Spenden

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    Spenden: Eine Definition

    Begriffserklärung:

    Private Aufwendungen, die genutzt werden, um kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Inland und Ausland der EU oder EWR zu unterstützen, sind Spenden. Grundsätzlich sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Abzugssumme darf jedoch maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte betragen. Für den restlichen Betrag besteht die Vortragsmöglichkeit in spätere Zeiträume oder Folgejahre der Steuerfestsetzung. Ähnliche Optionen zur Kürzung gibt es bei der Einkommensermittlung mit Blick auf die Körperschafts- und Gewerbesteuer.

    Bei Spenden, die zum Vermögen einer Stiftung gehören, können maximal 1 Mio. Euro zusätzlich subtrahiert werden. Bei Lebenspartnern oder Ehepaaren, die zusammenveranlagt sind, beläuft sich dieser Betrag auf bis zu 2 Mio. Euro. Dabei darf der Stiftungsbeitrag beliebig auf das Zuwendungsjahr sowie die folgenden neun Jahre verteilt werden.

    Bei Mitgliedsbeiträgen oder Parteispenden wird der Abzug teilweise in Form einer direkten Minderung der Einkommenssteuer vorgenommen. Auch der Sonderausgabenabzug ist gängig. Beide Möglichkeiten richten sich nach einem absoluten Höchstbetrag. Die grundlegende Voraussetzung eines Spendenabzugs ist die sogenannte Zuwendungsbescheinigung. Sie wird vom jeweiligen Spendenempfänger ausgegeben.

    Einblicke in die Rechtsprechung:

    • Regelungen zum Abzug von Spenden sind in § 10b EStG festgelegt. Welche Voraussetzungen bei der Zusatzförderung von Stiftungen gelten, regelt § 10b Abs. 1a EStG. Mehr über die Vorschriften bei einem Parteispendenabzug ist in § 10b Abs. 2 und § 34g EStG nachzulesen.
    • Was spendenbegünstigte Zwecke betrifft, so weist das EStG auf die Paragrafen 52 bis 54 der AO hin. Dort werden die jeweiligen Zwecke konkreter dargestellt. Wann genau Vereine als steuerbegünstigt gelten, regelt § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Gleichzeitig sind Vereine durch § 50 EStDV zum Spendenempfang und zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen berechtigt.
    • Wie Sachspenden konkret bewertet werden müssen, legen § 10b Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG fest. Die Regelungen zur Haftung bei Spenden sind in § 10b Abs. 4 EStG nachzulesen.
    • Wie Spenden aus gewerbesteuerlicher Sicht zu behandeln sind, erläutert § 9 Nr. 5 GewStG (Speziell für Körperschaften liefert § 8 Nr. 9 GewStG weitere Informationen). Konkrete Fakten zur Stiftungsspendenförderung, bezogen auf Personengesellschaften und einzelne Unternehmen, liefert § 9 Nr. 5 Satz 5 GewStG. Abzugsvorschriften im Rahmen des Körperschaftsteuerrechts sind in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG nachzulesen.

    Welche Vorschriften gelten bei der Einkommenssteuer?

    1. Welche Abzugsregelungen greifen bei gemeinnützigen Spenden?

    Von Steuerbegünstigungen profitieren in erster Linie Mitgliedsbeiträge und Spenden (oft unter dem Begriff „Zuwendungen“ zusammengefasst), die zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken eingesetzt werden. In diese Kategorie fallen speziell gemeinnützige, mildtätige sowie kirchliche Zwecke oder Projekte (im Sinne von §§ 52 bis 54 AO). Diese Vorschrift umfasst aber nicht nur Zuwendungen, die an Körperschaften oder Spendenorganisationen im Inland gehen. Ebenfalls eingeschlossen sind Spendenempfänger, deren Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedsland liegt. Gefördert werden Auslandsspenden jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Spendenempfänger im Ausland die deutschen Standards der Gemeinnützigkeit befolgt. Feststellen muss das der Spender aus dem Inland. Zudem müssen weitere Bedingungen erfüllt werden. Vom jeweiligen Mitgliedsstaat wird beispielsweise verlangt, dass er interstaatliche Hilfe in Sachen Steuerfestsetzung leistet und unterstützend bei der Vollstreckung von Steuerforderungen agiert. Zudem muss bei der Erfüllung des Spendenzwecks im Ausland auch ein „struktureller Inlandsbezug“ nachweisbar sein.

    Unter „Zuwendungen“ versteht man Spenderleistungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1. Sie erfolgen freiwillig und unentgeltlich
    2. Die Ausgabe stellt keinerlei wirtschaftliche Belastung für den Spender dar

    Zudem darf die Leistung nicht durch eine irgendeine rechtliche Verpflichtung ausgelöst worden sein. Von Begünstigungen ausgenommen sind deshalb gezahlte Geldsummen, die ein Steuerpflichtiger z. B. an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen muss, um im Gegenzug die Einstellung seines Strafverfahrens zu bewirken. Ebenfalls ausgenommen sind Aufwendungen, die im Zuge der „Erfüllung von Vermächtniszuwendungen“ an gemeinnützige Institutionen gezahlt werden. Dies gilt sowohl für den Erblasser als auch für den Erben.

    Ob eine Zuwendung tatsächlich unentgeltlich erfolgt, lässt sich daran festmachen, dass für die Leistung keine Gegenleistung Seiten des Spendenempfängers anfällt – weder unmittelbar noch mittelbar. Die Spende wird also „um der Sache Willen“ und ohne jegliche Erwartungshaltung bezüglich irgendeines besonderen Vorteils getätigt. Diese Kriterien treffen beispielsweise auf folgende Leistungen nicht zu:

    • Briefmarken der Wohlfahrt
    • Eintrittsgelder aller Art
    • Los-Kauf bei Wohltätigkeitsveranstaltungen

    Aufwendungen sind zudem vom Spendenabzug ausgeschlossen, selbst wenn nur eine „teilweise Entgeltlichkeit“ zu erkennen ist. Spezielle Regelungen greifen dagegen bei Grußkarten und Kalendern von UNICEF. Hier kann für über 75 Prozent des Warenwerts eine Spendenquittung eingefordert werden. Bei Schulgeldzahlungen, die Eltern an die Schulen ihrer Kinder leisten (beispielsweise Waldorfschulen), darf kein Spendenanteil abgezogen werden. Abzüge sind jedoch bei freiwilligen Leistungen möglich, die Eltern zusätzlich zum festgelegten Elternbeitrag leisten.

    2. Spenden – was ist das genau?

    Bei Spenden handelt es sich grundsätzlich um Zuwendungen in Geld-Form, die mit dem jeweiligen Nennbetrag registriert werden. Bei Sachspenden, die aus privatem Vermögen stammen, wird regulär der Gemeinwert veranschlagt.

    Ist die Sachspende jedoch ein Wirtschaftsgut, das aus einem Privatvermögen stammt und dessen hypothetischer Verkauf zum Zeitpunkt der Zuwendungszahlung der Steuerpflicht unterliegen würde, wird der Wert einer solchen Spende beim fortlaufenden Herstellungs- oder Anschaffungswert gedeckelt. Diese Regelung gilt insbesondere für Wirtschaftsgüter, deren Verkauf dem Besteuerungstatbestand aus § 17 EstG – wesentliche Beteiligung – oder des § 23 EStG – privates Veräußerungsgeschäft –erfüllen würde.

    Wurde das gespendete Wirtschaftsgut unmittelbar vor der Zuwendung dem Betriebsvermögen entnommen, bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Entnahmewert zuzüglich der auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer – sog. Buchwertprivileg.

    Bei gebrauchter Kleidung ist zweifelhaft, ob sie überhaupt einen Marktwert hat. Der Nachweis hierüber obliegt dem Steuerpflichtigen; er hat den Wert zu schätzen unter Berücksichtigung des Neupreises, des Zeitraums zwischen Anschaffung und Weggabe und dem tatsächlichen Erhaltungszustand. Spendenbons aus Pfandautomaten in Supermärkten erkennt die Finanzverwaltung nicht an.

    Zu den Spenden gehören auch übernommene Aufwendungen zugunsten eines begünstigten Empfängers, sofern dem Förderer ein Erstattungsanspruch eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist – sog. Aufwandsspenden.

    Die Anerkennung knüpft an strenge formelle Voraussetzungen:

    • Der Anspruch muss durch einen Vertrag, durch Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden sein bevor die Tätigkeit begonnen worden ist und die Mitglieder müssen davon Kenntnis erlangen. Wird die Ersatzpflicht erst nachträglich begründet, kommt ein Spendenabzug erst für die anschließend entstandenen Ansprüche in Betracht;
    • Der Anspruch muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Indizien dafür sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins und der zeitnahe Verzicht zur Fälligkeit des Anspruchs. Der Verein muss bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs in der Lage sein, die Verpflichtung zu erfüllen. Die Zeitnähe ist dann noch gegeben, wenn der Verzicht bei regelmäßiger (monatlicher) Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit und bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von 3 Monaten erklärt wird;
    • der Ersatzanspruch muss sich auf Aufwendungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke beziehen. Für die Höhe ist der vereinbarte Anspruch maßgebend, jedoch kann ein unangemessen hoher Betrag die Gemeinnützigkeit gefährden.

    In dem Verzicht auf die Aufwandserstattung wird eine Geldspende und nicht die Spende eines Aufwands gesehen, wobei entbehrlich ist, dass Geld hin und her fließt. Zu bescheinigen ist deshalb eine Geldzuwendung in Höhe des Aufwands mit dem Zusatz, dass es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. Dazu sind geeignete Angaben über die entstandenen Ausgaben festzuhalten und zur evtl. Überprüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.

    Beispiel aus der Praxis:

    Aufwandsspende

    Ein Mitglied des örtlichen Fußballvereins befördert die Jugendmannschaft mit seinem privaten Kleinbus kostenlos zu Auswärtsspielen. In der Vereinssatzung ist verankert, dass den Mitgliedern und Förderern des Vereins die Auslagen für solche Fahrten zu ersetzen sind. Der Verein wäre dazu in Anbetracht seiner liquiden Mittel wirtschaftlich auch in der Lage. Das Vereinsmitglied unternimmt die Fahrten jedoch ehrenamtlich und verzichtet auf den Ersatz der Auslagen. Der Verzicht wird in einer Aufstellung über die durchgeführten Fahrten (Datum, Ziel, Entfernung, Zweck) dokumentiert, die das Vereinsmitglied jeweils am Monatsende erstellt.

    In Höhe der angemessenen Aufwendungen liegen begünstigte Spenden vor. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw gilt ein Aufwendungsersatz bis zu 0,30 EUR je km als angemessen.

    Anstelle einer Aufwandsspende (Verzicht auf den Erstattungsbetrag) kann sich der Spender den Erstattungsanspruch auszahlen lassen und anschließend als Geldspende an den Verein zurückspenden. Diese sog. Rückspende wird auch dann anerkannt, wenn der ausgezahlte Betrag beim Empfänger nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter-Freibetrag bis zur Höhe von 2.400 EUR jährlich) oder nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamts-Freibetrag bis zur Höhe von 720 EUR jährlich) steuerfrei bleibt.

    3. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

    Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind wie Spenden grundsätzlich als Sonderausgaben begünstigt. Der Gesetzgeber schließt solche Beiträge jedoch vom Spendenabzug aus, wenn sie an Körperschaften geleistet werden, die

    • den Sport oder
    • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder
    • die Heimatpflege und Heimatkunde oder Freizeitbetätigungen, z. B. Kleingärtnerei, Modellflug oder den Karneval
      fördern.

    Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Tennisclub oder an den Golfclub bleiben also vom Abzug ausgeschlossen. Auch Mitgliedsbeiträge an einen Musik- oder Gesangverein sind nicht abzugsfähig. Dagegen bezieht § 10 Abs. 1 Satz 7 EStG Beiträge an Kulturfördervereine ausdrücklich in die Förderung ein, selbst wenn die Mitglieder satzungsgemäß Vergünstigungen, z. B. in Form von Eintrittsermäßigungen, erhalten.

    4. Spendenempfänger und Spendenbescheinigung

    Unter Berücksichtigung der Auslandsspenden kommen als Zuwendungsempfänger einer Spende in Betracht

    • eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle im Inland und in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat;
    • ein vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannter inländischer Verein;
    • ein Verein in einem EU- oder EWR- Mitgliedstaat der steuerbefreit wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielen würde.

    Dieser Empfänger darf Spenden entgegennehmen und Zuwendungsbescheinigungen ausstellen. Zulässig sind auch sog. Durchlaufspenden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle zur Weiterleitung an eine steuerbegünstigte Einrichtung. Die steuerliche Berücksichtigung beim Förderer setzt die Vorlage einer ordnungsgemäßen Spendenbescheinigung – Zuwendungsbestätigung – voraus. Die Bestätigung hat keine bloße Nachweisfunktion, sondern stellt eine materielle Voraussetzung für den Abzug dar.

    • 50 Abs. 1 EStDV schreibt für sämtliche Zuwendungsbestätigungen einschließlich der Zuwendungen an Stiftungen und an politische Parteien verbindlich amtliche Muster vor, getrennt für Mitgliedsbeiträge/Geldzuwendungen sowie für Sachzuwendungen. Die Muster werden vom BMF als ausfüllbare Formulare unter https://www.formulare-bfinv.de im Internet zur Verfügung gestellt.

    Bei Sachspenden muss der Spendenaussteller die der Wertermittlung zugrunde liegenden Angaben (genaue Bezeichnung der Sache mit Alter, Erhaltungszustand, Kaufpreis, Herkunft aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen einschließlich dem maßgeblichem Entnahmewert) in der Bestätigung aufführen.

    Bei Spenden (nur im Inland) bis einschließlich 200 EUR und ohne Betragsgrenze für Zuwendungen in Katastrophenfällen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Bei der Buchungsbestätigung kann es sich z. B. um den Kontoauszug, um eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstituts oder um einen PC-Ausdruck beim Online-Banking handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.

    Wird bei der 200 EUR-Regelung die Spende an einen steuerbegünstigten Verein überwiesen, verlangt das Finanzamt zusätzlich einen vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg, aus dem die Angaben über die Steuerbegünstigung des Empfängers ersichtlich sind. Das darauf angegebene Datum des Steuerfreistellungsbescheids darf nicht älter als 5 Jahre bzw. bei vorläufigen Freistellungen nicht älter als 3 Jahre sein.

    In Katastrophenfällen ist für den vereinfachten Nachweis Voraussetzung, dass die Spende auf ein speziell dafür eingerichtetes Sonderkonto fließt.

    Zuwendungsbestätigungen können auch elektronisch in Form schreibgeschützter Dokumente an das Finanzamt übermittelt werden, wenn der Spender den Empfänger dazu unter Mitteilung seiner Identifikationsnummer bevollmächtigt

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Zuwendungsempfänger, dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen gem. R 10b.1 Abs. 4 EStR angezeigt hat. Zuständig ist dafür das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Zuwendungsempfängers befindet.

    5. Begrenzung des ­Spendenabzugs

    Natürliche Personen können die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke bei der Einkommensteuer bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Für Spender mit Gewinneinkünften enthält das Gesetz eine alternative Berechnungsmethode mit 4 ‰ aus der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag.

    Bei Körperschaften beträgt das Abzugsvolumen 20 % des Einkommens. Bei der Gewerbesteuer mindern Spenden bis zu maximal ebenfalls 20 % die Bemessungsgrundlage.

    Zuwendungen über diesen Höchstbeträgen werden auf die folgenden Veranlagungszeiträume unbegrenzt vorgetragen und dort – wiederum innerhalb der Höchstgrenzen – berücksichtigt.

    Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen sind bei der Einkommensteuer zusätzlich bis zu 1 Mio. EUR abzugsfähig. Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen sind bei der Einkommensteuer zusätzlich bis zu 1 Mio. EUR abzugsfähig. Für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2 Mio. EUR, wobei nicht nachgewiesen sein muss, dass die Spende von beiden wirtschaftlich getragen wird.

    Begünstigt sind Zuwendungen in den Vermögensstock neu gegründeter und Zustiftungen an bereits bestehende Stiftungen öffentlichen Rechts und Stiftungen privaten Rechts, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen und vom Finanzamt als förderungswürdig anerkannt sind. Der Stifter kann den Betrag auf das Spendenjahr und die folgenden 9 Jahre beliebig verteilen. Spenden an sog. Vorstiftungen sind keine steuerlich relevanten Sonderausgaben.

    6. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien

    Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sieht das EStG vorrangig eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG EStG in Form eines progressionsneutralen Abzugs von der Steuerschuld vor. Nach dieser Vorschrift sind bis zu 1.650 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner bis zu 3.300 EUR begünstigt. Die Steuerermäßigung beträgt 50 % davon und wird von der Einkommensteuer abgezogen.

    Ein Sonderausgabenabzug als Spende kommt nur für den übersteigenden Betrag in Betracht. Er ist auf die gleichen Beträge gedeckelt wie bei der Steuerermäßigung nach § 34g EStG (1.650/3.300 EUR). Ein Wahlrecht besteht nicht. Eine Vortragsmöglichkeit für übersteigende Beträge schließt das Gesetz aus.

    7. Vertrauensschutz und Haftung

    Die Zuwendung muss für begünstigte Zwecke verwendet und in zutreffender Höhe bescheinigt werden. Der Spender verliert die Vergünstigung, wenn er die falsche Spendenbescheinigung

    • durch unlautere Mittel oder Falschangaben erwirkt hat oder
    • ihre Unrichtigkeit gekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.

    In allen anderen Fällen bleibt der unberechtigte Spendenabzug bestehen (Vertrauensschutzregelung für den gutgläubigen Spender). Stattdessen macht das Finanzamt den Steuervorteil mit pauschal 30 % der Spende durch einen Haftungsbescheid geltend. Dafür kommt als Adressat in Betracht

    • der Aussteller der Spendenbescheinigung, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt – Ausstellerhaftung – oder
    • der Spendenempfänger, der eine zweckfremde Verwendung der Spende vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst – Veranlasserhaftung.

    Bei der Veranlasserhaftung wird vorrangig der Verein und die handelnde Person, z. B. der Vereinsvorsitzende, nur nachrangig in Anspruch genommen (§ 10b Abs. 4 Satz 4 EStG).

    Gewerbesteuer

    1. Allgemeine Grundsätze

    Nach § 9 Nr. 5 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung bestimmter Zwecke in betragsmäßig begrenzter Höhe gekürzt. Die Kürzung erfolgt nach den eigenständigen Regelungen in § 9 Nr. 5 GewStG, die jedoch mit dem einkommensteuerlichen Spendenabzug (§ 10b EStG) identisch sind. Insoweit kann auf die vorstehenden einkommensteuerrechtlichen Ausführungen verwiesen werden.

    Eine Kürzung ist nach § 9 Nr. 5 Satz 12 GewStG ausgeschlossen, soweit die geleisteten Zuwendungen unter § 8 Abs. 3 KStG (verdeckte Gewinnausschüttungen) fallen oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, die

    • den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),
    • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
    • die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) oder
    • Zwecke nach§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Brauchtumspflege etc.)

    fördern.

    Bei körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben besteht die Besonderheit, dass deren Zuwendungen bereits bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns abgezogen werden, d. h. der der Gewerbesteuer unterliegende Gewinn als Ausgangsgröße ist bereits um derartige Zuwendungen bereinigt. Die Anwendung von § 9 Nr. 5 GewStG hätte daher einen doppelten Abzug zur Folge. Um dies zu vermeiden, werden die Zuwendungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zunächst nach § 8 Nr. 9 GewStG dem gewerblichen Gewinn wieder hinzugerechnet, sodass bei nachfolgender Anwendung der Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG alle Betriebe – unabhängig von der Rechtsform – gleich behandelt werden.

    2. Gewerbesteuerlicher Spendenabzug im Einzelnen

    2.1 Abzugsumfang

    Die Regelungen in § 9 Nr. 5 GewStG entsprechen den einkommensteuerrechtlichen Spendenabzugsregelungen. Abziehbar sind aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleistete Zuwendungen, d. h. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 – 54 AO. Die Zuwendungen müssen außerdem an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden.

    Befindet sich der Spendenempfänger im EU–Ausland oder in einem Staat, auf den das EWR–Abkommen anzuwenden ist, kommt ein Abzug unter der Voraussetzung in Betracht, dass durch den ausländischen Staat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet wird (§ 9 Nr. 5 Satz 3 ff. GewStG).

    Der Höhe nach ist der Abzug der Zuwendungen beschränkt auf 20 % des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns oder auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

    2.2 Spendenvortrag

    Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die unter 2.1 genannten Höchstsätze, geht der übersteigende Betrag nicht verloren, sondern die Kürzung kann im Rahmen der Höchstsätze in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. Insoweit kommt es zu einem Vortrag des verbleibenden Kürzungsbetrags. Dieser wird am Schluss des Erhebungszeitraums nach folgender Formel im Gewerbesteuermessbescheid gesondert festgestellt:

    Im Erhebungszeitraum erbrachte Zuwendungen:

    vom Gewerbeertrag abgezogener Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 5 GewStG

    • verbleibender Kürzungsbetrag zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums

    = Vorzutragender Kürzungsbetrag

    2.3 Spenden in das Stiftungskapital

    Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Körperschaften sind von dieser Regelung ausgeschlossen) können beantragen, zusätzlich zu der allgemeinen Kürzung aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen eine Kürzung um die geleisteten Spenden vorzunehmen, die im Erhebungszeitraum in den Vermögensstock von Stiftungen des öffentlichen Rechts oder von nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftungen des privaten Rechts geleistet worden sind. Nicht begünstigt sind jedoch Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (§ 9 Nr. 5 Satz 11 GewStG).

    Die Kürzung ist in diesem und in den folgenden 9 Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR vorzunehmen (§ 9 Nr. 5 Satz 9 GewStG). Dieser besondere Kürzungsbetrag kann der Höhe nach innerhalb des 10-Jahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Kürzung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern sie muss (formlos) beantragt werden.

    Der verbleibende Kürzungsbetrag ist während des 10-Jahreszeitraums zum Schluss eines jeden Erhebungszeitraums festzustellen (§ 9 Nr. 5 Satz 13 GewStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG). Verbleibender Kürzungsbetrag ist der im 10-Jahreszeitraum bis zur betragsmäßigen Höchstgrenze nach den Kürzungen des laufenden Erhebungszeitraums und ggf. vorhergehender Erhebungszeiträume noch nicht ausgeschöpfte Betrag.

    Die zusätzliche Kürzung muss in jedem Erhebungszeitraum während des 10-Jahreszeitraums beantragt werden, d. h. wird die Kürzung in einem Erhebungszeitraum nicht beantragt und werden in diesem Erhebungszeitraum auch keine zusätzlichen Stiftungsspenden geleistet, ist der zum Ende des Erhebungszeitraums festzustellende verbleibende Kürzungsbetrag mit dem Betrag zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums identisch.

    Wird der Höchstbetrag von 1 Mio. EUR bereits vor Ablauf des 10-Jahreszeitraums ausgeschöpft, muss der verbleibende Kürzungsbetrag mit 0 EUR festgestellt werden.

    2.4 Vertrauensschutz

    Die Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ist Grundvoraussetzung für den Spendenabzug. Mit ihr bestätigt der Empfänger, die zugewendeten Beträge ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. § 9 Nr. 5 Satz 13 GewStG bestimmt unter Verweis auf § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG und § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG, dass der Zuwendende grundsätzlich auf die Richtigkeit der ihm ausgehändigten Zuwendungsbestätigung vertrauen darf.

    Der Vertrauensschutz entfällt, wenn der Zuwendende die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Zuwendende die Bestätigung zwar nicht durch unrichtige Angaben erwirkt hat, ihre Unrichtigkeit jedoch erkannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat.

    2.5 Haftung

    Wer den guten Glauben des Zuwendenden missbraucht, haftet für den entstandenen Schaden (§ 9 Nr. 5 Sätze 14–18 GewStG). Haftungsgründe sind

    • das vorsätzliche oder grob fahrlässige Ausstellen einer unrichtigen Bestätigung durch den Empfänger der Zuwendung sowie
    • die Veranlassung einer zweckfremden Verwendung der zugewendeten Mittel durch den Zuwendungsempfänger (Veranlasserhaftung).

    Im Fall der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die natürlichen Personen, die für den Zuwendungsempfänger handeln, nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 AO erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.

    Im Haftungsfall entsteht eine Steuer von 15 % des Betrags der Zuwendungen. Hierbei handelt es sich um eine besondere Gewerbesteuer, die der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zufließt, jedoch vom Finanzamt durch Haftungsbescheid festgesetzt wird. Dabei bleibt das Recht der Gemeinde, der durch die unzutreffende Kürzung Gewerbesteuer entgangen ist, den Steuerbescheid nachträglich zu korrigieren, unberührt. Ändert das Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid unter Versagung der Kürzung, weil ein Vertrauensschutz nicht in Betracht kommt, führt dies im Nachhinein zur richtigen Gewerbesteuerfestsetzung, sodass eine Haftung entfällt.

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