Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

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    Das Wichtigste in Kürze

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft, die durch einen Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gesetzlich erlaubten Ziels gegründet wird.

    Der GbR-Vertrag, der formfrei sein kann, sollte wesentliche Informationen wie Name, Sitz und Unternehmensgegenstand enthalten, wobei bei Fehlen bestimmter Angaben die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

    Die Gesellschafter der GbR haben sowohl Rechte wie Anteil am Gewinn und Kontrollrechte, als auch Pflichten wie Treuepflicht und haften persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

    Was ist eine GbR?

    Unter der Abkürzung GbR versteht man eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie bildet eine wichtige Basis für viele andere Gesellschaftsformen, denn sie erlaubt es, dass sich mehrerer Personen auf nahezu allen Gebieten gemeinsam an der Rechtsform betätigen. Aus diesem Grund trifft man die GbR als Organisationsform auch häufig in vielen verschiedenen Bereichen an:

    • Wirtschaft
    • Gesellschaftlich-sozialer Bereich
    • Kultureller Bereich

    Es sind mindestens zwei Personen nötig, um eine GbR zu gründen. Diese müssen übereinstimmend erklären, dass sie gemeinsam ein beliebiges, gesetzlich erlaubtes Ziel verfolgen möchten. Den genauen Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts legen sie in einem Gesellschaftsvertrag fest.

    Wofür ist die GbR ­geeignet?

    Als Gesellschaftsform kommt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor allem in Betracht für

    Zu den etwas exotischeren GbR gehören z. B. die wirtschaftliche Interessengemeinschaften, Bankkonsortien, Kartelle und Konzerne.

    Doch auch für reine Innengesellschaften, die nicht nach außen hin in Erscheinung treten und über kein Gesellschaftsvermögen verfügen, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geeignet.

    Unabhängig davon wird eine GbR gerne auch im Rahmen eines Generationenverbunds gewählt, um die nächste Generation schrittweise an den Betrieb heranzuführen.

    Was ist bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beachten?

    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht, sobald Sie mit mindestens einem weiteren Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Beachten Sie, dass für die Gründung einer GbR immer mindestens zwei Gesellschafter nötig sind. Hierbei kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln.

    Den GbR-Vertrag können Sie grundsätzlich formfrei (entweder mündlich oder schriftlich) abschließen. Mit ihm verpflichten Sie sich dazu, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Dieser wiederum wird auf eine bestimmte Weise, die genau im Vertrag festgelegt wird, gefördert. Genaueres hierzu regelt § 705 BGB. Welchen Zweck Ihre GbR genau verfolgt, ist allein Ihnen überlassen, solange er nicht illegal ist.

    Sofern Sie ein Grundstück in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbringen möchten, endet die Formfreiheit des Vertrages. In diesem Fall benötigen Sie eine notarielle Beurkundung (§ 311b BGB). Ähnliches gilt, falls Sie Minderjährige an der GbR beteiligen wollen. Hier benötigen Sie eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, um einen Gesellschaftsvertrag abschließen zu können (§ 1822 Nr. 3 BGB). Um rechtlich stets auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, in egal welchem Fall von vornherein eine schriftliche Fassung aufzusetzen.

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    Vor- und Nachteile einer GbR

    Diese Vorteile hat eine GbR:

    • schnelle und unkomplizierte Gründung
    • kein Mindest-Stammkapital notwendig
    • jeder Gesellschafter erhält ein hohes Maß an Mitbestimmungsrecht
    • Wenig bürokratischer Aufwand
    • Buchhaltung ist frei organisierbar
    • Es besteht keine Haftung bei Insolvenzverschleppung
    • Keine Haftung für die Verletzung von Sorgfaltspflichten
    • eine GbR profitiert von einer Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer

    Nachteile der GbR:

    • Persönliche Haftung der Gesamtschulden der GbR verteilt an alle Gesellschafter
    • Die Auflösung der GbR ist meist sehr aufwendig
    • Eine GbR unterliegt keiner Firmierung, daher gibt es auch keinen Firmennamen, unter dem Sie geschäftlich agieren können.
    • m Firmennamen müssen die Namen der Gesellschafter angegeben werden
    • Steuerlicher Nachteil gegenüber den Kapitalgesellschaften. Die GbR unterliegt dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Eine Kapitalgesellschaft profitiert von den Steuersätzen der Körperschaftssteuer in Höhe von 15,6 Prozent.

    Welche Angaben sollen in einem GbR-Vertrag mit aufgenommen werden?

    Es gibt keine gesetzliche Regelung und auch keine konkreten Vorgaben, welche Angaben in einen Gesellschaftsvertrag hineingehören. Es ist aber immer ratsam, zumindest die wichtigsten Bereiche Eckdaten aller Vertragspartner aufzunehmen:

    • Name, Sitz und Gründungsjahr der Gesellschaft
    • Namen und Anschriften aller Gesellschafter
    • Befugnis und Umfang der Geschäftsführung innerhalb der GbR
    • Angabe des Unternehmensgegenstands
    • Höhe des Kapitals bzw. der Einlagen
    • Gewinn– bzw. Verlustbeteiligung an der GbR
    • Regelungen zu den Informations- und Kontrollrechten
    • Regelungen für die Auflösung der GbR
    • Übertragung von GbR-Anteilen

    Sofern Sie keine genauen Regelungen zu anderen Punkten in den Vertrag aufgenommen haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 705ff. BGB.

    Unternehmensname: Der richtige Name für Ihre GbR

    Welche Vorschriften müssen Sie in Bezug auf die Namensgebung und -zusätze beachten?

    • Die Vor- und Familiennamen der Gesellschafter müssen im Firmennamen enthalten sein.
    • Der Zusatz „GbR“ (abgekürzt oder ausgeschrieben) muss im Firmennamen enthalten sein.
    • Ein Branchen-, Sach- oder Fantasiename kann ergänzt werden.
    • Sie müssen einen gemeinsamen Zweck (z. B. Gemeinschaftspraxis, Zusammenschluss von Freiberuflern) angeben, der „verfolgt und gefördert“ wird.
    • Der Name einer GbR darf weder das „&“ führen, das kaufmännischen Firmen vorbehalten ist, noch die Zusätze „Partnerschaft“ oder „und Partner“ enthalten (diese sind Partnergesellschaften vorbehalten); er darf auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen (also z. B. obszöne Namen oder Beleidigungen enthalten).
    • Der Name einer GbR darf auch nicht irreführend sein (vor allem in Bezug auf Umfang, Geschäftsfeld, Leistungsfähigkeit und Marktbedeutung des Unternehmens); das gilt auch für die Verwechselbarkeit (sehr ähnlicher Name) mit anderen Firmen oder Gesellschaften.
    • Achtung: Jeder Geschäftsbrief (Rechnung, Auftrag, Angebot, Lieferschein usw.) muss die vollständige Unternehmensbezeichnung enthalten.

    Rechtliche Hintergründe und Bestimmungen

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnet man gemeinhin auch als BGB-Gesellschaft. Das liegt daran, dass die §§ 705ff. BGB die gesetzlichen Grundlagen der GbR beinhalten. Für die Besteuerung der GbR gibt es hingegen keine speziellen Vorschriften. Dementsprechend greifen die allgemeinen Besteuerungsregeln für Personengesellschaften.

    In der Vergangenheit hat sich die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch eine neue Rechtsprechung des BGH grundlegend verändert. Während die GbR davor rein als ein Zusammenschluss von Personen ohne eigene Rechtsfähigkeit galt, sprach ihr der BGH seitdem eine sogenannte Teilr­echtsfähigkeit zu:

    • Sie darf am Rechtsverkehr teilnehmen und eigene Recht und Pflichten begründen.
    • Sie ist dazu in der Lage, auch selbst Eigentum an Wirtschaftsgütern zu erwerben.
    • Sie darf zugleich Gläubigerin und Schuldnerin vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche sein.
    • Sie ist dazu befugt, eine Sicherungszwangshypothek zu ihren Gunsten eintragen zu lassen.
    • Sie darf sowohl klagen als auch verklagt werden.

    Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO darüber hinaus festgelegt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts insolvenzfähig ist.

    Welche Rechte und Pflichten hat eine GbR?

    Bereits unter Tz. 2.2.1 und 2.2.2 wurden die elementaren Rechte jedes Gesellschafters bei der Geschäftsführung bzw. Vertretung für die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesprochen. Daneben sind folgende weitere Rechte zu erwähnen:

    Gewinnanteil

    Jeder Gesellschafter kann einen Anteil am Gewinn beanspruchen. Da eine GbR im Regelfall auf längere Dauer besteht, greift hierbei das gesetzliche Anrecht auf Verteilung des Gewinns am Ende jedes Geschäftsjahrs (§ 722 i. V. m. § 721 Abs. 2 BGB). Hierzu ist grundsätzlich eine Verteilung nach Köpfen vorgesehen. In der Praxis ist aber eine konkrete Regelung im GbR-Vertrag zu empfehlen, nach welcher sich der Anteil am Gewinn, aber auch am Verlust bestimmt.

    Kontrollrechte

    Vor allem wenn ein Gesellschafter nicht zur Geschäftsführung befugt ist, erlangen seine Kontrollrechte eine erhebliche Bedeutung. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Dazu kann er die Geschäftsbücher und andere Unterlagen der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einsehen, sowie sich eine Übersicht zum Geschäftsvermögen erstellen (§ 716 BGB). Zur Kontrolle der richtigen Gewinnverteilung ist jeder Gesellschafter berechtigt, einen Rechnungsabschluss mit Gewinnverteilung zu verlangen (§ 721 Abs. 2 BGB).

    Widerspruchsrecht

    Wurde die Geschäftsführung einer GbR abweichend als Einzelgeschäftsführung geregelt (Tz. 2.2.1), haben die nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein Widerspruchsrecht. Wird ein Veto eingelegt, darf das Geschäft nicht erfolgen (§ 711 BGB).

    Beitragspflicht

    Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 706 BGB). Diese können in Geld oder Sachwerten bestehen, welche einmal oder wiederholt zu erbringen sind. Neben Nutzungsüberlassungen kommen auch Dienstleistungen als Gesellschafterbeiträge in Betracht (§ 706 Abs. 3 BGB)­. In aller Regel wird der zu leistende Gesellschafterbeitrag im GbR-Vertrag festgelegt.

    Grundsätzlich ist kein Gesellschafter verpflichtet den vereinbarten Beitrag zu erhöhen, auch wenn dieser durch einen Verlust vermindert wurde (§ 707 BGB). Allerdings kann davon abweichend eine Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag von Beginn an oder durch spätere Ergänzung geregelt werden.

    Treuepflicht

    Es entspricht dem Naturell einer Gesellschaft, dass jeder Gesellschafter zur Mitwirkung verpflichtet ist, um den Gesellschaftszweck zu verwirklichen bzw. zu erreichen. Der darauf aufbauende Gedanke der Gesellschaftstreue bringt für die Gesellschafter die Pflicht, gemäß den Interessen der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu handeln bzw. alles zu unterlassen, was dieser Schaden zufügen könnte. Nach dieser Treuepflicht dürfen insbesondere keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse an Dritte verraten werden.

    Auskunftspflicht

    Spiegelbildlich zu den Kontrollrechten (Tz. 3.2) sind die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet, die übrigen Gesellschafter zu benachrichtigen, gewünschte Auskünfte zu erteilen und die Angaben zur Gewinnermittlung und -verteilung darzulegen (§ 713 BGB i. V. m. § 666 BGB).

    Haftung

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übernimmt eigenständig Rechte und Pflichten, wodurch sie direkt für ihre Verbindlichkeiten verantwortlich ist. Dies ermöglicht Gläubigern, Zahlungen einzufordern, Klagen zu erheben und auf das Gesellschaftsvermögen zuzugreifen. Neben dieser Verantwortung der GbR haften die Gesellschafter zusätzlich unmittelbar, uneingeschränkt, gesamtschuldnerisch und auch mit ihrem persönlichen Vermögen für sämtliche Schulden der Gesellschaft.

    Das damit verbundene Haftungsrisiko ist erheblich, selbst für Gesellschafter, die keine aktive Rolle spielen. Die Haftung der Gesellschafter ist jedoch auf die bereits bestehenden Schulden begrenzt. Diese Haftung erstreckt sich auf Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und betrifft verschiedene Arten von Schulden.

    Eine Begrenzung der Haftung durch den Firmennamen der GbR oder durch vertragliche Vereinbarungen ist gesetzlich nicht wirksam. Beim Eintritt neuer Gesellschafter tragen diese sowohl für bestehende als auch für zukünftige Schulden der GbR Verantwortung.

    Selbst bei Ausscheiden eines Gesellschafters endet dessen Verantwortung nicht unmittelbar. Ausscheidende Gesellschafter bleiben bis zu 5 Jahre nach ihrem Austritt für bestehende Schulden verantwortlich. Um die Verlängerung dieser Haftungsfrist zu vermeiden, ist es ratsam, Gläubiger über den Ausscheidens des Gesellschafters zu informieren.

    Insgesamt ist die Haftungsdynamik in einer GbR komplex und involviert sowohl die Gesellschaft als Ganzes als auch die individuellen Gesellschafter in erheblichem Maße.

    Ende der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Bei der Gründung einer GbR wird an deren Auflösung meist noch nicht ernsthaft gedacht. Doch auch hierzu ist dringend zu konkreten Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu raten.

    Das Ende einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann z. B. durch folgende Ereignisse ausgelöst werden:

    • Kündigung eines Gesellschafters (§§ 723ff. BGB);
    • Tod eines Gesellschafters (§ 727 BGB);
    • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR oder über das Vermögen eines Gesellschafters (§ 728 BGB).
    • Ebenso kann dem ein gemeinsamer Beschluss der Gesellschafter zugrunde liegen, da z. B. der angestrebte Gesellschaftszweck erreicht wurde oder nicht mehr zu erreichen ist (§ 726 BGB).
    • Wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur für eine bestimmte Zeitdauer gegründet, führt auch der Zeitablauf zu deren Ende.

    Mit einem dieser Ereignisse wird die GbR grundsätzlich aufgelöst. Teilweise ist dies aber auch abdingbar und führt damit nicht zwingend zur Auflösung der GbR, z. B. beim Ausscheiden eines Gesellschafters.

    Mit der Auflösung der GbR wird diese zu einer sog. Abwicklungsgesellschaft, deren Aufgabe ihre Liquidation ist. Die GbR bleibt eine Gesamthandsgemeinschaft, solange bis alle schwebenden Geschäfte abgeschlossen sind (§ 730 Abs. 2 BGB).

    Sofern im GbR-Vertrag nicht anders geregelt, werden im Rahmen der Liquidation

    • den Gläubigern die Schulden zurückgezahlt (§ 733 Abs. 1 BGB),
    • den Gesellschaftern die überlassenen Gegenstände zurückgegeben (§ 732 BGB),
    • die Einlagen der Gesellschafter zurückgezahlt (§ 733 Abs. 2 BGB) und
    • das danach verbleibende Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter verteilt (§ 734 BGB).

    Sollte das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen, um alle Gläubiger zu befriedigen, müssen die Gesellschafter einen Fehlbetrag nachschießen (§ 735 Satz 1 BGB). Erst danach gilt die GbR als vollbeendigt.

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