Istversteuerung

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    Istversteuerung: Wahl für mehr Liquidität

    Das Umsatzsteuerrecht kennt zwei Besteuerungsarten, die Sollversteuerung und die Istversteuerung (auch Istbesteuerung genannt). Der Normalfall ist die Sollversteuerung: Das bedeutet, dass das Finanzamt Sie in puncto Umsatzsteuer bereits zur Kasse bittet, wenn Sie die Rechnung gestellt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihr Kunde die Rechnung schon bezahlt hat oder nicht.

    Für Sie als Unternehmer:in ist es wichtig zu wissen, wann Sie Ihre Umsatzsteuer zahlen müssen. Zum einen sind hier die Fristen für die Voranmeldung wichtig. Zum anderen ist entscheidend, ob Sie die Umsatzsteuer schon ans Finanzamt weiterreichen müssen, wenn Sie die Rechnung geschrieben haben oder ob Sie damit warten dürfen, bis Sie selbst die Rechnungsbeträge erhalten haben.

    Ist-Versteuerung im UStG

    Im Umsatzsteuergesetz (UStG) ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Besteuerung anders formuliert. Die Soll-Besteuerung ist die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten und die Ist-Besteuerung ist die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten. In § 20 UStG finden Sie die Regelungen zum Ist-Besteuerungs-Antrag und den Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung.

    § 20 UStG: Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

    Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

    1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen hat, oder
    2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
    3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. 

    Der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung

    Als Unternehmer:in müssen Sie wissen, wann Sie die Umsatzsteuer zahlen müssen. Die Fristen für die Voranmeldungen müssen eingehalten werden und der Zeitpunkt für die Weiterreichung der Umsatzsteuer an das Finanzamt ist ebenfalls von hoher Bedeutung.

    Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet dabei zwischen zwei Besteuerungsarten: Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung oder synonym Soll-Besteuerung und Ist-Besteuerung.

    Die Wahl zwischen der Soll-Versteuerung und der Ist-Versteuerung kann Auswirkungen auf die Liquidität Ihres Unternehmens haben. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung unterliegen die meisten Unternehmen vorerst der Soll-Versteuerung. Unter bestimmten Bedingungen kann aber eine Ist-Versteuerung beantragt werden.

    Istversteuerung: So müssen Sie die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren

    Die Istversteuerung ist für Sie als Unternehmer:in die interessantere Variante, sie ist allerdings nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Istversteuerung bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt weiterreichen müssen, wenn Sie sie selbst auch eingenommen haben. Die Istversteuerung bietet Ihnen als Unternehmer:in Vorteile, weil Sie dadurch über mehr Liquidität verfügen und die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren müssen.

    Den Antrag auf Istversteuerung können Sie bereits bei Existenzgründung im Betriebseröffnungsbogen stellen. Sie haben aber auch später noch die Möglichkeit, die Istversteuerung zu beantragen.

    Tipp: Wenn Sie die Istversteuerung eindeutig gestellt haben, ist das Finanzamt an der Reihe. Wenn der:die Sachbearbeiter:in bei der Bearbeitung Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung nicht von Ihren Angaben abweicht, können Sie davon ausgehen, dass der Antrag genehmigt worden ist.

    Das Finanzamt bewilligt den Antrag auf Istversteuerung dann, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    • Sie sind Einzelunternehmer:in oder Gesellschafter:in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren:dessen Umsatz oder Gewinn unterhalb der Buchführungspflichtgrenze liegt. Diese beträgt 600.000,00 Euro Umsatz bzw. 60.000,00 Euro Gewinn im Jahr.
    • Sie sind Teil eines buchführungspflichtigen Unternehmens mit einem Umsatz unter 500.000,00 Euro im letzten Abrechnungsjahr.
    • Sie sind Freiberufler:in oder sind aus sonstigen Gründen von der Buchführungspflicht befreit.

    Das klingt komplizierter als es ist. Deshalb hier noch einmal übersichtlich, wer einen Antrag auf die Ist-Versteuerung bewilligt bekommen kann:

    • Für Freiberufler:innen ist der Antrag auf die Ist-Versteuerung jederzeit möglich.
    • Einzelunternehmen, Kleingewerbe und Gesellschaften bürgerlichen Rechts dürfen die Ist-Versteuerung beantragen, sofern der Jahresumsatz die Buchführungspflichtgrenze von 600.000,00 Euro Umsatz bzw. 60.000,00 Euro Gewinn im Jahr nicht übersteigt.
    • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, KG) und Offene Handelsgesellschaften dürfen den Antrag auf die Ist-Versteuerung bis zu einem Jahresumsatz von 500.000,00 Euro beantragen.

    Tipp: Sie müssen nur eine der drei Voraussetzungen erfüllen. So kann ein:e Freiberufler:in die Istversteuerung selbst dann wählen, wenn er:sie Umsätze von einer Million Euro erwirtschaftet. Dies gilt allerdings nicht für Kapitalgesellschaften, zu der sich Freiberufler:innen zusammengeschlossen haben. Hier kann die Istversteuerung nur genehmigt werden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat.

    Antrag auf Istversteuerung: So funktioniert‘s

    Wie und wann Sie die Istversteuerung beantragen, ist nicht so streng geregelt. Allerdings ist ein Wechsel der Besteuerungsart nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig. Existenzgründer:innen können im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ankreuzen, dass sie die Istversteuerung wünschen.

    Die genehmigte Istversteuerung gilt solange, bis das Finanzamt die Erlaubnis widerruft. Das Finanzamt prüft in den folgenden Kalenderjahren, ob die Voraussetzungen für die Istversteuerung noch vorliegen. Selbstverständlich kann auch der:die Unternehmer:in selbst freiwillig jederzeit zur Sollversteuerung übergehen.

    Achtung: Beim Wechsel zwischen Soll- und Istversteuerung dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. Hierfür hat der:die Unternehmer:in selbst Sorge zu tragen. Die Gefahr der Doppelbesteuerung besteht vor allem beim Wechsel von der Sollversteuerung zur Istversteuerung. Denn bei der Sollversteuerung haben Sie die Umsatzsteuer bereits ans Finanzamt weitergeleitet, als Sie die Rechnung gestellt haben. Wenn Sie nun zur Istversteuerung wechseln, müssen Sie darauf achten, dass der Umsatz nicht nochmals besteuert wird.

    Tipp: Der Vorsteuerabzug richtet sich danach, wann Sie eine Leistung für Ihr Unternehmen erhalten und hierfür eine ordentliche Rechnung bekommen haben. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es weder bei der Ist- noch bei der Sollversteuerung an. Achten Sie also auch bei der Istversteuerung darauf, den Liquiditätsvorteil nicht zu verschenken und den Vorsteuerabzug daher rechtzeitig geltend zu machen.

    Die Vorteile der Ist-Versteuerung

    Die Ist-Versteuerung hat den entscheidenden Vorteil, dass Sie beim Finanzamt nicht in Vorkasse gehen müssen. Dadurch hat Ihr Unternehmen mehr Sicherheit in Bezug auf die Liquidität.

    Das ist besonders für Gründer:innen und Kleinunternehmer:innen ein deutlich einfacherer Umgang mit der Umsatzsteuer, da das Geld erst dann zum Finanzamt fließt, wenn es bereits vorhanden ist. Gerade bei hoher Auftragslage und größeren Beträgen kann eine Vorauszahlung in entsprechender Höhe an anderer Stelle fehlen.

    Dazu kommt, dass immer die Gefahr besteht, dass Kund:innen ihre Rechnungen zu spät oder gar nicht bezahlen. Mit der Ist-Versteuerung haben Sie dann immerhin nicht die Umsatzsteuer schon an das Finanzamt gezahlt, die von den Kund:innen nicht wieder zu Ihnen zurückkommt. Bei einer Vorauszahlung können unbezahlte Rechnungen über längere Zeit ein Loch in die Finanzen reißen und die Liquidität Ihres Unternehmens bedrohen.

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