Manche Beschäftige arbeiten zu Zeiten, in denen die Mehrheit der Menschen frei hat – an Sonntagen, an Feiertagen oder nachts. Für diese Arbeit gibt es steuerfreie Zuschläge zum Grundlohn. Was Arbeitgeber wissen müssen, lesen Sie hier.
Manche Beschäftige arbeiten zu Zeiten, in denen die Mehrheit der Menschen frei hat – an Sonntagen, an Feiertagen oder nachts. Für diese Arbeit gibt es steuerfreie Zuschläge zum Grundlohn. Was Arbeitgeber wissen müssen, lesen Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitszeitschutzgesetz erlaubt unter bestimmten Ausnahmen die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen sowie bei Nachtarbeit, und als Ausgleich für diese Arbeitszeiten können steuerfreie Zuschläge (SFN-Zuschläge) auf den Grundlohn gewährt werden.
Diese Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind bis zu einer bestimmten prozentualen Höhe steuerfrei, wobei der Grundlohn auf 50,00 Euro pro Stunde begrenzt ist und nur bis zu einer Höchstgrenze von 25,00 Euro beitragsfrei ist.
Es gibt verschiedene Höchstgrenzen für steuerfreie Zuschläge, je nach Art der Arbeit (z.B. Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit), und diese Zuschläge können in bestimmten Fällen kombiniert werden, wobei die genaue Berechnung von der tatsächlichen Arbeitszeit und dem Grundlohn abhängt.
Das Arbeitszeitschutzgesetz besagt, dass Arbeitnehmende an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmen vor für z. B. Rettungsfachpersonal, Polizeibeamte oder Schichtarbeiter. Eine Ausnahme gilt dabei auch für Nachtarbeit. Als Ausgleich für die Belastungen, die damit einhergehen, für die Störung des Lebensrhythmus, aber auch der gesellschaftlichen Nachteile, die durch die Arbeitszeiten entstehen, sind steuerfreie Zuschläge (SFN-Zuschläge) auf den Grundlohn möglich.
Leisten Arbeitnehmende Sonntags- oder Feiertagsarbeit, so haben sie keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zusätzlich zu ihrem Lohn. Allerdings kann sich der Anspruch aus einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Auch kann die betriebliche Übung zu einem Anspruch führen. Wird der Zuschlag vom Arbeitgebenden allerdings unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gezahlt, so können sich Arbeitnehmende nicht auf die betriebliche Übung berufen.
Hinweis: Für an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit, muss der Arbeitgebende einen Ersatzruhetag gewähren.
Für geleistete Nachtarbeit (auch an Sonn- oder Feiertagen) liegt der Fall ein wenig anders. Hier müssen Arbeitgebende einen finanziellen Ausgleich bzw. Zuschlag zahlen oder bezahlte freie Tage gewähren.
Erhalten Arbeitnehmende Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sind diese Zuschläge steuerfrei. Es fallen also keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben an. Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur bis zu einer bestimmten prozentualen Höhe und wird am Grundlohn, also dem Stundenlohn, gemessen. Der Grundlohn ist auf 50,00 Euro pro Stunde gedeckelt und nur bis zu der Höchstgrenze von 25,00 Euro beitragsfrei.
Hinweis: Zum Grundlohn zählen u. a. auch Sachbezüge, Zulagen und Zuschüsse (wenn sie mit der Besonderheit der Arbeit zusammenhängen), vermögenswirksame Leistungen oder die betriebliche Altersvorsorge.
Außerdem gilt: Damit die Zuschläge tatsächlich steuerfrei sind, müssen sie anhand der tatsächlich abgeleisteten Arbeitsstunden ermittelt werden. Eine Pauschale darf demnach nicht gezahlt werden. Selbst wenn die Pauschale unter der Höchstgrenze des steuerfreien Zuschlags bleiben würde, wäre sie nicht steuerfrei.
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. | Steuerfreier Zuschlag von 25 % des Grundlohns |
Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, können sich die steuerfreien Zuschläge in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöhen. | Steuerfreier Zuschlag von 40 % des Grundlohns |
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Wurde die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, zählen auch Arbeitszeiten von 0 Uhr bis 4 Uhr am darauffolgenden Montag. | Steuerfreier Zuschlag von 50 % des Grundlohns |
Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Wurde die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, zählen auch Arbeitszeiten von 0 Uhr bis 4 Uhr am darauffolgenden Tag. | Steuerfreier Zuschlag von 125 % des Grundlohns |
Für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie für den 25. und 26. Dezember und den 1. Mai gilt ein erhöhter Satz. | Steuerfreier Zuschlag von 150 % des Grundlohns |
Für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr gilt ein erhöhter Satz. | Steuerfreier Zuschlag von 125 % des Grundlohns |
Können SFN-Zuschläge kombiniert werden? Zum Teil ist es möglich, SFN-Zuschläge zu addieren. Das gilt für Nacht- und Sonntagszuschlag sowie für Nacht- und Feiertagszuschlag. Fällt allerdings ein Feiertag auf einen Sonntag, so gilt die Steuerfreiheit nur für den Feiertagszuschlag.
Ein:e Mitarbeiter:in erhält einen Zuschlag aufgrund von Sonntagsarbeit (50 %) von 30,00 Euro pro Stunde bei einem Stundenlohn von 60,00 Euro.
Bezahlter Zuschlag: 30,00 Euro
Steuerfrei (50 % von 50,00 Euro): 25,00 Euro
Beitragsfrei (50 % von 25,00 Euro): 12,50 Euro
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