Freiwillig Krankenversicherung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Breadcrumb-Navigation

    Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist eine von drei Möglichkeiten, Mitglied der gesetzlichen Krankenkassen zu sein. Als freiwillig wird diese Mitgliedschaft deswegen bezeichnet, weil grundsätzlich eine Wahl besteht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Wessen Versicherungspflicht ausläuft und künftig freiwillig gesetzlich versichert sein möchte, tut gut daran, die verschiedenen zur Verfügung stehenden Optionen rechtzeitig zu prüfen, da eine freiwillige Mitgliedschaft auch ganz automatisch erfolgen kann. Im Folgenden sollen Wesen und Voraussetzung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung dargestellt und auch ein Vergleich mit den privaten Anbietern gezogen werden.

    Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bietet drei Möglichkeiten der Absicherung:

    • Pflichtmitgliedschaft
    • Freiwillige Mitgliedschaft
    • Familienversicherung

    Die Pflichtmitgliedschaft ergibt sich vor allem durch die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Bei der Familienversicherung sind Kinder, Ehe- und Lebenspartner von Mitgliedern beitragsfrei mitversichert, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, kommt meist aus einer bestehenden Pflicht- oder Familienversicherung und nimmt erstmalig eine Beschäftigung im Inland an. Wer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, hat zuvor die Wahl, sich entweder für eine gesetzliche Kasse oder eine private Krankenversicherung zu entscheiden.

    Selbstständig machen: Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
    Linienmuster

    Das lexoffice Gründungsangebot

    Selbstständige, Freiberufler:innen, KKU und KMU, UGs, GmbHs, GbRs… Mehr als 200.000 Unternehmer:innen vertrauen auf lexoffice!

    Wir halten Ihnen den Rücken frei. Von Anfang an!
    Als Gründer:in nutzen Sie unsere Unternehmenssoftware in der Version lexoffice XL inkl. Lohn & Gehalt für die ersten 6 Monate kostenlos

    • Angebote und Rechnungen in 2 Minuten schreiben
    • Belege einfach und rechtssicher sammeln
    • Zeit sparen mit automatisierten Buchhaltungsprozessen
    • Zugriff immer und überall per Web, App & unterwegs
    • Zusammenarbeit mit Steuerkanzlei digitalisieren
    • Mitarbeiter abrechnen und bezahlen

    Ja, ich will das lexoffice Gründungsangebot nutzen!

    Das fantastische Kleingedruckte zu unserem Gründungsangebot: Keine Zahlungsdaten erforderlich. Aus dem Gründungsangebot wird nicht automatisch ein kostenpflichtiger Vertrag. Am Ende der 6 Monate entscheiden Sie, welche Produkte Sie in welchem Umfang nutzen möchten.

    Der Weg in die freiwillige gesetzliche Versicherung

    Wer zuvor pflicht- oder familienversichert war, muss im Grunde nichts tun, um fortan freiwillig gesetzlich versichert zu sein. Die freiwillige Versicherung beginnt automatisch, falls man sich vorher nicht dazu entscheiden sollte, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Für diesen Wechsel besteht eine Frist: Innerhalb von zwei Wochen muss der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt werden, um zu den Privaten wechseln zu können. Geschieht dies nicht, ist man freiwillig gesetzlich versichert.

    Für wen ist es sinnvoll, freiwillig gesetzlich versichert zu sein?

    Für Selbstständige und Arbeitnehmer:innen mit hohem Einkommen besteht keine Pflicht, bei den gesetzlichen Kassen zu bleiben. Der Wechsel bzw. Austritt ist jedoch längst nicht immer auch die bessere Option. Die folgenden Personengruppen haben die Möglichkeit, sich entweder für die private oder die gesetzliche Krankenversicherung zu entscheiden:

    • Selbstständige (hauptberuflich)
    • Arbeitnehmer:innen mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 66.600 Euro (2023)
    • Personen, deren kostenfreie Familienversicherung ausläuft
    • Beamte
    • Kinder ohne Familienversicherung, wobei ein Elternteil mit seinem Verdienst über der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
    • Student:innen, bei denen die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung für Studenten nicht mehr gegeben sind
    • Schwerbehinderte unter der Voraussetzung, dass entweder ein Elternteil oder ein Ehegatte innerhalb der letzten fünf Jahre über mindestens drei Jahre hinweg gesetzlich versichert war
    • Arbeitnehmer:innen nach einer Beschäftigung im Ausland wieder ins Inland zurückkehren und binnen zwei Monaten wieder in ein neues Beschäftigungsverhältnis eintreten.
    • Rentner:innen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Krankenversicherung für Rentner:innen nicht erfüllen
    • Ehemalige GKV-Mitglieder, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Austritt über mindestens 24 Monate hinweg pflichtversichert waren oder vor dem Ende der Versicherungspflicht mindestens 12 Monate gesetzlich versichert waren

    Unter welchen Voraussetzungen ist man freiwillig krankenversichert?

    Immer dann, wenn eine Versicherungspflicht endet und nicht direkt im Anschluss eine neue Versicherung abgeschlossen wird, ist man automatisch freiwillig gesetzlich versichert. Dies wird als obligatorische Anschlussversicherungbezeichnet, da in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht. Wer also mehr verdient, nicht Mitglied einer privaten Krankenversicherung oder aus einem anderen Grund nicht pflichtversichert ist, muss folglich freiwillig gesetzlich versichert sein. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt folglich mit dem Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung. Ein Nachweis darüber, wie lange man bis dahin in der GKV war, ist nicht erforderlich.

    Bei Angestellten, deren Gehalt sowohl im laufenden als auch im folgenden Jahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, endet die Versicherungspflicht zum Jahreswechsel. Etwas anders sieht es bei Arbeitnehmern aus, deren Lohn infolge eines Wechsels des Arbeitgebers über die Einkommensgrenze springt. In diesem Fall endet die Versicherungspflicht mit dem ersten Tag an der neuen Arbeitsstelle. In beiden Fällen ist es zunächst so, dass man nach Überschreiten der Grenze automatisch bei der bisherigen Krankenkasse versichert bleibt. Wer sich nicht freiwillig versichern möchte, muss innerhalb von zwei Wochen den Austritt erklären und zugleich eine private Krankenversicherung nachweisen. Dadurch soll gewährleistet sein, dass ein lückenloser Versicherungsschutz bestehen bleibt.

    Wann endet die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV?

    Wer freiwillig gesetzlich versichert ist und nur die Krankenkasse wechseln, dabei jedoch in der gesetzlichen Versicherung bleiben möchte, kann dies seit 2021 nach zwölf Monaten Mitgliedschaft tun. Soll die freiwillige Mitgliedschaft beendet werden, geht dies nur in Zusammenhang mit einer beginnenden Pflichtmitgliedschaft, bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Familienversicherung und generell nur bei fristgerechter Kündigung.

    Freiwillige Krankenversicherung: Kosten

    Die Höhe der monatlichen Beiträge hängt zunächst davon ab, ob man selbst Angestellte:r oder Selbstständige:r ist. Aktuell liegt der Beitrag bei 14,6 Prozent des Einkommens zuzüglich des Zusatzbeitrages der jeweiligen Krankenkasse. Hinzu kommt noch der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Beide Beiträge werden jedoch nur bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze bezahlt, welches 2023 bei 4.987,50 Euro pro Monat liegt. Wer mehr verdient, muss auf das zusätzliche Einkommen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr leisten.

    Für Personen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, gibt es einen Höchstbetrag, der im Jahr 2023 bei 807,98 Euro pro Monat liegt, wobei der Zusatzbeitrag von im Schnitt 1,3 Prozent bereits mit einkalkuliert ist. Dabei handelt es sich zugleich auch um den monatlichen Höchstbetrag. Angestellte haben gegenüber Selbstständigen nun den Vorteil, dass der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages übernimmt. Ein weiterer wichtiger Unterschied zeigt sich bei der Grundlage der Beitragsbemessung.

    Denn während bei Angestellten lediglich das Gehalt als Berechnungsgrundlage dient, werden bei Selbstständigen, Freiberuflern und anderen nicht sozialversicherungspflichtig angestellten Personen auch Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung herangezogen. Allerdings gilt auch hier wieder die oben genannte Beitragsbemessungsgrenze. Zur Berechnung wird entweder der normale Beitragssatz von 14,6 Prozent oder der ermäßigte Satz von 14 Prozent plus Zusatzbeitrag herangezogen. Wer den ermäßigten Satz zahlen möchte, verzichtet im Gegenzug auf die Auszahlung von Krankengeld im Falle einer längeren Krankheit.

    Freiwillige Krankenversicherung für Selbstständige: Rechner

    Nutzen Sie den Rechner, um als Selbstständige:r die Höhe Ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu ermitteln.

    Freiwillige Krankenversicherung: Mindestbeitrag

    In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es auch einen Mindestbeitrag. Grundsätzlich gilt dabei, dass, wer weniger Einkommen hat, auch weniger bezahlen muss. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch nach unten begrenzt: Liegt das Einkommen unter dem Grenzwert, wird ein fiktives Mindesteinkommen angesetzt, um auf dieser Basis den Kassenbeitrag zu berechnen. Diese Untergrenze ist vor allem für jene Versicherungsnehmer wichtig, die über sehr wenig bis gar kein Einkommen verfügen.

    Ein typisches Beispiel sind Studenten, die nicht mehr die Voraussetzung für eine studentische Krankenversicherung erfüllen. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt in 2023 bei 1.123 Euro. Wer also weniger verdient, wird trotzdem so behandelt, als würde er jeden Monat genau diesen Betrag erhalten. Unter Annahme eines Beitragssatzes von 14,6 Prozent ergibt sich so ein Monatsbeitrag von rund 164 Euro. Zusatzbeiträge und Beiträge zur Pflegeversicherung kommen noch hinzu.

    Für Selbstständige gelten seit 2019 die gleichen Mindestbeiträge wie für alle anderen, die freiwillig gesetzlich versichert sind.

    Freiwillig krankenversichert: Beitrag berechnen

    Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, haben bei der Berechnung der Beiträge eine andere Grundlage, da alle Einnahmen mit einfließen. Das liegt vor allem daran, dass sie kein festes Gehalt beziehen, welches als Berechnungsgrundlage dienen könnte. Die Krankenkasse muss das Einkommen also zunächst schätzen. Hier gab es jedoch eine Reform des Heil- und Hilfsmittelgesetzes, welche dazu geführt hat, dass die Höhe des Beitrages auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheids berechnet wird. Liegt also der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vor, wird der Beitrag nachträglich nach oben oder nach unten korrigiert – je nach tatsächlichem Einkommen. Bis 2017 wurden weder Beiträge nachgefordert noch zurückerstattet. Im Gegensatz zu früher wird das Einkommen also nur noch zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit von den Krankenkassen geschätzt.

    Wichtig: Selbstständige haben drei Jahre Zeit, den betreffenden Einkommensteuerbescheid nachzureichen. Wer es verpasst, diesen einzureichen, von dem kann die Krankenkasse rückwirkend den Höchstbetrag verlangen.

    Sollte das Einkommen im Laufe des Jahres um mehr als 25 Prozent zurückgehen, können Selbstständige bei ihrer Krankenkasse eine Neuberechnung beantragen. Das entsprechend niedrigere Einkommen kann dann mithilfe eines Vorauszahlungsbescheides oder eines Nachweises der zuständigen Finanzverwaltung belegt werden.

    lxlp