Bürgschaft

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    Was ist eine Bürgschaft?

    Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich ein Bürge dazu, die Verbindlichkeiten (z.B. einen Bürgschaftskredit) eines Hauptschuldners im Falle von dessen Zahlungsunfähigkeit zu übernehmen. Der Bürgschaftsvertrag wird dabei direkt zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger (z.B. ein Kreditinstitut) abgeschlossen. Eine Bürgschaft ist solange gültig, bis die Hauptschuld beglichen wurde, sofern dies nicht anders im Vertrag festgehalten wurde. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 765 bis 778 BGB.

    Form

    Eine Bürgschaft ist nur dann rechtsgültig, wenn die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilt wird. Schriftform bedeutet, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet sein muss.

    Eine in elektronischer Form erteilte Bürgschaftserklärung ist ungültig.

    Ein Formmangel führt zur Nichtigkeit der Bürgschaftserklärung. Der Formmangel wird allerdings geheilt, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit des Hauptschuldners erfüllt. Unter bestimmten Umständen kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn der Bürge sich auf den Formmangel beruft, z. B. wenn die Bürgschaft jahrelang als bestehend angesehen wurde und der Bürge wirtschaftliche Vorteile aus dem Geschäft gezogen hat.

    Rechtsbeziehung Bürge – Gläubiger

    Der Bürgschaftsvertrag bestimmt das Rechtsverhältnis zwischen Bürge und Gläubiger. Im Bürgschaftsvertrag wird u. a. die Art der Bürgschaft geregelt. Wegen ihres Sicherungszwecks ist die Bürgschaft vom jeweiligen Bestand der Hauptforderung abhängig (Akzessorietät der Bürgschaft). Ist die Hauptforderung nicht entstanden, besteht auch keine Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen. Auch wenn eine Bürgschaft für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit des Hauptschuldners übernommen wird, gilt dieser Grundsatz. Solange die Hauptschuld in diesen Fällen nicht entstanden ist, bleibt die Bürgschaft schwebend unwirksam. Vermindert sich die Hauptschuld, ermäßigt sich die Bürgschaft. Erlischt die Hauptschuld, erlischt auch die Bürgschaft.

    Eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der Hauptschuld nach Übernahme der Bürgschaft führt nicht zu einer Erweiterung der Bürgschaft. Will der Bürge auch für die erhöhte Schuld bürgen, muss er eine entsprechende Bürgschaftserklärung schriftlich abgeben.

    Eine gesetzliche Erhöhung der Hauptschuld (z. B. durch Schadenersatzansprüche wegen Schuldnerverzugs) kann zu einer Erhöhung der Bürgschaft führen, denn der Bürge haftet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dem Gläubiger für vom Hauptschuldner zu ersetzende Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung.

    Einwendungen und Einreden gegenüber dem Gläubiger können dem Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund zustehen. Daneben kann der Bürge gegenüber dem Gläubiger auch Einreden des Schuldners geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Einreden verzichtet hat.

    Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gläubiger nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner versucht hat und diese erfolglos war (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg verursacht hat.

    Der Bürge kann außerdem die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange

    • dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
    • sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
    Drei-Parteien-Verhältnis zwischen Bürg:in, Schulder:in und Gläubiger:in
    Abb. 1: Drei-Parteien-Verhältnis

    Rechtsbeziehung Hauptschuldner und Gläubiger

    Die Rechtsbeziehung zwischen Hauptschuldner und Gläubiger ergibt sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag, der durch eine Bürgschaft abgesichert werden soll. Zwischen Hauptschuldner und Gläubiger kann z. B. ein Darlehensvertrag, Werkvertrag oder Mietvertrag bestehen. Der zwischen Hauptschuldner und Gläubiger bestehende Vertrag legt fest, ob und in welchem Umfang der Hauptschuldner zur Stellung einer Bürgschaft verpflichtet ist oder ob der Gläubiger seine Leistung von der Stellung einer Bürgschaft abhängig machen darf. In dem Vertrag zwischen Hauptschuldner und Gläubiger kann auch vereinbart werden, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger im Verhältnis zum Hauptschuldner die Bürgschaft in Anspruch nehmen kann.

    Rechtsbeziehung Bürge – Hauptschuldner

    Zwischen Bürge und Hauptschuldner liegt der Rechtsgrund für die Übernahme der Bürgschaft in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsvertrag. Im Verhältnis zum Gläubiger ist das Rechtsverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner unerheblich. Dies bedeutet, dass der Bürge gegenüber dem Gläubiger keine Einwendungen vorbringen kann, die aus der Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Hauptschuldner beruhen.

    Der Bürge ist grundsätzlich berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Hauptschuldners an den Gläubiger zu leisten. Allerdings ist er verpflichtet, dem Gläubiger alle ihm bekannten und beweisbaren Einreden und Einwendungen des Hauptschuldners gegen die Forderung des Gläubigers entgegenzuhalten.

    Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt, kann er vom Schuldner Ersatz verlangen. Die Ersatzansprüche ergeben sich zum einem aus dem zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner bestehenden Rechtsverhältnis, zum anderen aus § 774 BGB. Nach dieser Vorschrift findet ein gesetzlicher Forderungsübergang statt, sobald und soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt hat.

    Mit der Forderung gehen auch die Rechte, die der Sicherung des Anspruchs dienten (z. B. Pfandrecht) auf den Bürgen kraft Gesetzes über. Mit dem Forderungsübergang kann der Hauptsschuldner gegenüber dem Bürgen alle Einwendungen, die er gegen den Gläubiger hatte, geltend machen. Diese Rechte gehen ihm durch den Forderungsübergang nicht verloren. Daneben kann der Hauptschuldner zusätzlich alle Einwendungen, die sich aus dem Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Bürgen ergeben, geltend machen.

    Arten von Bürgschaften

    Gesetzlich näher geregelt sind nur folgende Bürgschaftsformen:

    • Selbstschuldnerische Bürgschaft
      Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden muss. Der Gläubiger muss vor der Inanspruchnahme des Bürgen nicht erst erfolglos Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner versucht haben.
    • Mitbürgschaft
      Bei einer Mitbürgschaft bürgen mehrere Personen einem Gläubiger für dieselbe Verbindlichkeit. Die Mitbürgen können die Bürgschaft gemeinschaftlich in einem Vertrag, aber auch unabhängig und ohne Wissen voneinander abgeben. In beiden Fällen haften sie dem Gläubiger als Gesamtschuldner. Im Außenverhältnis zum Gläubiger gelten die §§ 421-425 BGB, im Innenverhältnis zueinander gilt § 426 BGB.[3]
    • Zeitbürgschaft
      Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger für eine bestehende Verbindlichkeit für eine bestimmte Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit wird der Bürge von seinen Verpflichtungen frei, wenn der Gläubiger nicht unverzüglich die Einziehung der Forderung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreibt und unverzüglich nach deren Beendigung dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nimmt. Kann der Bürge die Einrede der Vorausklage nicht erheben, wird er nach Ablauf der vereinbarten Zeit von der Leistungspflicht frei, wenn der Gläubiger ihm nicht unverzüglich mittelt, dass er ihn in Anspruch nehmen will.

    Neben den gesetzlich geregelten besonderen Bürgschaftsarten kommen folgende Bürgschaftsarten in der Praxis häufig vor:

    • Teilbürgschaft
      Sie bezieht sich ausschließlich auf einen genau bestimmten Teil einer einheitlichen Forderung.
    • Höchstbetragsbürgschaft
      Sie bezieht sich auf die gesamte zu sichernde Forderung, enthält aber eine betragsmäßige Grenze, bis zu dem der Bürge dem Gläubiger gegenüber höchstens haften will. Dieser Betrag kann geringer sein als der Betrag der zu sichernden Forderung.
    • Kreditbürgschaft / Kontokorrentbürgschaft
      Die Kredit- oder Kontokorrentbürgschaft bezieht sich auf ein laufendes oder zu gewährendes Darlehen oder auf die sich aus einer laufenden Rechnung ergebenden Forderungen.
    • Nachbürgschaft
      Der Nachbürge steht dem Gläubiger dafür ein, dass der Vorbürge die ihm obliegenden Pflichten erfüllt. Er ist sozusagen der Bürge des Bürgen. Befriedigt der Nachbürge die Forderung des Gläubigers, gehen dessen Bürgschaftsansprüche gegen den Vorbürgen und dessen Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über.
    • Rückbürgschaft
      Ein Rückbürge steht dem Erstbürgen für dessen Rückgriffsforderung gegen den Hauptschuldner oder dem Nachbürgen für dessen Rückforderung gegen den Vorbürgen ein.
    • Ausfallbürgschaft
      Ein Ausfallbürge verpflichtet sich, dem Gläubiger für den endgültigen Ausfall der Hauptforderung einzustehen. Der Ausfallbürge kann i. d. R. erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger alles zur Geltendmachung seines Anspruchs gegen den Hauptschuldner unternommen und auch die Zwangsvollstreckung versucht hat.
    • Prozessbürgschaft
      Sie wird zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gestellt.
    • Bürgschaft auf erstes Anfordern
      Hat der Gläubiger bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Bürge ohne Rücksicht darauf, ob der Gläubiger berechtigt ist, den Bürgen in Anspruch zu nehmen, zunächst Zahlung leisten. Seine Einwendungen kann der Bürge erst nach Zahlung geltend machen. Ihm bleibt bei berechtigten Einwendungen dann nur ein Rückforderungsanspruch gegen den Gläubiger.

    Erlöschen der Bürgschaft

    Eine Bürgschaft erlischt

    • durch Erfüllung
      Zahlt der Bürge an den Gläubiger, dann erlischt die Bürgschaft.
    • wenn die Hauptschuld erlischt, denn die Bürgschaft ist akzessorisch
    • wenn der Gläubiger vorsätzlich und ohne Zustimmung des Bürgen ein die Forderung sicherndes Recht (z. B. eine Grundschuld oder das Recht gegen einen Mitbürgen) aufgibt. Dies gilt auch dann, wenn das vom Gläubiger aufgegebene Recht erst nach Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
    • wenn ein neuer Schuldner die Hauptschuld übernimmt.
    • wenn der Bürge sich für eine bestimmte Zeit verbürgt hat und diese abgelaufen ist.
    • durch Kündigung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, sofern im Bürgschaftsvertrag das Recht zur Kündigung ausdrücklich vereinbart war. Ohne entsprechende Vereinbarung kann nur in Ausnahmefällen oder aus wichtigem Grund gekündigt werden, z. B. bei einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners.

    Anspruch des Bürgen auf Befreiung

    Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder hat er nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner, dann kann er unter folgenden Voraussetzungen die Befreiung von der Bürgschaft verlangen:

    • Die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners haben sich wesentlich verschlechtert. Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn von der Bürgschaft zu befreien, Sicherheit leisten.
    • Die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner ist infolge einer nach Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsortes des Hauptschuldners wesentlich erschwert. Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn von der Bürgschaft zu befreien, Sicherheit leisten.
    • Der Hauptschuldner ist mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit in Verzug.
    • Der Gläubiger hat gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt.

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