MoPeG: Was ist das?

Reform des Personengesellschaftsrechts

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    Wichtige Neuigkeiten vor allem für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – kurz: MoPeG – in weiten Teilen in Kraft. Die Reform bringt einige Änderungen mit sich. Welche das sind und worauf Sie achten müssen, lesen Sie in diesem Artikel.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Veröffentlicht:

    Warum wird das Personengesellschaftsrecht reformiert?

    Die bisher geltenden Vorschriften zum Personengesellschaftsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Handelsgesetzbuch sind über 100 Jahre alt. Zu den heutigen Anforderungen des heutigen Geschäftsfelds passen diese Regeln meist nicht mehr.

    In den vergangenen Jahren hat der Bundesgerichtshof deshalb viele Rechte und Pflichten insbesondere für die GbR abgeleitet. Das MoPeG verankert einige dieser richterlichen Beschlüsse nun gesetzlich.

    Wann tritt das MoPeG in Kraft und für wen gilt es?

    Im Wesentlichen tritt das MoPeG am 1. Januar 2024 in Kraft. Eine Übergangsregelung gibt es nicht.

    Das Gesetz betrifft vor allem Personengesellschaften und damit alle Rechtsformen, die nicht körperschaftlich organisiert sind. Das sind insbesondere für

    • die GbR (§§ 705 ff. BGB)
    • die OHG
    • die KG sowie
    • die Partnerschaftsgesellschaft.

    Die Unternehmensgröße spielt dabei keine Rolle. Die neuen Regeln gelten sowohl für Neugründungen als auch für bestehende Gesellschaften.

    Was ändert sich durch das MoPeG?

    Das Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaft betrifft insbesondere die GbR. Diese wird nun offiziell als Personengesellschaft anerkannt. Die GbR kann ab dem 1. Januar 2024 in ein Register eingetragen werden – das neue Gesellschaftsregister.

    Diese Neuerungen erhöhen die Transparenz und die Rechtssicherheit. Gerade für Vertragspartner der GbR ist das von Vorteil. Künftig könnte dies dazu führen, dass sich die Rechtsform der GbR weiter verbreitet.

    Rechtsfähigkeit

    Die Rechtsfähigkeit der GbR war im BGB bislang nicht vorgesehen. In den vergangenen Jahren hat sich die Teilrechtsfähigkeit durch die Rechtsprechung entwickelt. Mit dem MoPeG wird die Rechtsfähigkeit nun gesetzlich geregelt. Dabei wird zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR unterschieden.

    Gesellschaftsregister

    Die rechtsfähige GbR kann in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dieses Register wurde neu geschaffen, geführt wird es von den Amtsgerichten. Die eingetragene GbR trägt dann einen Namenszusatz und heißt eGbR.
    Eine allgemeine Pflicht zur Eintragung besteht nicht.

    Pflichtangaben bei Anmeldung

    Um eine GbR ins Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, sind folgende Angaben nötig:

    • Name der Gesellschaft
    • Sitz der Gesellschaft (der Vertragssitz darf künftig vom Verwaltungssitz abweichen)
    • Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
    • Unternehmensgegenstand, sofern er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt
    • Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter:innen bzw. Firma, Rechtsform, Sitz und ggf. Register und Registernummer angegeben werden
    • Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter:in(en)

    Umwandlungsrecht

    Die eingetragene GbR – die eGbR – zählt künftig zu den umwandlungsfähigen Rechtsformen. Damit wird der Statuswechsel deutlich erleichtert. Bislang war das nur für Personenhandelsgesellschaften möglich.

    Die eGbR kann damit nun eine andere Rechtsform annehmen, um sich im Handelsregister eintragen zu lassen.

    Beteiligungsverhältnisse

    Künftig richten sich die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter:innen an der Gesellschaft nach den Beiträgen. Die Gesellschaftsrechte hängen also am Wert der Beiträge: Stimmrecht und Gewinnbeteiligung richten sich nach der Beteiligung.

    Bislang galt: Eine Stimme pro Kopf. Entsprechend waren alle Gesellschafter:innen auch gleichermaßen an Gewinnen und Verlusten beteiligt.

    Haftungserleichterung

    Scheidet ein:e Gesellschafter:in aus, haftet die Person für Schadensersatzansprüche, die auf eine Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden zurückzuführen sind.

    Öffnung für Freie Berufe

    Das MoPeG sieht vor, dass auch Freiberufler:innen sich gemeinsam in einer Personenhandelsgesellschaft organisieren können. Das war bisher nicht möglich. Freiberufler:innen können dann grundsätzlich zwischen der Rechtsform der OHG, der KG und GmbH & Co. KG wählen.

    Wichtig: Aus berufsrechtlichen Gründen können bestimmte Rechtsformen verwehrt bleiben.

    Einheitsgesellschaft

    Die Einheitsgesellschaft – die GmbH und Co. KG – ist nicht länger nur von der Rechtsprechung anerkannt, sondern nun auch ausdrücklich im Gesetz benannt. Die Gesellschafterrechte in der GmbH übernehmen die Kommanditist:innen.

    Checkliste: Was gilt es zu beachten?

    Wenn Sie das MoPeG umsetzen wollen, sollten Sie sich mit folgenden Punkten auseinandersetzen:

    • Wie sind die Beteiligungsverhältnisse im Gesellschaftsvertrag geregelt? Müssen Sie hier nun ggf. nachfassen?
    • Ist die Nachfolge im Gesellschaftsvertrag geregelt?
    • Ist es vorteilhaft, die GbR freiwillig ins Gesellschaftsregister eintragen zu lassen? Ist die GbR möglicherweise zu einer Eintragung verpflichtet?
    • Wenn Sie zeitnahe Beteiligungen oder Grundstücke erwerben wollen: Haben Sie die Vorlauffristen beachtet?
    • Ist es sinnvoll, einen vom Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitz anzumelden?
    lxlp