Bei normalen Fahrrädern und E-Bikes, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, zählt es zum steuerfreien Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber seinem Angestellten ein solches Dienstfahrrad auch zur Privatnutzung überlässt. Der Förderzeitraum für die steuerfreie Überlassung eines E-Bikes gilt von 2019 bis 2030! Voraussetzung ist erneut, dass die Überlassung zusätzlich zum Arbeitslohn geschieht. Außerdem ist auch das kostenlose elektrische Aufladen eines E-Bikes, das nicht als KFZ einzustufen ist, bis 2030 ein steuerfreier Service des Arbeitgebers. Möchte man als Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Fahrrad schenken, kann der Arbeitgeber die Steuer dabei pauschal mit 25% übernehmen. Das ist im Jahressteuergesetz 2019 geregelt. Bei der Überlassung eines E-Bikes als Dienstfahrrad, das als Kraftfahrzeug gilt, ist hingegen die 1-Prozent-Methode anzuwenden.
1-Prozent-Methode: Der Arbeitnehmer versteuert pauschal 1 Prozent vom Bruttolistenneupreis des Fahrrads (oder des Dienstwagens), wenn er das Fahrzeug privat nutzen darf. Ausnahme: Für E-Bikes und E-Autos, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 dem Arbeitnehmer überlassen wurden, gelten Vergünstigungen: maßgeblich ist nur die Hälfte des Bruttolistenneupreis. Das bedeutet, dass nur 0,5% pauschal versteuert werden.
Bei E-Autos, die eine Fahrleistung von mindestens 60 Kilometer erreichen, gilt der Förderzeitraum dabei bis zum 31.12.2024. Wenn die E-Autos Fahrleistung mindestens 80 Kilometer erreichen, gilt der Zeitraum der Förderung sogar bis zum 31.12.2030. Zu beachten: Wenn die Kohlenstoffemission pro gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht übersteigt, ist die Mindestreichweite unerheblich.
Was gilt beim Firmenwagen? Wenn der Arbeitgeber einem Angestellten einen Dienstwagen kostenlos oder verbilligt auch für private Fahrten zur Verfügung stellt, ist das ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil. Wie hoch dieser geldwerte Vorteil ist, kann entweder nach der 1-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
Wenn ein Unternehmer einen Firmenwagen least, muss er die Leasingraten nach dem Gewerbesteuergesetz anteilig dem Gewerbeertrag hinzurechnen. Das Jahressteuergesetz sieht hier Vergünstigungen für Halter umweltfreundlicher Fahrzeuge vor: Bei ab 1.1.2020 abgeschlossenen Leasingverträgen für E-Autos oder auch für Hybridelektrofahrzeuge, fließen in die Hinzurechnung nur 50% der Leasingraten ein.
Sowohl Dienstwagen als auch Jobrad können im Rahmen einer Barlohnumwandlung anstelle des entsprechenden Barlohns an den Arbeitnehmer überlassen werden. Das ist möglich, sofern das Fahrzeug dem Arbeitgeber gehört und er es dem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlässt. Meist wird eine teilweise oder komplette Übernahme der Leasingraten durch den Mitarbeiter vereinbart. Aufgrund der wirksamen 1-Prozent-Regelung oder des Fahrtenbuchs entstehen dann in den meisten Fällen sowohl steuer- als auch sozialversicherungsrechtliche Vorteile.