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Sozialversicherungspflicht

Die wichtigsten Fakten im Überblick

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    Die gesetzliche Sozialversicherung in Deutschland dient der Absicherung finanzieller Risiken bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit und im Alter. Sie besteht aus fünf Zweigen: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung. Erwerbstätige sind in der Regel sozialversicherungspflichtig, wobei bestimmte Personengruppen wie Beamte oder Selbstständige von der Sozialversicherungspflicht befreit sein können.

    Was ist die Sozialversicherungspflicht?

    Die gesetzliche Sozialversicherung dient zur Absicherung von finanziellen Risiken, die im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfällen, Pflegebedürftigkeit und im Alter auftreten können. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungspflicht soll eine Benachteiligung von Personen mit hohen Risiken vermieden werden. Weiterhin zielt die Bundesregierung unabhängig von der geleisteten Beitragshöhe der Versicherten teilweise auch auf einen solidarischen Ausgleich ab. Ein bestimmter Personenkreis ist somit gesetzlich dazu verpflichtet, Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung einzuzahlen, die aus fünf Teilbereichen besteht:

    Erwerbstätige, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, haben keine Wahlmöglichkeit und sind als Versicherte durch die Sozialversicherung geschützt. Aufseiten der Arbeitgeberseite ist für Sie zu beachten, dass Sie dazu verpflichtet sind, die Versicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerschaft abzuführen. Ein vertraglicher Ausschluss der Sozialversicherungspflicht ist nicht möglich.

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    Selbstständig machen - Versicherungen: Sozialversicherungspflicht

    Wer ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

    Der Sozialversicherungspflicht unterliegen grundsätzlich alle arbeitnehmenden Personen, die einer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht handelt es sich dabei um nichtselbstständige Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. In diesem Zusammenhang müssen Sie weiterhin eine mögliche Sozialversicherungsfreiheit sowie bestimmte Tatbestände beachten, die eine Versicherungspflicht in einem oder allen Versicherungsbereichen ausschließen. Die Versicherungspflicht ist je nach Versicherungsbereich gesondert zu betrachten.

    Kranken- und Pflegeversicherung:

    • Arbeitnehmende
    • Personen in Ausbildung
    • gesetzliche Vertretungsbeauftragte juristischer Personen
    • Landwirtschaft betreibende Personen
    • Kunstschaffende und Publizierende
    • eingeschriebene Studierende
    • Studierende im Praktikum
    • Beziehende von ALG 1 oder bestimmten Sozialleistungen (z. B. ALG 2, Übergangsgeld)
    • Beziehende von Vorruhestandsgeld bzw. einer gesetzlichen Rente

    Die Pflegeversicherung folgt bei der Sozialversicherungspflicht den Grundsätzen der Krankenversicherung.

    Rentenversicherung:

    • Arbeitnehmende
    • Personen in Ausbildung
    • Beziehende von Vorruhestandsgeld

    Arbeitslosenversicherung:

    • Arbeitnehmende
    • Personen in Ausbildung
    • weitere Personenkreise (z. B. pflegende Menschen in Pflegezeit)

    Ist ein Minijob sozialversicherungspflichtig?

    Bei Minijobs gibt es zwei Beschäftigungsarten:

    Geringfügige Beschäftigung:
    Eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung, für die ein monatliches Arbeitsentgelt von maximal 450 Euro gezahlt wird. Diese Minijobs werden daher auch als 450-Euro-Jobs bezeichnet.

    Kurzfristige Beschäftigung:
    Eine arbeitnehmende Person geht einer kurzfristigen Beschäftigung nach, wenn der Minijob für maximal drei Monate bzw. insgesamt höchstens 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr ausgeübt wird. Die Tätigkeit darf somit nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

    Grundsätzlich sind Minijobs zwar nicht sozialversicherungspflichtig, seit 2013 unterliegen Sie jedoch in der Rentenversicherung einer Versicherungspflicht. Als arbeitgebende Partei zahlen Sie für Ihre Minijob-Belegschaft einen Pauschbetrag von 15 Prozent und zusätzlich leisten die Minijobbenden noch einen Eigenbetrag von 3,6 Prozent. Diese Werte gelten ausschließlich für Betriebe, für Beschäftigte in Privathaushalten sind andere Beträge relevant. Minijob-Arbeitnehmende können sich auf Antrag von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen, in diesem Fall entfällt der Eigenanteil, der arbeitgebende Betrieb zahlt lediglich den Pauschbetrag in die Rentenversicherung ein.

    Sind mehrere Minijobs sozialversicherungspflichtig?

    Es kommt häufiger vor, dass arbeitnehmende Personen gleichzeitig mehrere Minijobs in unterschiedlichen Betrieben ausführen. Für die Entscheidung, ob die Tätigkeiten versicherungsfrei sind oder nicht, ist jedoch nicht die Anzahl dieser Jobs entscheidend. Relevant ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich die 450-Euro-Grenze. Das bedeutet, dass alle Monatsentgelte zusammengerechnet die Summe von monatlich 450 Euro nicht übersteigen dürfen, damit die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht greift. Falls eine Person jedoch einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann nebenbei lediglich ein 450-Euro-Job versicherungsfrei ausgeübt werden. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gibt es keine Zusammenrechnung von versicherungspflichtigen Haupttätigkeiten und Minijobs. Letztere bleiben hier somit grundsätzlich versicherungsfrei.

    Wer ist von der Sozialversicherungspflicht befreit?

    Die Sozialversicherungspflicht steht in engem Zusammenhang mit dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses sowie den daraus entstehenden Ansprüchen der beschäftigten Person auf Erhalt eines Arbeitsentgelts. Neben den Pflichten nennt das Gesetz Ausnahmen, in denen für bestimmte Personen in manchen Sozialversicherungsbereichen entfällt. Unter anderem sind folgende Personengruppen nicht sozialversicherungspflichtig:

    Sie sollten jedoch beachten, dass es im freiberuflichen und selbstständigen Bereich durchaus Ausnahmen gibt. Freiberuflich tätige Kunstschaffende bzw. Publizierende oder selbstständig tätige Personen in der Landwirtschaft fallen beispielsweise durchaus unter die Sozialversicherungspflicht.

    Sie üben als hauptberuflich selbstständige Person zusätzlich eine Nebenbeschäftigung aus? In diesem Fall besteht für Kranken- und Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht, Sie können sich jedoch auf freiwilliger Basis versichern. Ob die hauptberufliche oder angestellte Tätigkeit überwiegt, wird anhand einer Vermutungsregel ermittelt.

    Sonderregelung bei geschäftsführenden Personen

    Als geschäftsführende Person einer GmbH können Sie im Einzelfall ebenfalls sozialversicherungspflichtig sein und somit dem Status leitender Personen im Angestelltenverhältnis entsprechen. Ebenso wie Angestellte unterliegen auch Geschäftsführende den Weisungen vorgesetzter Instanzen wie beispielsweise der Gesellschaftsversammlung oder den Mehrheitsgesellschaftenden. In der Praxis ist es jedoch nicht immer leicht zu beantworten, ob für eine geschäftsführende Person Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Ist die Tätigkeit als selbstständig ausgeführt zu betrachten, entfällt die Versicherungspflicht. Liegt neben der geschäftsführenden Tätigkeit zusätzlich eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 Prozent vor, ist die betreffende Person ebenfalls nicht sozialversicherungspflichtig. Falls Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht möglich ist, können Sie sich an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.

    Ist die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht möglich?

    Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist grundsätzlich nur in den Bereichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung möglich. Dabei sind bestimmte Fristen einzuhalten. Ein Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht können Sie bei der Krankenkasse lediglich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht stellen. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie anderweitig krankenversichert sind (z.B. private Krankenversicherung).

    Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben, ist im Bereich der Pflegeversicherung eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Nicht nur Beschäftigte in Minijobs können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen – dies ist auch in bestimmten Berufsgruppen der Fall (z. B. Arzt-, Apotheken- oder Architekturberufe).

    Was ist ein Statusfeststellungsverfahren?

    Die gesetzgebende Instanz hat das Statusfeststellungsverfahren im Jahr 1999 geschaffen, um Betroffenen eine schnelle und effiziente Klärung eines unklaren Status hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht zu ermöglichen und Rechtssicherheit zu schaffen. Es schafft Klarheit für alle Beteiligten. Dieses Verfahren ist insbesondere bei folgenden Personen durchzuführen:

    • geschäftsführende Personen einer GmbH, die gleichzeitig über Gesellschaftsanteile verfügen
    • mit einer geschäftsführenden Person in Partnerschaft (gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz) oder Ehe lebende Personen
    • Kinder der arbeitgebenden Person

    Das obligatorische Antragsverfahren wird bei diesen Personengruppen von der Krankenkasse eingeleitet, da hier häufig Status-Unklarheiten bestehen können. Eine weitere Variante ist das fakultative Verfahren, dieser Antrag kann von jeder berechtigten Person gestellt werden, dies gilt gleichermaßen für arbeitgebende und arbeitnehmende Parteien. Auf Antrag prüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV), ob in einem bestimmten Fall eine Sozialversicherungspflicht besteht. Diese Entscheidung ist für alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung verbindlich und wird auch der Bundesagentur für Arbeit sowie der zuständigen Krankenkasse mitgeteilt. Für folgende Personengruppen kann ein Statusfeststellungsverfahren empfehlenswert sein, sofern nicht bereits eine obligatorische Prüfung erfolgt ist:

    • geschäftsführende Personen einer GmbH, die gleichzeitig über Gesellschaftsanteile verfügen
    • Gesellschaftende
    • mitarbeitende Gesellschaftende
    • mit einer geschäftsführenden Person in Partnerschaft (gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz) oder Ehe lebende Personen
    • Kinder der arbeitgebenden Person
    • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
    • selbstständige Personen (zur Vermeidung einer möglichen Scheinselbstständigkeit)

    Ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung möglich?

    Wenn Sie den Bescheid erhalten haben und berechtigte Zweifel an der Entscheidung der Clearingstelle haben, können Sie als antragstellende Person innerhalb einer Frist von vier Wochen Widerspruch einlegen. In diesem Fall erfolgt eine erneute Prüfung der Sozialversicherungspflicht durch die Clearingstelle. Bleibt Ihr Widerspruch erfolglos, können Sie im nächsten Schritt Klage vor dem Sozialgericht erheben.

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