sah das Wachstumschancengesetz eine höhere Sofortabschreibungsgrenze von 1.000 Euro vor. Diese Neuerung kommt nun aber nicht. Die GWG-Grenze bleibt damit bei 800 Euro.

    Sammelposten

    Als Unternehmer:in haben Sie auch die Möglichkeit, Anschaffungskosten zu einem Sammelposten zusammenzufassen und über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben. Wichtig ist, dass es sich dabei um einen beweglichen Gegenstand für das betriebliche Anlagevermögen handelt.

    Mit dem Wachstumschancengesetz sollten die Bedingungen für die Abschreibung nach der Sammelpostenmethode verbessert werden. Demnach sollten Unternehmer:innen ab dem 1. Januar Anschaffungskosten von netto bis zu maximal 5.000 Euro über drei Jahre verteilt abschreiben können. Diese Grenzen bleiben nun allerdings wie bisher bei 1.000 Euro und fünf Jahren.

    Verpflegungsmehraufwand bei Geschäftsreisen im Inland

    Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen innerhalb von Deutschland unterwegs ist, für den waren neue Pauschalen für die Verpflegung geplant. Es bleibt nun aber bei den bisherigen Pauschalen:

    • Abwesenheit von erster Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte und Wohnung von mehr als 8 Stunden: 14 Euro (geplant waren 16 Euro)
    • An- und Abfahrtstage bei mehrtägiger betrieblicher Auswärtstätigkeit: 14 Euro (geplant waren 16 Euro)
    • Abwesenheit von der erster Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte und Wohnung von mehr als 24 Stunden: 28 Euro (geplant waren 32 Euro)
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