Sozialleistungen

Definition

Es gibt zwei verschiedene Formen von Sozialleistungen in Deutschland. Einerseits entstehen sie im Rahmen des deutschen Sozialsystems. Andererseits gibt es sogenannte betriebliche Sozialleistungen, welche während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zusätzlich zum vereinbarten Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter gezahlt werden. Beide Varianten dienen in erster Linie der Absicherung des Lebensunterhalts der Bevölkerung.

Gesetzliche soziale Abgaben und Aufwendungen

Vom Lohn bzw. Gehalt eines Arbeitnehmers werden Beiträge für die Sozialversicherung abgezogen. Diese sind:

Die zu zahlende Abzüge werden sowohl vom Mitarbeiter als auch vom Arbeitgeber anteilig entrichtet. Zusätzlich gibt es zudem folgende Sozialleistungen:

Es gibt mehrere Sozialleistungen. Von Kriegs- und Kriegsfolgeleistungen bis hin zur Jugendhilfe.

Vertragliche und freiwillige soziale Aufwendungen

Diese Einnahmen können sowohl steuerfrei als auch steuerpflichtig sein. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden Sie in § 3 und § 3b EStG.

Sogenannte betrieblichen Sozialleistungen können sein:

  • Aufwendungen für Unterstützung
  • Krankengeldzuschüsse
  • Betriebsrente
  • Betriebskindergarten für nicht schulpflichtiger Kinder
  • Gesundheitsförderung (Rehabilitation und Gesundheitspflege durch kostenlose ärztliche Beratungen und Behandlungen)
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse und Unterstützungskasse)
  • Zuschüsse zu Mahlzeiten oder eigene Kantine
  • Arbeitskleidung
  • Sachbezüge
  • Fahrtkostenersatz
  • Zuschüsse für Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Studienbeihilfe
  • Betriebsausflüge
  • Weihnachts-, Geburtstags- oder Jubiläumsgeschenke

Sonderfall: Sozialleistungen in Form von Aufmerksamkeiten

Sofern Sie Ihren Mitarbeitern Sachzuwendungen zukommen lassen wollen, achten Sie zwingend darauf, dass diese keinen Arbeitslohn darstellen. Sozialleistungen, die einen Betrag von 60 Euro nicht überschreiten und anlässlich eines persönlichen Ereignisses ausgestellt werden, sind jedoch problemlos möglich.

So buchen Sie richtig

Buch als Aufmerksamkeit

Anlässlich seines Geburtstags schenken Sie Ihrem Angestellten ein Buch. Dieses hat einen Wert von 32,10 Euro. Folgendermaßen buchen Sie diese Sozialleistung:

Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4653 Aufmerksamkeiten 30,00 EUR 1000 Kasse 32,10 EUR
1571 Abziehbare
Vorsteuer 7%
2,10 EUR
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
6643 Aufmerksamkeiten 30,00 EUR 1600 Kasse 32,10 EUR
1401 Abziehbare Vorsteuer 7% 2,10 EUR

Achtung

35 EUR für Geschenke an Geschäftsfreunde

Beachten Sie bei Geschenken stets die gesetzlich vorgeschriebenen Freigrenzen. Bei Geschenken an betriebsfremde Geschäftskunden beträgt diese 35 Euro. Bei Aufmerksamkeiten bzw. Sozialleistungen an Ihre Arbeitnehmer hingegen 60 Euro. Es ist ratsam, für diese Fälle getrennte Konten einzurichten, um den Überblick zu behalten und die richtigen Buchungen vorzunehmen.

Betriebsveranstaltungen

Teamevents und Betriebsfeiern werden häufig genutzt, um die Beziehung der Mitarbeiter zueinander zu fördern. Sie als Arbeitgeber sollten darauf achten, dass es seit 2015 keine Freigrenze, sondern nur noch einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro pro Mitarbeiter gibt. Sofern Ihre Betriebsveranstaltungen den Rahmen der Üblichkeit nicht überschreiten, handelt es sich bei den dazugehörigen Sozialleistungen nicht um Arbeitslohn – bedenken Sie, dass die Feier entweder dem ganzen Betrieb oder zumindest einem Betriebsteil offenstehen muss. Bedenken Sie zudem, dass diese Regelung nur für zwei Veranstaltungen jährlich zutrifft.

Wenn Sie eine Betriebsveranstaltung durchführen, gehören alle getätigten Sozialleistungen einschließlich Umsatzsteuer dazu. Hierbei ist es egal, ob die anfallenden Kosten einer einzelnen Person zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Kostenanteil handelt. Sollten Sie die 110 Euro pro Person und pro Festivität überschreiten, muss der Überschuss als geldwerter Vorteil versteuert werden. Ein solcher Vorteil entsteht im Übrigen auch, wenn Sie mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchführen. Ab der dritten Feier stellt diese ebenfalls einen geldwerten Vorteil dar, welchen alle teilnehmenden Mitarbeiter mit 25 Prozent pauschal in der Lohnsteuer geltend machen müssen.

Entlassungsabfindungen

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind in jedem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ggf. ist eine ermäßigte Besteuerung (sog. Fünftel-Regelung) zulässig. Abfindungen sind beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Jobtickets

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Sachbezug eine Monatsfahrkarte (sog. Jobticket) zur Verfügung stellen. Diese Sozialleistung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Pauschalierung mit 15 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. pauschalem SolZ und ggf. pauschaler KiSt. ist möglich. Die monatliche Freigrenze für geringfügige Sachbezüge i. H. v. 44 EUR ist ebenfalls anwendbar, wenn das Jobticket nicht mehr als 44 EUR kostet bzw. der Arbeitnehmer eine entsprechende Zuzahlung leistet.

Steuerfreie Zahlungen

Außerdem können vom Arbeitgeber Sozialleistungen steuerfrei an den Arbeitnehmer gezahlt werden:

  • Kindergartenzuschuss für nichtschulpflichtige Kinder,
  • Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung an den Arbeitnehmer,
  • Werkzeuggeld,
  • Zuwendungen im Rahmen der Alterssicherung.

Jubiläumszuwendungen

Geldzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich bestimmter Arbeitnehmer- oder Geschäftsjubiläen unterliegen in jedem Fall dem Lohnsteuerabzug.

Wie Sozialleistungen zu buchen sind

Sozialleistungen sind betriebliche Aufwendungen und als solche über die Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen. Gebucht werden sie unter „Löhne und Gehälter“ (z. B. Krankengeldzuschüsse, Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen), „Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung“ (z. B. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) oder unter „sonstige betriebliche Aufwendungen“ (z. B. Aufmerksamkeiten, Fortbildungskosten, freiwillige Sozialleistungen).

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