Hierbei handelt es sich um Vorleistungen bzw. Vorauszahlungen, welche innerhalb eines schwebenden Geschäfts getätigt werden. Anzahlungen sind hierbei vergleichbar mit einem Kredit oder Darlehen, welche vor der Erbringung einer Dienstleistung bzw. vor der Lieferung eines Produktes vom Auftraggeber an seinen Geschäftspartner getätigt wird. Sobald der Anspruch erfüllt wurde, muss der Zahlende lediglich die Restsumme begleichen – sowohl die Verpflichtung als auch der Anspruch einer Gegenleistung werden somit durch Anzahlungen verringert. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Bei Interesse können Sie entsprechende Gesetze und Vorschriften hier nachlesen:
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1 Bilanzsteuerrecht
1.1 Umfang der Bilanzierung
Sie müssen zwischen Aktivierungs- und Passivierungsangeboten unterscheiden. Sofern es sich bei Ihren Ansprüchen und Verpflichtungen um schwebende Geschäfte handelt, sollten Sie diese erfolgsneutral ausweisen. Sobald diese Anzahlungen jedoch geleistet wurden, sind sie in der Bilanz zu aktivieren, erhaltene Zahlungseingänge hingegen zu passivieren. Mit der lexoffice Bilanz Vorlage behalten Sie den vollen Überblick über Ihre Finanzen.
Abb. 1: Der Unterschied zwischen Aktivierungs- und Passivierungsgeboten
Die Rechtsgrundlage besagt, dass die oben beschriebenen Vorgänge sowohl steuerrechtlich als auch handelsrechtlich gelten. Das bedeutet: Bei Aktivposten handelt es sich um Ihren Anspruch auf Leistung. Die Passivposten sind hingegen Ihre Verbindlichkeiten zur Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten.
Praxis-Beispiel Anzahlungsrechnung Sie haben eine Rechnung über 10.000 Euro. Hinzu kommt die Umsatzsteuer von 1.900 Euro. Diese Summe wird der Bank gutgeschrieben. Beachten Sie bitte, dass die Umsatzsteuer bei der Buchung beim Empfänger nicht berücksichtigt wird.
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1.2 Zeitpunkt der Bilanzierung
Anzahlungen können Sie erst auf der Aktivseite ausweisen, sobald der von Ihnen zu zahlende Betrag tatsächlich von Ihrem Konto abgebucht wurde und somit nicht mehr Teil Ihres Vermögens ist:
- Erteilung des Überweisungsauftrags
- Einlösung eines Schecks
Dasselbe Prinzip gilt selbstverständlich für die Passivseite. Erhaltene Anzahlungen können Sie demnach erst ausweisen, sobald Sie die vereinbarte Summe erhalten haben. Relevant für die Schlussrechnung ist ausschließlich der Differenzbetrag, welchen Sie als restliche Verbindlichkeit ausweisen müssen.
Bitte beachten Sie zudem Folgendes:
- Erwerben Sie einen aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand, handelt es sich um eine erfolgsneutrale Umbuchung. Diese erfolgt auf den aktiven Bilanzposten.
- Haben Sie hingegen eine nicht aktivierungspflichtige Dienstleistung, dürfen Sie erst eine erfolgswirksame Umbuchung als Aufwand vornehmen, wenn die entsprechende Leistung erbracht wurde.
- Wenn eine geleistete Anzahlung verloren geht, müssen Sie diese gewinnmindern ausbuchen, da sie nicht mehr zu Ihren Anschaffungskosten zählt.
1.3 Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Bei der EÜR ist es wichtig, dass Sie sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben erst nach tatsächlicher Zahlung verbuchen. Es gibt jedoch relevante Unterschiede zwischen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und der Bilanzierung:
- Der Erhalt einer Anzahlung zählt als Bruttobetrag zu den Betriebseinnahmen.
- Die Verausgabung demzufolge als Betriebsausgabe.
Achtung: Wenn Sie im Rahmen einer Anzahlung Umsatzsteuer entrichten müssen, handelt es sich hierbei ebenfalls um eine Betriebsausgabe.
Anzahlungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden nicht als Betriebsausgaben gebucht, sondern als Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben. Wie bei der Bilanzierung können Sie Abschreibungen erst vornehmen, wenn Sie die Leistungen erbracht bzw. erhalten haben. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch bei der Ermittlung der Überschusseinkünfte.