Das Wichtigste in Kürze
Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zu beenden, wobei beide Parteien die Bedingungen selbst festlegen können.
Während eine Kündigung auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers wirksam ist, erfordert ein Aufhebungsvertrag das Einverständnis beider Parteien und muss zwingend schriftlich erfolgen.
Ein Aufhebungsvertrag hat sowohl Vor- als auch Nachteile: Er bietet größeren Gestaltungsspielraum und kann ohne Angabe von Gründen abgeschlossen werden, aber Arbeitnehmer*innen verzichten auf den Kündigungsschutz und riskieren eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld.
Der größte Unterschied zur Kündigung:
Alle Beteiligten müssen immer dem Aufhebungsvertrag zustimmen
Fast jede*r Arbeitnehmer*in hatte schon mal irgendwann diesen »Ich muss hier raus«-Moment im Arbeitsleben, wenn sich abzeichnete, dass es im Job nicht mehr passt.
Arbeitgeber*innen kennen das natürlich auch, jemanden vor sich zu haben und zu wissen: Das wird nix mehr. Wenn sich abzeichnet, dass der Konflikt sich nicht lösen oder die Unzufriedenheit sich nicht beheben lässt – oder wenn es einfach überhaupt nicht so passt wie gedacht – dann hilft häufig nur noch ein Aufhebungsvertrag.
Zumindest immer dann, wenn es ganz schnell gehen soll, die Probezeit schon beendet ist und man sich nicht an die im Arbeitsvertrag vereinbarten Fristen halten will. Zum Beispiel, weil man schon eine*n Nachfolger*in im Blick hat oder das Team-Mitglied einen anderen Job in Aussicht.
Einfach hinwerfen und gehen ist nicht möglich.
Es bedarf immer der Schriftform, wenn die Wege der Beteiligten sich durch eine Aufhebung trennen. Das habe ich als Berufsanfängerin für dich getestet: Vollmundig und in der Gewissheit, dass ich Resturlaub und Überstunden für insgesamt mehr als sechs Wochen angesammelt hatte, kündigte ich in der festen Annahme, dass ich eine Frist von drei Monaten zu Quartal einhalten musste und die letzten Tage schon herumkriegen würde. Woraufhin mein zweifellos belastbarer Chef freundlich daran erinnerte, dass ich einen Expertinnenvertrag mit sechs Monaten Kündigungsfrist hatte. Autsch.
Wir regelten es dann unbürokratisch aber schriftlich, dass ich zum Wunschzeitpunkt gehen konnte – mit einem Aufhebungsvertrag noch an Ort und Stelle.
Aufhebungsvertrag: Die Schriftform ist erforderlich
Bei Aufhebungsverträgen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss in Deutschland nach § 623 BGB nämlich zwingend die Schriftform eingehalten werden.
Während eine rechtmäßige Kündigung durch dich als Arbeitgeber*in auch dann für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sorgt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht damit einverstanden ist, setzt ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich das Einverständnis beider Vertragsparteien voraus.
Bei einem Aufhebungsvertrag legt Ihr die Fristen selbst fest. Aber natürlich hat diese Vorgehensweise nicht nur Vorteile.
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Nachteile Aufhebungsvertrag
Mit dem Aufhebungsvertrag verzichtet dein*e Arbeitnehmer*in auf den Kündigungsschutz und handelt sich außerdem eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld ein. (Eine ebenfalls gemeinsam vereinbarte Abfindung versüßt daher gegebenenfalls die Aufhebung, wenn noch kein neuer Job wartet.)
Ein Vorteil, der auch ein Nachteil sein kann: Aufhebungsverträge lassen sich nur schwer widerrufen oder anfechten.