Leasing

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    Leasing: Eine Begriffserklärung

    Definition:

    Ein Blick ins deutsche Steuer– und Zivilrecht zeigt, dass es hierzulande keine allgemeingültige Definition von „Leasing“ gibt. Ursprünglich aus dem Englischen lässt sich das Wort „lease“ mit Pacht oder Miete übersetzen. Die Rechtsprechung des BGH hat zudem festgelegt, dass für Leasingverträge mit einem Finanzierungsmodell Vorschriften des Mietrechts gelten. Leasingverträge zeichnen sich typischerweise dadurch aus, dass im Mittelpunkt Wirtschaftsgüter stehen, die gegen einmalige oder regelmäßige Zahlungen (Leasinggebühren) zeitlich begrenzt überlassen werden. Hierzu wird ein Vertrag geschlossen, über dessen Dauer hinweg die festgelegten Gebühren anfallen.

    Eine weitere Definition des Leasings liefern das Financial Accounting Standards Board (FASB) und das International Accounting Standards Board (IASB). Beide verstehen ein Leasingverhältnis als eine Art Vertrag, bei dem die Nutzungsrechte für einen Vermögenswert zeitlich begrenzt übertragen werden und dafür eine Gegenleistung anfällt. Demnach erfüllt ein Leasingverhältnis zwei Voraussetzungen:

    1. Die Erfüllung des Vertrags ist an die Nutzung eines (explizit oder implizit) vereinbarten Vermögenswerts geknüpft.
    2. Der Vertrag überträgt zudem Kontrollrechte zur Nutzung des jeweiligen Vermögenswerts (siehe Findeisen/Adolph, Der Betrieb 2014 S. 2727).

    Einblick in Rechtsprechung und Gesetze:

    • Die steuerlich wichtigste Vorschrift ist § 39 AO. Hier wird die Zurechnung des Wirtschaftsguts geregelt.
    • Handelsrechtlich und steuerrechtlich spielen folgende Vorschriften eine maßgebliche Rolle: §§ 238 bis 255 HGB und §§ 4 bis 6 EstG.
    • Regelungen zum steuerrechtlichen Erwerb von Grundstücken umfasst § 1 GrEStG.
    • Hinzurechnungen der Gewerbesteuer behandelt § 8 GewStG. Mit den Kürzungen befasst sich § 9 GewStG.
    • Werden Leasinggeschäfte im Rahmen von unternehmerischen Tätigkeiten getätigt, greifen hier zudem UstG-Vorschriften.

    Weitere Informationen liefert zudem das Investitionszulagengesetz 2010 (BGBl 2008 I S. 2350, aktueller Stand: 7. Dezember 2008).

    Wie funktioniert Leasing?

    Das Leasing ist eine Sonderform der Vermietung. Denn anders als beim Kauf, wird der Besitz nicht gewechselt. Das Leasinggut wird lediglich von dem:der Leasinggeber:in an den:der Leasingnehmer:in vermietet.

    So funktioniert das Leasing:

    Wie funktioniert Leasing? Zusammenhang zwischen Verkäufer:in, Leasinggeber:in und Leasingnehmer:in erklärt.

    Exkurs in das Wirtschaftsrecht

    Welche Leasingarten gibt es?

    Im alltäglichen Sprachgebrauch gibt es viele Begriffe, die genutzt werden, um die verschiedenen Arten des Leasings zu beschreiben. Im Folgenden werden vor allen Dingen diese grundlegenden Begriffe mit den dazugehörigen Konzepten näher vorgestellt:

    • Voll- und Teilamortisation
    • Finanzierungsleasing
    • Operating-Leasing
    • Mobilien- und Immobilienleasing

    Verträge mit Voll- oder Teilamortisation

    Ob ein Vertrag in die Kategorie der Voll- oder Teilamortisation fällt, hängt vor allen Dingen von einem Kriterium ab: Decken die Leasingraten während der Vertragslaufzeit die Kosten des:der Leasinggeber:in? Im Falle eines Vollamortisationsvertrags deckt die Summe der Raten in der Grundmietzeit sowohl die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts als auch die vollständigen Nebenkosten (wie z. B. Verwaltungs- oder Vertriebskosten, Finanzierung oder Gewinnzuschlag). Wie der Name schon sagt, kommt es bei einem Teilamortisationsvertrag dagegen nur zu einer teilweisen Amortisation der Kosten. Bei solchen Verträgen wird im Vorfeld ein Restwert vereinbart. Zu diesem kann der:der Leasingnehmer:in den jeweiligen Vertragsgegenstand zum Vertragsende der Grundmietzeit erwerben.

    Was ist Finanzierungsleasing?

    Beim Finanzierungsleasing werden dem:der Leasingnehmer:in Wirtschaftsgüter über einen längeren Nutzungszeitraum überlassen. Vertragsdauer und Nutzungsdauer des Guts sind nahezu kongruent. Daher ähnelt dieses Leasingmodell stark dem einer Finanzierung. Der Leasingerlass des Bundesfinanzministeriums definiert Finanzierungsleasing nach folgenden Kriterien:

    • Der Vertrag gilt für einen bestimmten Zeitraum. Dabei kann der Vertrag im Rahmen der vereinbarten Erfüllung während der Grundmietzeit von keine:r der beiden Vertragspartner:innen gekündigt werden.
    • Die Grundmietzeit-Raten des Leasingnehmers begleichen mindestens die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Leasinggebers sowie all seine Nebenkosten (inklusive Finanzierungskosten).

    Das Finanzierungsleasing fällt dadurch in die Kategorie der Vollamortisationsverträge. Lediglich bei Immobilien können Sonderregelungen gelten.

    Operating-Leasing kurz erklärt

    Bei dieser Leasingmethode erhält der:die Leasingnehmer:in das vertraglich festgelegte Gut im Verhältnis zur Nutzungsdauer nur recht kurz. Diese Form des Operating-Leasings ist damit einem Mietvertrag recht ähnlich. Alle potenziellen Risiken übernimmt der:die Leasinggeber:in. Zudem wird das jeweilige Gut meist nicht primär mit dem Zweck angeschafft, es einem:einer Leasingnehmer:in zu überlassen.

    Besonderheiten beim Immobilien- und Mobilien-Leasing

    Hier steht vor allen Dingen der Gegenstand des Leasingvertrags im Mittelpunkt. Handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter, so liegt Mobilien-Leasing vor. Klassischer Fall ist hier das Auto-Leasing – eine Alternative für Geschäfts- und Privatleute zum Barkauf. Ist der Gegenstand des Leasingvertrags dagegen ein unbewegliches Wirtschaftsgut, handelt es sich in solch einem Fall um Immobilien-Leasing. Da hier einige steuerrechtliche Sonderregelungen gelten, ist es wichtig, auf die Abgrenzung von Betriebseinrichtungen und Gebäuden zu achten.

    Im Gegensatz zu den Vorgaben des BGB, nach denen zu den grundlegenden Charakteristiken eines Gebäudes auch die zur Gebäudeherstellung genutzten Gegenstände zählen, gelten steuerrechtlich andere Kriterien, die ein Bauwerk zu einem Gebäude machen:

    • Sachen oder Menschen sind durch eine räumliche Umschließung vor äußeren Einflüssen geschützt.
    • Der Aufenthalt von Menschen ist in den Räumlichkeiten grundsätzlich erlaubt.
    • Das Bauwerk ist fest mit Grund und Boden verankert.

    Wird eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so handelt es sich um eine sogenannte „Betriebsvorrichtung“. In diesem Fall darf aus steuerrechtlicher Sicht kein Gebrauch von den Vorschriften des Immobilien-Leasings gemacht werden.

    Einkommensteuer

    Steuerliche Behandlung von Leasingverträgen

    Für die steuerliche Behandlung der Leasingverträge ist die Zurechnung des Leasinggegenstands von entscheidender Bedeutung. Hierdurch bestimmt sich zunächst die Behandlung der Leasingzahlungen als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung und somit die Auswirkung auf Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

    Wird der Leasinggegenstand dem:der Leasinggeber:in zugerechnet, kann der:die Leasingnehmer:in die Leasingzahlung als direkt abzugsfähige Betriebsausgabe behandeln. Der:Die Leasinggeber:in hat das Wirtschaftsgut zu bilanzieren und entsprechend abzuschreiben. Die Leasingzahlung stellt bei ihm Betriebseinnahme dar.

    Weder die Hin- noch die Rückgabe des Leasingguts stellt einen Veräußerungsvorgang dar, sodass keine Gewinnrealisierung, bei dem:der Leasinggeber:in durch Hingabe, bei dem:der Leasingnehmer:in durch Rückgabe des Wirtschaftsguts, entsteht.

    Erfolgt die Zurechnung jedoch bei dem:der Leasingnehmer:in, ist der Vorgang wie ein Finanzierungskauf zu behandeln. Der:Die Leasinggeber:in hat eine Forderung in Höhe der abgezinsten Leasingraten zu bilanzieren, die sich auf den Gewinn auswirkt.

    Der:Die Leasinggeber:in muss den Gegenstand bilanzieren und abschreiben, demgegenüber steht eine Verbindlichkeit in Höhe der abgezinsten Leasingraten. Die Rückgabe des Leasinggegenstands führt bei ihm zu einem Veräußerungsvorgang mit Gewinnauswirkung.

    Eigentum und wirtschaftliches Eigentum

    Zivilrechtlich ist der:die Leasinggeber:in Eigentümer des Leasinggegenstands. Die Kernfrage, die sich bei der Zurechnung des Wirtschaftsguts jedoch stellt, ist die des wirtschaftlichen Eigentums.

    • 39 Abs. 1 AO stellt zunächst auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ab, indem festgestellt wird, dass Wirtschaftsgüter dem:der Eigentümer:in zuzurechnen sind.

    Übt jedoch ein:e andere:r als der:die Eigentümer:in die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er:sie den:die Eigentümer:in i.  d.  R. für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, ist ihm:ihr das Wirtschaftsgut zuzurechnen.

    BFH-Rechtsprechung

    Der BFH hat seine Beurteilung der Vorgänge an ihrem wirtschaftlichen Gehalt ausgerichtet. Dazu hat er in 2 Grundsatzurteilen die Regeln für die Zuweisung des wirtschaftlichen Eigentums aufgestellt.

    Mobilien-Leasing

    In seinem Urteil v. 26.1.1970 hat der BFH zu beweglichen Wirtschaftsgütern festgestellt, dass die Zurechnung grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Regelmäßig ist der Leasinggegenstand jedoch bei folgenden Vertragsgestaltungen dem:der Leasingnehmer:in zuzurechnen:

    • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist erheblich länger als die Grundmietzeit und dem Leasingnehmer steht eine Verlängerungs- oder Kaufoption zu, bei deren Ausübung er nur eine Anerkennungsgebühr zu zahlen hat (Mietzins oder Kaufpreis erheblich unter dem Marktwert).
    • Die Nutzungsdauer und die Grundmietzeit decken sich annähernd (unabhängig von einem Optionsrecht).
    • Es handelt sich um ein Spezial-Leasing, d.  h., die Leasinggegenstände sind speziell auf die Verhältnisse des:der Leasingnehmer:in zugeschnitten und können nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei diesem eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finden.

    Immobilien-Leasing

    Zum Immobilien-Leasing hat der BFH entschieden, dass ein Mietkaufvertrag auch ohne ausdrücklich vereinbarte Anrechnung der Mietzahlungen vorliegt, wenn der bei Ausübung der Kaufoption zu entrichtende Übernahmepreis so niedrig bemessen ist, dass er ohne Hinzurechnung der bis dahin zu leistenden Mietzahlungen als Kaufpreis wirtschaftlich nicht verständlich wäre.

    Auch in diesen Fällen muss die Zurechnung bei dem:der Leasingnehmer:in erfolgen.

    Praxis-Tipp

    Entscheidend: Tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut

    Die Kernaussage beider Urteile ist: Für die Zuordnung ist entscheidend, ob der Leasingnehmer den Leasinggeber während der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstands von der tatsächlichen Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausschließen kann.

    In weiteren Urteilen zu Leasingfällen wurden die Grundsätze der beiden Urteile bestätigt.

    Einzelfälle

    Praxis-Beispiel

    Überhöhte Leasingraten

    Schließt ein:e Steuerpflichtige:r als Leasingnehmer:in einen Leasingvertrag über ein bewegliches Wirtschaftsgut ab, wonach überhöhte Leasingraten gezahlt werden, und liegt im Gegenzug der bei Übernahme des Leasinggenstands zu zahlende Kaufpreis erheblich unter dem Teilwert, ist kein wirtschaftliches Eigentum des:der Leasingnehmer:in anzunehmen, wenn der später mögliche Ankauf von einer Willenserklärung des:der Leasinggeber:in abhängig ist. Bei Annahme des Andienungsrechts muss der:die Leasinggeber:in den Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und tatsächlichem Kaufpreis versteuern.

    Praxis-Beispiel

    Container-Leasing

    Eine Privatperson erwirbt Transportcontainer im Rahmen eines Container-Leasing-Programms einer Container-Leasing-GmbH (GmbH). Die Privatperson überlässt diese der GmbH im Rahmen eines Leasingvertrages. Nach Ablauf einer Garantiezeit von 3 Jahren, in der ein bestimmter Tagesmietsatz garantiert wird, ist die GmbH bereit, die Container zurückzukaufen. Ein entsprechender Kaufpreis (Andienungspreis) wurde nicht festgelegt. Die garantierte Miete führt nicht zur Deckung der gesamten Anschaffungskosten der Container. Bei einem Totalverlust muss die GmbH der Privatperson einen gleichwertigen Container übertragen.

    Die GmbH vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Verkürzung der Grundmietzeit auf 3 Jahre (normalerweise 5 bis 6 Jahre) die Transportcontainer dem Leasingnehmer (GmbH) als wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen seien, sodass für den Investor (Privatperson) eine Kapitalüberlassung vorläge, die zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt.

    Die Finanzverwaltung rechnet die Transportcontainer jedoch dem Leasinggeber zu, sodass Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (im Einzelfall auch § 15 EStG) vorliegen. Außerdem ist die Veräußerung der Container nach Ablauf der Grundmietzeit nach den Vorschriften der §§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG zu versteuern.

    Praxis-Beispiel

    Zurechnung beim Sale-and-lease-back

    Ein Leasingobjekt ist steuerlich dem:der Leasingnehmer:in zuzurechnen, wenn diese:r den:der Leasinggeber:in und zivilrechtlichen Eigentümer:in für die gewöhnliche Nutzungsdauer und bei gewöhnlichem Ablauf von der Einwirkung auf das Leasingobjekt wirtschaftlich ausschließen kann und zudem die vertraglichen und tatsächlichen Abläufe darauf angelegt sind, dass der:die Leasinggeber:in am Ende der Laufzeit sein „Andienungsrecht“ nutzt und der:die Leasingnehmer:in das Leasingobjekt zu dem bereits vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwerben muss.

    Auffassung der Finanzverwaltung

    Nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen war, hat das BMF detailliert zu Einzelfragen im Leasingbereich Stellung genommen.

    Bilanzsteuerrecht

    Zurechnung des ­Leasinggegenstands beim Leasinggeber

    Aktivierung des Leasinggegenstands

    Grundsätzlich wird ein Leasinggegenstand beim Leasinggeber dauerhaft zur Vermietung genutzt. Ein Verkauf nach Ende der Leasingzeit wird i.  d.  R. als Nebeneffekt anzusehen sein. Somit ist das Wirtschaftsgut bei dem:der Leasinggeber:in regelmäßig als Anlagevermögen auszuweisen.

    Ein Wirtschaftsgut ist nicht schon deshalb dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern. Dem Betrieb dient das Wirtschaftsgut bereits dann dauernd, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird. Das gilt auch für den Fall des Hersteller-Leasings, bei dem der Hersteller einen Teil seiner hergestellten Wirtschaftsgüter verleast.

    Die Bewertung des Wirtschaftsguts in der Bilanz des:der Leasinggeber:in richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. D. h., die Aktivierung hat mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zzgl. Nebenkosten zu erfolgen. Nicht zu den aktivierungsfähigen Nebenkosten gehören Kosten, die durch Transport zum und Montage bei dem:der Leasingnehmer:in entstanden sind. Diese sind Ausfluss der Vermietung und nicht dem Anschaffungsvorgang zuzurechnen.

    Beim Hersteller-Leasing sollen nicht die Herstellungskosten, sondern der bei einer Barveräußerung an einen Dritten zu erzielende Veräußerungserlös anzusetzen sein.

    Abschreibung des Leasinggegenstands

    Die Abschreibung richtet sich nach den AfA-Grundsätzen. Die Laufzeit des Mietvertrags ist für die Bemessung der Nutzungsdauer nicht von Bedeutung. Nach Auffassung von Tonner kommt es allerdings bei der Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht auf den Betrieb des:der Leasinggeber:in, sondern auf den des:der Leasingnehmer:in an. Das bedeutet, dass ggf. eine für die Branche des:der Leasingnehmer:in existierende spezifische AfA-Tabelle heranzuziehen ist.

    Neben der Normal-AfA kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch eine Teilwertabschreibung oder eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) in Betracht kommen.

    Die leasingspezifischen Besonderheiten der Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Leasingnehmer rechtfertigen jedoch keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Behandlung.

    Praxis-Tipp

    • 7 g EStG ist i.  d.  R. nicht anwendbar

    Weder der Investitionsabzugsbetrag noch die Sonderabschreibung kommen beim Leasinggeber für Leasinggegenstände in Betracht, wenn diese einem Anderen (Leasingnehmer) für mehr als 3 Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

    Behandlung der Leasingraten

    Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um ein schwebendes Geschäft, das nicht zu bilanzieren ist. Die Leasingraten sind bei bilanzierenden Unternehmen Betriebseinnahmen im Jahr der Vermietung. Mietvorauszahlungen sind durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu neutralisieren und im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Vereinnahmung erfolgswirksam aufzulösen.

    Werden beim Immobilien-Leasing degressive Leasingraten vereinbart, hat der Leasinggeber diese in jährlich gleich bleibenden Beträgen auf die Grundmietzeit zu verteilen. Dazu muss er in der Anfangsphase für den übersteigenden Teil der Leasingrate einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, der in den letzten Jahren der Vermietung aufzulösen ist.

    Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Immobilien unterliegen nach Auffassung des BFH nicht gleichermaßen einem technischen und wirtschaftlichen Verzehr, der Nutzungswert kann aufgrund gestiegener Wiederbeschaffungskosten im Laufe der Jahre sogar noch zunehmen. Die lineare Verteilung der Leasingraten mag dort also gerechtfertigt sein, beim Mobilien-Leasing ist sie es nach dem Urteil nicht.

    Es ist auch ohne einen entsprechenden Nachweis des Steuerpflichtigen von einem Erfahrungssatz sinkender Nutzungswerte auszugehen.

    Progressive Leasingraten sind allerdings nicht aktiv abzugrenzen.

    Bei Nicht-Bilanzierenden erfolgt die Erfassung im Jahr der Vereinnahmung. Das gilt sowohl für laufende Leasingraten als auch für Vorauszahlungen. Ausnahmsweise kann der Leasinggeber eine Mietvorauszahlung, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet wurde, auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet worden ist.

    Eine Ausnahme vom Zuflussprinzip gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zufließen. Diese sind als Betriebseinnahme in diesem Kalenderjahr zu erfassen, wobei als „kurze Zeit“ ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen gilt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein.

    Mieterdarlehen/ Mietsonderzahlungen

    Handelt es sich bei einer Zahlung des:der Leasingnehmer:in um ein Mieterdarlehen, das zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen oder auf Mietzahlungen nach Ende der Grundmietzeit anzurechnen ist, muss der:die bilanzierende Leasinggeber:in eine entsprechende Verpflichtung mit dem Rückzahlungsbetrag passivieren.

    Sonderzahlungen werden nicht auf Leasingraten angerechnet und sind auch nicht zurückzuzahlen. Sie stellen daher einen Teil der Mietzahlungen in Form einer Vorauszahlung dar. Der Leasinggeber muss die entsprechenden Beträge in einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausweisen und über die Grundmietzeit verteilt gewinnwirksam auflösen. Gleiches gilt für Vormieten, die während der Herstellungsphase gezahlt werden, aber tatsächlich Teil des späteren Nutzungsentgelts sind.

    Forfaitierung von Forderungen aus Leasingverträgen

    Der Verkauf der Leasingraten, z.  B. an ein Kreditinstitut (Forfaitierung), ist wie eine Mietvorauszahlung zu behandeln, soweit das Bonitätsrisiko auf den:der Käufer:in übergeht. Aufgrund der Forfaitierung gehen alle Rechte aus der For­derung, aber auch das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des:der Schuldner:in, auf den Forderungskäufer über. Der Forderungsverkäufer trägt bei einer Forfaitierung lediglich das Risiko des rechtlichen Bestands der Forderung.

    Die Forfaitierung der künftigen Forderungen auf Leasingraten beeinflusst die Zurechnung des Leasinggegenstands nicht. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn der künftige Anspruch auf den Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstands nach Ablauf der Grundmietzeit forfaitiert wird.

    Wegen seiner Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung gegenüber dem:der Leasingnehmer:in hat der:die Leasinggeber:in den Forfaitierungserlös in einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und diesen verteilt auf die restliche Grundmietzeit linear gewinnerhöhend aufzulösen.

    Wird auch der künftige Anspruch auf den Veräußerungserlös des Leasinggegenstands (Restwertforfaitierung) veräußert, ist dieser wie eine Anzahlung zu passivieren. Der Passivposten ist verteilt über die Zeitspanne bis zum Ablauf der Grundmietzeit linear auf den Wert aufzustocken, der Grundlage für die Festlegung des Forfaitierungserlöses war. Dies ist grundsätzlich der im Leasingvertrag vereinbarte Andienungspreis. Nach Ablauf der Grundmietzeit ist der Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen.

    Übernimmt der:die Leasinggeber:in dagegen die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des:der Leasingnehmer:in oder verpflichtet er:sie sich zum Rückkauf der Forderung im Fall der Uneinbringlichkeit, ist dieser Vorgang als Darlehensgewährung der Bank an den Leasinggeber zu beurteilen. Der:Die Leasinggeber:in hat die erhaltenen Erlöse als Darlehensschuld zu passivieren.

    Rückstellungen wegen bestehender Leasingverträge

    • 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Grundsätzlich gilt bei schwebenden Geschäften die Vermutung der Ausgeglichenheit, sodass für eine Rückstellung kein Raum bleibt. Sollte im Einzelfall jedoch ein Verlust aus dem Geschäft drohen, ist handelsrechtlich eine Rückstellung zu bilden.

    Steuerlich darf eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht ausgewiesen werden.

    Ist der:die Leasinggeber:in jedoch verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ende der Mietzeit zu verkaufen und den tatsächlichen Verkaufspreis, soweit dieser den kalkulierten Fahrzeugrestwerts übersteigt, an den Leasingnehmer zurückzuzahlen, muss er für diese Pflicht ratierlich eine Rückstellung bilden.

    Behandlung beim Leasingnehmer

    Behandlung der Leasingraten

    Ist der Leasinggegenstand dem:der Leasinggeber:in zuzurechnen, sind die Leasingraten bei dem:der Leasingnehmer:in sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Der:Die bilanzierende Unternehmer:in muss jedoch die wirtschaftliche Zugehörigkeit beachten. Zahlt er die Rate vorschüssig, muss er:sie für den Teil der Leasingrate, der auf einen Zeitraum nach dem Abschlussstichtag entfällt, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden. Zahlt er:sie nachschüssig, muss er für noch ausstehende Raten eine Verbindlichkeit ausweisen.

    Leistet er:sie eine Mietvorauszahlung für einen längeren Zeitraum, muss der aktive Rechnungsabgrenzungsposten ratierlich in dem entsprechenden Zeitraum aufgelöst werden.

    Degressive Leasingraten sind analog der Behandlung bei dem:der Leasinggeber:in aktiv abzugrenzen, soweit die Zahlungen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Zahlungstag darstellen. Die lineare Verteilung der Leasingraten soll aber nur beim Immobilien-Leasing gerechtfertigt sein, beim Mobilien-Leasing ist sie es gem. BFH-Urteil nicht.

    Ermittelt derdie Leasingnehmer:in den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung), liegt grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung eine Betriebsausgabe vor. Eine Ausnahme vom Abflussprinzip gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind.

    Eine weitere Ausnahme gilt für den Fall, dass eine Mietvorauszahlung für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet wird. Diese Zahlung ist auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet worden ist. Damit entspricht die Gewinnauswirkung der bei einem:einer bilanzierenden Unternehmer:in.

    Hinweis

    Leasingsonderzahlung bei Nutzungsänderungen in Folgejahren

    Ändern sich beim Kfz-Leasing eines Einnahmen-Überschussrechners nachträglich die Nutzungsanteile, muss dieser die Korrektur des Steuerbescheids des Jahres hinnehmen, in dem er die Sonderzahlung als Betriebsausgabe geltend gemacht hat.

    Mieterdarlehen/ Mietsonderzahlungen/ Vormieten

    Ein Darlehen, das der Mieter dem Leasinggeber gibt, hat dieser als Forderung auszuweisen. Da i.  d.  R. mit der Darlehenshingabe eine Minderung der Leasingraten verbunden ist, ist ein Ausweis der Darlehensforderung mit einem Betrag unter dem Rückzahlungsbetrag wegen Zinslosigkeit nicht gerechtfertigt.

    Sonderzahlungen, die als zusätzliches Entgelt für die Miete anzusehen sind, sind aktiv abzugrenzen und auf die Grundmietzeit zu verteilen.

    Vormieten, die für die Zeit vor Bezugsfertigkeit eines Gebäudes zu zahlen sind und betriebswirtschaftlich die Finanzierungskosten des Leasinggebers während der Bauzeit abgelten sollen, sind beim Leasingnehmer als aktiver RAP zu aktivieren.

    Sofort abziehbare Betriebsausgaben stellen sie nur dann dar, wenn sie Entgelt für eine in der Bauzeit erbrachte Sonderleistung sind.

    Anschluss- und Montagekosten

    Kosten für den Anschluss des Leasinggegenstands (Transport, Fundamentierung, Aufbau, Anschluss), die der Leasingnehmer selbst beauftragt hat, dürfen nicht aktiviert werden, da das Nutzungsrecht, mit dem die Kosten in Zusammenhang stehen, nicht bilanziell dargestellt werden darf.

    Die Behandlung von Anschluss- und Montagekosten, die der Leasinggeber in Auftrag gibt oder selbst ausführt, dem Leasingnehmer aber berechnet, ist umstritten.

    In der Literatur wird z.  T. die Auffassung vertreten, dass eine aktive Abgrenzung vorzunehmen ist, da es keinen Unterschied macht, ob der Leasinggeber pauschal eine Abschlussgebühr verlangt, die unstrittig abzugrenzen ist, oder den Aufwand mit den tatsächlichen Kosten in Rechnung stellt.

    Mietereinbauten

    Mietereinbauten in geleasten Gebäuden, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind beim Mieter als selbstständige Wirtschaftsgüter zu aktivieren, z.  B.

    • Ladeneinbauten,
    • Schaufensteranlagen,
    • Gaststätteneinbauten,
    • Schalterhallen von Kreditinstituten,
    • ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen.

    Als Herstellungskosten dieser Einbauten sind dabei nur Aufwendungen für Gebäudeteile zu erfassen, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, z.  B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nicht tragenden Wänden und Decken.

    Rückstellungen im Leasingbereich

    Wie oben dargestellt, handelt es sich bei den Leasingverträgen um schwebende Verträge, die bilanzmäßig nicht zu erfassen sind. Das gilt auch im Rückstellungsbereich für noch zu zahlende, aber noch nicht fällige Leasingraten.

    Übersteigen die Leasingraten jedoch den Nutzen, den das Unternehmen aus dem Leasinggegenstand ziehen kann, mag im Einzelfall die Bildung einer Drohverlustrückstellung für den Bereich der Handelsbilanz in Betracht kommen.

    Steuerlich ist die Bildung dieser Drohverlustrückstellung durch § 5 Abs. 4a EStG ausgeschlossen.

    Eine Verbindlichkeitsrückstellung kann jedoch für die Beseitigung von Mietereinbauten gebildet werden. Dabei ist der Rückstellungsbetrag durch jährliche Zuführungsraten in den Wirtschaftsjahren anzusammeln.

    Behandlung einer Kaufoption beim Leasing

    Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Verwendet der Leasingnehmer diese Option privat, z. B. indem er diese seiner Ehefrau überlässt, kommt es zu einer Entnahme, die mit dem Teilwert zu bewerten ist und zu einem Entnahmegewinn führen kann.

    Zurechnung des ­Leasinggegenstands beim Leasingnehmer

    Aktivierung des Leasinggegenstands

    Ist der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands anzusehen, hat er diesen mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bilanzieren.

    Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingge­bers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind, zzgl. etwaiger weiterer Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasingraten enthalten sind, z.  B. Transport- oder Montagekosten.

    Sind dem Leasingnehmer die Anschaffungskosten des Leasinggebers nicht bekannt, muss er den Betrag ausweisen, den er hätte aufwenden müssen, wenn er den Gegenstand unmittelbar vom Hersteller erworben hätte und den Erwerb in konventioneller Weise durch ein Kreditinstitut hätte finanzieren lassen.

    Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber

    Der wirtschaftliche Gehalt des Vertrags ist der eines Ratenkaufs. Daher ist auf der Passivseite eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber in Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, mit Ausnahme der nicht in den Leasingraten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingnehmers, zu passivieren.

    Behandlung der Leasingraten

    Die Leasingraten sind in einen Zins– und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht. Ein praktischer Leasingrechner aus dem Internet kann hier einen ersten Überblick verschaffen.

    Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der andere Teil der Leasingrate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist.

    Behandlung beim Leasinggeber

    Der Leasinggeber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasingnehmer in Höhe der den Leasingraten zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasingnehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch.

    Die Leasingraten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der Kaufpreisforderung aufzuteilen.

    Grunderwerbsteuer

    Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst nur Verpflichtungsgeschäfte, bei denen sich der eine Vertragsteil zur Übereignung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet und der andere Vertragsteil einen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung erwirbt. Wird lediglich wirtschaftliches Eigentum begründet, wie das beim Immobilien-Leasingvertrag während der Grundmietzeit der Fall sein kann, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ist allerdings mit Abschluss des Vertrags bereits ein Anspruch auf Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs begründet, können die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sein.

    Je nach Ausgestaltung der Leasingverträge kann jedoch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 GrEStG Grunderwerbsteuer auslösen. Danach unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Im Leasingbereich soll dies jedenfalls bei Vollamortisationsverträgen gelten, wenn der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer ist und unentziehbare Nutzungsrechte am Grundstück sowie ein dinglich gesichertes Recht auf den späteren Grunderwerb hat. Ob dies auch bei Teilamortisationsverträgen gilt, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Wird bei einem Teilamortisationsvertrag dem Leasingnehmer jedoch lediglich ein Ankaufsrecht eingeräumt, das zum Ablauf des Leasingvertrags den Abschluss eines Kaufvertrags über das Leasingobjekt mit dem Leasinggeber (zu einem feststehenden Kaufpreis) ermöglicht, begründet dieses noch keine Verwertungsbefugnis i.  S.  v. § 1 Abs. 2 GrEStG.

    Wird das Objekt des Leasingnehmers in eine Personengesellschaft eingebracht, an der er selbst beteiligt ist, kann der Vorgang steuerbegünstigt sein.

    Gewerbesteuer

    Hinzurechnungen

    Miet- und Pachtzahlungen

    Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1d, e GewStG:

    • 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö­gens sowie
    • 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

    Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterworfen werden.

    Aufwendungen, die für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten, z.  B. Konzessionen und Lizenzen, gezahlt werden, sind zwar grundsätzlich hinzuzurechnen, ausgenommen sind allerdings Lizenzzahlungen für Computerprogramme, bei denen die Rechte nicht mitveräußert werden können.

    Hinweis

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Zwischen-Leasing

    Leasingaufwendungen sind auch bei einem Zwischen-Leasingunternehmen, das selbst Wirtschaftsgüter anleast, um sie dann weiterzuverleasen, nach § 8 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

    Zinsaufwendungen

    In die Hinzurechnung sind alle mit Schulden zusammenhängenden Entgelte (Zinsaufwendungen, Damnum, Disagio, Darlehensprovisionen, Vergütungen für ein partiarisches Darlehen usw.) einzubeziehen . Abschläge aus der Veräußerung von Geldforderungen (Wechselverkauf, Forfaitierung von Forderungen) sind ebenfalls zu erfassen. Bei einer Forfaitierung ist damit der Tatbestand der Hinzurechnung regelmäßig erfüllt, es sei denn, dass das Bonitätsrisiko vollständig auf den Käufer übergegangen ist.

    Bankenprivileg

    Kreditinstitute sowie Finanzdienstleistungsunternehmen (Leasing- und Factoringunternehmen) können durch die Vorschrift des § 19 GewStDV eine Hinzurechnung für die Refinanzierung des Kreditgeschäfts weitgehend vermeiden. Voraussetzung ist, dass diese nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen i.  S. d. § 1 Abs 1a Satz 2 KWG tätigen.

    Freibetrag

    Von der Summe aller hinzuzurechnenden Beträge ist ein Freibetrag i.  H.  v. 100.000 EUR abzuziehen.

    Hinzurechnungsbetrag

    Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Betrag ist i.  H. v . 25 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

    Kürzungen

    Handelt es sich bei dem Leasinggegenstand um ein Grundstück, kann der wirtschaftliche Eigentümer eine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG vornehmen. Diese beträgt 1,2 % des Einheitswerts.

    Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten, können eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dieses dürfte auf Leasinggeber zutreffen, die sich ausschließlich auf Immobilien-Leasing spezialisiert haben und denen das Leasinggut auch zuzurechnen ist. Diese können faktisch durch die Anwendung der Vorschrift eine vollständige Gewerbesteuerbefreiung erreichen. Betriebsvorrichtungen rechnen jedoch nicht zum Grundbesitz i.  S.  d. Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, sodass das Vermieten schädlich sein kann.

    Ausgeschlossen ist die Anwendung der Kürzung jedenfalls dann, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.

    Umsatzsteuer

    Die sonstige Leistung besteht in der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstands, nicht in der Gewährung eines Kredits, die ggf. nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfrei wäre.

    Ist Gegenstand des Leasingvertrags eine Immobilie, ist von einem steuerfreien Umsatz auszugehen, wenn nicht nach § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung unter den dort gegebenen Voraussetzungen verzichtet worden ist.

    Ist der Leasinggegenstand dagegen einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen, ist die Übergabe des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer als Lieferung anzusehen.

    Umsatzsteuerliches Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, also grundsätzlich die Summe der Leasingraten. Im Einzelfall kann unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Zinsanteil herausgerechnet und steuerfrei belassen werden.

    Dies ist jedoch nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung zwischen dem Kreditgeschäft und der Lieferung bzw. sonstigen Leistung vorliegt. Dazu ist erforderlich, dass die Kreditgewährung schon bei Abschluss des Umsatzgeschäfts gesondert unter Angabe des Jahreszinses vereinbart wurde. Eine nachträgliche Aufteilung in ein Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und ein Entgelt für die Kreditgewährung ist nicht zulässig. Darüber hinaus müssen die Entgelte für die beiden Leistungen getrennt abgerechnet werden.

    Die Lieferung eines Grundstücks ist steuerfrei, wenn nicht nach § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung unter den dort gegebenen Voraussetzungen verzichtet worden ist.

    Grundsätzlich gilt, dass beim Leasing eine Lieferung vorliegt, wenn der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist.

    Der Grundsatz, dass eine Lieferung nur dann vorliegt, wenn der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, wird u.  U. durchbrochen. Kann trotz ertragsteuerlicher Zurechnung beim Leasingnehmer der Leasinggeber nicht wie ein Eigentümer über den Leasinggegenstand verfügen und ist der Eigentumsübergang vertraglich spätestens mit der letzten Zahlung vorgesehen, dann liegt von Anfang an eine Lieferung vor.

    Ist der Eigentumsübergang dagegen von einer weiteren Rechtsausübung abhängig, dann handelt es sich um eine sonstige Leistung bis zur Ausübung der Option.

    Werden während der Laufzeit die Vertragsbedingungen derart geändert, dass die Zurechnung bei dem jeweils anderen Vertragspartner erfolgt, ist dies auch umsatzsteuerlich maßgeblich. Ist der Gegenstand zunächst dem Leasinggeber zuzurechnen, erfolgt im Zeitpunkt der Zurechnung auf den Empfänger eine Lieferung. Ist also zunächst eine Zurechnung beim Leasinggeber, später aber beim Leasingnehmer erfolgt, ist die Lieferung zu diesem Zeitpunkt rückgängig zu machen.

    Grundsätzlich entsteht die Steuer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistungen ausgeführt werden. Bei Dauerleistungen, wie im Fall der Vermietung, liegen i.  d.  R. Teilleistungen vor, für die Gleiches gilt. Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird.

    Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Dieser Teil der Vorschrift gilt insbesondere bei Sonder- bzw. Mietvorauszahlungen.

    Hinweis

    Steuerpflichtige sonstige Leistung bei Sale-and-lease-back-Geschäften

    Ist ein Sale-and-lease-back-Geschäft maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen, und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstands durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht.

    Beim Leasingnehmer sind die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Vorsteuern abzugsfähig.

    Die auf die Leasingraten entfallenden Vorsteuern eines angemieteten oder geleasten Fahrzeugs, das der Unternehmer sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Nutzung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Dann entfällt eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug aus den Leasingraten im vollen Umfang vornehmen und die unternehmensfremde Nutzung besteuern.

    Ausgleichsansprüchen nach Beendigung eines Leasingvertrags

    Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs echter Schadensersatz darstellt, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das gelte sowohl bei einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung, aber auch bei der einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingverhältnisses. Dem hat sich auch der BFH angeschlossen. Soweit der Leasingnehmer eine Zahlung schuldet, weil der Erhaltungszustand des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe nicht seinem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entspricht, ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gegeben. Somit wird vom Leasinggeber in Höhe des Minderwertausgleichs keine eigenständige Leistung erbracht. Ebenfalls liegt auch keine eigenständige Leistung der Leasinggeberin darin, dass der Leasinggeber die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat.

    Für das BMF ist bei der Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen entscheidend, ob der Zahlung eine eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Der Minderwertausgleich durch den Leasingnehmer wegen Schäden, die durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetreten sind, ist danach als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ausgleichzahlungen, die durch die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstands verursacht sind (z.  B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen, Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen, Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe), stellen nach Auffassung des BMF jedoch entweder zusätzliches Entgelt oder eine Entgeltminderung dar. Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten stellen echten Schadensersatz dar; ausgenommen ist das Finanzierungsleasing.

    Investitionszulage

    Leasingunternehmen als Leasinggeber beweglicher Wirtschaftsgüter können i. d. R. keine Investitionszulagen in Anspruch nehmen. Bewegliche Wirtschaftsgüter müssen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG während der 5-jährigen Bindungsfrist zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte der begünstigten Wirtschaftszweige des Anspruchsberechtigten gehören und in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten verbleiben. Unschädlich wäre lediglich eine Übertragung oder eine Überlassung an ein verbundenes Unternehmen.

    Für die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung bzw. deren Herstellung gelten diese Einschränkungen nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass

    • ein inländischer Steuerpflichtiger die Investition im Fördergebiet vornimmt,
    • ein Erstinvestitionsvorhaben vorliegt,
    • das Gebäude mindestens 5 Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes verwendet wird. Das muss nicht der eigene Betrieb des Investierenden (Leasinggeber) sein, es kann auch der Betrieb eines Leasingnehmers sein.

    Außerdem darf kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nehmen.

    Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

    Als Erstinvestitionen gelten die

    • Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
    • Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
    • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
    • grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
    • Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.

    Leasing: Eine Begriffserklärung

    Definition:

    Ein Blick ins deutsche Steuer- und Zivilrecht zeigt, dass es hierzulande keine allgemeingültige Definition von „Leasing“ gibt. Ursprünglich aus dem Englischen lässt sich das Wort „lease“ mit Pacht oder Miete übersetzen. Die Rechtsprechung des BGH hat zudem festgelegt, dass für Leasingverträge mit einem Finanzierungsmodell Vorschriften des Mietrechts gelten. Leasingverträge zeichnen sich typischerweise dadurch aus, dass im Mittelpunkt Wirtschaftsgüter stehen, die gegen einmalige oder regelmäßige Zahlungen (Leasinggebühren) zeitlich begrenzt überlassen werden. Hierzu wird ein Vertrag geschlossen, über dessen Dauer hinweg die festgelegten Gebühren anfallen.

    Eine weitere Definition des Leasings liefern das Financial Accounting Standards Board (FASB) und das International Accounting Standards Board (IASB). Beide verstehen ein Leasingverhältnis als eine Art Vertrag, bei dem die Nutzungsrechte für einen Vermögenswert zeitlich begrenzt übertragen werden und dafür eine Gegenleistung anfällt. Demnach erfüllt ein Leasingverhältnis zwei Voraussetzungen:

    1. Die Erfüllung des Vertrags ist an die Nutzung eines (explizit oder implizit) vereinbarten Vermögenswerts geknüpft.
    2. Der Vertrag überträgt zudem Kontrollrechte zur Nutzung des jeweiligen Vermögenswerts (siehe Findeisen/Adolph, Der Betrieb 2014 S. 2727).

    Einblick in Rechtsprechung und Gesetze:

    • Die steuerlich wichtigste Vorschrift ist § 39 AO. Hier wird die Zurechnung des Wirtschaftsguts geregelt.
    • Handelsrechtlich und steuerrechtlich spielen folgende Vorschriften eine maßgebliche Rolle: §§ 238 bis 255 HGB und §§ 4 bis 6 EstG.
    • Regelungen zum steuerrechtlichen Erwerb von Grundstücken umfasst § 1 GrEStG.
    • Hinzurechnungen der Gewerbesteuer behandelt § 8 GewStG. Mit den Kürzungen befasst sich § 9 GewStG.
    • Werden Leasinggeschäfte im Rahmen von unternehmerischen Tätigkeiten getätigt, greifen hier zudem UstG-Vorschriften.

    Weitere Informationen liefert zudem das Investitionszulagengesetz 2010 (BGBl 2008 I S. 2350, aktueller Stand: 7. Dezember 2008).

    Wie funktioniert Leasing?

    Das Leasing ist eine Sonderform der Vermietung. Denn anders als beim Kauf, wird der Besitz nicht gewechselt. Das Leasinggut wird lediglich vom Leasinggeber an den Leasingnehmer vermietet.

    So funktioniert das Leasing:

    Wie funktioniert Leasing? Zusammenhang zwischen Verkäufer:in, Leasinggeber:in und Leasingnehmer:in erklärt.

    Exkurs in das Wirtschaftsrecht

    Welche Leasingarten gibt es?

    Im alltäglichen Sprachgebrauch gibt es viele Begriffe, die genutzt werden, um die verschiedenen Arten des Leasings zu beschreiben. Im Folgenden werden vor allen Dingen diese grundlegenden Begriffe mit den dazugehörigen Konzepten näher vorgestellt:

    • Voll- und Teilamortisation
    • Finanzierungsleasing
    • Operating-Leasing
    • Mobilien- und Immobilienleasing

    Verträge mit Voll- oder Teilamortisation

    Ob ein Vertrag in die Kategorie der Voll- oder Teilamortisation fällt, hängt vor allen Dingen von einem Kriterium ab: Decken die Leasingraten während der Vertragslaufzeit die Kosten des Leasinggebers? Im Falle eines Vollamortisationsvertrags deckt die Summe der Raten in der Grundmietzeit sowohl die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts als auch die vollständigen Nebenkosten (wie z. B. Verwaltungs- oder Vertriebskosten, Finanzierung oder Gewinnzuschlag). Wie der Name schon sagt, kommt es bei einem Teilamortisationsvertrag dagegen nur zu einer teilweisen Amortisation der Kosten. Bei solchen Verträgen wird im Vorfeld ein Restwert vereinbart. Zu diesem kann der Leasingnehmer den jeweiligen Vertragsgegenstand zum Vertragsende der Grundmietzeit erwerben.

    Was ist Finanzierungsleasing?

    Beim Finanzierungsleasing werden dem Leasingnehmer Wirtschaftsgüter über einen längeren Nutzungszeitraum überlassen. Vertragsdauer und Nutzungsdauer des Guts sind nahezu kongruent. Daher ähnelt dieses Leasingmodell stark dem einer Finanzierung. Der Leasingerlass des Bundesfinanzministeriums definiert Finanzierungsleasing nach folgenden Kriterien:

    • Der Vertrag gilt für einen bestimmten Zeitraum. Dabei kann der Vertrag im Rahmen der vereinbarten Erfüllung während der Grundmietzeit von keinem der beiden Vertragspartner gekündigt werden.
    • Die Grundmietzeit-Raten des Leasingnehmers begleichen mindestens die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Leasinggebers sowie all seine Nebenkosten (inklusive Finanzierungskosten).

    Das Finanzierungsleasing fällt dadurch in die Kategorie der Vollamortisationsverträge. Lediglich bei Immobilien können Sonderregelungen gelten.

    Operating-Leasing kurz erklärt

    Bei dieser Leasingmethode erhält der Leasingnehmer das vertraglich festgelegte Gut im Verhältnis zur Nutzungsdauer nur recht kurz. Diese Form des Operating-Leasings ist damit einem Mietvertrag recht ähnlich. Alle potenziellen Risiken übernimmt der Leasinggeber. Zudem wird das jeweilige Gut meist nicht primär mit dem Zweck angeschafft, es einem Leasingnehmer zu überlassen.

    Besonderheiten beim Immobilien- und Mobilien-Leasing

    Hier steht vor allen Dingen der Gegenstand des Leasingvertrags im Mittelpunkt. Handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter, so liegt Mobilien-Leasing vor. Klassischer Fall ist hier das Auto-Leasing – eine Alternative für Geschäfts- und Privatleute zum Barkauf. Ist der Gegenstand des Leasingvertrags dagegen ein unbewegliches Wirtschaftsgut, handelt es sich in solch einem Fall um Immobilien-Leasing. Da hier einige steuerrechtliche Sonderregelungen gelten, ist es wichtig, auf die Abgrenzung von Betriebseinrichtungen und Gebäuden zu achten.

    Im Gegensatz zu den Vorgaben des BGB, nach denen zu den grundlegenden Charakteristiken eines Gebäudes auch die zur Gebäudeherstellung genutzten Gegenstände zählen, gelten steuerrechtlich andere Kriterien, die ein Bauwerk zu einem Gebäude machen:

    • Sachen oder Menschen sind durch eine räumliche Umschließung vor äußeren Einflüssen geschützt.
    • Der Aufenthalt von Menschen ist in den Räumlichkeiten grundsätzlich erlaubt.
    • Das Bauwerk ist fest mit Grund und Boden verankert.

    Wird eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so handelt es sich um eine sogenannte „Betriebsvorrichtung“. In diesem Fall darf aus steuerrechtlicher Sicht kein Gebrauch von den Vorschriften des Immobilien-Leasings gemacht werden.

    Einkommensteuer

    Steuerliche Behandlung von Leasingverträgen

    Für die steuerliche Behandlung der Leasingverträge ist die Zurechnung des Leasinggegenstands von entscheidender Bedeutung. Hierdurch bestimmt sich zunächst die Behandlung der Leasingzahlungen als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung und somit die Auswirkung auf Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

    Wird der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugerechnet, kann der Leasingnehmer die Leasingzahlung als direkt abzugsfähige Betriebsausgabe behandeln. Der Leasinggeber hat das Wirtschaftsgut zu bilanzieren und entsprechend abzuschreiben. Die Leasingzahlung stellt bei ihm Betriebseinnahme dar.

    Weder die Hin- noch die Rückgabe des Leasingguts stellt einen Veräußerungsvorgang dar, sodass keine Gewinnrealisierung, beim Leasinggeber durch Hingabe, beim Leasingnehmer durch Rückgabe des Wirtschaftsguts, entsteht.

    Erfolgt die Zurechnung jedoch beim Leasingnehmer, ist der Vorgang wie ein Finanzierungskauf zu behandeln. Der Leasinggeber hat eine Forderung in Höhe der abgezinsten Leasingraten zu bilanzieren, die sich auf den Gewinn auswirkt.

    Der Leasinggeber muss den Gegenstand bilanzieren und abschreiben, demgegenüber steht eine Verbindlichkeit in Höhe der abgezinsten Leasingraten. Die Rückgabe des Leasinggegenstands führt bei ihm zu einem Veräußerungsvorgang mit Gewinnauswirkung.

    Eigentum und wirtschaftliches Eigentum

    Zivilrechtlich ist der Leasinggeber Eigentümer des Leasinggegenstands. Die Kernfrage, die sich bei der Zurechnung des Wirtschaftsguts jedoch stellt, ist die des wirtschaftlichen Eigentums.

    • 39 Abs. 1 AO stellt zunächst auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ab, indem festgestellt wird, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind.

    Übt jedoch ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer i.  d.  R. für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.

    BFH-Rechtsprechung

    Der BFH hat seine Beurteilung der Vorgänge an ihrem wirtschaftlichen Gehalt ausgerichtet. Dazu hat er in 2 Grundsatzurteilen die Regeln für die Zuweisung des wirtschaftlichen Eigentums aufgestellt.

    Mobilien-Leasing

    In seinem Urteil v. 26.1.1970 hat der BFH zu beweglichen Wirtschaftsgütern festgestellt, dass die Zurechnung grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Regelmäßig ist der Leasinggegenstand jedoch bei folgenden Vertragsgestaltungen dem Leasingnehmer zuzurechnen:

    • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist erheblich länger als die Grundmietzeit und dem Leasingnehmer steht eine Verlängerungs- oder Kaufoption zu, bei deren Ausübung er nur eine Anerkennungsgebühr zu zahlen hat (Mietzins oder Kaufpreis erheblich unter dem Marktwert).
    • Die Nutzungsdauer und die Grundmietzeit decken sich annähernd (unabhängig von einem Optionsrecht).
    • Es handelt sich um ein Spezial-Leasing, d.  h., die Leasinggegenstände sind speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und können nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei diesem eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finden.

    Immobilien-Leasing

    Zum Immobilien-Leasing hat der BFH entschieden, dass ein Mietkaufvertrag auch ohne ausdrücklich vereinbarte Anrechnung der Mietzahlungen vorliegt, wenn der bei Ausübung der Kaufoption zu entrichtende Übernahmepreis so niedrig bemessen ist, dass er ohne Hinzurechnung der bis dahin zu leistenden Mietzahlungen als Kaufpreis wirtschaftlich nicht verständlich wäre.

    Auch in diesen Fällen muss die Zurechnung beim Leasingnehmer erfolgen.

    Praxis-Tipp

    Entscheidend: Tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut

    Die Kernaussage beider Urteile ist: Für die Zuordnung ist entscheidend, ob der Leasingnehmer den Leasinggeber während der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstands von der tatsächlichen Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausschließen kann.

    In weiteren Urteilen zu Leasingfällen wurden die Grundsätze der beiden Urteile bestätigt.

    Einzelfälle

    Praxis-Beispiel

    Überhöhte Leasingraten

    Schließt ein Steuerpflichtiger als Leasingnehmer einen Leasingvertrag über ein bewegliches Wirtschaftsgut ab, wonach überhöhte Leasingraten gezahlt werden, und liegt im Gegenzug der bei Übernahme des Leasinggenstands zu zahlende Kaufpreis erheblich unter dem Teilwert, ist kein wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers anzunehmen, wenn der später mögliche Ankauf von einer Willenserklärung des Leasinggebers abhängig ist. Bei Annahme des Andienungsrechts muss der Leasinggeber den Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und tatsächlichem Kaufpreis versteuern.

    Praxis-Beispiel

    Container-Leasing

    Eine Privatperson erwirbt Transportcontainer im Rahmen eines Container-Leasing-Programms einer Container-Leasing-GmbH (GmbH). Die Privatperson überlässt diese der GmbH im Rahmen eines Leasingvertrages. Nach Ablauf einer Garantiezeit von 3 Jahren, in der ein bestimmter Tagesmietsatz garantiert wird, ist die GmbH bereit, die Container zurückzukaufen. Ein entsprechender Kaufpreis (Andienungspreis) wurde nicht festgelegt. Die garantierte Miete führt nicht zur Deckung der gesamten Anschaffungskosten der Container. Bei einem Totalverlust muss die GmbH der Privatperson einen gleichwertigen Container übertragen.

    Die GmbH vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Verkürzung der Grundmietzeit auf 3 Jahre (normalerweise 5 bis 6 Jahre) die Transportcontainer dem Leasingnehmer (GmbH) als wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen seien, sodass für den Investor (Privatperson) eine Kapitalüberlassung vorläge, die zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt.

    Die Finanzverwaltung rechnet die Transportcontainer jedoch dem Leasinggeber zu, sodass Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (im Einzelfall auch § 15 EStG) vorliegen. Außerdem ist die Veräußerung der Container nach Ablauf der Grundmietzeit nach den Vorschriften der §§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG zu versteuern.

    Praxis-Beispiel

    Zurechnung beim Sale-and-lease-back

    Ein Leasingobjekt ist steuerlich dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn dieser den Leasinggeber und zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer und bei gewöhnlichem Ablauf von der Einwirkung auf das Leasingobjekt wirtschaftlich ausschließen kann und zudem die vertraglichen und tatsächlichen Abläufe darauf angelegt sind, dass der Leasinggeber am Ende der Laufzeit sein „Andienungsrecht“ nutzt und der Leasingnehmer das Leasingobjekt zu dem bereits vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwerben muss.

    Auffassung der Finanzverwaltung

    Nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen war, hat das BMF detailliert zu Einzelfragen im Leasingbereich Stellung genommen.

    Bilanzsteuerrecht

    Zurechnung des ­Leasinggegenstands beim Leasinggeber

    Aktivierung des Leasinggegenstands

    Grundsätzlich wird ein Leasinggegenstand beim Leasinggeber dauerhaft zur Vermietung genutzt. Ein Verkauf nach Ende der Leasingzeit wird i.  d.  R. als Nebeneffekt anzusehen sein. Somit ist das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber regelmäßig als Anlagevermögen auszuweisen.

    Ein Wirtschaftsgut ist nicht schon deshalb dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern. Dem Betrieb dient das Wirtschaftsgut bereits dann dauernd, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird. Das gilt auch für den Fall des Hersteller-Leasings, bei dem der Hersteller einen Teil seiner hergestellten Wirtschaftsgüter verleast.

    Die Bewertung des Wirtschaftsguts in der Bilanz des Leasinggebers richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. D. h., die Aktivierung hat mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zzgl. Nebenkosten zu erfolgen. Nicht zu den aktivierungsfähigen Nebenkosten gehören Kosten, die durch Transport zum und Montage beim Leasingnehmer entstanden sind. Diese sind Ausfluss der Vermietung und nicht dem Anschaffungsvorgang zuzurechnen.

    Beim Hersteller-Leasing sollen nicht die Herstellungskosten, sondern der bei einer Barveräußerung an einen Dritten zu erzielende Veräußerungserlös anzusetzen sein.

    Abschreibung des Leasinggegenstands

    Die Abschreibung richtet sich nach den AfA-Grundsätzen. Die Laufzeit des Mietvertrags ist für die Bemessung der Nutzungsdauer nicht von Bedeutung. Nach Auffassung von Tonner kommt es allerdings bei der Bemssung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht auf den Betrieb des Leasinggebers, sondern auf den des Leasingnehmers an. Das bedeutet, dass ggf. eine für die Branche des Leasingnehmers existierende spezifische AfA-Tabelle heranzuziehen ist.

    Neben der Normal-AfA kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch eine Teilwertabschreibung oder eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) in Betracht kommen.

    Die leasingspezifischen Besonderheiten der Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Leasingnehmer rechtfertigen jedoch keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Behandlung.

    Praxis-Tipp

    • 7 g EStG ist i.  d.  R. nicht anwendbar

    Weder der Investitionsabzugsbetrag noch die Sonderabschreibung kommen beim Leasinggeber für Leasinggegenstände in Betracht, wenn diese einem Anderen (Leasingnehmer) für mehr als 3 Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

    Behandlung der Leasingraten

    Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um ein schwebendes Geschäft, das nicht zu bilanzieren ist. Die Leasingraten sind bei bilanzierenden Unternehmen Betriebseinnahmen im Jahr der Vermietung. Mietvorauszahlungen sind durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu neutralisieren und im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Vereinnahmung erfolgswirksam aufzulösen.

    Werden beim Immobilien-Leasing degressive Leasingraten vereinbart, hat der Leasinggeber diese in jährlich gleich bleibenden Beträgen auf die Grundmietzeit zu verteilen. Dazu muss er in der Anfangsphase für den übersteigenden Teil der Leasingrate einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, der in den letzten Jahren der Vermietung aufzulösen ist.

    Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Immobilien unterliegen nach Auffassung des BFH nicht gleichermaßen einem technischen und wirtschaftlichen Verzehr, der Nutzungswert kann aufgrund gestiegener Wiederbeschaffungskosten im Laufe der Jahre sogar noch zunehmen. Die lineare Verteilung der Leasingraten mag dort also gerechtfertigt sein, beim Mobilien-Leasing ist sie es nach dem Urteil nicht.

    Es ist auch ohne einen entsprechenden Nachweis des Steuerpflichtigen von einem Erfahrungssatz sinkender Nutzungswerte auszugehen.

    Progressive Leasingraten sind allerdings nicht aktiv abzugrenzen.

    Bei Nicht-Bilanzierenden erfolgt die Erfassung im Jahr der Vereinnahmung. Das gilt sowohl für laufende Leasingraten als auch für Vorauszahlungen. Ausnahmsweise kann der Leasinggeber eine Mietvorauszahlung, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet wurde, auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet worden ist.

    Eine Ausnahme vom Zuflussprinzip gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zufließen. Diese sind als Betriebseinnahme in diesem Kalenderjahr zu erfassen, wobei als „kurze Zeit“ ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen gilt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein.

    Mieterdarlehen/ Mietsonderzahlungen

    Handelt es sich bei einer Zahlung des Leasingnehmers um ein Mieterdarlehen, das zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen oder auf Mietzahlungen nach Ende der Grundmietzeit anzurechnen ist, muss der bilanzierende Leasinggeber eine entsprechende Verpflichtung mit dem Rückzahlungsbetrag passivieren.

    Sonderzahlungen werden nicht auf Leasingraten angerechnet und sind auch nicht zurückzuzahlen. Sie stellen daher einen Teil der Mietzahlungen in Form einer Vorauszahlung dar. Der Leasinggeber muss die entsprechenden Beträge in einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausweisen und über die Grundmietzeit verteilt gewinnwirksam auflösen. Gleiches gilt für Vormieten, die während der Herstellungsphase gezahlt werden, aber tatsächlich Teil des späteren Nutzungsentgelts sind.

    Forfaitierung von Forderungen aus Leasingverträgen

    Der Verkauf der Leasingraten, z.  B. an ein Kreditinstitut (Forfaitierung), ist wie eine Mietvorauszahlung zu behandeln, soweit das Bonitätsrisiko auf den Käufer übergeht. Aufgrund der Forfaitierung gehen alle Rechte aus der For­derung, aber auch das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, auf den Forderungskäufer über. Der Forderungsverkäufer trägt bei einer Forfaitierung lediglich das Risiko des rechtlichen Bestands der Forderung.

    Die Forfaitierung der künftigen Forderungen auf Leasingraten beeinflusst die Zurechnung des Leasinggegenstands nicht. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn der künftige Anspruch auf den Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstands nach Ablauf der Grundmietzeit forfaitiert wird.

    Wegen seiner Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung gegenüber dem Leasingnehmer hat der Leasinggeber den Forfaitierungserlös in einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und diesen verteilt auf die restliche Grundmietzeit linear gewinnerhöhend aufzulösen.

    Wird auch der künftige Anspruch auf den Veräußerungserlös des Leasinggegenstands (Restwertforfaitierung) veräußert, ist dieser wie eine Anzahlung zu passivieren. Der Passivposten ist verteilt über die Zeitspanne bis zum Ablauf der Grundmietzeit linear auf den Wert aufzustocken, der Grundlage für die Festlegung des Forfaitierungserlöses war. Dies ist grundsätzlich der im Leasingvertrag vereinbarte Andienungspreis. Nach Ablauf der Grundmietzeit ist der Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen.

    Übernimmt der Leasinggeber dagegen die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers oder verpflichtet er sich zum Rückkauf der Forderung im Fall der Uneinbringlichkeit, ist dieser Vorgang als Darlehensgewährung der Bank an den Leasinggeber zu beurteilen. Der Leasinggeber hat die erhaltenen Erlöse als Darlehensschuld zu passivieren.

    Rückstellungen wegen bestehender Leasingverträge

    • 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Grundsätzlich gilt bei schwebenden Geschäften die Vermutung der Ausgeglichenheit, sodass für eine Rückstellung kein Raum bleibt. Sollte im Einzelfall jedoch ein Verlust aus dem Geschäft drohen, ist handelsrechtlich eine Rückstellung zu bilden.

    Steuerlich darf eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht ausgewiesen werden.

    Ist der Leasinggeber jedoch verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ende der Mietzeit zu verkaufen und den tatsächlichen Verkaufspreis, soweit dieser den kalkulierten Fahrzeugrestwerts übersteigt, an den Leasingnehmer zurückzuzahlen, muss er für diese Pflicht ratierlich eine Rückstellung bilden.

    Behandlung beim Leasingnehmer

    Behandlung der Leasingraten

    Ist der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, sind die Leasingraten beim Leasingnehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Der bilanzierende Unternehmer muss jedoch die wirtschaftliche Zugehörigkeit beachten. Zahlt er die Rate vorschüssig, muss er für den Teil der Leasingrate, der auf einen Zeitraum nach dem Abschlussstichtag entfällt, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden. Zahlt er nachschüssig, muss er für noch ausstehende Raten eine Verbindlichkeit ausweisen.

    Leistet er eine Mietvorauszahlung für einen längeren Zeitraum, muss der aktive Rechnungsabgrenzungsposten ratierlich in dem entsprechenden Zeitraum aufgelöst werden.

    Degressive Leasingraten sind analog der Behandlung beim Leasinggeber aktiv abzugrenzen, soweit die Zahlungen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Zahlungstag darstellen. Die lineare Verteilung der Leasingraten soll aber nur beim Immobilien-Leasing gerechtfertigt sein, beim Mobilien-Leasing ist sie es gem. BFH-Urteil nicht.

    Ermittelt der Leasingnehmer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung), liegt grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung eine Betriebsausgabe vor. Eine Ausnahme vom Abflussprinzip gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind.

    Eine weitere Ausnahme gilt für den Fall, dass eine Mietvorauszahlung für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet wird. Diese Zahlung ist auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet worden ist. Damit entspricht die Gewinnauswirkung der bei einem bilanzierenden Unternehmer.

    Hinweis

    Leasingsonderzahlung bei Nutzungsänderungen in Folgejahren

    Ändern sich beim Kfz-Leasing eines Einnahmen-Überschussrechners nachträglich die Nutzungsanteile, muss dieser die Korrektur des Steuerbescheids des Jahres hinnehmen, in dem er die Sonderzahlung als Betriebsausgabe geltend gemacht hat.

    Mieterdarlehen/ Mietsonderzahlungen/ Vormieten

    Ein Darlehen, das der Mieter dem Leasinggeber gibt, hat dieser als Forderung auszuweisen. Da i.  d.  R. mit der Darlehenshingabe eine Minderung der Leasingraten verbunden ist, ist ein Ausweis der Darlehensforderung mit einem Betrag unter dem Rückzahlungsbetrag wegen Zinslosigkeit nicht gerechtfertigt.

    Sonderzahlungen, die als zusätzliches Entgelt für die Miete anzusehen sind, sind aktiv abzugrenzen und auf die Grundmietzeit zu verteilen.

    Vormieten, die für die Zeit vor Bezugsfertigkeit eines Gebäudes zu zahlen sind und betriebswirtschaftlich die Finanzierungskosten des Leasinggebers während der Bauzeit abgelten sollen, sind beim Leasingnehmer als aktiver RAP zu aktivieren.

    Sofort abziehbare Betriebsausgaben stellen sie nur dann dar, wenn sie Entgelt für eine in der Bauzeit erbrachte Sonderleistung sind.

    Anschluss- und Montagekosten

    Kosten für den Anschluss des Leasinggegenstands (Transport, Fundamentierung, Aufbau, Anschluss), die der Leasingnehmer selbst beauftragt hat, dürfen nicht aktiviert werden, da das Nutzungsrecht, mit dem die Kosten in Zusammenhang stehen, nicht bilanziell dargestellt werden darf.

    Die Behandlung von Anschluss- und Montagekosten, die der Leasinggeber in Auftrag gibt oder selbst ausführt, dem Leasingnehmer aber berechnet, ist umstritten.

    In der Literatur wird z.  T. die Auffassung vertreten, dass eine aktive Abgrenzung vorzunehmen ist, da es keinen Unterschied macht, ob der Leasinggeber pauschal eine Abschlussgebühr verlangt, die unstrittig abzugrenzen ist, oder den Aufwand mit den tatsächlichen Kosten in Rechnung stellt.

    Mietereinbauten

    Mietereinbauten in geleasten Gebäuden, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind beim Mieter als selbstständige Wirtschaftsgüter zu aktivieren, z.  B.

    • Ladeneinbauten,
    • Schaufensteranlagen,
    • Gaststätteneinbauten,
    • Schalterhallen von Kreditinstituten,
    • ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen.

    Als Herstellungskosten dieser Einbauten sind dabei nur Aufwendungen für Gebäudeteile zu erfassen, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, z.  B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nicht tragenden Wänden und Decken.

    Rückstellungen im Leasingbereich

    Wie oben dargestellt, handelt es sich bei den Leasingverträgen um schwebende Verträge, die bilanzmäßig nicht zu erfassen sind. Das gilt auch im Rückstellungsbereich für noch zu zahlende, aber noch nicht fällige Leasingraten.

    Übersteigen die Leasingraten jedoch den Nutzen, den das Unternehmen aus dem Leasinggegenstand ziehen kann, mag im Einzelfall die Bildung einer Drohverlustrückstellung für den Bereich der Handelsbilanz in Betracht kommen.

    Steuerlich ist die Bildung dieser Drohverlustrückstellung durch § 5 Abs. 4a EStG ausgeschlossen.

    Eine Verbindlichkeitsrückstellung kann jedoch für die Beseitigung von Mietereinbauten gebildet werden. Dabei ist der Rückstellungsbetrag durch jährliche Zuführungsraten in den Wirtschaftsjahren anzusammeln.

    Behandlung einer Kaufoption beim Leasing

    Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Verwendet der Leasingnehmer diese Option privat, z. B. indem er diese seiner Ehefrau überlässt, kommt es zu einer Entnahme, die mit dem Teilwert zu bewerten ist und zu einem Entnahmegewinn führen kann.

    Zurechnung des ­Leasinggegenstands beim Leasingnehmer

    Aktivierung des Leasinggegenstands

    Ist der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands anzusehen, hat er diesen mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bilanzieren.

    Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingge­bers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind, zzgl. etwaiger weiterer Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasingraten enthalten sind, z.  B. Transport- oder Montagekosten.

    Sind dem Leasingnehmer die Anschaffungskosten des Leasinggebers nicht bekannt, muss er den Betrag ausweisen, den er hätte aufwenden müssen, wenn er den Gegenstand unmittelbar vom Hersteller erworben hätte und den Erwerb in konventioneller Weise durch ein Kreditinstitut hätte finanzieren lassen.

    Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber

    Der wirtschaftliche Gehalt des Vertrags ist der eines Ratenkaufs. Daher ist auf der Passivseite eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber in Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, mit Ausnahme der nicht in den Leasingraten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingnehmers, zu passivieren.

    Behandlung der Leasingraten

    Die Leasingraten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht. Ein praktischer Leasingrechner aus dem Internet kann hier einen ersten Überblick verschaffen.

    Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der andere Teil der Leasingrate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist.

    Behandlung beim Leasinggeber

    Der Leasinggeber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasingnehmer in Höhe der den Leasingraten zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasingnehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch.

    Die Leasingraten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der Kaufpreisforderung aufzuteilen.

    Grunderwerbsteuer

    Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst nur Verpflichtungsgeschäfte, bei denen sich der eine Vertragsteil zur Übereignung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet und der andere Vertragsteil einen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung erwirbt. Wird lediglich wirtschaftliches Eigentum begründet, wie das beim Immobilien-Leasingvertrag während der Grundmietzeit der Fall sein kann, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ist allerdings mit Abschluss des Vertrags bereits ein Anspruch auf Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs begründet, können die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sein.

    Je nach Ausgestaltung der Leasingverträge kann jedoch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 GrEStG Grunderwerbsteuer auslösen. Danach unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Im Leasingbereich soll dies jedenfalls bei Vollamortisationsverträgen gelten, wenn der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer ist und unentziehbare Nutzungsrechte am Grundstück sowie ein dinglich gesichertes Recht auf den späteren Grunderwerb hat. Ob dies auch bei Teilamortisationsverträgen gilt, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Wird bei einem Teilamortisationsvertrag dem Leasingnehmer jedoch lediglich ein Ankaufsrecht eingeräumt, das zum Ablauf des Leasingvertrags den Abschluss eines Kaufvertrags über das Leasingobjekt mit dem Leasinggeber (zu einem feststehenden Kaufpreis) ermöglicht, begründet dieses noch keine Verwertungsbefugnis i.  S.  v. § 1 Abs. 2 GrEStG.

    Wird das Objekt des Leasingnehmers in eine Personengesellschaft eingebracht, an der er selbst beteiligt ist, kann der Vorgang steuerbegünstigt sein.

    Gewerbesteuer

    Hinzurechnungen

    Miet- und Pachtzahlungen

    Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1d, e GewStG:

    • 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö­gens sowie
    • 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

    Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterworfen werden.

    Aufwendungen, die für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten, z.  B. Konzessionen und Lizenzen, gezahlt werden, sind zwar grundsätzlich hinzuzurechnen, ausgenommen sind allerdings Lizenzzahlungen für Computerprogramme, bei denen die Rechte nicht mitveräußert werden können.

    Hinweis

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Zwischen-Leasing

    Leasingaufwendungen sind auch bei einem Zwischen-Leasingunternehmen, das selbst Wirtschaftsgüter anleast, um sie dann weiterzuverleasen, nach § 8 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

    Zinsaufwendungen

    In die Hinzurechnung sind alle mit Schulden zusammenhängenden Entgelte (Zinsaufwendungen, Damnum, Disagio, Darlehensprovisionen, Vergütungen für ein partiarisches Darlehen usw.) einzubeziehen . Abschläge aus der Veräußerung von Geldforderungen (Wechselverkauf, Forfaitierung von Forderungen) sind ebenfalls zu erfassen. Bei einer Forfaitierung ist damit der Tatbestand der Hinzurechnung regelmäßig erfüllt, es sei denn, dass das Bonitätsrisiko vollständig auf den Käufer übergegangen ist.

    Bankenprivileg

    Kreditinstitute sowie Finanzdienstleistungsunternehmen (Leasing- und Factoringunternehmen) können durch die Vorschrift des § 19 GewStDV eine Hinzurechnung für die Refinanzierung des Kreditgeschäfts weitgehend vermeiden. Voraussetzung ist, dass diese nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen i.  S. d. § 1 Abs 1a Satz 2 KWG tätigen.

    Freibetrag

    Von der Summe aller hinzuzurechnenden Beträge ist ein Freibetrag i.  H.  v. 100.000 EUR abzuziehen.

    Hinzurechnungsbetrag

    Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Betrag ist i.  H. v . 25 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

    Kürzungen

    Handelt es sich bei dem Leasinggegenstand um ein Grundstück, kann der wirtschaftliche Eigentümer eine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG vornehmen. Diese beträgt 1,2 % des Einheitswerts.

    Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten, können eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dieses dürfte auf Leasinggeber zutreffen, die sich ausschließlich auf Immobilien-Leasing spezialisiert haben und denen das Leasinggut auch zuzurechnen ist. Diese können faktisch durch die Anwendung der Vorschrift eine vollständige Gewerbesteuerbefreiung erreichen. Betriebsvorrichtungen rechnen jedoch nicht zum Grundbesitz i.  S.  d. Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, sodass das Vermieten schädlich sein kann.

    Ausgeschlossen ist die Anwendung der Kürzung jedenfalls dann, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.

    Umsatzsteuer

    Die sonstige Leistung besteht in der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstands, nicht in der Gewährung eines Kredits, die ggf. nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfrei wäre.

    Ist Gegenstand des Leasingvertrags eine Immobilie, ist von einem steuerfreien Umsatz auszugehen, wenn nicht nach § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung unter den dort gegebenen Voraussetzungen verzichtet worden ist.

    Ist der Leasinggegenstand dagegen einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen, ist die Übergabe des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer als Lieferung anzusehen.

    Umsatzsteuerliches Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, also grundsätzlich die Summe der Leasingraten. Im Einzelfall kann unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Zinsanteil herausgerechnet und steuerfrei belassen werden.

    Dies ist jedoch nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung zwischen dem Kreditgeschäft und der Lieferung bzw. sonstigen Leistung vorliegt. Dazu ist erforderlich, dass die Kreditgewährung schon bei Abschluss des Umsatzgeschäfts gesondert unter Angabe des Jahreszinses vereinbart wurde. Eine nachträgliche Aufteilung in ein Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und ein Entgelt für die Kreditgewährung ist nicht zulässig. Darüber hinaus müssen die Entgelte für die beiden Leistungen getrennt abgerechnet werden.

    Die Lieferung eines Grundstücks ist steuerfrei, wenn nicht nach § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung unter den dort gegebenen Voraussetzungen verzichtet worden ist.

    Grundsätzlich gilt, dass beim Leasing eine Lieferung vorliegt, wenn der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist.

    Der Grundsatz, dass eine Lieferung nur dann vorliegt, wenn der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, wird u.  U. durchbrochen. Kann trotz ertragsteuerlicher Zurechnung beim Leasingnehmer der Leasinggeber nicht wie ein Eigentümer über den Leasinggegenstand verfügen und ist der Eigentumsübergang vertraglich spätestens mit der letzten Zahlung vorgesehen, dann liegt von Anfang an eine Lieferung vor.

    Ist der Eigentumsübergang dagegen von einer weiteren Rechtsausübung abhängig, dann handelt es sich um eine sonstige Leistung bis zur Ausübung der Option.

    Werden während der Laufzeit die Vertragsbedingungen derart geändert, dass die Zurechnung bei dem jeweils anderen Vertragspartner erfolgt, ist dies auch umsatzsteuerlich maßgeblich. Ist der Gegenstand zunächst dem Leasinggeber zuzurechnen, erfolgt im Zeitpunkt der Zurechnung auf den Empfänger eine Lieferung. Ist also zunächst eine Zurechnung beim Leasinggeber, später aber beim Leasingnehmer erfolgt, ist die Lieferung zu diesem Zeitpunkt rückgängig zu machen.

    Grundsätzlich entsteht die Steuer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistungen ausgeführt werden. Bei Dauerleistungen, wie im Fall der Vermietung, liegen i.  d.  R. Teilleistungen vor, für die Gleiches gilt. Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird.

    Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Dieser Teil der Vorschrift gilt insbesondere bei Sonder- bzw. Mietvorauszahlungen.

    Hinweis

    Steuerpflichtige sonstige Leistung bei Sale-and-lease-back-Geschäften

    Ist ein Sale-and-lease-back-Geschäft maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen, und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstands durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht.

    Beim Leasingnehmer sind die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Vorsteuern abzugsfähig.

    Die auf die Leasingraten entfallenden Vorsteuern eines angemieteten oder geleasten Fahrzeugs, das der Unternehmer sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Nutzung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Dann entfällt eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug aus den Leasingraten im vollen Umfang vornehmen und die unternehmensfremde Nutzung besteuern.

    Ausgleichsansprüchen nach Beendigung eines Leasingvertrags

    Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs echter Schadensersatz darstellt, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das gelte sowohl bei einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung, aber auch bei der einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingverhältnisses. Dem hat sich auch der BFH angeschlossen. Soweit der Leasingnehmer eine Zahlung schuldet, weil der Erhaltungszustand des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe nicht seinem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entspricht, ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gegeben. Somit wird vom Leasinggeber in Höhe des Minderwertausgleichs keine eigenständige Leistung erbracht. Ebenfalls liegt auch keine eigenständige Leistung der Leasinggeberin darin, dass der Leasinggeber die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat.

    Für das BMF ist bei der Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen entscheidend, ob der Zahlung eine eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Der Minderwertausgleich durch den Leasingnehmer wegen Schäden, die durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetreten sind, ist danach als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ausgleichzahlungen, die durch die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstands verursacht sind (z.  B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen, Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen, Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe), stellen nach Auffassung des BMF jedoch entweder zusätzliches Entgelt oder eine Entgeltminderung dar. Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten stellen echten Schadensersatz dar; ausgenommen ist das Finanzierungsleasing.

    Investitionszulage

    Leasingunternehmen als Leasinggeber beweglicher Wirtschaftsgüter können i. d. R. keine Investitionszulagen in Anspruch nehmen. Bewegliche Wirtschaftsgüter müssen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG während der 5-jährigen Bindungsfrist zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte der begünstigten Wirtschaftszweige des Anspruchsberechtigten gehören und in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten verbleiben. Unschädlich wäre lediglich eine Übertragung oder eine Überlassung an ein verbundenes Unternehmen.

    Für die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung bzw. deren Herstellung gelten diese Einschränkungen nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass

    • ein inländischer Steuerpflichtiger die Investition im Fördergebiet vornimmt,
    • ein Erstinvestitionsvorhaben vorliegt,
    • das Gebäude mindestens 5 Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes verwendet wird. Das muss nicht der eigene Betrieb des Investierenden (Leasinggeber) sein, es kann auch der Betrieb eines Leasingnehmers sein.

    Außerdem darf kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nehmen.

    Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

    Als Erstinvestitionen gelten die

    • Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
    • Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
    • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
    • grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
    • Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.

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