Haftung

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    Die zivilrechtliche Haftung

    Der Begriff der Haftung beschreibt entweder die Leistungspflicht eines Schuldners oder einer Schuldnerin gegenüber einer:einem Gläubiger:in oder das Einstehen einer Person für eine Schuld bzw. einen Schaden. Eine Haftung ist rechtlich bindend. Haften können auch Dritte. Es kann sich sowohl um juristische als auch um natürliche Personen handeln.

    Beispielsweise müssen Behörden im Rahmen der sogenannten Amtshaftung für die Fehler ihrer Mitarbeitenden einstehen. Natürliche Personen müssen sich vertraglich zur Haftung für eine andere Person bereit erklären.

    Was ist Schadenersatz im Zivilrecht?

    Wenn eine juristische oder natürliche Person einen Schaden erleidet, bedeutet das einen monetär bewertbaren Verlust. Wenn sich eine andere Person findet, die dafür verantwortlich gemacht werden kann, kann dieser Schaden ausgeglichen werden. Es kommt zu einem Schadenersatz.

    Ein Schaden kann dabei ein körperlicher Schaden durch einen Unfall sein, ein entgangener Gewinn, weil ein:eine Dienstleister:in eine vertraglich vereinbarte Frist nicht eingehalten hat, oder wenn Schulden nicht bezahlt werden.

    Was ist Haftung? Die verschiedene Arten

    Im Gesetz wird grundsätzlich zwischen sechs Arten der Haftung unterschieden. Innerhalb dieser grundsätzlichen Arten gibt es noch weitere Differenzierungen. Für Unternehmen gilt dabei eine Besonderheit.

    Primär gilt für sie zwar die Haftung nach dem Handelsrecht sowie nach dem Gesellschaftsrecht, allerdings kommt auch eine Haftung nach allen weiteren Arten infrage. Grundsätzlich wird bei Unternehmen die Frage nach der Art der Haftung anhand der vorliegenden Unternehmensform entschieden.

    Übersicht: Art der Haftung

    Nach dem Zivilrecht

    Die zivilrechtliche Haftung untergliedert sich in mehrere Arten der Haftung.

    Die vertragliche Haftung kommt zum Tragen, wenn ein bestehender Vertrag verletzt wurde und es daraufhin zu Schäden gekommen ist. Dazu gehört beispielsweise ein Verdienstausfall des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin, wenn der:die andere Vertragspartner:in eine fest vereinbarte Frist versäumt hat oder zugesagte Komponenten nicht liefert. Die Haftungsverteilung kann über Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt werden, es können auch Haftungsausschlüsse festgesetzt werden.

    Bei der deliktischen Haftung entstehen einer Person Schäden durch eine andere Person, ohne dass ein Vertrag vorliegt. Daraus resultiert beispielsweise ein Anspruch auf Schadenersatz nach einer Sachbeschädigung oder ein Schmerzensgeld nach einer aktiven oder fahrlässigen Körperverletzung. Für Sie als Unternehmer:in sind beispielsweise Produkthaftungsthemen, wenn Sie fehlerhafte Produkte verkauft haben sollten, von größerer Relevanz.

    Personenhaftung kommt zum Tragen, wenn beispielsweise Vertreter:innen eines Vereins persönlich für Schäden haften oder wenn Sie eine Bürgschaft für eine andere Person übernehmen.

    Vermögenshaftung meint in der Rechtswissenschaft, dass das Vermögen eines Schuldners oder einer Schuldnerin unter den Zugriff der Gläubiger:innen nach der Zwangsvollstreckung fällt. Im Gegensatz dazu wird bei der dinglichen Haftung eine Sache (z. B. ein Grundstück) unter das Verwertungsrecht der Gläubiger:innen gestellt.

    Haftung im Handelsrecht

    Bei der handelsrechtlichen Haftung wird geregelt, dass ein:eine neue Inhaber:in eines Unternehmens, der:die durch Kauf oder Erbschaft in dessen Besitz gelangt ist, für die Geschäftsschulden des vorhergehenden Inhabers oder der vorhergehenden Inhaberin einstehen muss. Für Konzerne ist überdies noch geregelt, dass die Konzernmutter für die Verbindlichkeiten von Tochterunternehmen haftet.

    Nach dem Gesellschaftsrecht

    Gesellschafter:innen haften bei Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), BGB-Gesellschaften und Einzelunternehmen) unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen (persönlich haftende Gesellschafter:innen).

    Bei einer OHG sind das Gesellschaftsvermögen und die Privatvermögen der Gesellschafter:innen Haftungsobjekte. Bei der Kommanditgesellschaft findet dies für den:die Komplementär:in Anwendung, wobei die Haftung des Kommanditisten oder der Kommanditistin auf dessen:deren Kapitaleinlage beschränkt bleibt.

    Hingegen haftet bei Kapitalgesellschaften nur deren Gesellschaftsvermögen, das heißt, die Gesellschafter:innen haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Bei einer GmbH deutet schon der Name an, dass der Haftungsumfang beschränkt ist.

    Nach dem Arbeitsrecht

    Die Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in hängt vom Verschuldungsgrad des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ab. Lediglich bei schuldhaft verursachten Sachschäden, die aus unerlaubten Handlungen oder Arbeitsvertragsverletzungen heraus entstehen, muss der:die Arbeitnehmer:in für die Schäden einstehen.

    Für Schäden, die durch nicht grob fahrlässige Fehler der Arbeitnehmer:innen entstehen, haftet der:die Arbeitgeber:in. Behandlungsfehler von angestellten Ärzt:innen in einer Klinik, nach denen Patient:innen Anspruch auf Schadenersatz erheben, werden nach diesen Prinzipien beurteilt.

    Haftung im öffentlichen Recht

    In diesem Fall wird auch vom Staatshaftungsrecht gesprochen. Der Staat haftet für geschlossene Verträge gegenüber natürlichen und juristischen Personen. Darüber hinaus haftet er im Zuge der Amtshaftung für Schäden, die Personen durch Vertreter:innen seiner Organe rechtswidrig und schuldhaft zugefügt wurden, beispielsweise bei Justizirrtümern.

    Nach dem Steuerrecht

    Aus einem Steuerschuldverhältnis können verschiedene Haftungsansprüche entstehen. Die Tatbestände lassen sich in der Regel in dingliche und persönliche Haftung unterscheiden.

    Bei ersterer können beispielsweise einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren als Sicherheit für die ausstehende Steuerschuld herangezogen werden.

    Bei zweiterer muss ein Haftungsschuldner persönlich für die eigene oder die Steuerschuld eines Dritten einstehen.

    Die Haftung der unterschiedlichen Unternehmensformen

    Einzelunternehmen haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen. Dies bedeutet, dass der:die Eigentümer:in im Zweifel auch mit seinem:ihrem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens einzustehen hat.

    Bei Personengesellschaften können sowohl das Unternehmensvermögen als auch das Privatvermögen der Beteiligten herangezogen werden. Die Gesellschafter:innen müssen außerdem solidarisch füreinander einstehen. Dies bedeutet, dass sie im Zweifel mit ihrem eigenen Vermögen für die anderen haften.

    Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Gesellschafter:innen nur mit dem Vermögen haften, das sie in die Gesellschaft eingebracht haben. Diese Ausnahmen sind:

    • Kommanditgesellschaften (KG)
    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
    • Offene Handelsgesellschaften (OHG)
    • Stille Gesellschaften
    • Partnergesellschaften (PartG)

    Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sowohl als GmbH & Co. KG als auch als GmbH & Co. OHG)
    Bei Kapitalgesellschaften darf grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen für die Haftung herangezogen werden. Allerdings tritt im Alltag häufig eine Ausnahme auf. Um Fremdkapital zu erhalten, setzen die Gesellschafter:innen oft eigenes Kapital als Sicherheit ein.

    Kapitalgesellschaften sind Aktiengesellschaften (AG), einfache Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmensgesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA).

    Insgesamt gilt: Nur in einer offenen Handelsgesellschaft haften alle Partner:innen solidarisch und im Zweifel auch mit ihrem Privatvermögen. In einer Kommanditgesellschaft ist zwischen Komplementär:innen und Kommanditist:innen zu unterscheiden. Erstere haften nur mit ihrem eingebrachten Vermögen, letztere im Zweifel auch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Personengesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt ihre Teilhaber:innen als Komplementär:innen. Sie haften also nur mit ihrem eingebrachten Vermögen.

    Fazit zur Haftung

    Haftungsrisiken lauern überall. Die vorstehenden Ausführungen haben deutlich gemacht, dass die Haftungsgefahr für Unternehmen nicht zu unterschätzen ist. Mitarbeitende, Produkte und steuerliche Themen machen die vielfältigen Aspekte der Haftung nur allzu deutlich.

    Gerade kleinere Gesellschaften können es sich nicht leisten, jedes Mal auf die Hilfe von Jurist:innen zu vertrauen, um Routineaufgaben wie beispielsweise die Buchhaltung zu erledigen. Der Einsatz von professioneller Software wie beispielsweise lexoffice vermeidet haftungsrelevante Fehler und hat die Steuergesetzgebung im Blick.

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