Der Weg in die freiwillige gesetzliche Versicherung
Wer zuvor pflicht- oder familienversichert war, muss im Grunde nichts tun, um fortan freiwillig gesetzlich versichert zu sein. Die freiwillige Versicherung beginnt automatisch, falls man sich vorher nicht dazu entscheiden sollte, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Für diesen Wechsel besteht eine Frist: Innerhalb von zwei Wochen muss der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt werden, um zu den Privaten wechseln zu können. Geschieht dies nicht, ist man freiwillig gesetzlich versichert.
Für wen ist es sinnvoll, freiwillig gesetzlich versichert zu sein?
Für Selbstständige und Arbeitnehmer:innen mit hohem Einkommen besteht keine Pflicht, bei den gesetzlichen Kassen zu bleiben. Der Wechsel bzw. Austritt ist jedoch längst nicht immer auch die bessere Option. Die folgenden Personengruppen haben die Möglichkeit, sich entweder für die private oder die gesetzliche Krankenversicherung zu entscheiden:
- Selbstständige (hauptberuflich)
- Arbeitnehmer:innen mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 66.600 Euro (2023)
- Personen, deren kostenfreie Familienversicherung ausläuft
- Beamte
- Kinder ohne Familienversicherung, wobei ein Elternteil mit seinem Verdienst über der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
- Student:innen, bei denen die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung für Studenten nicht mehr gegeben sind
- Schwerbehinderte unter der Voraussetzung, dass entweder ein Elternteil oder ein Ehegatte innerhalb der letzten fünf Jahre über mindestens drei Jahre hinweg gesetzlich versichert war
- Arbeitnehmer:innen nach einer Beschäftigung im Ausland wieder ins Inland zurückkehren und binnen zwei Monaten wieder in ein neues Beschäftigungsverhältnis eintreten
- Rentner:innen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Krankenversicherung für Rentner:innen nicht erfüllen
- Ehemalige GKV-Mitglieder, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Austritt über mindestens 24 Monate hinweg pflichtversichert waren oder vor dem Ende der Versicherungspflicht mindestens 12 Monate gesetzlich versichert waren
Unter welchen Voraussetzungen ist man freiwillig krankenversichert?
Immer dann, wenn eine Versicherungspflicht endet und nicht direkt im Anschluss eine neue Versicherung abgeschlossen wird, ist man automatisch freiwillig gesetzlich versichert. Dies wird als obligatorische Anschlussversicherung bezeichnet, da in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht. Wer also mehr verdient, nicht Mitglied einer privaten Krankenversicherung oder aus einem anderen Grund nicht pflichtversichert ist, muss folglich freiwillig gesetzlich versichert sein. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt folglich mit dem Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung. Ein Nachweis darüber, wie lange man bis dahin in der GKV war, ist nicht erforderlich.
Bei Angestellten, deren Gehalt sowohl im laufenden als auch im folgenden Jahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, endet die Versicherungspflicht zum Jahreswechsel. Etwas anders sieht es bei Arbeitnehmern aus, deren Lohn infolge eines Wechsels des Arbeitgebers über die Einkommensgrenze springt. In diesem Fall endet die Versicherungspflicht mit dem ersten Tag an der neuen Arbeitsstelle. In beiden Fällen ist es zunächst so, dass man nach Überschreiten der Grenze automatisch bei der bisherigen Krankenkasse versichert bleibt. Wer sich nicht freiwillig versichern möchte, muss innerhalb von zwei Wochen den Austritt erklären und zugleich eine private Krankenversicherung nachweisen. Dadurch soll gewährleistet sein, dass ein lückenloser Versicherungsschutz bestehen bleibt.
Wann endet die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV?
Wer freiwillig gesetzlich versichert ist und nur die Krankenkasse wechseln, dabei jedoch in der gesetzlichen Versicherung bleiben möchte, kann dies seit 2021 nach zwölf Monaten Mitgliedschaft tun. Soll die freiwillige Mitgliedschaft beendet werden, geht dies nur in Zusammenhang mit einer beginnenden Pflichtmitgliedschaft, bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Familienversicherung und generell nur bei fristgerechter Kündigung.
Freiwillige Krankenversicherung: Kosten
Die Höhe der monatlichen Beiträge hängt zunächst davon ab, ob man selbst Angestellte:r oder Selbstständige:r ist. Aktuell liegt der Beitrag bei 14,6 Prozent des Einkommens zuzüglich des Zusatzbeitrages der jeweiligen Krankenkasse. Hinzu kommt noch der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Beide Beiträge werden jedoch nur bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze bezahlt, welches 2023 bei 4.987,50 Euro pro Monat liegt. Wer mehr verdient, muss auf das zusätzliche Einkommen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr leisten.
Für Personen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, gibt es einen Höchstbetrag, der im Jahr 2023 bei 807,98 Euro pro Monat liegt, wobei der Zusatzbeitrag von im Schnitt 1,3 Prozent bereits mit einkalkuliert ist. Dabei handelt es sich zugleich auch um den monatlichen Höchstbetrag. Angestellte haben gegenüber Selbstständigen nun den Vorteil, dass der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages übernimmt. Ein weiterer wichtiger Unterschied zeigt sich bei der Grundlage der Beitragsbemessung.
Denn während bei Angestellten lediglich das Gehalt als Berechnungsgrundlage dient, werden bei Selbstständigen, Freiberuflern und anderen nicht sozialversicherungspflichtig angestellten Personen auch Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung herangezogen. Allerdings gilt auch hier wieder die oben genannte Beitragsbemessungsgrenze. Zur Berechnung wird entweder der normale Beitragssatz von 14,6 Prozent oder der ermäßigte Satz von 14 Prozent plus Zusatzbeitrag herangezogen. Wer den ermäßigten Satz zahlen möchte, verzichtet im Gegenzug auf die Auszahlung von Krankengeld im Falle einer längeren Krankheit.
Freiwillige Krankenversicherung für Selbstständige: Rechner
Nutzen Sie den Rechner, um als Selbstständige:r die Höhe Ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu ermitteln.