Firmierung

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    Die Firmierung des eigenen Unternehmens ist ein wichtiger Schritt bei der Gründung. Sie sorgt im besten Fall für ein unverwechselbares Alleinstellungsmerkmal. Durch die Firmierung grenzt sich das eigene Unternehmen von der Konkurrenz ab und sorgt für leichte Wiedererkennung bei Kund:innen und Geschäftspartner:innen. Deshalb sollte die Firmierung gut überlegt sein und nicht der erstbeste Firmenname gewählt werden.

    Die Bedeutung der Firmierung

    Als Firmierung bezeichnet man die Benennung eines Unternehmens. Es handelt sich also um die offizielle Eintragung des Firmennamens. Dieser Firmenname sollte einzigartig und leicht verständlich sein, damit er einen hohen Wiedererkennungswert besitzt und leicht zu merken ist.

    Die Art der Firmierung ist stark davon abhängig, welche Rechtsform für ein Unternehmen gewählt wurde. Die meisten Rechtsformen haben ihre eigenen Vorgaben bezüglich der Firmierung. Das reicht von Regelungen für feste Zusätze bis hin zu genauen Vorgaben, welche Namen erlaubt sind und welche nicht.

    Die allgemeinen Grundsätze bei der Firmierung

    Die allgemeinen Grundsätze für die Firmierung sind im Handelsgesetzbuch (HGB) festgehalten. Laut dem HGB ist der Firmenname der Name, mit der Unternehmer:innen rechtlich auftreten und Unterschriften leisten. Das bedeutet, der Firmenname muss den Namen des oder der Unternehmer:innen beinhalten.

    Wie wir alle wissen, ist das aber bei weitem nicht immer der Fall. Das liegt daran, dass diese Regelung nur gilt, sofern es sich nicht um ein kaufmännisches Unternehmen handelt. Alle kaufmännischen Unternehmen haben bei der Namenswahl größere Freiheiten. Als kaufmännische Unternehmen gelten alle Unternehmen mit einem Handelsregistereintrag.

    Grundsätzlich gelten für die Wahl beim Firmennamen vier Regelungen:

    Konkret bedeutet das, dass der Name nicht zu simpel und zu sehr auf die Tätigkeit beschränkt sein darf. Die „Werkzeugmechanik GmbH“ würde also nicht durchgehen, weil es zu allgemein ist. „Werkzeugmechanik Müller GmbH“ hingegen hat den Namen als Kennzeichnung und Unterscheidung von anderen Unternehmen im Firmennamen und ist somit korrekt.

    Ob der Name so für den Eintrag ins Handelsregister ausreicht, hängt allerdings davon ab, ob es schon Unternehmen gibt, die diesen oder einen ähnlichen Namen ebenfalls verwenden. Gibt es bereits eine „Werkzeugmechanik Müller GmbH“ im entsprechenden Handelsregisterbezirk, dann muss der Name noch mal angepasst werden. Das kann dann zum Beispiel ein zusätzlicher Name sein wie „Werkzeugmechanik Hans Müller GmbH“ oder auch „Werkzeugmechanik Müller & Meier GmbH“.

    Allerdings muss hier die dritte Regelung beachtet werden, laut der Irreführung verboten ist. Das heißt, wenn keine Person namens Meier am Unternehmen beteiligt ist, darf der Name auch nicht im Firmennamen auftauchen. Ebenfalls als irreführend gelten Zusätze wie „international“, wenn ein Unternehmen nur in Deutschland tätig ist.

    Weitere Regelungen

    Neben den drei wichtigsten Regelungen zur Firmierung stellt das HGB noch weitere Vorgaben.

    So darf ein Firmenname nicht nur aus Abkürzungen bestehen. Die „Werkzeugmechanik Müller GmbH“ darf also stattdessen nicht einfach „WM GmbH“ genannt werden.

    Auch willkürliche Aneinanderreihungen von Buchstaben und Zahlen sind nicht erlaubt. Die „1WezmMü GmbH“ geht also nicht durch.

    Auch das Klangbild muss beachtet werden. Gibt es beispielsweise bereits eine „Werkzeugmechanik Möller GmbH“ ist das schriftlich zwar anders als die „Werkzeugmechanik Müller GmbH“, der Klang ist aber sehr ähnlich und birgt dadurch Verwechslungsgefahr.

    Zahlenfolgen dürfen ebenfalls nicht ähnlich sein. Die „5678 GmbH“ ist als Firmenname also nicht zulässig, wenn es schon eine „1234 GmbH“ gibt, da hier assoziiert werden könnte, dass die beiden Unternehmen zusammengehören.

    Die Firmierung der einzelnen Rechtsformen

    Wie bereits erwähnt, gibt es noch Einzelvorgaben für die gewählte Rechtsform bei der Firmierung. Diese gehen wir an dieser Stelle einmal durch:

    Die Firmierung bei der GmbH und anderen Kapitalgesellschaften

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auch GmbH ist die bekannteste und am meisten verwendete Rechtsform für Kapitalgesellschaften in Deutschland. Bei der Firmierung einer GmbH ist die wichtigste Regelung, dass der Zusatz GmbH im Firmennamen nicht fehlen darf.

    „Werkzeugmechanik Müller“ reicht also nicht aus, wenn es sich bei der Rechtsform um eine GmbH handelt. Der Zusatz darf nicht fehlen.

    Gleiches gilt für die Unternehmergesellschaft oder UG, die eine Sonderform der GmbH ist und dementsprechend dieselben Vorgaben einhalten muss. Hier muss der Zusatz UG im Firmennamen berücksichtigt werden.

    Für die Aktiengesellschaft gilt ebenfalls die Zusatzregelung. AG muss also im Firmennamen stehen.

    Ein wenig komplexer wird es bei der Firmierung der Limited. Das ist eine englische Form der Kapitalgesellschaft, die aber auch international gegründet werden kann. Hier gilt ebenfalls der Zusatz in Form von Limited oder der Abkürzung Ltd. im Firmennamen.

    Dazu kommt aber eine nicht klar definiert Zeichenbegrenzung im Namen. Ist der Firmenname also zu lang, ist er nicht zulässig. Außerdem gibt es sogenannten genehmigungspflichtige Begriffe. Tauchen diese Begriffe im Firmennamen auf, wird genau geprüft, ob diese Begriffe zutreffend sind. Ein Beispiel dafür ist der bereits erwähnte Verweis „International“ oder andere Begriffe, die Eigenschaften implizieren, die vielleicht nicht zutreffend sind.

    Die Firmierung bei der OHG und anderen Personengesellschaften

    Die offene Handelsgesellschaft oder OHG muss ebenfalls den Regelungen des Zusatzes Folge leisten. Im Firmennamen muss also am Ende der Zusatz OHG stehen.

    Wenn innerhalb der OHG keine natürliche Person persönlich haftet, muss auf die beschränkte Haftung bei der Firmierung hingewiesen werden.

    Die Kommanditgesellschaft (KG) kann von mindestens zwei natürlichen Personen, aber auch von einer natürlichen Person und einer GmbH als juristischer Person gegründet werden. Wenn eine GmbH als juristische Person an der Gründung beteiligt ist, stellt sie eine:n Komplementär:in. Dann muss der Zusatz GmbH & Co. KG im Firmennamen stehen. Sollte allerdings neben der GmbH auch eine natürliche Person als Komplementär:in an der KG beteiligt sein, reicht der Zusatz KG aus.

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht firmieren, da es sich nicht um eine Firma handelt und auch kein Eintrag ins Handelsregister erfolgt. Der Unternehmensname sollte trotzdem den Zusatz GbR enthalten und es hat sich etabliert, dass die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter:innen im Namen der GbR stehen. Es ist aber erlaubt, diese durch Fantasienamen oder Bezeichnungen des Geschäftsfeldes zu ergänzen.

    Die GbR darf aber freiwillig einen Eintrag ins Handelsregister vornehmen. Dann wird sie allerdings automatisch zu einer OHG und es gelten die entsprechenden Vorgaben.

    Die Firmierung beim Einzelunternehmen

    Auch das Einzelunternehmen darf freiwillig einen Eintrag ins Handelsregister vornehmen. Dann wird das Einzelunternehmen zum e. K. – also eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau.

    Für Einzelunternehmen gilt bei der Namenswahl, dass immer der volle Name des Inhabers oder der Inhaberin im Firmennamen steht. Ergänzungen durch Fantasienamen oder Branchenverweise sind auch hier erlaubt.

    Wird das Einzelunternehmen ins Handelsregister eingetragen und so zum e. K. muss dieser Zusatz an den Firmennamen angehangen werden. Alternativ sind auch die Kürzel e. Kfm. oder e. Kfr. möglich.

    Sonstige Firmierungen

    Im Grunde sind das alle Firmierungsarten, denn alle anderen Rechtsformen stellen keine Firma dar.

    Freiberufler:innen beispielsweise dürfen nicht firmieren. Sie sind keine Firma, sondern schlicht selbstständige Personen. Für die Namenswahl der freiberuflichen Tätigkeit wird der Nachname und die Tätigkeit verwendet.

    Die Regelungen für den Namenszusatz gilt noch für weitere Rechtsformen, die nicht firmieren dürfen, sich aber trotzdem bei der Namenswahl an die Vorgaben halten müssen:

    Die eingetragene Genossenschaft muss die Abkürzung eG oder die Bezeichnung eingetragene Genossenschaft im Namen enthalten.

    Eingetragene Vereine nutzen das Kürzel e. V.

    Was passiert, wenn die Regelungen beim Firmieren nicht eingehalten werden?

    Wenn der Firmenname nicht den Regelungen entspricht, droht eine Abmahnung. Der Handelsregistereintrag wird zwar geprüft, aber dabei kann nicht immer alles beachtet werden. Wenn der Zusatz in der GmbH fehlt, wird der Handelsregistereintrag nicht durchgehen. Wenn aber der Regelbruch in der Irreführung oder der Verwechslungsgefahr besteht, fällt das nicht immer direkt auf.

    Sobald die Firma im Handelsregister steht, ist sie frei einsehbar für alle anderen Unternehmen. Wenn ein Unternehmen der Meinung ist, dass der Name zu nah am eigenen ist oder andere Gesetze verletzt, kann es zu einer Abmahnung kommen.

    Diese Abmahnungen beziehen sich in der Regel auf den unlauteren Wettbewerb und gehen dann vors Gericht. Das kann zum einen sehr zeitaufwendig werden und zum anderen hohe Kosten verursachen.

    Bevor der Firmenname ins Handelsregister eingetragen wird, ist es also empfehlenswert, sich zuvor zu informieren, inwiefern der eigene Firmenname allen Regeln entspricht.

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