Arbeitgeberanteil

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    Begriff

    In der Regel tragen Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) und Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil) die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemeinsam. Der Arbeitgeberanteil fällt unter die Lohnnebenkosten. Folglich darf der Arbeitgeber seinen Anteil nicht vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abziehen.

    Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

    Lohnsteuer: Aus § 3 Nr. 62 EStG und den ergänzenden Regelungen in R 3.62 LStR ergibt sich für die Lohnsteuer eine Steuerbefreiung.

    Sozialversicherung: Die §§ 28d bis 28h SGB IV sind die wichtigsten relevanten Vorschriften zur Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Daneben gelten noch die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) und die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Außerdem sind weitere Vorschriften und Regelugen für jeden einzelnen Versicherungszweig zu beachten:

    • Zur Krankenversicherung: §§ 226, 232, 241 und 249 SGB V
    • Zur Pflegeversicherung: §§ 57, 58 und 60 SGB XI
    • Zur Rentenversicherung: §§ 160, 162, 168 und 172 SGB VIc
    • Zur Arbeitslosenversicherung: §§ 341, 342 und 346 SGB III.

    Arbeitsrecht

    1 Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

    Sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil führt der Arbeitgeber zusammengefasst ab. Dazu ist er durch sozialversicherungsrechtliche Vorschriften verpflichtet. Gleichzeitig geht diese Pflicht aus dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer hervor. Die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist eine Pflicht, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfüllen hat. Auf die Abführung hat der Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch.

    Achtung

    Bei Verstoß gegen Abführungspflicht droht Schadensersatzpflicht

    Wenn ein Arbeitgeber pflichtwidrig und schuldhaft zu wenig Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt hat und damit ein Arbeitnehmer keine oder zu wenig Rente erhält, haftet er dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz für seine Rente.

     Versicherungspflicht

    Für den Fall, dass ein Arbeitgeber unsicher ist, ob er zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Arbeitnehmer verpflichtet ist, hat er sich an geeigneter Stelle darüber zu erkundigen und zu informieren. Wenn er das nicht tut, ist ihm das als Verschulden anzulasten.

    Eine Mitschuld kann aber auch den Arbeitnehmer treffen, wenn aus seiner Lohnabrechnung ersichtlich war, dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.

    3 Weiterbeschäftigung im Rentenalter

    Wenn sich Arbeitnehmer und -geber einig sind, kann ein Arbeitnehmer über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigt werden.

    Wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen enthält, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters automatisch. Wenn das Arbeitsverhältnis aber fortgesetzt werden soll, muss ein neuer ist Arbeitsvertrag geschlossen werden. Falls der bisherige Arbeitsvertrag keine Beendigungsklausel vorsieht, setzt sich das Arbeitsverhältnis unverändert fort.

    3.1 Reguläres Arbeitsverhältnis

    Ob Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind und, wenn ja, in welcher Höhe, ist davon abhängig, ob der Arbeitnehmer einen Rentenantrag gestellt hat. Falls es das nicht getan hat, verzichtet er damit vorläufig auf Auszahlung der Rente und es handelt es sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis. In diesem Fall ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Anspruch des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge zahlt.

    3.2 Minijob

    Wenn Rentner im Rahmen eines Minijobs beschäftigt werden, gibt es keine Besonderheiten zu beachten. Auch hier hat der Arbeitgeber den pauschalen Arbeitgeberanteil abzuführen. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers ergibt sich ebenfalls aus dem Arbeitsvertrag.

    Lohnsteuer

    1 Steuerfreier Arbeitgeberanteil

    Nach § 3 Nr. 62 EStG sind die Beiträge des Arbeitgebers, die dieser wegen seiner gesetzlichen Verpflichtung für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers leistet, lohnsteuerfrei. Insbesondere gilt das für Zahlungen an die Sozialversicherung (zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung; Gesamtsozialversicherungsbeitrag). Außerdem lohnsteuerfrei sind

    • solche Beitragsanteile, die wegen einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die mit inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden, sowie für
    • Zuschüsse eines inländischen Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung, die im Ausland innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in der Schweiz sitzt.

    Auch nach § 3 Abs. 3 Satz3 SvEV vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind steuerfrei. Dazu gehören beispielsweise übernommene Arbeitnehmeranteile, die der Arbeitgeber

    • für Sachbezüge, die als sonstiger Bezug pauschal besteuert wurden, erstattet oder
    • Krankenversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber entsprechend § 9 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder nach vergleichbaren Rechtsvorschriften der Länder erstattet.

    Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte sind ebenso lohnsteuerfrei.

    Arbeitgeberbeiträge für die Versicherung eines unter das Altersteilzeitgesetz fallenden Arbeitnehmers in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber wegen Nichteinstellung eines Arbeitslosen keinen Ersatzanspruch hat.

    Achtung

    Tarifvertragliche Vereinbarung

    Leistet der Arbeitgeber dagegen Beiträge an die Sozialversicherung aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung, sind diese lohnsteuerpflichtig.

    2 Steuerpflichtige Arbeitgeberleistungen

    Leistet der Arbeitgeber Beiträge für Personen, die steuerlich keine Arbeitnehmer sind, z. B. Kommanditisten, besteht für diese Leistungen eine Steuerpflicht.

    Maßgebend für die Beurteilung der Steuerpflicht und die Frage, ob die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, ist grundsätzlich die Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers des Arbeitnehmers.

    Beitragszuschläge des Arbeitnehmers, z. B. für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung, sind von ihm allein zu tragen und können deshalb vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden.

    Hinweis: Arbeitgeberanteil zur ausländischen Sozialversicherung

    Arbeitgeberanteile zu einer ausländischen Sozialversicherung sind lohnsteuerpflichtig, wenn sie auf vertraglicher Grundlage und damit freiwillig entrichtet werden.

    3 Nicht versicherungspflichtige Personen

    Lohnsteuerfrei sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine private Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land abschließt.

    Unter der Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreit worden ist, kann der Arbeitgeber bestimmte Zuschüsse gleichwohl lohnsteuerfrei gewähren. Den lohnsteuerfreien Arbeitgeberanteilen an den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen sind folgende Zuschüsse des Arbeitgebers gleichgestellt und daher ebenfalls lohnsteuerfrei

    • zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Lebensversicherung,
    • für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und
    • für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe.

    Achtung

    Kraft Gesetzes versicherungsfreie Steuerpflichtige

    Die Steuerbefreiung für derartige Zuschüsse gilt nicht, sofern sie für Personen geleistet werden, die kraft Gesetzes versicherungsfrei sind (z. B. Vorstandsmitglieder einer AG). Somit sind Zuschüsse, die eine AG ihren Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG lohnsteuerfrei.

    3.1 Höhe der Steuerbefreiung

    Die Zuschüsse sind insoweit lohnsteuerfrei, als sie insgesamt

    • bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht die Hälfte bzw.
    • bei Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung 2/3

    der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Darüber hinaus dürfen die Zuschüsse nicht höher sein, als der bei bestehender Versicherungspflicht zu zahlende Arbeitgeberbeitrag.

    Sozialversicherung

    1 Pflege-, Rente- und Arbeitslosenversicherung

    Die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen.

    Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder in der Pflegeversicherung

    Der in der Pflegeversicherung von den kinderlosen Mitgliedern zu zahlende Beitragszuschlag i. H. v. 0,25 % ist vom Beschäftigten allein zu tragen. Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt also nur aus dem Beitragssatz i. H. v. 2,55 %. Arbeitnehmer, die im Bundesland Sachsen beschäftigt sind, tragen allerdings von den Beiträgen zur Pflegeversicherung 1,775 %. Kinderlose Mitglieder tragen im Bundesland Sachsen 2,025 %. Der Arbeitgeber trägt jeweils 0,775 %.

    2 Arbeitgeberanteil in der Krankenversicherung

    In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ebenfalls grundsätzlich die hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Bundesregierung schreibt einen für alle Krankenkassen einheitlichen allgemeinen Beitragssatz fest. Dieser beträgt 14,6 %. Somit ergeben sich sowohl ein Arbeitgeber- als auch ein Arbeitnehmeranteil von jeweils 7,3 %.

    Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen hier jeweils einen Anteil von 7,0 %.

    Ist der Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse versichert, die einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erhebt, hat der Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag allein zu tragen. Der Arbeitgeber ist daran nicht beteiligt.

    2.1 Geringverdienergrenze für Auszubildende

    Für einen Auszubildenden, dessen monatliches Entgelt 325 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag zu allen Sozialversicherungszweigen in voller Höhe allein. In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber ggf. auch den Beitragszuschlag i. H. v. 0,25 % für (über 23-jährige) kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung. Den von der Krankenkasse des Auszubildenden erhobenen kassenindividuellen Zusatzbeitrag trägt jedoch der Auszubildende allein. Auch bei Geringverdienern wird der Arbeitgeber daran nicht beteiligt. Eine andere Regelung gilt, wenn der Grenzwert von 325 EUR durch eine Einmalzahlung überschritten wird.

    2.2 Krankenversicherung: Beitragsanteile für besondere Personengruppen

    2.2.1 Pauschalbeiträge bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen

    Der Arbeitgeber hat für geringfügig entlohnte Beschäftigte einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zu tragen, wenn die Beschäftigung versicherungsfrei ist. Der Beitragssatz beträgt einheitlich für alle Krankenkassen 13 %, unabhängig davon, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens 6 Wochen besteht oder nicht. Wie der Beschäftigte krankenversichert ist, spielt keine Rolle (z. B. Rentner, familienversichert, in der Krankenversicherung der Studenten). Ist der geringfügig entlohnte Beschäftigte überhaupt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, entfällt der Pauschalbeitrag.

    Wird eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nur 5 %.

    2.2.2 Bezieher von Kurzarbeiter- bzw. Saison-Kurzarbeitergeld

    Der Arbeitgeber hat bei freiwillig- und PKV-versicherten Beziehern von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld den Krankenversicherungsbeitrag aus dem fiktiven Entgelt zu 100 % zu übernehmen.

    2.2.3 Beitragszuschüsse für Versicherungsfreie mit höherem Entgelt

    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuss ist

    • für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht zu tragen hätte,
    • für privat krankenversicherte Arbeitnehmer der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes bzw.
    • für Versicherte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, bei Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes ergibt.

    Berechnungsgrundlage ist das erzielte Arbeitsentgelt, maximal bis zur jeweils gültigen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Für PKV-Mitglieder wird der Zuschuss auf die Hälfte des Beitrags begrenzt, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung aufzubringen hat.

    3 Rentenversicherung: Beitragsanteile für besondere Personengruppen

    Rentenbezieher

    Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sind rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch für beschäftigte Rentner seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zu entrichten. Dieser wirkt rentensteigernd. Der Arbeitnehmer kann jedoch durch eine bindende schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten und versicherungspflichtig werden. Dann sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu entrichten.

    Mitglieder geistlicher Genossenschaften bzw. Diakonissen

    Bei rentenversicherungspflichtigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften trägt der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 % der monatlichen Bezugsgröße (2018: 1.218 EUR) nicht übersteigt. Bei Überschreiten dieser Geringverdienergrenze durch eine Einmalzahlung sind die RV-Beiträge aus dem gesamten Entgelt je zur Hälfte von den Mitgliedern und den Gemeinschaften zu tragen. Die für Auszubildende geltende Regelung, dass nur die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge je zur Hälfte aufzubringen sind, gilt hier nicht.

    Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte

    Bei geringfügig entlohnt Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten beträgt der Pauschalbeitrag 5 % des Arbeitsentgelts.

    Bezieher von Kurzarbeiter- bzw. Saison-Kurzarbeitergeld

    Für Bezieher von Kurzarbeiter- oder Saison-Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil, der auf die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten (Istentgelt) und dem Sollentgelt entfällt, allein zu tragen.

    4 Arbeitslosenversicherung: Ältere und versicherungsfreie Arbeitnehmer

    Beschäftigung mindestens 55-Jähriger

    Im Rahmen der Hartz-Gesetze wurde in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2007 die zusätzliche Einstellung und Beschäftigung älterer Arbeitnehmer u. a. durch eine beitragsrechtliche Sonderregelung gefördert. Stellte ein Betrieb in dieser Zeit einen mindestens 55-jährigen Beschäftigten ein, so brauchte er für diesen für die gesamte Dauer der Beschäftigung keinen Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

    Nach § 418 SGB III gilt die Freistellung vom Arbeitgeberbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung seit 1.1.2008 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben. Für Beschäftigungen mit älteren Arbeitnehmern, die ab 1.1.2008 geschlossen wurden, hat der Arbeitgeber wieder den Arbeitgeberbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

    Versicherungsfreie Bezieher, die das Alter für eine Regelaltersrente erreicht haben

    Für Personen, die das für den Anspruch auf die Regelaltersrente nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebliche Lebensjahr vollendet haben und deshalb in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil nicht zu entrichten. Die Nichtzahlung entfällt für alle bestehenden Beschäftigungen zunächst bis zum 31.12.2021.

    5 Weitere Sonderfälle

    Jugendfreiwilligendienst

    Bei einem Versicherten, der im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet, trägt der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe des Entgelts die Beiträge in voller Höhe allein.

    Erwerbstätigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfen und behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten

    Für Personen, die in einer Einrichtung der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, für behinderte Menschen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einer gleichartigen Einrichtung sowie für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, trägt der Träger der Einrichtung bzw. der Reha-Träger die Beiträge allein.

    Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt

    Krankenversicherungspflichtige Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt haben die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge allein zu tragen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hat dagegen der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist der sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG ergebende Betrag, wobei von dem Satz auszugehen ist, der für Studenten gilt, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist von einem Betrag i. H. v. 1 % der monatlichen Bezugsgröße auszugehen (2018: 30,45 EUR).

    Hinweis: Besonderheit für behinderte Menschen in der Rentenversicherung

    Beiträge zur Rentenversicherung gelten in den Fällen, in denen ein Rentenversicherungsträger Träger der Rehabilitation ist, als gezahlt. Dies betrifft die im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigen behinderten Menschen.

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